Gemeinderatswahlen 2015 - BH Hartberg-Fürstenfeld

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Transcript Gemeinderatswahlen 2015 - BH Hartberg-Fürstenfeld

Gemeinderats wahl 22. März 2015

Wahlausschreibung

• Beschluss der Stmk. Landesregierung vom 18. Dezember 2014 • Wahltag: • Stichtag: 22. März 2015 05. Jänner 2015 Autor

GRW 2015 - Neuerungen

• Wahlausschließungsgrund • Einspruchs- und Beschwerdeverfahren • Wahlkarte Autor

Autor

Die Wahlbehörden

Wahlbehörden

• Landeswahlbehörde • Bezirkswahlbehörde • Gemeindewahlbehörde • Sprengelwahlbehörde • Besondere Wahlbehörde – – – – – 9 Beisitzer 9 Beisitzer 9 Beisitzer 3 Beisitzer 3 Beisitzer Autor

Die Wahlbehörde

Wahlleiter/in (Stellvertreter/in) 9 (3) Beisitzer/in – Ersatzbeisitzer/in 2 Vertrauenspersonen 2 Wahlzeugen/Wahlzeuginnen Autor

Die Zusammensetzung der Wahlbehörden richtet sich nach dem LTW – Ergebnis 2010 innerhalb der Gemeinde

Vertrauensperson

• Ist zu jeder Sitzung einzuladen • Hat kein Stimmrecht • Ist zur Verschwiegenheit verpflichtet • Hat beobachtende Funktion Autor

Wahlzeugen

• • Jede an der Wahl beteiligende Partei kann 2 Wahlzeugen je Wahlbehörde namhaft machen

(„fliegende Kommission“ max. 1 Wahlzeuge)

Ist nur zu den Wahlhandlungen einzuladen

(Wahlsonntag, vorgezogene Stimmabgabe)

• • Hat kein Stimmrecht Ist NICHT zur Verschwiegenheit verpflichtet • Hat nur beobachtende Funktion und erhält einen ...

Eintrittsschein vom Gemeindewahlleiter Autor

Autor

Das Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

• 16. Lebensjahr am Wahltag (22. März 2015) Am Stichtag: • Hauptwohnsitz in der Gemeinde • österreichische Staatsbürgerschaft oder EU Bürger • Vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen (Ausschluss bei mehr als 1- jährige Haftstrafe – eigener Gerichtsbeschluss)

Achtung:

EU-Bürger müssen keinen gesonderten Antrag stellen Autor

Wählerverzeichnis - Termine

• Freitag, 23.Jänner 2015 Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten • Montag, 26. Jänner 2015 (21. Tag nach dem Stichtag) – Freitag, 30. Jänner 2015 - Auflage des Wähler verzeichnisses – 5 Werktage - mind. 4 Std. täglich - 1x mind. von

17:00 – 20:00 Uhr

Autor

Einspruchsverfahren

• Jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift • Schriftlich oder mündlich • Verständigung des Betroffenen durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden • Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von

4 Tagen

• Entscheidung durch die Gemeindewahlbehörde innerhalb von 6 Tagen nach Ende der Einspruchsfrist (5. Februar 2015) • Verständigung des Betroffenen und des Einspruchswerbers schriftlich Autor

Beschwerde

• Durch Einspruchswerber oder Betroffenen innerhalb von 2 Tagen bei der Gemeinde, • Verständigung des jeweiligen Beschwerdegegners durch die Gemeinde unverzüglich • Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Tagen • Vorlage der Beschwerde durch die Gemeinde mit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden an Landesverwaltungsgericht • Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes innerhalb von 4 Tagen nach Einlangen • Kein weiteres Rechtsmittel möglich Autor

Passives Wahlrecht

Wählbar ist, wer

a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat b) im Besitz des aktiven Wahlrechtes ist c) Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, wenn sie die nach § 42 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz erforderliche Erklärung vorlegen Autor

Autor

Die Wahlkarte

Wahlkarte

Ausübung der Wahl grundsätzlich persönlich vor der Wahlbehörde in der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz begründet ist

• Anspruch auf Wahlkarte, wenn a) der Wähler am Wahltag voraussichtlich verhindert ist seine Stimme vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde abzugeben b) der Wähler am Wahltag mangelnder Geh- und Transportfähigkeit, Bettlägerigkeit das Wahllokal nicht aufsuchen kann

(Fliegende Wahlkommission)

c) Briefwahl Autor

Wahlkarte – Antragstellung

• Ab dem Tag der Wahlausschreibung • Bis spätestens 18. März 2015

(4. Tag vor dem Wahltag)

schriftlich oder • Bis spätestens 20. März 2015 Wahltag) 12:00 Uhr mündlich

(

2. Tag vor dem • Achtung: Die Wahlkarte gilt nur für das Gemeindegebiet (Bettlägerige, die sich außerhalb des Gemeindegebietes

befinden können nicht aufgesucht werden, Bettlägerige von anderen Gemeinden dürfen zur Wahl nicht zugelassen werden).

Autor

Wahlkarte

• Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis zu vermerken • Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgefolgt werden • GWO 2009, §39a – Ausfolgung und

Übermittlung der Wahlkarte

• Meldung der Anzahl der ausgestellten Wahlkarten an die Bezirkswahlbehörde (Bezirkshauptmannschaft)

20. März 2015, 12:00

Autor

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a

Autor

Wahlkarte

Autor

Wahlkarte

Autor

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a

Autor

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste – § 39a

Autor

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a

Autor

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste Wichtig

: Bitte die Antragsteller darauf hinweisen!

Ohne Unterschrift in der Rubrik „eidesstattliche Erklärung“ wird die Wahlkarte bei der Auswertung nicht miteinbezogen und ist ungültig.

 Die Wahlkarte ist zu verschließen. Unverschlossene oder beschädigte Wahlkarten werden bei der Auswertung nicht miteinbezogen und sind ungültig. Autor

Möglichkeiten zur Abgabe der Stimme

• Am vorgezogenen Wahltag (13. März 2015) – keine Wahlkarte (Zumindest zwischen 17.00 und 19.00 Uhr) • Vor der Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - keine Wahlkarte • Vor der besonderen Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - Wahlkarte • Mittels Briefwahl - Wahlkarte Autor

Autor

Die Briefwahl

§ 55 - Briefwahl–Vorgangsweise

a) Wahlkarte ist erforderlich b) Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels (persönlich,

unbeobachtet, unbeeinflusst)

c) Amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses in die Wahlkarte geben d) Wahlkarte verschließen und Unterschrift auf der Rückseite (eidesstattliche Erklärung) e) Wahlkarte rechtzeitig der Gemeinde (Gemeindewahlbehörde) zu übermitteln spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde Autor

Briefwahl-Gültigkeit

• Die einlangende Wahlkarte ist bis zur Auswertung durch die Gemeindewahlbehörde am Wahltag unter Verschluss zu halten.

Diese ist in die Auswertung mit einzubeziehen, wenn a) die Wahlkarte unversehrt ist b) verschlossen ist c) die eidesstattlicher Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben worden ist. Autor

Autor

Der Wahlvorschlag

Wahlvorschlag

Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche zusammenhängende Eingabe sein und muss enthalten: • Unterscheidende Parteibezeichnung in Worten • Allfällige Kurzbezeichnung (max. 5 Buchstaben) • Parteiliste mit höchstens doppelt so vielen Bewerbern als Gemeinderäte zu wählen sind • Zustellungsbevollmächtigter Vertreter • Erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen • Erforderlichen Zustimmungserklärungen Autor

Gemeindewahlvorschlag

Einzubringen: • Bis spätestens 13. Februar 2015, 13 Uhr

(37. Tag vor dem Wahltag)

• Bei der Gemeindewahlbehörde Autor

Wahlvorschlag Unterstützungserklärungen

• Bis 1000 Einwohner • 1001 bis 3000 Einwohner • 3001 bis 5000 Einwohner • Über 5000 Einwohner 5 10 15 20 Autor

Wahlvorschlag - Reihung

Die Reihung für die Gemeinderatswahl erfolgt nach dem letzten Landtagswahlergebnis durch die Landesregierung, das heißt: Liste 1 Liste 2 Liste 3 Liste 4 Liste 5 Liste 6 SPÖ ÖVP FPÖ Grüne KPÖ ... Namensliste (Einlangen des Wahl vorschlages – Datum/Uhrzeit) Autor

Autor

Der Amtliche Stimmzettel

Amtlicher Stimmzettel

Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels erfolgt über Anordnung der Bezirkswahlbehörde und enthält: • Listennummer • Kreis • Parteibezeichnung in Worten • Allfällige Kurzbezeichnung

(max. 5 Buchstaben)

• eine Rubrik zur Vergabe einer Vorzugsstimme Autor

Amtlicher Stimmzettel - Muster

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Amtlicher Stimmzettel - Muster

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Der vorgezogene Wahltag

Autor

Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe

Gem. § 70 Abs. 1 Die Gemeindewahlbehörde hat bis zum 13. Tag vor dem Wahltag (9. März 2015) eine besondere Wahlbehörde einzurichten.

(Beschluss in der konstituierenden Sitzung der GWB) Autor

Diese Besondere Wahlbehörde kann sein: • Eine eigenständige Wahlbehörde • Die Gemeindewahlbehörde • Eine Sprengelwahlbehörde • Die Besondere Wahlbehörde (Fliegende Wahlkommission) Autor

Wenn eine eigene Wahlbehörde eingerichtet wird, sind unverzüglich die anspruchsberechtigten Parteien zur Einbringung der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen zu informieren.

Vorlage von Kopien dieser Anträge an den Bezirkswahlleiter zwecks Berufung Autor

Besondere Wahlbehörde § 70 vorgezogene Stimmabgabe

• Wähler, die am Wahltag (22. März 2015) nicht in der Gemeinde sind • Abgabe der Stimme am 13. März 2015

(9. Tag vor der Wahl)

– zumindest in der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr • Keine Wahlkarte erforderlich Autor

Aufgaben

• Vermerke im Wähler- und Abstimmungsverzeichnis • Ausgabe des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts • Feststellung der Anzahl der abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts • Vergleich mit der Anzahl im Abstimmungsverzeichnis und Begründung wenn keine Übereinstimmung gegeben ist • Verwahrung der Wahlkuverts und Übergabe an den dafür zuständigen Wahlleiter Autor

Übergabe der Wahlkuverts

Am Wahlsonntag: Übergabe der ungeöffnete Wahlkuverts gemeinsam mit allen anderen Wahlunterlagen vom Wahlleiter der Besonderen Wahlbehörde an den Wahlleiter der für die Auszählung bestimmten Wahlbehörde Autor

Autor

Der Wahltag

Wahlhandlung am Wahltag

Der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde:

• Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis • Amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts • Empfangsbestätigung (Anzahl überprüfen) Die Wahlbehörde überzeugt sich, dass • die Wahlurne leer ist, die Wahlzelle den Wahlvorschlag und Schreibzeug enthält • Kein Wahlwerbematerial in der Wahlzelle ist (Verbotszone) Autor

Stimmabgabe

• Feststellung der Identität • Aushändigung des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts • Eintragungen in Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis Autor

Stimmabgabe mit Wahlkarte

• Abnahme der Wahlkarte • Übergabe des in der Wahlkarte befindlichen amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts • Wahlkarte zum Wahlakt nehmen, entsprechende Eintragungen im Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis und Niederschrift Autor

Wahlkarten Pflegeheime/Bettlägerige

• Wahlberechtigt nur mit Wahlkarte • Hauptwohnsitz in der Gemeinde • „Fliegende Wahlkommission“ darf Gemeindegebiet nicht verlassen Autor

Autor

Die Ergebnisermittlung

Briefwahl, vorgezogene Stimmabgabe

• Entgegennahme der Wahlkuverts vom vorgezogenen Wahltag • Bearbeitung und Auswertung der Wahlkarten der Briefwähler Autor

Gültige Stimmzettel

Der Stimmzettel ist gültig, wenn • Der amtliche Stimmzettel verwendet wurde • Der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist, wie Autor

• Ankreuzen des Kreises • Kennzeichnung der Partei durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Art • Durchstreichen der übrigen Parteien • Bezeichnung eines Bewerbers Autor

Der Stimmzettel ist ungültig,

wenn • Nicht der amtliche Stimmzettel verwendet wurde • Nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte • Der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beschädigt wurde, dass der Wählerwille nicht mehr erkennbar ist • Keine Liste und kein Bewerber angezeichnet wurden • Zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden • Eine Liste angezeichnet wurde, die nicht kandidiert • Nur ein leeres Wahlkuvert vorgefunden wird • Ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Parteien lauten Autor

Mehrere amtliche Stimmzettel

Ist ein gültiger Stimmzettel, wenn • Auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde • Mindestens 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt • 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und die übrigen ungültig sind Autor

Autor

Autor

Autor

Autor

Autor

Autor

Autor

Autor

Autor

Vorzugsstimmen - Auswertung

• Mit der Auswertung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln sind auch die Vorzugsstimmen zu ermitteln. Diese haben Einfluss auf die Reihung des Wahlvorschlages der jeweiligen Partei wenn

a) 1/3 auf die Parteiliste entfallenden Stimmen oder b) die 3-fache Wahlzahl

erreicht werden Autor

Partei

Partei1 Partei2 Partei3 Partei4 Partei5

Stimmen

411 254 154 150 42

15

Stimmen

Mandate 7 4 2 2 0

Wahlzahl 3-fach 58,714 176,14 1/2 1/3 1/4 1/5 1/6 1/7 1/8 1/9 1/10 1/11 1/12 1/13 1/14 1/15 411 205,500 137,000 102,750 82,200 68,500 58,714 51,375 45,667 41,100 37,364 34,250 31,615 29,357 27,400 254 127,000 84,667 63,500 50,800 42,333 36,286 31,750 28,222 25,400 23,091 21,167 19,538 18,143 16,933 154 77,000 51,333 38,500 30,800 25,667 22,000 19,250 17,111 15,400 14,000 12,833 11,846 11,000 10,267 150 75,000 50,000 37,500 30,000 25,000 21,429 18,750 16,667 15,000 13,636 12,500 11,538 10,714 10,000 42 21,000 14,000 10,500 8,400 7,000 6,000 5,250 4,667 4,200 3,818 3,500 3,231 3,000 2,800 Autor

Wahlanfechtung

• Binnen 3 Tagen nach Ablauf des ersten • Binnen 14 Tage wegen Behauptung der • Der Einspruch ist an die Landeswahlbehörde zu richten • Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde • Er muss hinreichend/begründet sein • Ohne Begründung – Zurückweisung ohne weitere • Entscheidung der Landeswahlbehörde • Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist • Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann Autor Kundmachungstages wegen falscher ziffernmäßiger Ermittlung Rechtswidrigkeit einzubringen Überprüfung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig dieser beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden

Die Konstituierende Sitzung

Autor

Konstituierende Sitzung

14 Tage Kundmachung • binnen 3 Wochen nach Rechtskraft der Wahl • Abkürzung der Fristen Alle Wahlwerbenden Parteien verzichten schriftlich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels Autor

Autor

Drucksorten und Termine

Drucksorten

Ein Großteil der Drucksorten werden vom Büro der Landeswahlbehörde über Internet zur Verfügung gestellt http://verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/ 11209719/4515384/ INFO-Link: http://wahlen.steiermark.at

(GWO, GO, WK, Muster WV) Autor

Drucksorten

Folgende Drucksorten werden gesondert zur Verfügung gestellt: • Amtliche Stimmzettel • • • Stimmzettelschablonen Wahlkuverts Wahlkarten Schreiben und Drucksorten/Formulare der Bezirkshauptmannschaft werden auf dem Wege der E-Mail zur Verfügung gestellt.

Autor

Die Termine

12.01.2015: Ernennung von Gemeindewahlleiter-Stellvertreter/in Sprengelwahlleiter/in - Sprengelwahlleiter Stellvertreter/in • 15.01.2015: Einbringen der Anträge auf Berufung der Beisitzer/in - Ersatzbeisitzer/in - Vertrauenspersonen bei Gemeindewahlleiter/in Weiterleiten der Anträge an die Bezirkswahlbehörde/die Berufung erfolgt durch den Bezirkswahlleiter • 23.01.2015: Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten an die Bezirkswahlbehörde Autor

Die Termine

26.01.2015: Konstituierende Sitzung der Gemeindewahlbehörden/ Sprengelwahlbehörden • 26.01.2015 – 30.01.2015: Auflage des Wählerverzeichnisses und Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens Autor

Erreichbarkeit

Der Gemeindewahlleiter hat sicher zu stellen, dass auch an den Terminen, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, die Erreichbarkeit gegeben ist.

Bezirkswahlbehörde:

Telefon: 03332/606-280 (Peter Rechberger) E-Mail: und 283 (Sebastian Avar) Fax: 03332/606-550 [email protected]

Erreichbarkeit außerhalb der Amtsstunden:

Peter Rechberger: 0676/866 40 380 Autor

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!