Transcript Gemeinderatswahlen 2015 - BH Hartberg-Fürstenfeld
Gemeinderats wahl 22. März 2015
Wahlausschreibung
• Beschluss der Stmk. Landesregierung vom 18. Dezember 2014 • Wahltag: • Stichtag: 22. März 2015 05. Jänner 2015 Autor
GRW 2015 - Neuerungen
• Wahlausschließungsgrund • Einspruchs- und Beschwerdeverfahren • Wahlkarte Autor
Autor
Die Wahlbehörden
Wahlbehörden
• Landeswahlbehörde • Bezirkswahlbehörde • Gemeindewahlbehörde • Sprengelwahlbehörde • Besondere Wahlbehörde – – – – – 9 Beisitzer 9 Beisitzer 9 Beisitzer 3 Beisitzer 3 Beisitzer Autor
Die Wahlbehörde
Wahlleiter/in (Stellvertreter/in) 9 (3) Beisitzer/in – Ersatzbeisitzer/in 2 Vertrauenspersonen 2 Wahlzeugen/Wahlzeuginnen Autor
Die Zusammensetzung der Wahlbehörden richtet sich nach dem LTW – Ergebnis 2010 innerhalb der Gemeinde
Vertrauensperson
• Ist zu jeder Sitzung einzuladen • Hat kein Stimmrecht • Ist zur Verschwiegenheit verpflichtet • Hat beobachtende Funktion Autor
Wahlzeugen
• • Jede an der Wahl beteiligende Partei kann 2 Wahlzeugen je Wahlbehörde namhaft machen
(„fliegende Kommission“ max. 1 Wahlzeuge)
Ist nur zu den Wahlhandlungen einzuladen
(Wahlsonntag, vorgezogene Stimmabgabe)
• • Hat kein Stimmrecht Ist NICHT zur Verschwiegenheit verpflichtet • Hat nur beobachtende Funktion und erhält einen ...
Eintrittsschein vom Gemeindewahlleiter Autor
Autor
Das Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
• 16. Lebensjahr am Wahltag (22. März 2015) Am Stichtag: • Hauptwohnsitz in der Gemeinde • österreichische Staatsbürgerschaft oder EU Bürger • Vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen (Ausschluss bei mehr als 1- jährige Haftstrafe – eigener Gerichtsbeschluss)
Achtung:
EU-Bürger müssen keinen gesonderten Antrag stellen Autor
Wählerverzeichnis - Termine
• Freitag, 23.Jänner 2015 Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten • Montag, 26. Jänner 2015 (21. Tag nach dem Stichtag) – Freitag, 30. Jänner 2015 - Auflage des Wähler verzeichnisses – 5 Werktage - mind. 4 Std. täglich - 1x mind. von
17:00 – 20:00 Uhr
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Einspruchsverfahren
• Jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift • Schriftlich oder mündlich • Verständigung des Betroffenen durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden • Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von
4 Tagen
• Entscheidung durch die Gemeindewahlbehörde innerhalb von 6 Tagen nach Ende der Einspruchsfrist (5. Februar 2015) • Verständigung des Betroffenen und des Einspruchswerbers schriftlich Autor
Beschwerde
• Durch Einspruchswerber oder Betroffenen innerhalb von 2 Tagen bei der Gemeinde, • Verständigung des jeweiligen Beschwerdegegners durch die Gemeinde unverzüglich • Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Tagen • Vorlage der Beschwerde durch die Gemeinde mit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden an Landesverwaltungsgericht • Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes innerhalb von 4 Tagen nach Einlangen • Kein weiteres Rechtsmittel möglich Autor
Passives Wahlrecht
Wählbar ist, wer
a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat b) im Besitz des aktiven Wahlrechtes ist c) Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, wenn sie die nach § 42 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz erforderliche Erklärung vorlegen Autor
Autor
Die Wahlkarte
Wahlkarte
Ausübung der Wahl grundsätzlich persönlich vor der Wahlbehörde in der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz begründet ist
• Anspruch auf Wahlkarte, wenn a) der Wähler am Wahltag voraussichtlich verhindert ist seine Stimme vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde abzugeben b) der Wähler am Wahltag mangelnder Geh- und Transportfähigkeit, Bettlägerigkeit das Wahllokal nicht aufsuchen kann
(Fliegende Wahlkommission)
c) Briefwahl Autor
Wahlkarte – Antragstellung
• Ab dem Tag der Wahlausschreibung • Bis spätestens 18. März 2015
(4. Tag vor dem Wahltag)
schriftlich oder • Bis spätestens 20. März 2015 Wahltag) 12:00 Uhr mündlich
(
2. Tag vor dem • Achtung: Die Wahlkarte gilt nur für das Gemeindegebiet (Bettlägerige, die sich außerhalb des Gemeindegebietes
befinden können nicht aufgesucht werden, Bettlägerige von anderen Gemeinden dürfen zur Wahl nicht zugelassen werden).
Autor
Wahlkarte
• Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis zu vermerken • Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgefolgt werden • GWO 2009, §39a – Ausfolgung und
Übermittlung der Wahlkarte
• Meldung der Anzahl der ausgestellten Wahlkarten an die Bezirkswahlbehörde (Bezirkshauptmannschaft)
20. März 2015, 12:00
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a
Autor
Wahlkarte
Autor
Wahlkarte
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste – § 39a
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a
Autor
Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste Wichtig
: Bitte die Antragsteller darauf hinweisen!
Ohne Unterschrift in der Rubrik „eidesstattliche Erklärung“ wird die Wahlkarte bei der Auswertung nicht miteinbezogen und ist ungültig.
Die Wahlkarte ist zu verschließen. Unverschlossene oder beschädigte Wahlkarten werden bei der Auswertung nicht miteinbezogen und sind ungültig. Autor
Möglichkeiten zur Abgabe der Stimme
• Am vorgezogenen Wahltag (13. März 2015) – keine Wahlkarte (Zumindest zwischen 17.00 und 19.00 Uhr) • Vor der Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - keine Wahlkarte • Vor der besonderen Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - Wahlkarte • Mittels Briefwahl - Wahlkarte Autor
Autor
Die Briefwahl
§ 55 - Briefwahl–Vorgangsweise
a) Wahlkarte ist erforderlich b) Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels (persönlich,
unbeobachtet, unbeeinflusst)
c) Amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses in die Wahlkarte geben d) Wahlkarte verschließen und Unterschrift auf der Rückseite (eidesstattliche Erklärung) e) Wahlkarte rechtzeitig der Gemeinde (Gemeindewahlbehörde) zu übermitteln spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde Autor
Briefwahl-Gültigkeit
• Die einlangende Wahlkarte ist bis zur Auswertung durch die Gemeindewahlbehörde am Wahltag unter Verschluss zu halten.
Diese ist in die Auswertung mit einzubeziehen, wenn a) die Wahlkarte unversehrt ist b) verschlossen ist c) die eidesstattlicher Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben worden ist. Autor
Autor
Der Wahlvorschlag
Wahlvorschlag
Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche zusammenhängende Eingabe sein und muss enthalten: • Unterscheidende Parteibezeichnung in Worten • Allfällige Kurzbezeichnung (max. 5 Buchstaben) • Parteiliste mit höchstens doppelt so vielen Bewerbern als Gemeinderäte zu wählen sind • Zustellungsbevollmächtigter Vertreter • Erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen • Erforderlichen Zustimmungserklärungen Autor
Gemeindewahlvorschlag
Einzubringen: • Bis spätestens 13. Februar 2015, 13 Uhr
(37. Tag vor dem Wahltag)
• Bei der Gemeindewahlbehörde Autor
Wahlvorschlag Unterstützungserklärungen
• Bis 1000 Einwohner • 1001 bis 3000 Einwohner • 3001 bis 5000 Einwohner • Über 5000 Einwohner 5 10 15 20 Autor
Wahlvorschlag - Reihung
Die Reihung für die Gemeinderatswahl erfolgt nach dem letzten Landtagswahlergebnis durch die Landesregierung, das heißt: Liste 1 Liste 2 Liste 3 Liste 4 Liste 5 Liste 6 SPÖ ÖVP FPÖ Grüne KPÖ ... Namensliste (Einlangen des Wahl vorschlages – Datum/Uhrzeit) Autor
Autor
Der Amtliche Stimmzettel
Amtlicher Stimmzettel
Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels erfolgt über Anordnung der Bezirkswahlbehörde und enthält: • Listennummer • Kreis • Parteibezeichnung in Worten • Allfällige Kurzbezeichnung
(max. 5 Buchstaben)
• eine Rubrik zur Vergabe einer Vorzugsstimme Autor
Amtlicher Stimmzettel - Muster
Autor
Amtlicher Stimmzettel - Muster
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Der vorgezogene Wahltag
Autor
Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe
Gem. § 70 Abs. 1 Die Gemeindewahlbehörde hat bis zum 13. Tag vor dem Wahltag (9. März 2015) eine besondere Wahlbehörde einzurichten.
(Beschluss in der konstituierenden Sitzung der GWB) Autor
Diese Besondere Wahlbehörde kann sein: • Eine eigenständige Wahlbehörde • Die Gemeindewahlbehörde • Eine Sprengelwahlbehörde • Die Besondere Wahlbehörde (Fliegende Wahlkommission) Autor
Wenn eine eigene Wahlbehörde eingerichtet wird, sind unverzüglich die anspruchsberechtigten Parteien zur Einbringung der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen zu informieren.
Vorlage von Kopien dieser Anträge an den Bezirkswahlleiter zwecks Berufung Autor
Besondere Wahlbehörde § 70 vorgezogene Stimmabgabe
• Wähler, die am Wahltag (22. März 2015) nicht in der Gemeinde sind • Abgabe der Stimme am 13. März 2015
(9. Tag vor der Wahl)
– zumindest in der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr • Keine Wahlkarte erforderlich Autor
Aufgaben
• Vermerke im Wähler- und Abstimmungsverzeichnis • Ausgabe des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts • Feststellung der Anzahl der abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts • Vergleich mit der Anzahl im Abstimmungsverzeichnis und Begründung wenn keine Übereinstimmung gegeben ist • Verwahrung der Wahlkuverts und Übergabe an den dafür zuständigen Wahlleiter Autor
Übergabe der Wahlkuverts
Am Wahlsonntag: Übergabe der ungeöffnete Wahlkuverts gemeinsam mit allen anderen Wahlunterlagen vom Wahlleiter der Besonderen Wahlbehörde an den Wahlleiter der für die Auszählung bestimmten Wahlbehörde Autor
Autor
Der Wahltag
Wahlhandlung am Wahltag
Der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde:
• Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis • Amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts • Empfangsbestätigung (Anzahl überprüfen) Die Wahlbehörde überzeugt sich, dass • die Wahlurne leer ist, die Wahlzelle den Wahlvorschlag und Schreibzeug enthält • Kein Wahlwerbematerial in der Wahlzelle ist (Verbotszone) Autor
Stimmabgabe
• Feststellung der Identität • Aushändigung des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts • Eintragungen in Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis Autor
Stimmabgabe mit Wahlkarte
• Abnahme der Wahlkarte • Übergabe des in der Wahlkarte befindlichen amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts • Wahlkarte zum Wahlakt nehmen, entsprechende Eintragungen im Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis und Niederschrift Autor
Wahlkarten Pflegeheime/Bettlägerige
• Wahlberechtigt nur mit Wahlkarte • Hauptwohnsitz in der Gemeinde • „Fliegende Wahlkommission“ darf Gemeindegebiet nicht verlassen Autor
Autor
Die Ergebnisermittlung
Briefwahl, vorgezogene Stimmabgabe
• Entgegennahme der Wahlkuverts vom vorgezogenen Wahltag • Bearbeitung und Auswertung der Wahlkarten der Briefwähler Autor
Gültige Stimmzettel
Der Stimmzettel ist gültig, wenn • Der amtliche Stimmzettel verwendet wurde • Der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist, wie Autor
• Ankreuzen des Kreises • Kennzeichnung der Partei durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Art • Durchstreichen der übrigen Parteien • Bezeichnung eines Bewerbers Autor
Der Stimmzettel ist ungültig,
wenn • Nicht der amtliche Stimmzettel verwendet wurde • Nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte • Der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beschädigt wurde, dass der Wählerwille nicht mehr erkennbar ist • Keine Liste und kein Bewerber angezeichnet wurden • Zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden • Eine Liste angezeichnet wurde, die nicht kandidiert • Nur ein leeres Wahlkuvert vorgefunden wird • Ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Parteien lauten Autor
Mehrere amtliche Stimmzettel
Ist ein gültiger Stimmzettel, wenn • Auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde • Mindestens 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt • 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und die übrigen ungültig sind Autor
Autor
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Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Autor
Vorzugsstimmen - Auswertung
• Mit der Auswertung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln sind auch die Vorzugsstimmen zu ermitteln. Diese haben Einfluss auf die Reihung des Wahlvorschlages der jeweiligen Partei wenn
a) 1/3 auf die Parteiliste entfallenden Stimmen oder b) die 3-fache Wahlzahl
erreicht werden Autor
Partei
Partei1 Partei2 Partei3 Partei4 Partei5
Stimmen
411 254 154 150 42
15
Stimmen
Mandate 7 4 2 2 0
Wahlzahl 3-fach 58,714 176,14 1/2 1/3 1/4 1/5 1/6 1/7 1/8 1/9 1/10 1/11 1/12 1/13 1/14 1/15 411 205,500 137,000 102,750 82,200 68,500 58,714 51,375 45,667 41,100 37,364 34,250 31,615 29,357 27,400 254 127,000 84,667 63,500 50,800 42,333 36,286 31,750 28,222 25,400 23,091 21,167 19,538 18,143 16,933 154 77,000 51,333 38,500 30,800 25,667 22,000 19,250 17,111 15,400 14,000 12,833 11,846 11,000 10,267 150 75,000 50,000 37,500 30,000 25,000 21,429 18,750 16,667 15,000 13,636 12,500 11,538 10,714 10,000 42 21,000 14,000 10,500 8,400 7,000 6,000 5,250 4,667 4,200 3,818 3,500 3,231 3,000 2,800 Autor
Wahlanfechtung
• Binnen 3 Tagen nach Ablauf des ersten • Binnen 14 Tage wegen Behauptung der • Der Einspruch ist an die Landeswahlbehörde zu richten • Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde • Er muss hinreichend/begründet sein • Ohne Begründung – Zurückweisung ohne weitere • Entscheidung der Landeswahlbehörde • Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist • Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann Autor Kundmachungstages wegen falscher ziffernmäßiger Ermittlung Rechtswidrigkeit einzubringen Überprüfung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig dieser beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden
Die Konstituierende Sitzung
Autor
Konstituierende Sitzung
• 14 Tage Kundmachung • binnen 3 Wochen nach Rechtskraft der Wahl • Abkürzung der Fristen Alle Wahlwerbenden Parteien verzichten schriftlich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels Autor
Autor
Drucksorten und Termine
Drucksorten
Ein Großteil der Drucksorten werden vom Büro der Landeswahlbehörde über Internet zur Verfügung gestellt http://verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/ 11209719/4515384/ INFO-Link: http://wahlen.steiermark.at
(GWO, GO, WK, Muster WV) Autor
Drucksorten
Folgende Drucksorten werden gesondert zur Verfügung gestellt: • Amtliche Stimmzettel • • • Stimmzettelschablonen Wahlkuverts Wahlkarten Schreiben und Drucksorten/Formulare der Bezirkshauptmannschaft werden auf dem Wege der E-Mail zur Verfügung gestellt.
Autor
Die Termine
• 12.01.2015: Ernennung von Gemeindewahlleiter-Stellvertreter/in Sprengelwahlleiter/in - Sprengelwahlleiter Stellvertreter/in • 15.01.2015: Einbringen der Anträge auf Berufung der Beisitzer/in - Ersatzbeisitzer/in - Vertrauenspersonen bei Gemeindewahlleiter/in Weiterleiten der Anträge an die Bezirkswahlbehörde/die Berufung erfolgt durch den Bezirkswahlleiter • 23.01.2015: Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten an die Bezirkswahlbehörde Autor
Die Termine
• 26.01.2015: Konstituierende Sitzung der Gemeindewahlbehörden/ Sprengelwahlbehörden • 26.01.2015 – 30.01.2015: Auflage des Wählerverzeichnisses und Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens Autor
Erreichbarkeit
Der Gemeindewahlleiter hat sicher zu stellen, dass auch an den Terminen, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, die Erreichbarkeit gegeben ist.
Bezirkswahlbehörde:
Telefon: 03332/606-280 (Peter Rechberger) E-Mail: und 283 (Sebastian Avar) Fax: 03332/606-550 [email protected]
Erreichbarkeit außerhalb der Amtsstunden:
Peter Rechberger: 0676/866 40 380 Autor
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