Auszählung – theoretische Grundlagen

Download Report

Transcript Auszählung – theoretische Grundlagen

Bundestagswahl am 22. September 2013
Seite 1
Wahlrechtsgrundsätze /
Wahlsystem (Info)
• Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 GG)
• allgemein
alle müssen das Wahlrecht ausüben können, wenn sie die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen
• gleich
jede Stimme muss den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben
• unmittelbar
direkte Wahl ohne Vorschaltung von Wahlmännern
• frei
Ausübung des Wahlrechts darf nicht behindert werden
• geheim
Stimmabgabe darf nicht kontrolliert werden
Seite 2
Wahlsystem (Info)
• Personalisiertes Verhältniswahlsystem
• Mehrheitswahl
• Verhältniswahl
(Erststimme
299 Abgeordnete in den Wahlkreisen)
(Zweitstimme
299 Abgeordnete über die Landeslisten)
• Sitzverteilung: Sainte-Laguë/Schepers
• Hans Schepers
• André Sainte-Laguë
deutsche Physiker
französischen Mathematiker
• Sperrklausel
(Ausnahme: Parteien nationaler Minderheiten §6 (6) BWG)
- mind. 5% der Zweitstimmen - 3 Direktmandate in Wahlkreisen (Beispiel PDS)
• Überhangmandate
Partei gewinnt mehr Direktsitze als ihr nach der Verhältniswahl zustehen
Seite 3
Wahlvorstände
(§§ 9 und 10 BWG - §§ 6 bis 8 BWO)
• Besetzung
• Tagesbesetzung ständig 3 Mitglieder darunter Vors.,
Schriftführer oder Vertreter
• Nach 18.00 Uhr volle Besetzung
mindestens 5 Mitglieder
• Berufungsgrundsätze
Wahlvorsteher als Vors.,
Stellvertreter und
weitere 3 - 7 Beisitzer
• Nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde / des Wahlbezirks
• die im Bezirk vertretenen Parteien berücksichtigen
• alle Wahlberechtigten – außer Wahlbewerber, Vertrauenspersonen
• Behördenpassus - § 9 Abs. 4 BWG (Personen bezogene Datenspeicherung)
• Wahlhelferdatei - § 9 Abs. 3 BWG (nur in einem Wahlorgan tätig)
• Berufung kein Verwaltungsakt
• Ordnungswidrigkeit nach § 49a BWG (Ahndung durch Kreiswahlleiter)
Seite 4
Wahlscheine und Briefwahl (Info)
Unselbständige
Wahlscheine
Selbständige
Wahlscheine
(im WV eingetragen)
(nicht im WV eingetragen)
Unselbständige Wahlscheine (§ 25 Abs. 1 BWO)
• NEU: „Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.“
• Keine Antragsbegründung mehr erforderlich
Seite 5
Wahlscheine und Briefwahl (Info)
Selbständige Wahlscheine (§ 25 Abs. 2 BWO)
• Wer nachweist, dass er ohne Verschulden Antragsfrist auf
Eintragung oder Einspruchsfrist gegen WV versäumt hat
• Wenn das Wahlrecht erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist
• Wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist
und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
der Gemeinde zur Kenntnis gelangt.
Seite 6
Wahlscheine und Briefwahl (Info)
Antrag (§ 27 BWO)
• Anträge grundsätzlich bis 2. Tag vor der Wahl
20.09.2013
18.00 Uhr
• Selbständige Wahlscheine und
22.09.2013
15.00 Uhr
plötzliche Erkrankung bis Wahltag
• Ausnahme gegenüber LW und KW
Glaubhafte Versicherung Wahlschein nicht
zugegangen
 neuer Wahlschein bis
21.09.2013
12.00 Uhr
Seite 7
Wahlscheine und Briefwahl (Info)
Registrierung (§ 28 Abs. 6, 8 und 9 BWO)
• Bis Abschluss des Wählerverzeichnisses
• im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis
• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen
• Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
• im besonderen Wahlscheinverzeichnis (in 2-facher Ausfertigung)
• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen
• Mehrausfertigung des Verzeichnisses erhält Wahlvorsteher des
Wahlbezirks am Wahltag zur Korrektur seines Wählerverzeichnisses
Seite 8
Wahlscheine und Briefwahl (Info)
Registrierung (§ 28 Abs. 6, 8 und 9 BWO)
• Negativverzeichnis (für ungültig erklärte Wahlscheine)
• Ausgestellter Wahlschein wird für ungültig erklärt
• Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen
• Nach Abschluss des WV Übersendung des Verzeichnisses an KWL bis
spätesten am Vormittag des Wahltages. KWL unterrichtet alle
Wahlvorstände des Wahlkreises
• Sperrvermerk im Wählerverzeichnis (§ 30 BWO)
• Vermerke „Wahlschein“ oder „W“
Seite 9
Wahlbekanntmachung der Gemeinde
(§ 48 BWO)
• Spätestens am 6. Tag vor der Wahl
16.09.2013
• mit den in § 48 BWO im Einzelnen aufgeführten Angaben
• Muster in Anlage 27 zur BWO
Seite 10
Wahlräume (§ 46 BWO)
• Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum
• möglichst zentral im Wahlbezirk
• möglichst in öffentlichen Gebäuden
• möglichst behindertengerechter Zugang
• freier Zugang zum Wahllokal
• auch Sonderwahlbezirk muss geeigneten Wahlraum haben
• deutliche Ausschilderung, wenn in einem Gebäude mehrere
Wahlräume eingerichtet sind
Seite 11
Ausstattung der Wahlräume
• Wahlzelle mit Tisch (§ 50 BWO)
• Schreibstifte (Empfehlung nicht radierfähig)
• verschließbare Wahlurne (§ 51 BWO)
90 cm H x 35 cm T, Spalt nicht weiter als 2 cm
• Wahltisch für Wahlvorstand
• KEIN Spendenteller
Seite 12
Wahlwerbung und -forschung
• Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 32 BWG)
• am Wahltag in und an dem Wahlraumgebäude
• im unmittelbaren Zugang zu dem Gebäude
• jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
• Wahlwerbung der Parteien
• RdErl. d. MW vom 19.02.2009 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung
aus Anlass von Wahlen (Nds. MBl. 2009, S. 306)
• Tätigkeit von Wahlforschungsinstituten (§ 4 EuWG i. V. m. § 32 Abs. 2 BWG)
• Befragung erst nach Stimmabgabe, außerhalb des Wahlraumes
• Veröffentlichung erst nach 18.00 Uhr
Seite 13
Wahlbenachrichtigung (§ 19 BWO) (Info)
• Spätestens 21. Tag vor der Wahl, Sonntag
01.09.2013
• Danach nur WB, die im Wählerverzeichnis nachgetragen werden
• Muster Anlage 3 zur BWO
Seite 14
Stimmzettel
(§ 30 BWG, § 45 BWO)
Seite 15
Stimmzettelgestaltung (§ 45 BWO)
• mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4)
• weiß oder weißliches Papier
• nach Kennzeichnung und Faltung nicht einsehbar
• Prüfung vor Andruck, ob fehlerfrei gesetzt
• Angabe für die Wahlkreisbewerber nach gleichen Grundsätzen
• z. B. mehre Vornamen oder Berufe
• Anschriften, entweder postalische Bezeichnung
oder Nennung von Ortsteilen
• Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die
Wahlvorsteher zahlenmäßig nachzuweisen
• Vorfaltung der Stimmzettel kann problematisch sein, also keine Vorfaltung
Seite 16
Briefwahl (§ 36 BWG,
§ 66 BWO)
Wahlschein (§ 25 BWO)
Auf dem Wahlschein hat der
Wähler oder die Hilfsperson
gegenüber dem Kreiswahlleiter an
Eides statt zu versichern, dass
der Stimmzettel persönlich oder
gemäß dem erklärten Willen des
Wählers gekennzeichnet worden
ist.
Seite 17
Briefwahl
Umschläge (§ 45 Abs. 3 und 4 BWO)
Stimmzettelumschlag
(blau)
11,4 x 16,2 cm (DIN C6)
Muster Anlage 10
Wahlbriefumschlag
(hellrot - z.B. HKS N 21 - maschinenlesbar)
Norm der Post für Versandart
12 x 17,6 cm
Muster Anlage 11
• Umschläge durch Klebung verschließbar
• Vereinbarung mit der Post AG über unfreie Einlieferung
durch die Briefwähler
Seite 18
Briefwahl
Stimmabgabe im Wahllokal (§ 59 BWO)
Wähler ist im Wählerverzeichnis als Briefwähler gekennzeichnet
Wahlvorsteher prüft den Wahlschein
Bei Zweifeln am Wahlschein versucht der Wahlvorstand nach seinen
Möglichkeiten dieses zu klären und beschließt über Zulassung oder
Zurückweisung. Der Vorgang ist kurz niederzuschreiben und wird in der
Wahlniederschrift (2.6.) vermerkt.
Der Wahlschein wird in jedem Fall einbehalten.
Ist alles i.O. kann der Wähler wählen.
Wahlscheine bitte als Anlage zur Wahlniederschrift !
Seite 19
Ausstattung des Wahlvorstandes (§ 49 BWO)
• das abgeschlossene Wählerverzeichnis
• das besondere Wahlscheinverzeichnis der nach Abschluss des WV ausgestellten
Wahlscheine (für Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch Wahlvorsteher)
• amtliche Stimmzettel in genügender Zahl (Überprüfung vorgeben)
• Vordruck der Wahlniederschrift
• Vordruck der Schnellmeldung
• Abdruck/Kopie Wahlbekanntmachung  am oder im Eingang des Wahllokals
auszuhängen
• Musterstimmzettel, mit Wahlbekanntmachung auszuhängen
• Abdruck BWG und BWO (vom BWL zur Verfügung gestellt)
• Schloss oder Siegelmarke für Wahlurne
• Schreibstift für Stimmzettelkennzeichnung
• Sonstige Materialien (Stifte, Papier, Büroklammern, Packpapier usw.)
Seite 20
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes
(§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)
• Einweisung
• Absprache Wahlvorsteher/Stv.
• Besprechungspunkte
• Erscheinen im Wahllokal, morgens Alle zum Aufbau und zur
• Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder durch den Wahlvorsteher
• Ausstattung des Wahllokals (Wahlkabinen, Schreibstifte)
• Grundsatz der geheimen Wahl
• Ablöseregelung
Mindestbesetzung beachten (drei Personen, Wahlvorsteher, Schriftführer,
oder Stellvertreter)
Seite 21
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes
(§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)
• Verhalten bei Störungen
Wahlvorstand übt Sitzungsgewalt aus
Gravierende Störungen  Samtgemeinde oder Polizei
• (Information über die Arbeit der Wahlforschungsinstitute)
• Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlpropaganda
• Parteivertreter zugelassen aber keine Wahlwerbung durch
Parteiabzeichen (oder ähnliche Werbung – z.B. Wahlslogan)
• Ablauf anhand der Wahlniederschrift durchgehen
• = Checkliste, die keine Fehler des Wahlvorstandes zulässt
Seite 22
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes
(§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)
• Stimmabgabe (§ 56 BWO) abschließende Regelung
• ohne Wahlbenachrichtigungskarte (WBK), wenn Wähler sich ausweist
oder persönlich bekannt und im Wählerverzeichnis eingetragen ist
• Zurückweisung, wenn
• Kennzeichnung oder Faltung des Stimmzettels außerhalb
der Wahlzelle
• Kennzeichnung nach Faltung erkennbar
• Stimmabgabe behinderter Wähler (§ 50 EuWO)
• Hilfsperson
• Einsatz von Wahlschablonen für Blinde und Sehbehinderte
Seite 23
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes
(§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)
 die Übergabe der Wahlunterlagen erfolgt am Samstag vor der Wahl
um 10:00 Uhr im Rathaus, Bahnhofstraße 36 in Brome
 Überprüfung der Stimmzettel vorgeben (Probleme bei den
letzten Wahlen  Wahlwiederholungen)
 Hinweis auf Spendenteller
Seite 24
Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)
• Wahlvorsteher gibt um 18.00 Uhr Ende der Wahlhandlung bekannt
• Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (§ 6 Abs. 9 BWO)
• mindestens 5 Mitglieder
• darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Vertreter
• Auszählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich
Seite 25
Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)
• Erster Schritt
Zählung der Wähler
• Unbenutzte Stimmzettel entfernen
• Stimmzettel aus Wahlurne werden gezählt
• Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und
eingenommene Wahlscheine
Übereinstimmung
 nein
 neue Zählung
• Zweiter Schritt
• Zählung und Feststellung der abgegebenen Stimmen
(§ 39 BWG, § 69 BWO)
Seite 26
Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)
Ungültige Stimmen (§ 39 BWG)
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig;
im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der
Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land
gültig ist. ……
Entscheidung des WV (§ 40
BWG)
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat
das Recht der Nachprüfung.
Entschiedenen Stimmzettel = Anlage der Wahlniederschrift !Seite 27
Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen - Stapelbildung
Stapel 1: Beide Stimmen eindeutig gültig;
Erst- und Zweitstimme für die gleiche Partei
Stapel 2: Beide Stimmen eindeutig gültig;
Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien,
oder eine der beiden Stimmen nicht abgegeben
Stapel 3: Leere, ungekennzeichnete Stimmzettel (ungültige)
Stapel 4: Stimmzettel mit zweifelhaften Stimmabgaben, über die
der Wahlvorstand einzeln beschließen muss
Seite 28
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
Stimmzettel sortieren,
je ein Haufen für jede Partei
Haufen A
Haufen B
Haufen C
und so weiter...
Seite 29
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
in ZS 1
4. Wahlergebnis
•
jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen A
Seite 30
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
in ZS 1
4. Wahlergebnis
•
jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen B
Seite 31
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
in ZS 1
4. Wahlergebnis
•
jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
und so weiter...
Seite 32
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
•
Je ein Haufen für jede Partei
und einen für Stimmzettel ohne Zweitstimme
Haufen A
Haufen B
....
Haufen ohne
Seite 33
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen A
Seite 34
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen B
Seite 35
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
und so weiter...
Seite 36
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen ohne Zweitstimme
Seite 37
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Zweite Sortierung nach Erststimmen
•
Je ein Haufen für jede Partei
und einen für Stimmzettel ohne Erststimme
Haufen A
Haufen B
....
Haufen ohne
Seite 38
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Zweite Sortierung nach Erststimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen A
Seite 39
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Zweite Sortierung nach Erststimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen B
Seite 40
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Zweite Sortierung nach Erststimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
und so weiter...
Seite 41
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
in ZS 2
4. Wahlergebnis
Zweite Sortierung nach Erststimmen
• jeden Haufen zählen;
Anzahl in Niederschrift
4. Wahlergebnis übertragen
Haufen ohne Erststimme
Seite 42
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 3
in ZS 1
4. Wahlergebnis
•
Anzahl in Niederschrift
übertragen
Leere Stimmzettel
Seite 43
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 4
Beschlussstimmzettel
•
Über jeden Stimmzettel und jede Stimme einzeln beschließen
•
Vorschlag:
• Wahlvorsteher hält Stimmzettel hoch
• nennt seine Einschätzung
• ggf. nach kurzer Diskussion erfolgt Abstimmung
• bei Stimmengleichheit gibt Stimme des WV den Ausschlag
•
Abstimmungsergebnis auf der Rückseite vermerken
•
ggf. Strichliste führen
Stimmzettel als Anlage zur Niederschrift !
Seite 44
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen – Stapel 4
in ZS 3
4. Wahlergebnis
Beschlussstimmzettel
•
Übertrag in Niederschrift
•
die ungültigen nicht vergessen
Seite 45
Auszählung – theoretische Grundlagen
Rechnen
4. Wahlergebnis
erst zeilenweise
zusammenzählen;
auch bei den Zweitstimmen.
Dann die gültigen Stimmen
spaltenweise;
auch bei den Erststimmen.
Seite 46
Auszählung – theoretische Grundlagen
Kontrollieren
4. Wahlergebnis
1. Summe der Spalte „Insgesamt“
= Summe der Zeile „gültige Stimmen“
Erststimme:
50+50+28+15+7
= 150
75+60+15
= 150
Zweitstimme:
42+30+...+5+2
= 155
75+69+11
= 155
Seite 47
Auszählung – theoretische Grundlagen
Kontrollieren
4. Wahlergebnis
2. Erststimmen je Spalte
= Zweitstimmen je Spalte
Spalte 2 (ZSII):
60+10
= 70
69+1
= 70
Spalte 3 (ZSIII):
15+5
= 20
11+9
= 20
Seite 48
Auszählung – theoretische Grundlagen
Kontrollieren
4. Wahlergebnis
3. Erststimmen insgesamt
D+C
= Zweitstimmen insgesamt F+E
= Anzahl der Wähler
B
150+20
= 170
155+15
= 170
B-Wert
= 170
Seite 49
Abschließende Arbeiten des
Wahlvorstandes
1.
Wahlvorsteher
gibt Ergebnis
mündlich bekannt
2.
3.

Wahlniederschrift
fertigen
(§ 72 BWO)
Schnellmeldung
an Gemeinde
Anlagen
Stimmzettel über die
besonders beschlossen
wurde und Wahlscheine
Seite 50
4.
Verpacken und Übergabe der Wahlunterlagen an Samtgemeinde
1.
Wahlniederschrift mit Anlagen
(Stimmzettel über die gesondert beschlossen
wurde + Wahlscheine)
2.
Stimmzettel geordnet und gebündelt nach
Wahlkreisbewerbern
3.
Stimmzettel auf denen nur die Zweitstimme
abgegeben worden ist
4.
Ungekennzeichnete Stimmzettel
5.
(evtl. eingenommene Wahlscheine; s. 1. sind
Anlage der Niederschrift)
6.
Wählerverzeichnis und eingenommenen
Wahlbenachrichtigungen
7.
Unbenutzte Stimmzettel
Seite 51
Endgültiges Wahlergebnis (Info)
• KWL prüft am Tag nach der Wahl die Wahlniederschriften und die
Stimmzettel über die besonders beschlossen worden ist und bereitet
die Beschlussfassung durch den KWA vor
• Sitzung der KWA
spätestens am
26.09.2013 Vormittag
sofortige Übermittlung per Eilzustellung
• KWL gibt das Ergebnis im Anschluss an die Feststellung des KWA
mündlich bekannt
• Hauptzusammenstellungen
• Hinweise auf dem Vordruck und dem gesonderten Schnellbrief beachten
• Gemeindezwischensummen auch für Mitgliedsgemeinden von
Samtgemeinden
Seite 52
Seite 53