Was macht eine Bank? - Institut für Zivilrecht
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Transcript Was macht eine Bank? - Institut für Zivilrecht
Bankvertragsrecht II
Sommersemester 2013
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Inhaltsverzeichnis
Was macht eine Bank so besonders?
Wofür gibt es Banken?
Sektoren und Entwicklung
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Bankenaufsicht – FMA und OeNB
Staatshilfe für Banken
Das Kreditgeschäft
Bankgeschäftskatalog
Konzession
Governance von Kreditinstituten
Exkurs Gründung einer Bank
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Inhaltsverzeichnis
Staatskommissar
Eigenmittel und Solvabilität
Liquidität
Großveranlagungen
Rechnungslegung
Pflichten von Kreditinstituten
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Was macht eine Bank so besonders?
Bankgeheimnis
OeNB
Compliance
Börse
Anlegerschutz
Staatskommissar
Liquidität
Geldwäsche
Einlagensicherung
Brüssel
Eigenmittel
FMA
Sorgfaltspflicht
Konsumentenschutz
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Was macht eine Bank?
Verdienstmöglichkeit:
Kredit/Sparen
Langfristig/kurzfristig
Dienstleistungserträge
Eigenhandel
Volkswirtschaftlicher Auftrag
Rolle der Aufsicht
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Das Kreditinstitut / Sektoren und deren Entwicklung
Sparkasse
Raiffeisen
Hypo
Volksbanken
Bank
Bausparkassen
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Einordnung und Charakter bankrechtlicher
Aufsichtsvorschriften
Gebote und Verbote zur Gefahrenprävention
Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Unternehmens
Präventiv/repressiv wirkende Aufsichtsmittel
„Mindeststandards“ der Aufsichtsbehörde
Schadenersatzansprüche bei unterlassenen
Bankaufsichtsmaßnahmen (Amtshaftung: Einschränkung nach § 3
Abs 1 FMABG)
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Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht
FMA
Bankenaufsicht
Versicherungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Pensionskassenaufsicht
Aufsicht über
Mitarbeitervorsorgekassen
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Binnenstruktur der FMA
Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG)
Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung
vom Bundespräsidenten bestellt: Vorschlagsrecht vom BMF und
OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten
Ausschreibungsverfahrens
BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG)
Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs
Aufsichtsratsmitglieder; zwei kooptierte Mitglieder (von WKÖ
namhaft gemacht)
Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise
für jeden Aufsichtsbereich)
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Instrumente der FMA
Verordnung: im BGBl kundzumachen (§ 22 Abs 3 FMABG)
(Straf)bescheid: keine Berufung, außer im
Verwaltungsstrafverfahren (§ 22 Abs 2 FMABG)
„Mindeststandards“
„Rundschreiben“
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“Arbeitsteilung” zwischen FMA und OeNB
Gemeinsame Festlegung eines „Prüfungsprogramms“ für das
folgende Kalenderjahr (§ 70 Abs 1b BWG)
FMA: bleibt Aufsichtsbehörde
OeNB:
Vor-Ort-Prüfungskompetenz
Aus makroökonomischen Gründen auch ohne Prüfungsauftrag der
FMA
„Einzelbankanalyse“ auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten,
welche von den Instituten direkt zur OeNB gelangen sowie der durch
die FMA eingemeldeten qualitativen Inputs.
Mikro- und Makroanalysen (Verantwortlichkeit der OeNB unter
Stabilitätsaspekten: „Lender of last resort“)
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Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht
Prüfung
Analyse
Meldewesen
Behörde
OeNB
OeNB
OeNB
FMA
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Arbeitsteilung FMA - OeNB
Gesamtbankprüfung /
Vor Ort-Prüfungen
Analyse
On Site – Ergebnis
OeNB
Off Site – Ergebnis
OeNB
Abstimmung
Analyseergebnisse
Behördliche Maßnahmen:
FMA
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Motive für die Einrichtung einer Bankenaufsicht
Liquiditäts- und Solvabilitätsrisiken als Potenzial für „Bankruns“
(Schalterstürme)
Möglichkeit von „Dominoeffekten“
Gefahr, dass das volkswirtschaftliche Zahlungssystem in
Mitleidenschaft gezogen werden kann.
Asymmetrische Information im Zusammenhang mit
Finanzdienstleistungen
Beschränkte Diversifizierbarkeit gewisser Kategorien von
Bankrisiken (makroökonomische Schocks wie z.B. Zins- oder
Wechselkursrisiken)
Beschränkte Wirksamkeit des Marktes für
Unternehmenskontrolle (tendenziell geringerer Eigenkapitalanteil
von Banken im Vergleich zu anderen Industrien)
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Staatshilfe für Banken
Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG (Art 1 in BGBl I
2008/136);
Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG (Art 2 in BGBl
2008/136);
Änderungen des ÖIAG-Gesetzes 2000, des BWG, des BörseG,
des FMABG sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008
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Interbankmarktstärkungsgesetz I
Errichtung einer „Österreichische Clearing Bank AG“
Zweck: Aus- und Weiterverleihung von Mitteln im Wege des
Interbankmarktes
Ermächtigung des BMF, gegenüber dieser Gesellschaft eine
befristete Haftung für Forderungsausfälle aus derartigen
Geschäften sowie Haftungen (insbesondere Garantien oder
Bürgschaften) für konkrete Verbindlichkeiten zu übernehmen
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Interbankmarktstärkungsgesetz II
Ermächtigung des BMF, namens des Bundes die Haftung als
Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für
von anderen Kreditinstituten ausgegebene Wertpapieremissionen
(§ 1 Abs 1 Z 10 BWG) zu übernehmen
Das Finanzierungsvolumen darf € 75 Mrd nicht übersteigen
Befristung des Gesetzes bis 31.12.2009
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Finanzmarktstabilitätsgesetz I
Ermächtigung des BMF zur Ergreifung von Maßnahmen zur
Rekapitalisierung von Kreditinstituten/Versicherungsunternehmen
Instrumente:
Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten des Rechtsträgers
Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber dem
Rechtsträger
Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln
Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen im
Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen
Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft
Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Weg der Verschmelzung
(§ 235 AktG)
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Finanzmarktstabilitätsgesetz II
Enteignung: Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen
Rechtsträgers durch Verordnung des BMF; angemessene
Entschädigung für Anteilseigner
Maßnahmen nach dem FinStaG dürfen den jeweils ausstehenden
Gesamtbetrag von € 15 Mrd grundsätzlich nicht übersteigen
FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des
Bundes als Tochtergesellschaft der ÖIAG: Bevollmächtigte des
Bundes zur Durchführung
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Begriff des Kreditinstituts
Berechtigung, Bankgeschäfte zu betreiben (z.B. gemäß BWG)
Gewerbliche Durchführung (im Sinne des UStG)
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“Bankgeschäftskatalog” I (§ 1 Abs 1 BWG)
Einlagengeschäft
Girogeschäft
Kreditgeschäft
Diskontgeschäft
Depotgeschäft
Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel wie Kreditkarten, Bankschecks und
Reiseschecks
Handel auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung in bestimmten Instrumenten
Garantiegeschäft
Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten
Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hierfür
geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft)
Ausgabe anderer fest verzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen
Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)
Teilnahme an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft)
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“Bankgeschäftskatalog” II (§ 1 Abs 1 BWG)
Bauspargeschäft
Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem InvFG
(Investmentgeschäft)
Immobilienfondsgeschäft
Beteiligungsfondsgeschäft
Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren
Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft)
Factoring-Geschäft
Betrieb von Geldmarktgeschäften im Interbankenmarkt
Vermittlung bestimmter Geschäfte
Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungbeträgen (Betriebliches
Vorsorgekassengeschäft)
Wechselstubengeschäft
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Legalkonzession (§ 1 Abs 3 BWG)
Berechtigung zur Durchführung von
Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang
und
Hilfstätigkeiten
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Begriff des Finanzinstituts (§ 1 Abs 2 BWG)
Leasing-Geschäft
Bestimmte Aspekte der Unternehmensberatung (Kapitalstruktur,
industrielle Strategie, Zusammenschlüsse und Übernahme von
Unternehmen)
Erteilung von Handelsauskünften
Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten
Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs 2 ZaDiG)
Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-GeldG 2010)
Wer Kreditinstitut ist, kann nicht gleichzeitig auch
Finanzinstitut sein!
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Universalbankprinzip
Vorteil: Krisenfestigkeit des Bankwesens auch in schwierigen
Konjunkturverläufen
Nachteil: Machtakkumulation der Banken durch Verbindung der
Funktion des Unternehmensfinanzierers und
Unternehmenskontrolleurs; Interessenskonflikte
(„Kumulationsthese“)
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Konzessionsvoraussetzungen für Kreditinstitute
Konzessionsbehörde: FMA
Voraussetzungen:
Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse)
Satzung
Keine Gefährdung der Aufsichtsziele durch qualifizierte
Beteiligte bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen
Anfangskapital mindestens € 5 Mio
Fachliche und charakterliche Eignung der Geschäftsleiter
Sitz und Hauptverwaltung im Inland
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“Governance” von Kreditinstituten 1
Mindestens zwei Geschäftsleiter; Vier-Augen-Prinzip (§ 5 Abs 1
Z 12 BWG)
Einrichtung von Verwaltungs-, Rechnungs- und
Kontrollverfahren zur Erfassung und Beurteilung der
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken (§ 39 Abs 2
BWG); Risikomanagement (§ 19 WAG)
Spezielle Organkompetenzen: Großveranlagungen bedürfen
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 27 Abs
6 BWG)
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“Governance” von Kreditinstituten 2
Organgeschäftsregeln (§ 28 BWG); Sonderregeln für Geschäfte
des KI mit seinen Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und
sonstigen qualifizierten Personen, bei denen die Gefahr von
Interessenskollisionen besteht
Geschäftsleiter dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung
dieser Position Aufsichtsratsvorsitzende werden (§ 28a Abs 1
BWG)
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“Governance” von Kreditinstituten 3
Interne Revision zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 42 BWG)
Compliance (§ 18 WAG)
Geldwäschereibeauftragter (§ 41 Abs 4 Z 6 BWG)
Prüfungsausschuss: Bei qualifizierten KI (Bilanzsumme > € 1
Mrd oder Ausgabe von auf einem geregelten Markt zugelassenen
Wertpapieren
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“Stufenbau” der Governance
Interne Kontrolle
Geschäftsleiter
Interne Revision
Aufsichtsrat
Externe Kontrolle I
Bankprüfer
Externe Kontrolle II: Aufsicht
FMA/OeNB
Staatskommissär
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Eigentümerbestimmungen
Anzeigepflicht bei Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem
KI (10 % oder potenziell maßgeblicher Einfluss; § 2 Z 3 BWG)
Anzeigepflicht bei Erhöhungsbeschluss (Schwellenwerte 20 %,
30 % oder 50 % oder Tochterunternehmen; § 20 Abs 1 BWG)
oder beschlossener Aufgabe der Beteiligung
Untersagungsmöglichkeit der FMA innerhalb vn 60
Arbeitstagen (§ 20a Abs 2 BWG)
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Eingriffsrechte der FMA bei negativem Einfluss der
Eigentümer (§ 20 Abs 5 BWG)
Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG
Sanktionen gegen die Geschäftsleiter (§ 70 Abs 4 Z 2 BWG)
Erwirkung der gerichtlichen Anordnung des Ruhens der
Stimmrechte (§ 20 Abs 5 Z 3 BWG)
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Exkurs
Gründung einer Bank
Voraussetzung
Gesetzliche Bestimmungen
Schutzvorschriften
JURISTENBANK GRÜNDEN
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Staatskommissär (§ 76 BWG)
Bei Kreditinsituten mit Bilanzsumme > € 1 Mrd
BMF ist Bestellungsbehörde
Staatskommissäre und Stellvertreter handeln als Organe der
FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen
unterworfen
Staatskommissär ist daher keine eigene Behörde
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Aufgaben des Staatskommissärs
Teilnahme an Organsitzungen (§ 76 Abs 4 BWG):
Hauptversammlungen, Generalversammlungen,
Aufsichtsratssitzungen (entscheidungsbefugte
Aufsichtsratsausschüsse)
Einsprucherhebung gegen rechtswidrige Organbeschlüsse (§ 76
Abs 5 und 6 BWG): Aufschiebende Wirkung (Kreditinstitut kann
binnen einer Woche Entscheidung der FMA beantragen); wird
nicht binnen einer Woche entschieden, tritt Einspruch außer Kraft;
wird Einspruch bestätigt, ist Beschlussvollziehung unzulässig.
Unverzügliche Mitteilung von Tatsachen, die
aufsichtsbehördliche Maßnahmen erfordern
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Eigenmittel und Solvabilität
Eigenkapital ist das
Einem Unternehmen von den Eigentümern zugeführte
Oder von dem Unternehmen erwirtschaftete und ihm belassene
Kapital
Abzüglich der Verluste und Entnahmen
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Bestandteile der Eigenmittel (§ 23 BWG)
„Kernkapital“ (z.B. eingezahltes Kapital, offene Rücklagen)
Ergänzende Eigenmittel (maximal bis zur Höhe des Kernkapitals
anrechenbar): z.B. stille Reserven, Neubewertungsreserve,
Ergänzungskapital
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Liquidität
Kreditinstitute sollen ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit
nachkommen können.
Finanz- und Liquiditätsplanung
Vorsorge für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der
Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge durch die dauernde
Haltung ausreichender flüssiger Mittel
Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos
sämtlicher Geschäfte
Gestaltung der Zinsanpassungs- und
Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf mögliche
Veränderungen der Marktverhältnisse
Dokumentationserfordernisse
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Großveranlagungen
Gebot der angemessenen Begrenzung des besonderen
bankgeschäftlichen Risikos einer Großveranlagung (§ 27 BWG)
Aufsichtsziel: Mindestrisikostreuung (Vermeidung eines
Klumpenrisikos)
Schwellenwerte: 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des
Kreditinstitutes sowie Mindestbetrag von € 500.000,00
Vorherige Aufsichtsratszustimmung !
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Rechnungslegung der Kreditinstitute
Nebeneinander von handelsrechtlichen und
bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben
Primäre Bedeutung der Bilanz (Risikosteuerung,
Liquiditätssteuerung, Erfolgsrechnung eher von untergeordneter
Bedeutung
Jahresabschluss/Konzernabschluss ist durch „Bankprüfer“ zu
prüfen (§ 60 BWG); diese sind keine Organe der Aufsicht (§ 3 Abs
5 FMABG)
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Anleger- und kundenbezogene Pflichten von
Kreditinstituten
Bankgeheimnis (§ 38 BWG)
Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 40 f BWG)
Wohlverhaltensregeln des WAG: Anleger- und anlagegerechte
Beratung
Verbraucherbestimmungen (§§ 33 ff BWG)
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