Was macht eine Bank? - Institut für Zivilrecht

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Transcript Was macht eine Bank? - Institut für Zivilrecht

Bankvertragsrecht II
Sommersemester 2013
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Inhaltsverzeichnis
 Was macht eine Bank so besonders?
 Wofür gibt es Banken?
 Sektoren und Entwicklung
 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
 Bankenaufsicht – FMA und OeNB
 Staatshilfe für Banken
 Das Kreditgeschäft
 Bankgeschäftskatalog
 Konzession
 Governance von Kreditinstituten
 Exkurs Gründung einer Bank
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Inhaltsverzeichnis
 Staatskommissar
 Eigenmittel und Solvabilität
 Liquidität
 Großveranlagungen
 Rechnungslegung
 Pflichten von Kreditinstituten
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Was macht eine Bank so besonders?
Bankgeheimnis
OeNB
Compliance
Börse
Anlegerschutz
Staatskommissar
Liquidität
Geldwäsche
Einlagensicherung
Brüssel
Eigenmittel
FMA
Sorgfaltspflicht
Konsumentenschutz
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Was macht eine Bank?
Verdienstmöglichkeit:
Kredit/Sparen
Langfristig/kurzfristig
Dienstleistungserträge
Eigenhandel
Volkswirtschaftlicher Auftrag
Rolle der Aufsicht
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Das Kreditinstitut / Sektoren und deren Entwicklung
 Sparkasse
 Raiffeisen
 Hypo
 Volksbanken
 Bank
 Bausparkassen
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Einordnung und Charakter bankrechtlicher
Aufsichtsvorschriften
 Gebote und Verbote zur Gefahrenprävention
 Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Unternehmens
 Präventiv/repressiv wirkende Aufsichtsmittel
 „Mindeststandards“ der Aufsichtsbehörde
 Schadenersatzansprüche bei unterlassenen
Bankaufsichtsmaßnahmen (Amtshaftung: Einschränkung nach § 3
Abs 1 FMABG)
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Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht
FMA
Bankenaufsicht
Versicherungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Pensionskassenaufsicht
Aufsicht über
Mitarbeitervorsorgekassen
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Binnenstruktur der FMA
 Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG)
 Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung
vom Bundespräsidenten bestellt: Vorschlagsrecht vom BMF und
OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten
Ausschreibungsverfahrens
 BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG)
 Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs
Aufsichtsratsmitglieder; zwei kooptierte Mitglieder (von WKÖ
namhaft gemacht)
 Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise
für jeden Aufsichtsbereich)
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Instrumente der FMA
 Verordnung: im BGBl kundzumachen (§ 22 Abs 3 FMABG)
 (Straf)bescheid: keine Berufung, außer im
Verwaltungsstrafverfahren (§ 22 Abs 2 FMABG)
 „Mindeststandards“
 „Rundschreiben“
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“Arbeitsteilung” zwischen FMA und OeNB
Gemeinsame Festlegung eines „Prüfungsprogramms“ für das
folgende Kalenderjahr (§ 70 Abs 1b BWG)
FMA: bleibt Aufsichtsbehörde
OeNB:
 Vor-Ort-Prüfungskompetenz
 Aus makroökonomischen Gründen auch ohne Prüfungsauftrag der
FMA
 „Einzelbankanalyse“ auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten,
welche von den Instituten direkt zur OeNB gelangen sowie der durch
die FMA eingemeldeten qualitativen Inputs.
 Mikro- und Makroanalysen (Verantwortlichkeit der OeNB unter
Stabilitätsaspekten: „Lender of last resort“)
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Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht
Prüfung
Analyse
Meldewesen
Behörde
OeNB
OeNB
OeNB
FMA
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Arbeitsteilung FMA - OeNB
Gesamtbankprüfung /
Vor Ort-Prüfungen
Analyse
 On Site – Ergebnis
OeNB
 Off Site – Ergebnis
OeNB
Abstimmung
Analyseergebnisse
Behördliche Maßnahmen:
FMA
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Motive für die Einrichtung einer Bankenaufsicht
 Liquiditäts- und Solvabilitätsrisiken als Potenzial für „Bankruns“
(Schalterstürme)
 Möglichkeit von „Dominoeffekten“
 Gefahr, dass das volkswirtschaftliche Zahlungssystem in
Mitleidenschaft gezogen werden kann.
 Asymmetrische Information im Zusammenhang mit
Finanzdienstleistungen
 Beschränkte Diversifizierbarkeit gewisser Kategorien von
Bankrisiken (makroökonomische Schocks wie z.B. Zins- oder
Wechselkursrisiken)
 Beschränkte Wirksamkeit des Marktes für
Unternehmenskontrolle (tendenziell geringerer Eigenkapitalanteil
von Banken im Vergleich zu anderen Industrien)
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Staatshilfe für Banken
 Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG (Art 1 in BGBl I
2008/136);
 Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG (Art 2 in BGBl
2008/136);
 Änderungen des ÖIAG-Gesetzes 2000, des BWG, des BörseG,
des FMABG sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008
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Interbankmarktstärkungsgesetz I
 Errichtung einer „Österreichische Clearing Bank AG“
 Zweck: Aus- und Weiterverleihung von Mitteln im Wege des
Interbankmarktes
 Ermächtigung des BMF, gegenüber dieser Gesellschaft eine
befristete Haftung für Forderungsausfälle aus derartigen
Geschäften sowie Haftungen (insbesondere Garantien oder
Bürgschaften) für konkrete Verbindlichkeiten zu übernehmen
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Interbankmarktstärkungsgesetz II
 Ermächtigung des BMF, namens des Bundes die Haftung als
Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für
von anderen Kreditinstituten ausgegebene Wertpapieremissionen
(§ 1 Abs 1 Z 10 BWG) zu übernehmen
 Das Finanzierungsvolumen darf € 75 Mrd nicht übersteigen
 Befristung des Gesetzes bis 31.12.2009
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Finanzmarktstabilitätsgesetz I
Ermächtigung des BMF zur Ergreifung von Maßnahmen zur
Rekapitalisierung von Kreditinstituten/Versicherungsunternehmen
Instrumente:
 Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten des Rechtsträgers
 Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber dem
Rechtsträger
 Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln
 Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen im
Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen
 Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft
 Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Weg der Verschmelzung
(§ 235 AktG)
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Finanzmarktstabilitätsgesetz II
 Enteignung: Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen
Rechtsträgers durch Verordnung des BMF; angemessene
Entschädigung für Anteilseigner
 Maßnahmen nach dem FinStaG dürfen den jeweils ausstehenden
Gesamtbetrag von € 15 Mrd grundsätzlich nicht übersteigen
 FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des
Bundes als Tochtergesellschaft der ÖIAG: Bevollmächtigte des
Bundes zur Durchführung
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Begriff des Kreditinstituts
 Berechtigung, Bankgeschäfte zu betreiben (z.B. gemäß BWG)
 Gewerbliche Durchführung (im Sinne des UStG)
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“Bankgeschäftskatalog” I (§ 1 Abs 1 BWG)
 Einlagengeschäft
 Girogeschäft
 Kreditgeschäft
 Diskontgeschäft
 Depotgeschäft
 Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel wie Kreditkarten, Bankschecks und
Reiseschecks
 Handel auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung in bestimmten Instrumenten
 Garantiegeschäft
 Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten
Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hierfür
geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft)
 Ausgabe anderer fest verzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen
Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)
 Teilnahme an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft)
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“Bankgeschäftskatalog” II (§ 1 Abs 1 BWG)
 Bauspargeschäft
 Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem InvFG
(Investmentgeschäft)
 Immobilienfondsgeschäft
 Beteiligungsfondsgeschäft
 Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren
Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft)
 Factoring-Geschäft
 Betrieb von Geldmarktgeschäften im Interbankenmarkt
 Vermittlung bestimmter Geschäfte
 Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungbeträgen (Betriebliches
Vorsorgekassengeschäft)
 Wechselstubengeschäft
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Legalkonzession (§ 1 Abs 3 BWG)
Berechtigung zur Durchführung von
 Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang
und
 Hilfstätigkeiten
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Begriff des Finanzinstituts (§ 1 Abs 2 BWG)
 Leasing-Geschäft
 Bestimmte Aspekte der Unternehmensberatung (Kapitalstruktur,
industrielle Strategie, Zusammenschlüsse und Übernahme von
Unternehmen)
 Erteilung von Handelsauskünften
 Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten
 Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs 2 ZaDiG)
 Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-GeldG 2010)
Wer Kreditinstitut ist, kann nicht gleichzeitig auch
Finanzinstitut sein!
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Universalbankprinzip
 Vorteil: Krisenfestigkeit des Bankwesens auch in schwierigen
Konjunkturverläufen
 Nachteil: Machtakkumulation der Banken durch Verbindung der
Funktion des Unternehmensfinanzierers und
Unternehmenskontrolleurs; Interessenskonflikte
(„Kumulationsthese“)
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Konzessionsvoraussetzungen für Kreditinstitute
Konzessionsbehörde: FMA
Voraussetzungen:
Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse)
Satzung
Keine Gefährdung der Aufsichtsziele durch qualifizierte
Beteiligte bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen
Anfangskapital mindestens € 5 Mio
Fachliche und charakterliche Eignung der Geschäftsleiter
Sitz und Hauptverwaltung im Inland
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“Governance” von Kreditinstituten 1
 Mindestens zwei Geschäftsleiter; Vier-Augen-Prinzip (§ 5 Abs 1
Z 12 BWG)
 Einrichtung von Verwaltungs-, Rechnungs- und
Kontrollverfahren zur Erfassung und Beurteilung der
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken (§ 39 Abs 2
BWG); Risikomanagement (§ 19 WAG)
 Spezielle Organkompetenzen: Großveranlagungen bedürfen
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 27 Abs
6 BWG)
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“Governance” von Kreditinstituten 2
 Organgeschäftsregeln (§ 28 BWG); Sonderregeln für Geschäfte
des KI mit seinen Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und
sonstigen qualifizierten Personen, bei denen die Gefahr von
Interessenskollisionen besteht
 Geschäftsleiter dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung
dieser Position Aufsichtsratsvorsitzende werden (§ 28a Abs 1
BWG)
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“Governance” von Kreditinstituten 3
 Interne Revision zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 42 BWG)
 Compliance (§ 18 WAG)
 Geldwäschereibeauftragter (§ 41 Abs 4 Z 6 BWG)
 Prüfungsausschuss: Bei qualifizierten KI (Bilanzsumme > € 1
Mrd oder Ausgabe von auf einem geregelten Markt zugelassenen
Wertpapieren
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“Stufenbau” der Governance
Interne Kontrolle
Geschäftsleiter
Interne Revision
Aufsichtsrat
Externe Kontrolle I
Bankprüfer
Externe Kontrolle II: Aufsicht
FMA/OeNB
Staatskommissär
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Eigentümerbestimmungen
 Anzeigepflicht bei Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem
KI (10 % oder potenziell maßgeblicher Einfluss; § 2 Z 3 BWG)
 Anzeigepflicht bei Erhöhungsbeschluss (Schwellenwerte 20 %,
30 % oder 50 % oder Tochterunternehmen; § 20 Abs 1 BWG)
oder beschlossener Aufgabe der Beteiligung
Untersagungsmöglichkeit der FMA innerhalb vn 60
Arbeitstagen (§ 20a Abs 2 BWG)
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Eingriffsrechte der FMA bei negativem Einfluss der
Eigentümer (§ 20 Abs 5 BWG)
 Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG
 Sanktionen gegen die Geschäftsleiter (§ 70 Abs 4 Z 2 BWG)
 Erwirkung der gerichtlichen Anordnung des Ruhens der
Stimmrechte (§ 20 Abs 5 Z 3 BWG)
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Exkurs
Gründung einer Bank
 Voraussetzung
 Gesetzliche Bestimmungen
 Schutzvorschriften
 JURISTENBANK GRÜNDEN
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Staatskommissär (§ 76 BWG)
 Bei Kreditinsituten mit Bilanzsumme > € 1 Mrd
 BMF ist Bestellungsbehörde
 Staatskommissäre und Stellvertreter handeln als Organe der
FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen
unterworfen
 Staatskommissär ist daher keine eigene Behörde
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Aufgaben des Staatskommissärs
 Teilnahme an Organsitzungen (§ 76 Abs 4 BWG):
Hauptversammlungen, Generalversammlungen,
Aufsichtsratssitzungen (entscheidungsbefugte
Aufsichtsratsausschüsse)
 Einsprucherhebung gegen rechtswidrige Organbeschlüsse (§ 76
Abs 5 und 6 BWG): Aufschiebende Wirkung (Kreditinstitut kann
binnen einer Woche Entscheidung der FMA beantragen); wird
nicht binnen einer Woche entschieden, tritt Einspruch außer Kraft;
wird Einspruch bestätigt, ist Beschlussvollziehung unzulässig.
 Unverzügliche Mitteilung von Tatsachen, die
aufsichtsbehördliche Maßnahmen erfordern
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Eigenmittel und Solvabilität
Eigenkapital ist das
 Einem Unternehmen von den Eigentümern zugeführte
 Oder von dem Unternehmen erwirtschaftete und ihm belassene
Kapital
 Abzüglich der Verluste und Entnahmen
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Bestandteile der Eigenmittel (§ 23 BWG)
 „Kernkapital“ (z.B. eingezahltes Kapital, offene Rücklagen)
 Ergänzende Eigenmittel (maximal bis zur Höhe des Kernkapitals
anrechenbar): z.B. stille Reserven, Neubewertungsreserve,
Ergänzungskapital
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Liquidität
Kreditinstitute sollen ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit
nachkommen können.
 Finanz- und Liquiditätsplanung
 Vorsorge für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der
Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge durch die dauernde
Haltung ausreichender flüssiger Mittel
 Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos
sämtlicher Geschäfte
 Gestaltung der Zinsanpassungs- und
Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf mögliche
Veränderungen der Marktverhältnisse
 Dokumentationserfordernisse
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Großveranlagungen
 Gebot der angemessenen Begrenzung des besonderen
bankgeschäftlichen Risikos einer Großveranlagung (§ 27 BWG)
 Aufsichtsziel: Mindestrisikostreuung (Vermeidung eines
Klumpenrisikos)
 Schwellenwerte: 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des
Kreditinstitutes sowie Mindestbetrag von € 500.000,00
 Vorherige Aufsichtsratszustimmung !
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Rechnungslegung der Kreditinstitute
 Nebeneinander von handelsrechtlichen und
bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben
 Primäre Bedeutung der Bilanz (Risikosteuerung,
Liquiditätssteuerung, Erfolgsrechnung eher von untergeordneter
Bedeutung
 Jahresabschluss/Konzernabschluss ist durch „Bankprüfer“ zu
prüfen (§ 60 BWG); diese sind keine Organe der Aufsicht (§ 3 Abs
5 FMABG)
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Anleger- und kundenbezogene Pflichten von
Kreditinstituten
 Bankgeheimnis (§ 38 BWG)
 Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 40 f BWG)
 Wohlverhaltensregeln des WAG: Anleger- und anlagegerechte
Beratung
 Verbraucherbestimmungen (§§ 33 ff BWG)
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