Wahlen zum Kirchenausschuss

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Transcript Wahlen zum Kirchenausschuss

Wahlen zum
Kirchenausschuss
15./16.
November 2014
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Inhaltsverzeichnis
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Wahlen im norddeutschen Bereich
Rechtsgrundlagen
Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen
Zusammensetzung des Kirchenausschusses I.
Zusammensetzung des (gewählten) Kirchenausschusses II.
Zusammensetzung des Kirchenausschusses III.
Kontingentierung I.
Kontingentierung II.
Wahlberechtigung
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Inhaltsverzeichnis
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Wählbarkeit
Wählbarkeit / Ausnahmen
Territorialitätsprinzip / Besonderheit
Wahlvorstand
Wählerliste
Vorläufige Kandidatenliste I.
Vorläufige Kandidatenliste II.
Ergänzungsvorschläge
Endgültige Kandidatenliste
Bekanntgabe des Wahltermins I.
Bekanntgabe des Wahltermins II.
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Inhaltsverzeichnis
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Wahlraum
Wahlzeiten
Wahlhandlung
Stimmabgabe
Briefwahl
Auszählung der Stimmen
Auszählung der gültigen Stimmen I.
Auszählung der gültigen Stimmen II.
Wahlniederschrift
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
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Inhaltsverzeichnis
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Einspruch und Beschwerde
Wahlannahme
Konstituierende Sitzung
Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses
Wahlbeteiligung
Arbeitsmaterialien
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Wahlen im norddeutschen Bereich
Gewählt werden die Kirchenausschüsse:
 In allen Kirchengemeinden (KiGe) im Bereich des
Bischöflich Münsterschen Offizialates,
 zeitgleich in den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim und
Osnabrück. (Dort werden zusätzlich die pastoralen Gremien
wie Pfarrgemeinderäte und/oder Pastoralräte gewählt.)
Gemeinsame Wahlvorbereitung und Durchführung im
gesamten nordwestdeutschen Bereich
Gemeinsame Homepage www.aufkreuzen.de
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Rechtsgrundlagen
- Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den
Oldenburgischen Teil der Diözese Münster vom
06.12.2013
- Wahlordnung für die Kirchenausschüsse im
Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (WahlO)
vom 06.12.2013
- Geschäftsanweisung für Kirchenausschüsse vom
15.12.2003 (GaKA)
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Grundsätzliches zu den
Kirchenausschusswahlen
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Zusammensetzung des Kirchenausschusses(KA)
Anzahl der zu wählenden Mitglieder des KA
Wahlberechtigung
Wählbarkeit
Ausnahmen von der Wählbarkeit
Kontingentierung
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Zusammensetzung des
Kirchenausschusses § 2 Abs.1 KVVG Gewählte
Mitglieder
I.
Pfarrer
• Der Pfarrer
weiterer
Geistlicher
• Ein weiterer vom
Provisor
Bischöflichen Offizial eingesetzter Geistlicher
• Die gewählten Mitglieder
• Ein zum Kirchenausschuss wählbares Mitglied
des Pfarreirates
• Der Kirchenprovisor
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Zusammensetzung des (gewählten)
Kirchenausschusses
§ 3 KVVG und § 4 WahlO
II.
Anzahl der zu wählenden KA-Mitglieder:
(geändert seit 2014)
- Bis zu 1.500 Gemeindemitglieder 5
- Bis 5.000 Gemeindemitglieder 8
- Bis 8.000 Gemeindemitglieder 10,
- Bis 12.000 Gemeindemitglieder 12
- Mit mehr als 12.000 Gemeindemitgliedern 14.
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Zusammensetzung des KA
III.
Auf Antrag kann die Anzahl der KA-Mitglieder
um bis zu jeweils 4 Mitglieder erhöht oder
verringert werden
(neue Regelung seit 2014)
Antrag an BMO bis zum15.Juli2014
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Kontingentierung
§ 4 Abs. 3 WahlO
I.
- Möglich für die erste Wahl nach einer
Zusammenlegung der KiGen
- in begründeten Ausnahmefällen auch darüber
hinaus
Antrag an BMO bis zum 15.Juli 2014
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Kontingentierung
§ 4 Abs. 3 WahlO
II.
• Keine Wahlbezirke
• Möglich für „ Gebietsteile“ einer KiGe
• Mindest-Anzahl von Mitgliedern für ein
„Kontingent“
• Jeder Wahlberechtigte kann jeden Kandidaten
wählen
• Nach der (normalen) Auszählung die Kontingente
pro Gebietsteil beachten
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Wahlberechtigung
§ 6 KVVG und § 1 WahlO
• KiGe-Mitglieder : Hauptwohnsitz in der KiGe
• Mindestalter 16 Jahre
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Wählbarkeit
§ 7 KVVG i. V. m. 2 WahlO
• Jeder Wahlberechtigte
• KiGe- Mitglied (Hauptwohnsitz in der KiGe )
• Aber: Mindestalter 18 Jahre
• Neu: Besonderheit sog. Territorialitätsprinzip
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Ausnahmen von der Wählbarkeit
§ 6 Abs. 3 KVVG i.V. m. § 2 Abs. 2 WahlO
• Geistliche und Ordensangehörige
• Arbeitnehmer der KiGe und in der KiGe tätige pastorale
Mitarbeiter
• Leitende Mitarbeiter des BMO und Mitarbeiter, die bei der
Wahrnehmung der Aufsicht über KiGen mitwirken
• Vom BMO entlassene Mitglieder des KA, denen die
Wählbarkeit entzogen worden ist
• Strafgefangene
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Ausnahmen vom
Territorialitätsprinzip
§ 7 KVVG i. V. m. § 2 WahlO
• Katholiken hatten in der Vergangenheit ihren
Hauptwohnsitz in der KiGe
• Katholiken haben einen Nebenwohnsitz in
der KiGe
• Katholiken arbeiten seit über einem Jahr in
einem Ausschuss des KA als sachverständige
Dritte mit
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Wahlvorstand
§ 5 WahlO
1. Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
2.
Zusammensetzung: der Vorsitzende des KA und
2 – 4 vom KA zu wählende Mitglieder der KiGe, die
wahlberechtigt sein müssen und selbst nicht zur Wahl
stehen
3. Bildung bis spätestens zum 30./31. August 2014
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Wählerliste
§ 6 WahlO
……
•
•
•
•
KA stellt Wählerliste auf
BMO stellt die Wählerliste zur Verfügung
Wahlberechtigte haben Auskunftsrecht
Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten
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Vorläufige Kandidatenliste
§ 7 WahlO I.
• Wahlvorstand stellt auf
……
• Einverständniserklärung jedes Kandidaten
• Soll mindestens 2 Namen mehr enthalten als zu wählen
sind
• Bei Kontingentierung gesondert für den
kontingentierten Bereich
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Vorläufige Kandidatenliste
§ 7 WahlO II.
• Alphabetische Reihenfolge der Namen
• Veröffentlichung 9 Wochen vor der Wahl mit
Hinweis auf Ergänzung
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Ergänzungsvorschläge
§ 8 WahlO
• Möglichkeit der Ergänzung der Kandidatenliste
• Unterzeichnung von Wahlberechtigten
• Schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen zur
Annahme der Wahl
• Innerhalb von 2 Wochen Einreichung beim
Wahlvorstand
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Endgültige Kandidatenliste
§ 9 WahlO
• Prüfung durch Wahlvorstand
• Veröffentlichung der endgültigen
Kandidatenliste durch Aushang
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Bekanntgabe des Wahltermins
§ 10 WahlO I.
…..
…..
• Aushang
+
• Bekanntgabe in den Gottesdiensten
• Spätestens 4 Wochen vor der Wahl:
spätestens 18./19.10 2014
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Bekanntgabe des Wahltermins
II.
Inhalt: s. § 10 WahlO
•
•
•
•
•
Wahlzeit
Wahlraum/ Wahlräume
Wahlverfahren
Hinweis zur Wahlberechtigung
Anzahl der zu Wählenden
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Wahlraum
§ 12 WahlO
• Möglichkeit von mehreren Wahlräumen
• Je Wahlraum eine Wahlkabine und eine
Wahlurne
• Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern des
Wahlvorstandes oder 2 Wahlhelfer, die selbst
nicht zur Wahl stehen
• Wahlvorstand übt Hausrecht aus
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Wahlzeiten
§ 13 WahlO
• Wahlvorstand legt Wahlzeiten fest
• Mindestens nach jedem Gottesdienst in der
Pfarrkirche
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Wahlhandlung
§ 14 WahlO
• Öffentliche Wahlhandlung
• Auf Verlangen des Wahlvorstandes ist
Wahlberechtigung nachzuweisen
• Überzeugung des Wahlvorstandes vor der Abgabe
des ersten Stimmzettels, dass Wahlurne leer ist
• Aufnahme einer Niederschrift
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Stimmabgabe
§ 15 WahlO
• Vermerk des Wahlvorstandes über die
Stimmabgabe
• Kennzeichnung des Wählers auf dem Stimmzettel
die Namen der Personen, die er wählen möchte
• Anzahl der Kreuze höchstens so viele Namen, wie
Mitglieder zu wählen sind
• Keine Vertretung bei der Stimmabgabe
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Briefwahl
§ 16 WahlO
• Vorzeitige Stimmabgabe wird ermöglicht
• Antrag auf Aushändigung eines
Briefwahlscheines
• Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis
18 Uhr des Vortages des Wahltages beim
Wahlvorstand eingegangen sein
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Auszählung der Stimmen
§ 17 WahlO
• Öffentliche Auszählung der Stimmen
• Zusammenbringung aller Wahlurnen in einen
Wahlraum, wenn mehrere Wahlräume
• Abgleich der Anzahl der Stimmzettel mit der Anzahl der
in der Liste vermerkten Stimmabgaben
• Aussonderung der ungültigen Stimmen
• Über die Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand
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Auszählung der gültigen Stimmen
§ 18 WahlO I.
• Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen
• Vermerken in einer Liste
• Ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes führt eine
Gegenliste
• Feststellung der Anzahl der gültigen Stimmen pro
Kandidat
• Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat
• Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
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Auszählung der gültigen Stimmen
§ 18 WahlO II.
•
•
•
•
Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt worden ist
Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder
Wahlergebnis ist im Wahlraum öffentlich bekannt zu geben
Sind weniger Mitglieder gewählt worden, so wählt der KA
in seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder hinzu
• Bei Kontingentierung: Beachtung der
Mitgliederkontingente
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Wahlniederschrift
§ 19 WahlO
• Vom Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern zu
unterschreiben
• Wahlunterlagen (Wahlniederschrift und
Stimmzettel) sind vom Vorsitzenden in
Verwahrung zu nehmen
• Wahlniederschriften in das Pfarrarchiv (ohne
Stimmzettel) nach Ablauf der Amtszeit § 26
WahlO
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Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 20 WahlO
…
…
+
• Aushang
• Bekanntgabe in den Gottesdiensten am
Sonntag nach der Wahl : 22./23.11.2014
• Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruches
bis zum 29./30.11.2014
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Einspruch und Beschwerde
§ § 21 und 22 WahlO
• Jeder Wahlberechtigte
• Zulässigkeit des Einspruches innerhalb einer Woche
nach Bekanntmachung: 29./30.11.2014
• Bisheriger Kirchenausschuss entscheidet innerhalb von
2 weiteren Wochen über den Einspruch : bis zum
13./14.12.2014
• Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zugang des
Einspruchsbescheides
• BMO entscheidet
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Wahlannahme
§ 23 WahlO
• Die Wahl bedarf der Annahme
• Amtszeit 4 Jahre
• Beginn der Amtszeit: konstituierende Sitzung bis
zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten
Wahl
• Ersatzmitglieder rücken nach, wenn die Wahl
nicht angenommen wird oder bei vorzeitiger
Beendigung der Mitgliedschaft
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Konstituierende Sitzung
§ 24 WahlO
• Innerhalb von 3 Monaten nach dem Wahltermin:
spätestens 15./16. 02.2015
• Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
• Hinweis auf die Regelungen im KVVG,
insbesondere zu den Sorgfaltspflichten, zu den
Pflichten zur Erhaltung des Kirchenvermögens
und zu den Verschwiegenheitsverpflichtungen
und Befangenheitsregelungen (§§ 8, 9 und 13)
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Amtliche Mitteilung des
Wahlergebnisses
§ 25 WahlO
• Mitteilung an BMO über den (gewählten)
Kirchenausschuss
• Mitteilung über Veränderungen während der
Amtszeit an das BMO
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Wahlbeteiligung
KA-Wahlen
PGR-/Pfarreirats-Wahlen
2002:
2006:
2010:
2014:
2009:
2013:
17,3 %
16,5 %
11,88 %
12,5 %
9,4 %
20
15
KA-Wahl
10
PGR-Wahl
5
0
2002 2006 2009 2010 2013
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Arbeitsmaterialien
-
Plakate
Kandidatenflyer
Stellenanzeigen
Scheckkarten
Terminplan und Formularblock
Pappaufsteller (ca. 63,-- €)
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Gutes Gelingen …
• bei der Vorbereitung und
• Durchführung der KAWahl 2014
• während der Amtszeit des
neuen KA
•
Bei Fragen: 04441/872-170
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