Anforderungen und Risiken für deutsche Unternehmen – Rechtliche

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Transcript Anforderungen und Risiken für deutsche Unternehmen – Rechtliche

Deutsch-Finnische Handelskammer
Saksalais-Suomalainen Kauppakamari
Tysk-Finska Handelskammaren
Rechtliche
Rahmenbedingungen
Überblick
• Gesellschaftsgründung in Finnland?
• Arbeitsrecht
• Steuerrecht
Ist es nötig, in Finnland eine Tochtergesellschaft zu gründen?
Nein! Verschiedene Möglichkeiten, als deutsches Unternehmen in Finnland tätig
zu sein:
• Tochtergesellschaft
• Unselbständige Niederlassung (i. d. R. entsteht dann eine steuerliche
Betriebsstätte) ggf. auch Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland
• Handelsvertreter, Vertragshändler etc.
Es ist keine Schicksalsfrage, ob eine Tochtergesellschaft gegründet oder mithilfe
einer unselbständigen Niederlassung operiert wird.
Gründung einer Tochtergesellschaft oder ”nur”
Betriebsstätte?
An sich keine juristische, sondern eine wirtschaftliche, unternehmenspolitische
oder sogar ”psychologische” Frage
• Aufwand in beiden Fällen überschaubar
• In beiden Fällen i. d. R. Ertragsbesteuerung in Finnland
• Machen die Kunden lieber Geschäfte mit heimischen Unternehmen?
• Vertretungsverhältnisse: eine Niederlassung kann keinen eigenen
Geschäftsführer haben, d. h. Änderungen in den Verhältnissen müssen
auch in Finnland immer eingetragen werden
• Keine Bindung von Aktienkapital im Falle einer Niederlassung
• Haftung: i. d. R. bei Tochtergesellschaft begrenzt auf deren Mittel
Steuerpflicht in Finnland: Unterschiede zwischen
Tochtergesellschaft und Betriebsstätte?
Grundsätzlich: Nein. Wird die Geschäftstätigkeit in Finnland besteuert, spielt es
keine Rolle, in welcher Form sie ausgeübt wird (Tochtergesellschaft oder
finnische Betriebsstätte)
Ob eine finnische Betriebsstätte gegeben ist, richtet sich nach dem DeutschFinnischen Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1979.
Wann entsteht nach dem DBA eine steuerliche
Betriebsstätte in Finnland?
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”Betriebsstätte” ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Insbesondere: Ort der Leitung; Zweigniederlassung; Geschäftsstelle;
Fabrikationsstätte; Werkstätte; Bauausführung oder Montage, deren Dauer
zwölf Monate überschreitet
Weder entsteht mit einer finnischen Tochtergesellschaft automatisch eine
Betriebsstätte, noch verhindert eine unselbständige Niederlassung das
Entstehen einer Betriebsstätte.
Vorsicht: Stellt sich später heraus, dass eine Betriebsstätte vorgelegen hat, gilt
dies rückwirkend und hat damit nicht nur Steuernachzahlungen, sondern auch
Verzugszinsen und Strafzahlungen zur Folge.
Finnische Unternehmensformen
• Aktiengesellschaft (OY)
• Kommanditgesellschaft (KY)
• Offene Handelsgesellschaft (AY)
• Genossenschaft
Die finnische Aktiengesellschaft (Oy)
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In Finnland gibt es weit weniger Gesellschaftsformen als in Deutschland;
insbesondere gibt es keine Form der KG, in der der Komplementär eine
juristische Person ist (wie in Deutschland die GmbH & Co. KG)
Einzige Rechtsform, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist:
Aktiengesellschaft
Zwei Formen der Aktiengesellschaft
– börsennotierte AG (Finnisch julkinen osakeyhtiö, abgekürzt Oyj)
– ”private” AG (Finnisch osakeyhtiö, abgekürzt Oy)
Überragende Bedeutung im finnischen Wirtschaftsleben: die weitaus
meisten Betriebe sind als Oy organisiert
In Gründung und Handhabung recht einfach und unkompliziert
Gründung der Oy
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Gründung mithilfe von Standarddokumenten einfach
Niedriges Grundkapital: 2.500,00 €
Registrierungskosten: 350,00 €
Beurkundung, persönliches Erscheinen der Gesellschafter oder Vorstände
nirgends nötig
Gründungsschritte:
• Nötig mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Ersatzmitglied
• Gesellschaftsvertrag
• Satzung (muss nur das Allernötigste regeln; großer Spielraum)
• Eröffnung eines Bankkontos (div. Formalia nötig)
• Anmeldung zum Handelsregister
• Dauer der Gründung: max. zwei bis drei Monate (auch schneller möglich)
Organe der Oy
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•
Oberstes Organ: Gesellschafterversammlung
Zentrales Machtorgan: Vorstand (mind. ein Mitglied)
In der Regel: (max. ein) Geschäftsführer (weit weniger starke Stellung als z.
B. bei GmbH in Deutschland)
Möglich: Aufsichtsrat (bei kleinen Gesellschaften unüblich)
außerdem: Bestellung eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers (nur nötig,
wenn zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:
– Bilanzsumme über 100.000 €
– Umsatz über 200.000 €
– dauerhaft mehr als drei Arbeitnehmer
Steuern in Finnland
Körperschaftsteuer 24,5 % (ab 1.1.2014: 20 %)
Kapitalertragsteuer 28 %
Mehrwertsteuer 24 %
(ermäßigte Steuersätze 10 % und 14 %)
Einkommensteuer unterteilt in
•
progressive staatliche Einkommensteuer (bis 30 %)
•
lineare kommunale Einkommensteuer (16,5 - 21 %)
Steuerprivileg für ausländische Experten (linear 35 %)
Erforderliche Registrierungen
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•
Erstanmeldung beim finnischen Handelsregister
Mehrwertsteuerregister (nicht bei Umsatz unter 8.500 €/Jahr)
Vorsteuerregister (sonst Einbehalt von 30 % Quellensteuer)
Arbeitgeberregister (wenn mehr als ein Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt
wird)
Kontakt bei der DFHK:
Frau Sisko Kilvensalmi
[email protected], Tel. +358 9 6122 1227
Lohnnebenkosten
Arbeitgeberanteil
Arbeitnehmeranteil
Gesamt
Sozialversicherung
2,12 %
keine
2,12 %
Rentenversicherung
18,15 %
16,8 %
5,15 % bei unter 53 23,3 %
Jahren
6,5 % ab 53 Jahren
23,3 %
Arbeitslosenversicherung
0,8 %
0,6 %
1,4 %
Gruppenlebensversicherung
Unfallversicherung
0,070 %
keine
0,070 %
Für verschiedene
Berufe verschiedene
Werte
keine
ca. 0,100 0,900 %
Arbeitsrecht (I)
Grundsätzliche Unterscheidung:
Arbeitsvertrag eines in Finnland tätigen Arbeitnehmers mit dt. Gesellschaft/finn.
Tochtergesellschaft
oder:
Arbeitnehmerentsendung
Arbeitsrecht (II)
Charakteristika:
• stark ausgeprägte Arbeitnehmerrechte
• selbstbewusste Arbeitnehmer, die auf ihre Rechte pochen und auch
durchsetzen (mehr als in Deutschland – oft günstige Rechtsberatung durch
Gewerkschaftsanwälte)
• überragende Bedeutung von (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen
Arbeitsrecht (III)
Zentrale Regelungen:
• Arbeitszeit: je nach Tarifvertrag zwischen 36 und 40 Stunden
• Standardlöhne in Tarifverträgen (zugleich Mindestlöhne – kein
branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn): Einteilung der
Arbeitnehmer in bis zu zehn Kategorien nach einem komplizierten
Punktesystem
• Urlaub: finnisches Jahresurlaubsgesetz für ausländische Arbeitgeber kaum
nachvollziehbar, aber eher arbeitgeberfreundlich
– Prinzip der Urlaubssaison (von Mai bis September): es ist üblich, drei
oder vier Wochen Urlaub am Stück zu nehmen (i. d. R. im Juli)
– Urlaub muss vorher ”verdient” werden, d. h. Arbeitnehmer haben im
ersten Jahr u. U. wenig Urlaub
– Samstage zählen als Werktage (!)
Arbeitsrecht (III)
Zentrale Regelungen:
• Arbeitszeit: je nach Tarifvertrag zwischen 36 und 40 Stunden
• Standardlöhne in Tarifverträgen (zugleich Mindestlöhne – kein
branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn): Einteilung der
Arbeitnehmer in bis zu zehn Kategorien nach einem komplizierten
Punktesystem
• Urlaub: finnisches Jahresurlaubsgesetz für ausländische Arbeitgeber kaum
nachvollziehbar, aber eher arbeitgeberfreundlich
– Prinzip der Urlaubssaison (von Mai bis September): es ist üblich, drei
oder vier Wochen Urlaub am Stück zu nehmen (i. d. R. im Juli)
– Urlaub muss vorher ”verdient” werden, d. h. Arbeitnehmer haben im
ersten Jahr u. U. wenig Urlaub
– Samstage zählen als Werktage (!)
Arbeitsrecht (IV): Arbeitnehmerentsendung
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Sinnvoll (bzw. nach dt. Recht verpflichtend, wenn Entsendung länger als
einen Monat): Entsendungsvertrag in Deutschland
Finnisches Arbeitnehmer-Entsendegesetz erklärt zentrale arbeitsrechtliche
Regelungen (Arbeitszeiten, Löhne, Urlaub) recht umfassend zu
Mindestbedingungen, die auch für entsandte Arbeitnehmer gelten müssen
Schwierig dabei oft: welcher Tarifvertrag von den über 200
allgemeinverbindlichen?
Vorsicht: Arbeitsschutzbehörden kontrollieren rege, v. a. auf (Groß-)
Baustellen mit hohem Anteil ausländischer Unternehmen
Pflicht, Vertreter zu bestellen (bereits ab 14 Tagen Entsendung und bis 12
Monate nach Abschluss der Arbeiten!)
Kontakt bei der DFHK:
Frau Sisko Kilvensalmi
[email protected], Tel. +358 9 6122 1227
Gesetz über Auftraggeberpflichten
•
Auftraggeber ist verpflichtet, von Auftragnehmern bestimmte Informationen
und Dokumente einzuholen und vorzuhalten
– HR-Auszug
– Bescheinigung über Steuerschuldenfreiheit
Ausschreibungen in Finnland…
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Transparenzgebot? Diskriminierungsverbot?
Verhandlungsverfahren wird oft missverstanden als Verfahren, in dem alles
erlaubt ist
Vergaberechtlicher Rechtsschutz in Finnland (gerade im Vergleich zu
Deutschland) langsam und schwerfällig
Finnen sind (etwas) anders
• Wenig Händeschütteln
• Namen werden kaum genannt
• Rasches Übergehen zum "Du"
und zum Vornamen
• Titel und Orden wichtig
• Junge Entscheidungsträger
• Hohe Pünktlichkeit
• Hohe Aufgeschlossenheit für alles Neue
• Kommunikation per Handy und per E-Mail
• Auf mündliche Zusagen in der Regel Verlass
• Weniger Dialoge, mehr Monologe
• Weniger Fragen, direktere Aussagen
• Oft "danke", wenig "bitte"
• Informellere Kleidung
• Intensive Sommerpause (ab Mittsommer)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Deutsch-Finnische Handelskammer
Postfach 83, 00101 Helsinki
(Mikonkatu 25, 00100 Helsinki)
Finnland
[email protected]
Tel: +358 9 6122 1247
Fax: +358 9 642 859