Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in

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Transcript Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in

Steuerliche Pflichten von slowenischen Unternehmen
und deren Arbeitnehmern bei Ausübung einer
Geschäftstätigkeit in Deutschland
Maribor (Slowenien), 16. Mai 2013
Referent: Matthias Winkler, Steuerberater
Mitglied der Tax Representative Alliance (TRA) FOCUS MONEY führt SH+C auf der Liste
Umsatzsteuerliche Fiskalvertretung in Europa
der 150 führenden deutschen Kanzleien
Mitglied von AGN International
AGN International ist eine Vereinigung von mehr als 200 unabhängigen
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen in 90 Staaten
Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland (1)
Grundsätzliche Optionen für die Ausübung von Geschäftsaktivitäten
Tochtergesellschaft
Betriebsstätte
Ohne feste
Einrichtung
AG, GmbH, KG etc.
Besteuerung der
Einkünfte in
Deutschland
Durch „Einrichtung“
Durch Qualifikation laut
Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Slowenien
Besteuerung der
Einkünfte in
Slowenien
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Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland (2)
Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Slowenien
 Art. 5 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Slowenien:
„Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ´Betriebsstätte´
eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“
 Insbesondere eine Betriebsstätte sind: Der Ort der Leitung, eine
Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine
Werkstätte oder ein Bergwerk. (Art. 5 Abs. 2 DBA)
 Keine Betriebsstätte sind: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren dienen; eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen
zu beschaffen; eine feste Geschäftseinrichtung, die nur eine Hilfstätigkeit
ausübt oder vorbereitenden Charakter hat. (Art. 5 Abs. 4 DBA)
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Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland (3)
Auch ein Vertreter mit Abschlussvollmacht kann Betriebsstätte begründen
 Art. 5 Abs. 5 DBA Deutschland-Slowenien („Vertreterbetriebsstätte“):
„Ist eine Person für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem
Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschließen, und übt sie die Vollmacht gewöhnlich aus, wird dadurch
eine Betriebsstätte begründet.“ (Ausnahmen: Lagerung, Repräsentanz, unabhängiger Vertreter)
 Unabhängiger Vertreter: Keine Betriebsstätte
durch Beauftragung eines unabhängigen
Vertreters, Maklers oder Kommissionärs,
wenn diese im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit handeln. (Art. 5 Abs. 6)
 Keine Betriebsstätte wird durch die Beherrschung einer Gesellschaft im
anderen Vertragsstaat begründet. (Art. 5 Abs. 7)
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Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland (4)
Steuerliche Folgen einer Betriebsstättenbegründung in Deutschland
 Betriebsstättengewinnermittlung: Ermittlung
der Einkünfte der deutschen Betriebsstätte nach
OECD-Grundsätzen (bei „einfachen“ Betriebsstätten unter Umständen Kostenaufschlagsmethode, „Cost-Plus“, möglich)
 Hoher Formalismus: Dokumentation von Verrechnungspreisen in Deutschland, hoher Buchhaltungs- und Steuererklärungsstandard
 Deutsche Besteuerung: Besteuerung des
Betriebsstättengewinns nach deutschen Maßstäben / z. B. Körperschaft- und Gewerbesteuer bei
Kapitalgesellschaften mit etwa 26-32 % (abhängig vom Standort)
 Zu beachten: Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.
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Ausnahmeregelung für Bauausführungen und Montagen
Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Slowenien
 Art. 5 Abs. 3 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Slowenien:
„Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte,
wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.“
 Abgrenzungsprobleme: Ein Bürocontainer auf einer Baustelle kann eine
feste Geschäftseinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DBA darstellen.
 Subunternehmer: Schaltet ein Generalunternehmer Subunternehmer für
einen Auftrag ein, kann das dazu führen,
dass dem Generalunternehmer diese
Leistungen zugerechnet werden.
 Beginn und Ende: Montagebetriebsstätte
beginnt mit dem Eintreffen des ersten Arbeitnehmers. Mehrere Projekte können unter
Umständen „zusammengerechnet“ werden.
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Steuerpflicht von Arbeitnehmern in Deutschland
Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Slowenien
 Weiterbelastung an oder Zahlung des Gehalts durch die Betriebsstätte:
Deutsches Besteuerungsrecht für die betreffenden Gehaltsbezüge des
Arbeitnehmers
 Deutsche Betriebsstätte führt immer auch zu Lohnsteuerpflicht!!!
 183-Tage-Regel: Die Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr / werden
die Vergütungen durch einen „deutschen“ Arbeitgeber bzw. eine Betriebsstätte getragen, ist das Gehalt ab dem ersten Arbeitstag in Deutschland zu
versteuern
 183-Tage-Regel nur für Arbeitnehmer außerhalb dt. Betriebsstätte
 Sozialversicherung: Bei Auslandsentsendungen innerhalb der Europäischen Union kann eine Sozialversicherungsbefreiung im anderen Staat
beantragt werden (Vordruck A1)
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Deutsche Bauabzugssteuer - Freistellungsbescheinigung
Innerdeutsche Regelungen für Bauleistungen trifft auch slowenische Firmen
 Deutsche Bauabzugssteuer nach §§ 48-48d EStG
 „Vorauszahlung“ für Lohnsteuer, Eink.-/Körp.-Steuer
 Ziel: Eindämmung illegaler Betätigung in Deutschland
 Ein Unternehmer muss die Bauabzugssteuer bei der Zahlung von
Rechnungen für Bauleistungen in Dtld. an den Auftragnehmer einbehalten
 Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
 Bauabzugssteuer = 15 % des Rechnungsbetrags
 Freistellungsbescheinigung: Baufirmen können sich bei den deutschen
Finanzbehörden registrieren und sich eine Bescheinigung über die Freistellung von der deutschen Bauabzugssteuer erteilen lassen / dann muss
der Auftraggeber keine Bauabzugssteuer von den Rechnungen einbehalten
 Freistellungsbescheinigung vor Arbeitsbeginn in Deutschland beantragen
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Sonderfall: Konsignationslager in Deutschland
Umsatzsteuerliche Folgen bei Schaffung eines deutschen Konsignationslagers
 Konsignationslager ist ein Warenlager des
Lieferanten beim Kunden
 Waren bleibt Eigentum des Lieferanten
 „Verkauf“ erst bei Entnahme durch Kunden
 Lieferant erbringt damit Umsätze in Deutschland
 Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland
 Innergemeinschaftliche Lieferungen Deutschland-Slowenien
 Lieferungen mit deutscher Umsatzsteuer an Kunden in Deutschland
 Umsatzsteuerliche Sonderfälle: Es sind weitere Sonderfälle denkbar, in
denen sich slowenische Firmen in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren
lassen müssen (z. B. Importe über Hafen Hamburg, Reiseunternehmen, Einund Weiterverkauf in Deutschland)
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Sanktionen bei Verletzung steuerlicher Pflichten
Es können empfindliche Strafen bei Rechtsverstößen in Deutschland drohen
 Vernachlässigung steuerlicher Pflichten
 Steuerhinterziehung / Strafen
 Leichtfertige Verkürzung / Bußgelder
 Je nach Umfang: viele tausend Euro möglich
 Verstoß Arbeitnehmer-Entsendegesetz
 Bis 30.000,00 EUR Geldbuße bei Meldeverstoß
 Selbstschuldnerische Bürgenhaftung bei Verstoß gegen Mindestlohn
 Auch in Subunternehmer-Kette Haftung der Auftraggeber
 Durchsetzung durch SOKA-Bau wird massiv verfolgt
 Zu beachten: Strafen und Bußgelder können mittlerweile in allen Ländern
der Europäischen Union durchgesetzt werden / In Deutschland sind Strafen
bis hin zu Gefängnisstrafen und Gewerbeuntersagung möglich
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Kontaktdaten
SH+C in Regensburg und München
SH+C-Hauptsitz:
SH+C Wagner Winkler & Collegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Gewerbepark D75, D-93059 Regensburg
Tel. ++49/941/58613-0, Fax. ++49/941/58613-199
E-Mail: [email protected]
Matthias Winkler, Geschäftsführer:
„Wir antworten auf jede E-Mail in 24 Stunden.“
Ansprechpartner bei SH+C:
Matthias Winkler ([email protected])
Marcel Radke ([email protected])
Kerstin Winkler ([email protected])
Birgit Kapp ([email protected])
Cornelia Moser ([email protected])
Ursula Otto ([email protected])
Veronika Pruell ([email protected])
Allgemeinadresse: [email protected]
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