Art. 5 Abs. 1 - AHK Slowenien

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Steuerliche Pflichten von slowenischen
Unternehmen und deren Arbeitnehmern bei
Ausübung einer Geschäftstätigkeit in
Deutschland
Ljubljana (Slowenien), 15. November 2013
Referent: Dipl.-Finw. Matthias Winkler, Steuerberater, Fachberater Internationales Steuerrecht
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„Steuerliche Pflichten bei Ausübung einer
Geschäftstätigkeit in Deutschland“
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BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN
BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (1)
Tochtergesellschaft
Betriebsstätte
Ohne feste
Einrichtung
AG, GmbH, KG etc.
Besteuerung der
Einkünfte in
Deutschland
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Durch „Einrichtung“
Durch Qualifikation laut
Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Slowenien
„Steuerliche Pflichten bei Ausübung einer
Geschäftstätigkeit in Deutschland“
Besteuerung der
Einkünfte in
Slowenien
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BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN
BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (2)
Art. 5 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Slowenien:
„Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ´Betriebsstätte´ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“
Insbesondere eine Betriebsstätte sind: Der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine
Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte oder ein Bergwerk. (Art. 5 Abs. 2 DBA)
Keine Betriebsstätte sind: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
von Gütern oder Waren dienen; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; eine feste
Geschäftseinrichtung, die nur eine Hilfstätigkeit ausübt oder vorbereitenden Charakter hat. (Art. 5 Abs. 4 DBA)
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BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN
BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (3)
Abhängiger Vertreter: Art. 5 Abs. 5 DBA Deutschland-Slowenien („Vertreterbetriebsstätte“):
„Ist eine Person für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht gewöhnlich aus,
wird dadurch eine Betriebsstätte begründet.“ (Ausnahmen: Lagerung, Repräsentanz, unabhängiger Vertreter)
 Kann auch den in Deutschland tätigen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (d.o.o.) betreffen
Unabhängiger Vertreter: Keine Betriebsstätte durch Beauftragung
eines unabhängigen Vertreters, Maklers oder Kommissionärs, wenn
diese im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(Art. 5 Abs. 6)
Keine Betriebsstätte wird durch die Beherrschung einer Gesellschaft
im anderen Vertragsstaat begründet. (Art. 5 Abs. 7)
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BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN
BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (4)
Betriebsstättengewinnermittlung: Ermittlung der Einkünfte
der deutschen Betriebsstätte nach OECD-Grundsätzen
(bei „einfachen“ Betriebsstätten unter Umständen Kostenaufschlagsmethode, „Cost-Plus“, möglich)
Hoher Formalismus: Dokumentation von Verrechnungspreisen
in Deutschland, hoher Buchhaltungs- und Steuererklärungsstandard
Deutsche Besteuerung: Besteuerung des Betriebsstättengewinns
nach deutschen Maßstäben / z. B. Körperschaft- und Gewerbesteuer
bei Kapitalgesellschaften mit etwa 26-32 % (abhängig vom Standort)
Zu beachten: Sondervorschriften für Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.
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AUSNAHMEREGELUNG FÜR
BAUAUSFÜHRUNGEN UND MONTAGEN
Art. 5 Abs. 3 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Slowenien:
„Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer
zwölf Monate überschreitet.“
Abgrenzungsprobleme: Ein Bürocontainer auf einer Baustelle
kann eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 DBA darstellen. In diesem Fall wird eine Betriebsstätte
auch bei einer Dauer von weniger als 12 Monaten begründet.
Subunternehmer: Schaltet ein Generalunternehmer Subunternehmer für einen Auftrag ein, kann das dazu führen, dass
dem Generalunternehmer diese Leistungen zugerechnet werden.
Beginn und Ende: Montagebetriebsstätte beginnt mit dem
Eintreffen des ersten Arbeitnehmers. Mehrere Projekte können unter Umständen „zusammengerechnet“ werden.
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BEISPIEL: BETRIEBSSTÄTTE IN DEUTSCHLAND
Baustelle bis 31. März 2014 in Deutschland
= Betriebstätte in Deutschland
Arbeitnehmer wird am 1. März 2013
nach Deutschland geschickt
Steuerliche Betriebstätte in Deutschland (nach Doppelbesteuerungsabkommen)
Slowenisches Unternehmen muss in Deutschland Steuern zahlen, diese Steuern werden auf die
Steuerschuld in Slowenien gem. Artikel 23 Abs. 2 a) aa) DBA Deutschland-Slowenien angerechnet,
allerdings nur bis zur Höhe der auf die Einkünfte der Betriebsstätte entfallenden slowenischen Steuern
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BEISPIEL: BETRIEBSSTÄTTE IN DEUTSCHLAND
Ermittlung des Betriebsstättengewinns
Nach OECD-Richtlinien
Nach Verrechnungspreisrichtlinien
EUR
Personalkosten:
- Bruttolohn
- SV-Beiträge Arbeitgeber
(nach slowenischem Recht)
- SOKA-BAU
Erlöse
100.000,00
- Personalkosten
60.000,00
- Sonstige Kosten
30.000,00
= Gewinn
10.000,00
Körperschaftsteuer 15 %
Solidaritätszuschlag 5,5 %
Gewerbesteuer 16 %
1.500,00
82,50
1.600,00
(abhängig vom Standort)
Steuerbelastung gesamt 32 %
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3.182,50
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STEUERPFLICHT VON ARBEITNEHMERN
IN DEUTSCHLAND
Weiterbelastung an oder Zahlung des Gehalts durch die Betriebsstätte:
Deutsches Besteuerungsrecht für die betreffenden Gehaltsbezüge des Arbeitnehmers
 Deutsche Betriebsstätte führt immer auch zu Lohnsteuerpflicht!!!
183-Tage-Regel: Die Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr / werden die Vergütungen durch
einen „deutschen“ Arbeitgeber bzw. eine Betriebsstätte getragen, ist das Gehalt ab dem ersten
Arbeitstag in Deutschland zu versteuern
 183-Tage-Regel nur für Arbeitnehmer außerhalb dt. Betriebsstätte
Sozialversicherung: Bei Auslandsentsendungen innerhalb der Europäischen Union kann eine
Sozialversicherungsbefreiung im anderen Staat beantragt werden (Vordruck A1)
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BEISPIEL: ARBEITNEHMER IN DEUTSCHLAND
Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, wenn eine Betriebsstätte begründet wird
Arbeitnehmer-Entsendegesetz d.h. Mindestlöhne und Mindestbedingungen (Urlaub, Arbeitszeiten etc.)
müssen beachtet werden, andernfalls drohen Bußgelder
Falls die Arbeitnehmer im Baugewerbe eingesetzt werden, fallen Beiträge zur SOKA-BAU an
EUR
Bruttogehalt (13,70 € x 173 Stunden)
- Lohnsteuer Deutschland (Steuersatz variabel)
- Solidaritätszuschlag Deutschland 5,5%
= Nettogehalt nach Steuern
- Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung Slowenien
= Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer
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2.370,00 €
352,50 €
19,38 €
1.998,12 €
523,77 €
1.474,35 €
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DEUTSCHE BAUABZUGSTEUER –
FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Deutsche Bauabzugssteuer nach §§ 48-48d EStG
 „Vorauszahlung“ für Lohnsteuer, Einkommens- und Körperschaftsteuer
 Ziel: Eindämmung illegaler Betätigung in Deutschland
Ein Unternehmer muss die Bauabzugssteuer bei der Zahlung von
Rechnungen für Bauleistungen in Deutschland an den Auftragnehmer einbehalten
 Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
 Bauabzugssteuer = 15 % des Rechnungsbetrags
Freistellungsbescheinigung: Baufirmen können sich bei den deutschen Finanzbehörden registrieren und
sich eine Bescheinigung über die Freistellung von der deutschen Bauabzugssteuer erteilen lassen / dann
muss der Auftraggeber keine Bauabzugssteuer von den Rechnungen einbehalten
 Freistellungsbescheinigung vor Arbeitsbeginn in Deutschland beantragen!
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UMSATZSTEUERLICHE REGISTRIERUNG
IN DEUTSCHLAND
Auch wenn keine Betriebstätte in Deutschland begründet wird, kann eine Registrierung für Umsatz-
steuerzwecke in Deutschland erforderlich sein. Zu beachten ist, dass es in Deutschland anders als
in anderen EU-Staaten keine Vereinfachungsregelungen oder Bagatellgrenzen gibt.
Folgende Fälle können eine Registrierungspflicht auslösen
Konsignationslager oder Warenlager in Deutschland
Bauleistung an Privatperson in Deutschland
Überschreiten der Lieferschwelle bei Lieferungen an Privatpersonen (Versandhandel)
Eingangsrechnungen von ausländischen Unternehmern mit Leistungsort in Deutschland,
häufig vor allem bei Subunternehmerketten im Baugewerbe
Weitere Sonderfälle (Personenbeförderung im Inland, teilweise bei Teilnahme an Messen etc.)
Die Registrierung führt zu folgenden Verpflichtungen
Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung
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SANKTIONEN BEI VERLETZUNG
STEUERLICHER PFLICHTEN
Vernachlässigung steuerlicher Pflichten
 Steuerhinterziehung / Strafen
 Leichtfertige Verkürzung / Bußgelder
 Je nach Umfang: viele tausend Euro möglich
Verstoß Arbeitnehmer-Entsendegesetz
 Bis 30.000,00 EUR Geldbuße bei Meldeverstoß
 Selbstschuldnerische Bürgenhaftung bei Verstoß gegen Mindestlohn
 Auch in Subunternehmer-Kette Haftung der Auftraggeber
 Durchsetzung durch SOKA-Bau wird massiv verfolgt
Zu beachten: Strafen und Bußgelder können mittlerweile in allen Ländern der Europäischen Union durchgesetzt werden / In Deutschland sind Strafen bis hin zu Gefängnisstrafen und Gewerbeuntersagung möglich
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D-93059 Regensburg
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