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Arbeitnehmerüberlassung –
aktuelle Änderungen aufgrund der
Tarifabschlüsse 2012
Reinbek – 25. Oktober 2012
I.
Aktuelle Brennpunkte der
Arbeitnehmerüberlassung
II. Übersicht über tarifliche Änderungen
III. Branchenzuschläge
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“
V. Ausblick
Werden die Kosten der AÜ
absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben
sich aus den Tarifänderungen?
Welche Entwicklung in der AÜ sind
sonst beachtlich?
I. Aktuelle Brennpunkte der
Arbeitnehmerüberlassung
Aktuelle
Rechtsprechung
Gesetzesänderungen
Tarifverträge
Aktuelle Rechtsprechung
 im Focus:
betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich
aufgewertet
 spannend:
Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG
(„vorübergehend“)
„Vorübergehende“ Überlassung
§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher
erfolgt vorübergehend.“
Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats
bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)
ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11
(Beschwerde eingelegt)
Betriebsrat
(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des
Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)
ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12
Betriebsrat
Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei
unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz
(„Gesetzesverstoß“)
Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur
Persoanlkostensenkung kann institutioneller
Rechtsmissbrauch sein
LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11
(Rechtsbeschwerde eingelegt)
Betriebsrat
Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihe
nach „altem“ AÜG
LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12
(Revision zugelassen)
Problem:
Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.
Gesetzesänderungen
Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:
1. Vorübergehende Überlassung (s.o.)
2. „Drehtürklausel“
3. Rechte im Entleiherbetrieb
4. Mindestlohn
2. „Drehtürklausel“

keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls
Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher
beschäftigt
3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze





durch Entleiher für seinen Betrieb
möglich durch allgemeine Bekanntgabe an
geeigneter Stelle
keine Vorrangregelungen für Einstellung
kein Einstellungsanspruch
bußgeldbewehrt, falls unterlassen
3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
und -diensten



gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft
unterschiedliche Behandlung aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt
Beispiele:
Kinderbetreuung, Kantine,
Beförderungsmittel
4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV
Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

01.01.2012 – 31.10.2012:
West: 7,89 EUR
Ost: 7,01 EUR

ab 01.11.2012:
West: 8,19 EUR
Ost: 7,50 EUR
Tarifverträge
 im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012
 Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt
(jedoch nicht für alle Betriebe relevant
 tarifbindungsabhängig)
II. Übersicht über tarifliche Änderungen
Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG
Stammmitarbeiter
Leiharbeitnehmer
identische Tätigkeiten
grundsätzlich
identische
Vergütung
Verleiher
Arbeitsentgelt
Leiharbeitnehmer
Überlassungsentgelt
Entleiher
Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz
Stammmitarbeiter
Leiharbeitnehmer
identische Tätigkeiten
bei
abweichender
tariflicher
Vereinbarung
Abweichende tarifliche Vereinbarung:
 Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich
 populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ
 Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag
zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
 dann gelten aber auch die übrigen
tarifvertraglichen Regelungen
(z.B. Branchenzuschläge)
Verleiher
Vereinbarung
über
Tarifgeltung
Leiharbeitnehmer
Überlassungsentgelt
Entleiher
Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit
TV
Branchenzuschläge
TVe Metall
und
Elektro/
Chemie
III. Branchenzuschläge
TV
Branchenzuschläge
Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?
• direkt:
alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des
DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern
vereinbart haben
• indirekt:
alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über
durchgereichte einsatzbranchenbezogene
Tariflohnerhöhungen
€
Verleiher
Vereinbarung
über
Tarifgeltung
Leiharbeitnehmer
Überlassungsentgelt
Entleiher
Wie funktionieren Branchenzuschläge?
Wird der Leiharbeitnehmer in einem
branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt,
muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer
gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den
Grundlohn zahlen

die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen
erhöhen sich
Zuschlagstaffelung
nach 6 Wochen

15 %
nach 3 Monaten

20 %
nach 5 Monaten

30 %
nach 7 Monaten

45 %
nach 9 Monaten

50 %
Beispiel: Entgeltgruppe EG5
bisherige Tarifstufe

11,92 EUR
ab 01.11.2012

12,21 EUR
nach 6 Wochen/Z1

14,04 EUR
nach 3 Monaten/Z2 
14,65 EUR
nach 5 Monaten/Z3 
15,87 EUR
nach 7 Monaten/Z4 
17,70 EUR
nach 9 Monaten/Z5 
18,32 EUR
Behandlung der Zuschläge
 Deckelung auf Equal-Pay
 gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach
DGB/iGZ
 bei ununterbrochenem Einsatz
(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!)
 Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012
(Ausnahme:
wer dort bereits 6 Wochen da
 Zuschlagsstufe 1 erfüllt
Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?
 Branche der Metall- und Elektroindustrie
 ohne Handwerk
 mit zahlreichen angeschlossenen
Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)

auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs
kommt es nicht an!
Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge
 im Entleiherbetrieb zugunsten der
Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in
den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher
aufzunehmen
 die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom
Verleiher mitzuteilen
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“
TVe Metall
und
Elektro/
Chemie
Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?
 nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und
Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter
die jeweiligen Tarifverträge fallen
 jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine
abweichende Regelung besteht
(Öffnungsklausel)
Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern
 keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft
 bei befristetem Einsatz
 bei Vorliegen eines Sachgrundes
 bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf
Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:
 Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von
Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen
Tarifverstoßes
 ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf
Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten
Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot
 Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten
 Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24
Monaten
 jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund
erfolgt
 Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)
Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen
 für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina
 Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!)
 Höchstdauer des Einsatzes
 Übernahmeregelungen

bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen
insoweit TV Zeitarbeit
Innerbetriebliche Regelungen
 regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über
Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern
 bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann
innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden
 Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die
unter „guten“ Tarifvertrag mit
Branchenzuschlagregelung fallen
 Einsichtsrechts des Betriebsrats und Verleihverträge
V. Ausblick
Werden die Kosten der AÜ
absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben
sich aus den Tarifänderungen?
Welche Entwicklung in der AÜ sind
sonst beachtlich?