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Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle
Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung
Reinbek – 19. Januar 2012
I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung
II. Gesetzliche Neuregelungen
III. Aktuelle Rechtsprechung
IV. Ausblick
I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung
Definition
Arbeitnehmerüberlassung
AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit
erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur
Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen
Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene
Arbeitnehmer einsetzt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
•
letzte Neuregelung zum 01.12.2011 (01.05.2011),
davor weitgehende Änderungen zum 01.01.2004
•
vorher:
Verhinderung der Zurückdrängung von
unbefristeter Vollzeitbeschäftigung
•
dann:
Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit
zur Bekämpfung der
Massenarbeitslosigkeit
•
jetzt:
erneute Zurückdrängungstendenz und
Verhinderung von Missbrauch
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
•
vorher:
Verleiherbetriebsbezogenheit
•
heute:
Entleiherbetriebsbezogenheit
Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004:
•
keine speziellen Befristungsregelungen mehr
 es gilt das TzBfG
•
grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie
Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs
•
keine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehr
•
teilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubranche
Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
Werkvertrag
Dienstvertrag
Abordnung
Bedienpersonal
Arbeitsvermittlung
Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung:
•
Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum
„Entleiher“
•
Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG
bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des
„Verleihers“ (§ 1 AÜG)
Werkvertrag
•
eigenverantwortliche Herstellung durch
Werkunternehmer
•
ausschließliches Weisungsrecht des
Werkunternehmers
•
Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer
•
geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin
Sache des Werkunternehmers
Dienstvertrag
•
Leistungserbringung in eigener Verantwortung
des Auftragnehmers
•
ausschließlich Weisungsrecht des
Auftragnehmers
•
Entgelt an Leistungserbringung geknüpft
•
keine Erfolgsabhängigkeit
Abordnung
•
zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer
ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG)
•
abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der
ARGE sein
•
alle ARGE-Mitglieder müssen unter die
Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs
fallen
•
alle ARGE-Mitglieder müssen zur
Leistungserbringung verpflichtet sein
Bedienpersonal
•
keine AÜ wenn Personalgestellung nur
vertragliche Nebenleistung;
Maßstab: wirtschaftlicher Wert der Mietsache
•
nicht gegeben bei nur untergeordneten
Mietsachen
Arbeitsvermittlung
•
seit 1994 kein Monopol der BA mehr
•
Vermittlung in neues, dauerhaftes
Arbeitsverhältnis
•
wirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeber
•
keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum
Vermittler
Grundsatz:
Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)
•
Angabepflicht im Überlassungsvertrag
•
grundsätzlich nicht im Baugewerbe möglich
•
falls keine Erlaubnis:
Entleiher wird Arbeitgeber + Ordnungswidrigkeit
Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen
Verleiher
Arbeitsvertrag
Leiharbeitnehmer
Verleihvertrag
Entleiher
tatsächliche Überlassung
Verleihvertrag
Verleiher
Entleiher
Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen
Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter
Qualifikation gegen Entgelt
Verleihvertrag
Verleiher
Entleiher
•
Nachweis der Erlaubnis zur AÜ
•
Schriftformerfordernis
•
häufig:
Vermittlungsprovision
Arbeitsvertrag
Verleiher
Leiharbeitnehmer
„Normaler“ Arbeitsvertrag
Besonderheit:
Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Dritten
Weitere Besonderheiten:
•
Befristungen jetzt nach TzBfG möglich
•
i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare
Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes im Leihvorgang
Ausnahme:
auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt
abweichende Vergütung
tatsächliche Überlassung
Entleiher
Leiharbeitnehmer
•
bleibt Arbeitnehmer des Verleihers
•
Direktionsrecht für Entleiher
•
arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiher
•
Anzeigepflicht bei Verhinderung/AU
•
Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen
II. Gesetzliche Neuregelungen
Wesentliche Neuerungen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Ausweitung der Erlaubnispflicht
Verbot der Dauerleihe
Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
„Drehtürklausel“
Rechte im Entleiherbetrieb
Mindestlohn
1. Ausweitung der Erlaubnispflicht
keine Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit mehr


Verleih im Rahmen der wirtschaftlichen
Tätigkeit reicht aus
fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder nicht
auf Dauer angelegter Verleih bedeutungslos
1. Ausweitung der Erlaubnispflicht
„wirtschaftliche Tätigkeit“
• unabhängig von erwerbswirtschaftlichen Zwecken
• Teilnahme am Wirtschaftsverkehr reicht aus
• keine Gewinnerzielung mit AÜ erforderlich
1. Ausweitung der Erlaubnispflicht
Praktische Konsequenzen
• früher Erlaubnis einholen
• konzerninterne PSG benötigen auch bei
Selbstkostenpreisüberlassung Erlaubnis
(a.A. bislang BAG)
2. „Vorübergehende“ Überlassung
Wiedereinführung einer Zeitschranke



Zeiträume völlig unklar
Rechtsfolgen völlig unklar
Lösungsvorschlag:
Anlehnung an § 14 Abs. 1 TzBfG,
a.A. bloßer Programmsatz
2. „Vorübergehende“ Überlassung
Praktische Konsequenzen
• Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar,
wenn Dauerleihe bei Einstellung erkennbar
• ansonsten völlig offen
• Dauerleihekonzepte sollten hinfällig sein
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG

zwischen Konzernunternehmen nach § 18
AktG

wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und
beschäftigt
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG



zwischen beliebigen Arbeitgebern
wenn nur „gelegentlich“ und
wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und
beschäftigt
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
Probleme:
• Wie oft ist „gelegentlich“?
• im Raume stehende Europarechtswidrigkeit
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
Praktische Konsequenzen
• wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf
Anwendung
• ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und
Aushilfetatbestände möglich
4. „Drehtürklausel“


keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls
Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher
beschäftigt
überflüssige Wiederholung bei
Versagungstatbeständen
4. „Drehtürklausel“
Praktische Konsequenzen
• keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf
Leiharbeitsunternehmen mehr realistisch
5. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze





durch Entleiher für seinen Betrieb
möglich durch allgemeine Bekanntgabe an
geeigneter Stelle
keine Vorrangregelungen für Einstellung
kein Einstellungsanspruch
bußgeldbewehrt
5. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze
Probleme:
• Alle Stellen oder nur qualifikationsgeeignete Stellen?
• Medium der Bekanntgabe?
• Nachweis falls Nachprüfung oder Anzeige?
5. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
und -diensten



gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft
unterschiedliche Behandlung aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt
Beispiele:
Kinderbetreuung, Kantine,
Beförderungsmittel
5. Rechte im Entleiherbetrieb
Problem:
Welche sachlichen Gründe rechtfertigen
unterschiedliche Behandlung?
5. Rechte im Entleiherbetrieb
Praktische Konsequenzen
• Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie
Stellen
• u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei
Gemeinschaftseinrichtungen
6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV
Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

01.01.2012 – 31.10.2012:
West: 7,89 EUR
Ost: 7,01 EUR

ab 01.11.2012:
West: 8,19 EUR
Ost: 7,50 EUR
6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Praktische Konsequenzen
• Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich
für Zeitarbeitsunternehmen
• Kosten werden vermutlich für Entleiher steigen
III. Aktuelle Rechtsprechung
Austauschkündigung bei Umwandlung in
Leiharbeitnehmerstellen
BAG Urt. v. 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer
als Sachgrund
BAG Urt. v. 17.1.2007 - 7 AZR 20/06
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Einsatz
von Leiharbeitnehmern
LAG Hamm Urt. v. 05.03.2007 11 Sa 1338/06
Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpools
BAG Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06
Betriebsrat
Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach
Auftragswegfall
BAG Urt. v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05
Tarifunfähigkeit der CGZP –
BAG Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10
Nichtgeltung von Ausschlussfristen des
Entleiherbetriebs –
BAG Urt. v. 23.03.2011 – 5 AZR 7/10
Innerbetriebliche Stellungausschreibung –
BAG Beschl. v. 01.02.2011 – 1 ABR 79/09
Betriebsrat
Konsultationsverfahren nach § 81 SGB IX –
BAG Beschl. v. 23.06.2010 – 1 ABR 3/09
Betriebsrat
Auskunft über Person des Leiharbeitnehmers –
BAG Beschl. v. 09.03.2011 – 7 ABR 137/09
Betriebsrat
Übernahme von JAV-Mitglieder bei Leiharbeit–
BAG Beschl. v. 17.02.2010 – 7 ABR 89/08
Betriebsrat
V. Ausblick