Hofübergabe - Heute schon an morgen denken

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Transcript Hofübergabe - Heute schon an morgen denken

Hofübergabe –
Heute schon an morgen denken
Ulrich Thiemann
Steuerberater
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Steuerberater
Ulrich Thiemann
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Der alte Beduine
drei Söhne
11 Kamele
1/2
1/4
1/6
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1. Schon früh an die Nachfolge denken
2. Klare und einfach durchführbare Regelungen
schaffen
3. Manchmal braucht man einen Ratgeber für
zufriedenstellende Lösungen
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Faktoren einer erfolgreichen Betriebsübergabe
1. Eine eindeutig beschriebene Zielvorstellung
2. Einen leistungsfähigen Betrieb
3. Ausreichende Fähigkeiten des Übernehmers
4. Genug finanziellen Spielraum
5. Ein gutes zeitnahes Rechnungswesen
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Hofübergabesituation
Zwei Erfahrungen in einem Leben
 einmal als junger Mensch
 einmal als älterer Mensch
Überlegungen für den Übergeber
 Wie sieht mein Leben nach der Hofübergabe aus?
 Kann ich rein finanziell aber auch inhaltlich loslassen?
Ängste beim Übergeber aber auch beim Übernehmer
Wichtig
 Offene Gespräche
 Optimismus
 Mut
 Vertrauen
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Zu klärende Fragen:
• Tragbares Altenteil
• Absicherung der Übergeber (Wohnrecht und Geldaltenteil)
• angemessene Abfindung für weichende Erben
• Pflegerisiko für Altenteiler und Betrieb
• Risiko ungeplanter Lebenssituationen
(Tod, Berufsunfähigkeit, Scheidung des Übernehmers)
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Erfolgsfaktoren
• Mindestens zwei Jahre
Vorlaufzeit einplanen
• Zeiträume und Etappenziele
für die Übergabe festlegen
• Inneres Einverständnis
entwickeln
• Konsequenter Rückzug des
Seniors
• Familien-Kodex in ruhigen
Zeiten festlegen
• Konfliktlösungen durch
erfahrenen Coach
(Beduine)
• Konflikte mutig angehen
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Betriebsübergabe (an wen?)
an einen (fremden) Dritten
an einen Familienangehörigen
-
Aufnahme als Gesellschafter
 entgeltlich (wie bei fremden Dritten)
-
Komplettverkauf
gegen
gegen
gegen
 teilentgeltlich
-
Einmalzahlung
Ratenzahlung
Versorgungsleistungen
 unentgeltlich
Verkauf des aktiven Geschäfts
Vermietung der Immobilie
Einkommensteuer
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
Einkommensteuer
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
Grunderwerbsteuer
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Grunderwerbsteuer
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
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Steuerliche Aspekte der Hofübergabe










Grundschema der Vermögensübergabe
Wohnrecht
Nießbrauch
Leibrente
Dauernde Last
Betriebsaufgabe
Rückbehalt von Wirtschaftsgütern
Abfindung weichender Erben
Spekulationsgeschäft
Schenkungsteuer
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Grundschema der Vermögensübergabe
Wohnrecht
Anstellung des
Übernehmers als
Arbeitnehmer
Vorbehalt
der
Nutzung
Nießbrauch
Betrieb wird
übergeben
Leibrente
Gründung einer GbR
Zusage von
Versorgungsleistungen
Dauernde Last
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Wo h n r e c h t
 höchstpersönliches Nutzungsrecht
 Betriebskosten als Sonderausgaben abzugsfähig
(eindeutige Regelung empfehlenswert)
 Reparaturen: eindeutige Regelung erforderlich
 Schuldzinsen, Abschreibungen: nicht abzugsfähig
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Nießbrauch
Der Nießbraucher kann das Grundstück selbst
nutzen oder vermieten bzw. verpachten.
Die daraus erwirtschafteten Einkünfte sind ihm
zuzurechnen.
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Nießbrauch
Beispiel 1:
Vater überträgt Betrieb an Sohn
Hält sich Nießbrauch zurück (Vorbehaltsnießbrauch)
Verpachtet Betrieb an den Eigentümer (Sohn)
L + F Pachteinnahmen beim Vater
L + F Pachtausgaben beim Sohn (Gewinnminderung)
In verschiedenen Gebieten Deutschlands üblich,
hier nicht
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Nießbrauch
Beispiel 2:
Vater überträgt Miethaus an Tochter
Hält sich Nießbrauch zurück
Wichtig:
übernimmt alle Kosten
(Versicherung, Instandhaltung,
Steuern, Lasten, Anliegergebühren etc.)
Auswirkungen:
In der Regel schenkungsteuerlich günstig
Versorgung Vater gesichert
Tochter bei Tod des Vaters abgesichert
Mieteinkünfte verbleiben auch einkommensteuerlich
beim Vater
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Dauernde Last / Leibrente
Gleichbleibende oder abänderbare lebenslange
Versorgungsleistung, in Geld oder Naturalien
- bei Übergabeverträgen in der Regel anzunehmen
Auswirkung: Der volle Betrag wird als Einkünfte
bzw. Sonderausgaben berücksichtigt
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Dauernde Last
Einkommensberechnung:
Übergeber
Einkünfte aus Landwirtschaft
Rente LAK € 6.000 x 50 %
Dauernde Last
Freibeträge
Vorsorgeaufwendungen
zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer lt. Splittingtabelle
€
0
3.000
15.000
./. 2.008
./. 1.000
14.992
0
Übernehmer
€
50.000
0
./. 15.000
./. 1.340
./. 6.000
27.660
2.500
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Vorsicht bei Unternehmen !
Steuerbegünstigt ist nur
die Betriebsübertragung im Ganzen.
Mit anderen Worten:
Wird der Betrieb auseinandergerissen, (10 % Grenze)
so liegt keine
begünstigte Übertragung im Ganzen vor.
Das Finanzamt geht dann von einer
steuerpflichtigen Betriebsaufgabe aus.
Das kann teuer werden!
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Rückbehalt von Wirtschaftsgütern
Bei Rückbehalt wertvoller Wirtschaftsgüter des BV
- ZR-Lieferrechte
- Bauplatz, Bauerwartungsland
Überführung ins Privatvermögen
Aufdeckung der stillen Reserven
(Verkehrswert ./. Buchwert)
Empfehlung:
Rückbehalt von Privatvermögen und
landwirtschaftlichen Grundstücken, für die
in Zukunft Wertsteigerungen zu erwarten
sind (Ortsnähe)
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Abfindung weichender Erben
Die weichenden Erben erhalten einkommensteuerfreies
Privatvermögen. Es gibt keinen Freibetrag mehr für die
Abfindung weichender Erben:
Die Abfindung muss in der Regel aus versteuertem
Einkommen erbracht werden, Schuldzinsen zur Finanzierung
sind allerdings abzugsfähig.
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Praxistipp als Ersatz für den fehlenden Freibetrag
weichender Erben.
Vater will Betrieb (30 ha Eigentum) an Sohn übergeben. In den 30
ha ist Bauerwartungsland (1 ha) enthalten, das für die Tochter
vorgesehen ist.
Betriebsübertragung im Ganzen ermöglicht maximal 3 ha
Rückbehalt, z. B. hier 1 ha.
1 ha ist größer als 3000 m² und kann deshalb als Kleinbetrieb des
Vaters weitergeführt werden.
Einige Jahre später erklärt Vater Betriebsaufgabe hierfür
(Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) und überträgt an Tochter
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Erbschaftsteuer
 gleichmäßige Besteuerung aller Vermögensarten
durch Ansatz von Verkehrswerten
 Freibeträge, um kleinere Vermögen zu schonen
 Spezielle Entlastung für Betriebsvermögen, um
Arbeitsplätze zu sichern
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Bewertung des Vermögens
Grundvermögen
 Unbebaute Grundstücke werden mit dem Bodenrichtwert
bewertet
 Bebaute Grundstücke werden nach folgenden Verfahren
bewertet

Vergleichswertverfahren

Ertragswertverfahren

Sachwertverfahren
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Vererbung von selbstgenutztem
Wohneigentum
an
oder
Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner)
Kinder
bleibt steuerfrei
falls
Wohnung vom Erben 10 Jahre lang selbst genutzt
wird (d. h. nicht vermieten, nicht verpachten, nicht
verkaufen)
bei Kindern zusätzlich: falls Wohnfläche nicht größer
als 200 m2
Probleme:
1.
Ehegatte muss in ein Pflegeheim
2.
Kind wird arbeitslos, muss umziehen, um neue Stelle anzutreten
3.
Ist Gleichheitsgebot der Verfassung gewahrt ?
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Ermittlung des Mindestwertes
Größerer Milchviehbetrieb in Rheinland-Pfalz
Pachtpreis 226 €/ha
Eigentumsfläche 50 ha
ergibt
11.300 €
ergibt
19.500 €
Besatzkapital 195 €/ha
Bewirtschaftete Fläche 100 ha
Summe
Kapitalisierungsfaktor 18,6
30.800 €
572.880 €
Betriebliche Verbindlichkeiten
./. 100.000 €
Mindestwert
472.880 €
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Achtung:
 Gesondert zu betrachten sind die
Wohnhäuser.
 Nicht im Einheitswert enthalten sind
Geldkonten und Forderungen
(gilt als sonstiges Vermögen)
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Die Erben von Betriebsvermögen haben die Wahl
zwischen zwei Optionen
(Lohnsummenregel gilt erst ab 20 Beschäftigten)
Option 1:
Steuerfreiheit, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt
wird und über diese Jahre 700 % (also durchschnittlich
100 % pro Jahr) der Ausgangslohnsumme erreicht wird.
Dies ist
aber
nur
solchen
Betrieben
möglich,
bei denen das
Verwaltungsvermögen maximal 10 % ausmacht.
Landwirtschaftliches Vermögen kennt kein Verwaltungsvermögen
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Option 2:
Es wird ein Begünstigungsabschlag von 85 % gewährt,
wenn der Betrieb fünf Jahre lang fortgeführt wird und die
Lohnsumme 400 % der Ausgangslohnsumme ausmacht. Dies soll für Betriebe mit einem Verwaltungsvermögen von bis zu 50 % gelten.
Landwirtschaftliches Vermögen kennt kein Verwaltungsvermögen
Der Erbe muss sich für
Option 1 oder Option 2 entscheiden.
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Erbschaft-/ schenkungsteuerliche
Vergünstigung gilt auch für
landwirtschaftliche Flächen, die sich
einkommensteuerlich im Privatvermögen
befinden und nicht länger als 15 Jahre
verpachtet sind.
Mal sehen wie lange noch
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 Achtung bei verpachteten Betrieben!
Werden die Wirtschaftsgebäude für außer-
landwirtschaftliche Zwecke vermietet, dann
entfällt die landwirtschaftliche Verschonung
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Persönlichen Freibeträge
Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
(Die Freibeträge leben alle 10 Jahre neu auf)
Steuerklasse
Erwerber
Persönl.
Freibetrag
€
I
II
III
Ehegatte
500.000
Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern verstorben
400.000
Enkel
200.000
Eltern und Großeltern im Erbfall
100.000
Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister;
Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte
20.000
eingetragene Lebenspartnerschaft
500.000
alle übrigen
20.000
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Erbschaftsteuertarif
Erbschaftsteuertarif
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
Steuerklasse
I
II
III
bis €
%
%
%
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
darüber
30
43
50
32
Ich wünsche Ihnen
Viel Erfolg!
1. Finden Sie Ihren Weg zu Ihrem Ziel.
2. Schaffen und erhalten Sie Ihr leistungsfähiges Unternehmen.
3. Sorgen Sie für genügend Sachkunde und Erfahrung bei Ihnen
und Ihren Nachfolgern.
4. Achten Sie auf genug Liquidität.
5. Sorgen Sie für ein zeitnahes aussagefähiges
Rechnungswesen
6. Denken Sie an den Beduinen mit seinen Söhnen.
Fordern Sie Ihren Steuerberater!
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Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Unter folgenden Kontaktdaten bin ich für Sie erreichbar:
ETL I AGRAR-DIENST
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Landwirtschaftliche Buchstelle in Koblenz
Telefon
0261 9124-200
Fax
0261 9124-244
Internet: www.agrar-dienst.com
E-Mail: [email protected]
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