Transcript Präsentation - Raiffeisen Regionalbank Mödling
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Richtig Erben& Vererben
Kundenveranstaltung der Raiffeisen Regionalbank Mödling 11. April 2011
Empfehlung Planung Vermögensübergabe
• Analysegespräch mit Ihrem Berater zur Erstellung einer detaillierten Vermögensübersicht • Festlegung der Vermögenswerte, die vererbt werden sollen • Gespräch mit dem Notar/RA, um Fragen zur Erbfolge, Pflichteilsrechten, Testament, etc… zu klären • Weiteres Gespräch mit Ihrem Berater, der Ihnen die notwendigen Vermögensumschichtungen darstellt. Daneben Vorschläge zu individuellen Absicherungsmaß- nahmen, Regelung der Verfügung von Angehörigen über Konten, Safes, Schließfächer
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Richtig erben und vererben
Dr. Wolfgang Neumaier
Öffentlicher Notar Schloss Vösendorf, 2331 Vösendorf
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Begriffsbestimmungen
• Erben/Erbe: Gesamtrechtsnachfolger • Vermächtnis/Vermächtnisnehmer: Einzelrechtnachfolger • Erblasser: Verstorbener • Testator: Verfasser eines Testamentes • Nachlass/Verlassenschaft/Erbschaft
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Berufung zu Erbfolge
• Berufungsgründe: geordnet nach Stärke: - Erbvertrag - Testament - Gesetzliche Erbfolge • Erleben des Anfalles (= Tod des Erblassers)
Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers!
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Gesetzliche Erbfolge
Kommt nur zur Anwendung, wenn: • keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist • sich die letztwillige Verfügung nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt • die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen
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Gesetzliche Erbfolge
• Verwandte (Blutsverwandtschaft) - Nachkommen (egal ob ehelich oder unehelich) - Vorfahren • Ehegatte • Kein Erbrecht: Verschwägerte Personen (Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater)
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Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
• • • Das Gesetz teilt die Verwandten – je nach Verwandtschaftsgrad – in Linien (Parentelen) ein.
Sie kommen nur nacheinander zum Zug
Repräsentationsprinzip:
Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an seine Stelle seine Nachkommen
Anwachsungsprinzip:
Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
• 1/3 des Nachlasses neben Nachkommen • 2/3 des Nachlasses neben Eltern und Geschwister • den Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Geschwister fallen würde • 2/3 des Nachlasses neben Großeltern • jenen Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Großeltern fallen würde • sonst den gesamten Nachlass • Kein Erbrecht: Lebensgefährte
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Besonderheiten
Wohnungseigentum §14 WEG 2002:
• Eigentumspartner: A und B je ½-Wohnungseigentümer • Tod eines Eigentumspartners: Überlebender übernimmt Anteil – muss halben Verkehrswert an Erben zahlen • Überlebender ist pflichtteilsberechtigt und bedarfsqualifiziert: nur Pflichtteil auszubezahlen
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Gewillkürte Erbfolge
• Erbvertrag: Notariatsaktsform - nur zwischen Eheleuten bindende Wirkung für Erblasser - reines Viertel • Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform Erfüllung erst nach dem Tod bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht auf Widerruf
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Letztwillige Verfügung/Testament
• einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung • ein oder mehrere Erben werden eingesetzt:
Erbseinsetzung
• Diese/r treten rechtlich an die Stelle des Erblassers • Vermächtnisse können ausgesetzt werden • Auflagen • Bedingungen • Befristungen
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Letztwillige Verfügung/Vermächtnis
• Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung • Vermächtnisnehmer erhält bestimmte Gegenstände (Auto, Sparbuch, Geld, Grundstück) • Häufig im Testament • Kodizill: nur Vermächtnis ohne Erbseinsetzung • Anspruch gegen Erben: Nachlassgläubiger • Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte und Unterhaltsberechtigte gehen dem Vermächtnisnehmer vor
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Formvorschriften
Fremdhändig:
• von drei
fähigen
Zeugen unterschrieben + Zusatz „als Testamentszeuge“
Eigenhändig:
• Computer • eigenhändig hand-schriftlich vom Testator geschrieben • Schreibmaschine • handschriftlich von einer anderen Person • eigenhändig vom Testator unterschrieben • vom Testator eigenhändig unterschrieben • Datum: keine Former-fordernis,
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Der Pflichtteil
• Setzt grundsätzlich letztwillige Verfügung voraus • Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden • Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf eine Quote) • Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva (Schulden etc.) • Recht des Pflichtteilsberechtigten den Nachlass schätzen zu lassen • Verzichte zu Lebzeiten
(Notariatsaktspflicht!)
Abhandlung sind möglich oder im Rahmen der • Pflichtteilsminderung
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Pflichtteil/Schenkungen/Übergaben
• Anspruch der weichenden Pflichtteilsberechtigten an Schenkungen und Übergaben an Pflichtteilsberechtigte • Schenkungen und Übergaben durch Pflichtteilsverzichte
(Notariatsaktspflicht!)
absichern
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Richtig erben und vererben
Rosemarie Dittrich
Consulentin der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG
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19
Beratungstage „Erben&Vererben“
• 14. April, 09:00 – 17:00 • 15. April, 09:00 – 17:00 • 18. April, 09:00 – 17:00
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Informationen, Folien
ab 13. April auf www.rrb-moedling.at
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