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Richtig Erben& Vererben

Kundenveranstaltung der Raiffeisen Regionalbank Mödling 11. April 2011

Empfehlung Planung Vermögensübergabe

• Analysegespräch mit Ihrem Berater zur Erstellung einer detaillierten Vermögensübersicht • Festlegung der Vermögenswerte, die vererbt werden sollen • Gespräch mit dem Notar/RA, um Fragen zur Erbfolge, Pflichteilsrechten, Testament, etc… zu klären • Weiteres Gespräch mit Ihrem Berater, der Ihnen die notwendigen Vermögensumschichtungen darstellt. Daneben Vorschläge zu individuellen Absicherungsmaß- nahmen, Regelung der Verfügung von Angehörigen über Konten, Safes, Schließfächer

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Richtig erben und vererben

Dr. Wolfgang Neumaier

Öffentlicher Notar Schloss Vösendorf, 2331 Vösendorf

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Begriffsbestimmungen

• Erben/Erbe: Gesamtrechtsnachfolger • Vermächtnis/Vermächtnisnehmer: Einzelrechtnachfolger • Erblasser: Verstorbener • Testator: Verfasser eines Testamentes • Nachlass/Verlassenschaft/Erbschaft

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Berufung zu Erbfolge

• Berufungsgründe: geordnet nach Stärke: - Erbvertrag - Testament - Gesetzliche Erbfolge • Erleben des Anfalles (= Tod des Erblassers)

Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers!

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Gesetzliche Erbfolge

Kommt nur zur Anwendung, wenn: • keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist • sich die letztwillige Verfügung nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt • die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen

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Gesetzliche Erbfolge

• Verwandte (Blutsverwandtschaft) - Nachkommen (egal ob ehelich oder unehelich) - Vorfahren • Ehegatte • Kein Erbrecht: Verschwägerte Personen (Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater)

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Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

• • • Das Gesetz teilt die Verwandten – je nach Verwandtschaftsgrad – in Linien (Parentelen) ein.

Sie kommen nur nacheinander zum Zug

Repräsentationsprinzip:

Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an seine Stelle seine Nachkommen

Anwachsungsprinzip:

Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu

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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

• 1/3 des Nachlasses neben Nachkommen • 2/3 des Nachlasses neben Eltern und Geschwister • den Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Geschwister fallen würde • 2/3 des Nachlasses neben Großeltern • jenen Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Großeltern fallen würde • sonst den gesamten Nachlass • Kein Erbrecht: Lebensgefährte

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Besonderheiten

Wohnungseigentum §14 WEG 2002:

• Eigentumspartner: A und B je ½-Wohnungseigentümer • Tod eines Eigentumspartners: Überlebender übernimmt Anteil – muss halben Verkehrswert an Erben zahlen • Überlebender ist pflichtteilsberechtigt und bedarfsqualifiziert: nur Pflichtteil auszubezahlen

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Gewillkürte Erbfolge

• Erbvertrag: Notariatsaktsform - nur zwischen Eheleuten bindende Wirkung für Erblasser - reines Viertel • Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform Erfüllung erst nach dem Tod bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht auf Widerruf

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Letztwillige Verfügung/Testament

• einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung • ein oder mehrere Erben werden eingesetzt:

Erbseinsetzung

• Diese/r treten rechtlich an die Stelle des Erblassers • Vermächtnisse können ausgesetzt werden • Auflagen • Bedingungen • Befristungen

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Letztwillige Verfügung/Vermächtnis

• Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung • Vermächtnisnehmer erhält bestimmte Gegenstände (Auto, Sparbuch, Geld, Grundstück) • Häufig im Testament • Kodizill: nur Vermächtnis ohne Erbseinsetzung • Anspruch gegen Erben: Nachlassgläubiger • Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte und Unterhaltsberechtigte gehen dem Vermächtnisnehmer vor

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Formvorschriften

Fremdhändig:

• von drei

fähigen

Zeugen unterschrieben + Zusatz „als Testamentszeuge“

Eigenhändig:

• Computer • eigenhändig hand-schriftlich vom Testator geschrieben • Schreibmaschine • handschriftlich von einer anderen Person • eigenhändig vom Testator unterschrieben • vom Testator eigenhändig unterschrieben • Datum: keine Former-fordernis,

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Der Pflichtteil

• Setzt grundsätzlich letztwillige Verfügung voraus • Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden • Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf eine Quote) • Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva (Schulden etc.) • Recht des Pflichtteilsberechtigten den Nachlass schätzen zu lassen • Verzichte zu Lebzeiten

(Notariatsaktspflicht!)

Abhandlung sind möglich oder im Rahmen der • Pflichtteilsminderung

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Pflichtteil/Schenkungen/Übergaben

• Anspruch der weichenden Pflichtteilsberechtigten an Schenkungen und Übergaben an Pflichtteilsberechtigte • Schenkungen und Übergaben durch Pflichtteilsverzichte

(Notariatsaktspflicht!)

absichern

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Richtig erben und vererben

Rosemarie Dittrich

Consulentin der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG

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19

Beratungstage „Erben&Vererben“

• 14. April, 09:00 – 17:00 • 15. April, 09:00 – 17:00 • 18. April, 09:00 – 17:00

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Informationen, Folien

ab 13. April auf www.rrb-moedling.at

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Einen schönen Abend!!