Ausgewählte Probleme bei der Unternehmensnachfolge

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Transcript Ausgewählte Probleme bei der Unternehmensnachfolge

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Ausgewählte Probleme bei der
Unternehmensnachfolge
von Dr. Günther Heinicke
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Baierbrunner Str. 23, 81379
München,
Tel. 089 55 22 61-0, Telefax: 089 55 36 37
www.heinicke-eggebrecht.de


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Ziele der vorbereitenden
Unternehmensnachfolge

• Sicherung der Erhaltung des Unternehmensvermögens
• Sicherung der Unternehmensnachfolge
• Befriedigung von Versorgungsnotwendigkeiten für Angehörige
• Steuergünstigste Gestaltung


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Gefahrentrias bei der
Unternehmensnachfolge
Eherecht

Steuerrecht
Erbrecht

Gesellschaftsrecht


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Beispiel 1

Der verwitwete Unternehmer V, Inhaber eines Einzelunternehmens mit
einem Grundstück zum Buchwert von 100.000 €, Verkehrswert 2.000.000,00 €
testiert:

„Erbe soll mein Sohn S sein. Meine Tochter T erhält das Betriebsgrundstück als
Vermächtnis mit der Auflage, es zu angemessenen Bedingung zu vermieten.“


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Beispiel 1
Folge:
Entnahmekatastrophe!
Stille Reserven in Höhe von 1,9 Millionen € (2 Millionen abzgl. 100.000,00 €
Verkehrswert) sind zu versteuern.

Richtige Lösung:
Gründung einer Kommanditgesellschaft mit kleiner Beteiligung der Tochter.


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Beispiel 2
Der Unternehmer U überträgt zu seinem 70. Geburtstag seine Fabrik im
Steuerwert von 10 Millionen € auf seinen Sohn V, der gerade Vater geworden
war.
Die Familie unternimmt einen Wochenendausflug. Bei dem alle
Familienmitglieder bei einem Autounfall ums Leben kommen.
Es versterben:
zunächst Vater V
anschließend Sohn S
und schließlich Frau F


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Beispiel 2
Folge:
Übertragung Unternehmer U an Sohn V
Beerbung von V durch Sohn S
Beerbung des Sohnes S durch Mutter F
Beerbung der Mutter F durch deren Eltern

Schenkungssteuer
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer

Folge:
Das Unternehmensvermögen wird durch Schenkungs- und Erbschaftssteuer
aufgezehrt.
Richtige Gestaltung:
Rückfallklausel im Übertragungsvertrag des U an V für den Fall, das der
Beschenkte vor dem Schenker stirbt.


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Beispiel 3
Eherechtliche Regelungsfelder
Güterstand der Zugewinngemeinschaft:
Anfangsvermögen Ehemann
Anfangsvermögen Ehefrau

Endvermögen Ehemann
Endvermögen Ehefrau

0,00 €
0,00 €

3.000.000,00 €
0,00 €

Der Zugewinn des Mannes beträgt somit 3.000.000,00 €. Ein Zugewinn der
Ehefrau ist nicht abzuziehen.
Zugewinnausgleich somit 1,5 Mio. €


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Beispiel 4
Unterhaltsberechnung bei Gütertrennung
Nettogewinn
Abzgl. Arbeitsanreiz
Ergibt
./. 2 ergibt Unterhalt
Verbleibender Gewinn

130.000,00 €
10.000,00 €
120.000,00 €
60.000,00 €
70.000,00 €

Das Unternehmen ist gefährdet, da Kapital zur Reinvestition fehlt.

Maßnahme:
Ehevertragliche Unterhaltsbegrenzung oder Unterhaltsverzicht
gegen KG-Beteiligung.


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Beispiel 5
Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft
Beerbung des Unternehmers durch Ehefrau und 3 Kinder:
Erbteil der Ehefrau
Erbteil der Kinder je 1/3 der übrigen Hälfte, mithin je

1/2
1/6

Pflichtteil ist die Hälfte es gesetzlichen Erbteils, somit jeweils

1/12

Bei einem Nachlass von 3 Mio. € beträgt der Pflichtteil pro Kind 250.000,00 €.
Verlangen alle 3 Kinder den Pflichtteil beträgt dieser nach Steuern 750.000,00 €.
Bei Nettoüberschuss von 130.000,00 € würde die Finanzierung dieses Pflichtteils
bei Annuitätsrate von 16 % den gesamten Restgewinn verzehren.


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Beispiel 6
Pflichtteil im Falle der Gütetrennung:
Hier hätte jedes Kind nach § 1931 IV BGB gleiches Erbrecht mit dem
überlebenden Ehepartner:
Ehepartner 1/4 von 3 Mio. €
Gesetzlicher Erbteil pro Kinder 3/4 von 3 Mio. €
Pflichtteil aller 3 Kinder somit
Nettogewinn des Unternehmens
Finanzierung der Pflichtteilsansprüche mit 16 %
Annuität auf 10 Jahre

2.250.000,00 €
1.125.000,00 €
130.000,00 €
180.000,00 €

Das Unternehmen kann nicht überleben.
Lösung:
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Gütertrennung nur, wenn die Ehe anders
endet als durch Tod.


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Beispiel 7
Erbrechtliche Nachfolgegestaltung:
Sohn Anton, im Unternehmen aktiv, möchte dieses fortführen.
Interesse:

- Erhalt des Unternehmens
- Alleiniges Bestimmungsrecht
- Hinreichend Liquiditätsreserven

Sohn Betram ist in Konkurs gefallen.
Gefahr:
Gläubiger pfänden die Erbschaft.
Sohn Cäsar lebt im Ausland.
Gefahr:
Verkauf der Erbschaft und Anlage an
seinem Wohn- und Tätigkeitsumfeld


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Beispiel 7
Erbrechtliche Nachfolgegestaltung:
Sinnvolle Regelung:
Im Unternehmen tätiger Sohn wird zum Alleinerben berufen.
Die beiden Brüder erhalten ein Vermächtnis, welches mit dem
Liquiditätsbedarf des Unternehmens zu vereinbaren ist. Über das
Vermächtnis zugunsten des Sohnes Betram wird Testamentsvollstreckung zum
Schutz vor den Gläubigern angeordnet.


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Beispiel 8
Herr Müller hat einen Kommanditanteil an seiner Gesellschaft.
Buchwert 100.000,00 €, Verkehrswert 500.000,00 €

Er testiert:
„Meine beiden Kinder Boris und Petra sollen Alleinerben sein je zu 50 %. Boris
soll die Kommanditanteile erhalten und zum Ausgleich an Petra 250.000,00 €
bezahlen.“


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Beispiel 8
Folge:
Zu versteuernder Veräußerungsgewinn von 200.000,00 €.
Richtige Regelung:

Einsetzung von Boris als Alleinerben.
Belastung von Boris mit einem Vermächtnis von 250.000,00 € zugunsten von
Petra.
Folge:
Beide erwerben unentgeltlich wegen des Freibetrages von je 400.000,00 €.


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Beispiel 9
Berliner Testament:
Die Ehegatten können sich nach § 2269 BGB wechselseitig zu Alleinerben
berufen.
Formulierung:
Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Schlusserben des Längerlebenden sollen unsere beiden Kinder zu je 50 %
sein, bei Wegfall eines der beiden Kinder soll dessen Erbteil an dessen
Abkömmlinge fallen. Macht eines der beiden Kinder oder deren Nachkommen
von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch, so soll es auch aus dem Nachlass des
Längerlebenden nur den Pflichtteil erhalten.


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Beispiel 10
Erste pflichtteilsresistente Gestaltung:

Ehepartner Max und Marina leben in Zugewinngemeinschaft.

Der Pflichtteil für den missratenen Sohn Thomas aus erster Ehe von Max soll
so weit wie möglich reduziert werden.


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Beispiel 10
Erste pflichtteilsresistente Gestaltung:
Lösung:
Die Ehepartner vereinbaren notariell Gütertrennung.
Max überträgt Marina zum Ausgleich des Zugewinns einen Großteil seines
Vermögens.
Folge:
Keine unentgeltliche Zuwendung, da Abgeltung eines bestehenden
Zugewinnausgleichsanspruchs.
Das Vermögen des Zuwendenden wird zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten
reduziert.


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Beispiel 11
Zweite pflichtteilsresistente Gestaltung:

Max und Marina bringen ihr maßgebliches Vermögen in eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ein und vereinbaren eine Fortsetzungsklausel zugunsten
des Längerlebenden.


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Beispiel 11
Zweite pflichtteilsresistente Gestaltung:
Formulierung:
Beim Tod eines Gesellschafters wird das Unternehmen von dem anderen
Gesellschafter allein fortgesetzt. Ein Abfindungsanspruch wird
ausgeschlossen.
Da der Gesellschaftsanteil dem Längstlebenden gesellschaftsrechtlich und
nicht erbrechtlich zuwächst sind die Abkömmlinge von einer Teilhabe an
diesem Anteil ausgeschlossen.

Da die Fortsetzungsklausel auf Gegenseitigkeit vereinbart ist, handelt es sich
auch nicht um eine unentgeltliche Zuwendung.


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Beispiel 12
Nachfolgen in Kapitalgesellschaft:

Erich ist Teilhaber einer in Betriebsaufspaltung organsierten Unternehmung.
Er beruft seine Ehefrau zur Alleinerbin, hat aber im Gesellschaftsvertrag
seinen Sohn als nachfolgeberechtigt bestimmt.
Verstirbt Erich, so hat der Sohn keine rechtliche Möglichkeit, die
Anteilsübernahme zu erzwingen, weil der Geschäftsanteil an der GmbH im
Wege der Erbfolge auf die Ehefrau übergegangen ist, jedenfalls wenn keine
Ermächtigung der GmbH-Geschäftsführung besteht, den Geschäftsteil
einzuziehen.


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Beispiel 12
Nachfolgen in Kapitalgesellschaft:

Wichtig daher:

Bei Geschäftsanteilen müssen gesellschaftsvertragliche Regelungen und
letztwillige Verfügungen unbedingt miteinander harmonisiert werden.


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Beispiel 13
Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:
1.

Fortsetzungsklausel:

Diese kann etwa wie folgt lauten:
„Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit den übrigen
Gesellschaftern fortgesetzt; Erben des Verstorbenen haben keine
Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft.“

Folge:
Erblasser scheidet mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, sein Anteil wächst
den übrigen Gesellschaftern an. Keine erbrechtliche Nachfolge.
Pflichtteilsresistente Gestaltung durch Ausschluss von Abfindungsansprüchen
auf Gegenseitigkeit.


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Beispiel 13
Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:
2. Nachfolgeklausel:

Formulierung:

„Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter Einschluss seiner
Testamentserben, falls keine solchen benannt sind, der gesetzlichen Erben,
fortgesetzt.“


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Beispiel 13
Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:
Folge:
Die Gesellschaftsanteile gehen erbrechtlich über, die Gesellschaft wird mit
den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Gesellschaftsanteil gelangt nicht in
Erbengemeinschaft, sondern zerfasert auf die einzelnen Miterben im Wege
der Sondererbfolge.


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Beispiel 13
Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:
3. Qualifizierte Nachfolgeklausel:
Formulierung:

„Beim Tode des Gesellschafters A geht sein Gesellschaftsanteil auf seinen Sohn
C über.“

Wichtig:
Im Wege der letztwilligen Verfügung muss durch Teilungsanordnung dem C
der Gesellschaftsanteil zugewiesen werden. Ohne diese Koordination
zwischen Gesellschaftsvertrag und testamentarische Verfügung geht die
qualifizierte Nachfolgeklausel, da sie erbrechtlich wirkt, ins Leere.
Anteil fällt in den Nachlass und ist bei der Berechnung der
Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.


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Beispiel 13
Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:
4. Eintrittsklausel:
Formulierung:
„Beim Tod des A soll sein Sohn C berechtigt sein durch Eintritt in die
Gesellschaft dessen Geschäftsanteil zu übernehmen.“
Mitgliederwechsel nicht automatisch, sondern durch Mitwirkung des
Eintrittsberechtigten.
Häufig in Kombination mit Fortsetzungsklausel um erbrechtliche Übertragung
zu vermeiden.


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Beispiel 14
Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten:
Der Vater V hat ein Einzelunternehmen. V will seinen Sohn S in sein
Einzelunternehmen aufnehmen. S soll vorerst mit 30 % beteiligt werden.

30 %
70 %

30 %

V & S OHG


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Beispiel 14
Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten:
Lösung:
V bringt als Einlage sein Einzelunternehmen in die V&S OHG ein. S bringt
keine Einlage. Nach der Satzung erhält V einen Anteil von 70 % und S von 30
% an der V&S OHG.
Der Vorgang ist einkommenssteuerneutral (§ 6 Abs. 3 EStG).
Schenkungssteuerlich gilt § 13a ErbStG mit seinen besonderen
Voraussetzungen für Steuerbefreiungen für übertragene Betriebsvermögen.


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Beispiel 15
Der Vater hat eine GmbH Co. KG. V hält 100 % der Kommanditanteile und 100 % der
GmbH Anteile. Im Sonderbetriebsvermögen hat V ein Grundstück. V will seinen Sohn
in die GmbH & Co. KG aufnehmen. S Soll mit 40 % beteiligt werden.
40 %

100 %

40 %

100 %
40 %

GmbH
Vermietung

100 %

V & S OHG


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Beispiel 15
Was gehört zum steuerlichen Mitunternehmeranteil von V?
- Gesellschaftsanteil an der KG (= 100 % Kommanditanteil)
- Sonderbetriebsvermögen I (= Grundstück)
- Sonderbetriebsvermögen II (= 100 % GmbH-Anteil)
V überträgt 40 % seines steuerlichen Mitunternehmensanteils an S. Der Vorgang ist
einkommenssteuerneutral.
Der Übernehmer muss den Mitunternehmeranteil allerdings mindestens fünf Jahre behalten,
sonst kommt es rückwirkend
- Beim Übertagenden zur Gewinnrealisierung (laufender gewerbesteuerpflichtiger Gewinn)
- Beim Übernehmer zur entsprechenden Aufstockung der Buchwerte mittels einer
Ergänzungsbilanz mit rückwirkenden erhöhten Abschreibungswerten.
Empfohlene vertragliche Regelung:
Vertragliche Behaltefrist mit Rückfallklausel oder Steuerübernahmeverpflichtung


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Beispiel 16
Der Vater V hat eine Einzelfirma. V will seinen Sohn S in sein
Einzelunternehmen aufnehmen. S soll mit 30 % an der Gesellschaft beteiligt
werden, nicht aber am Grundstück.

30 %
EU

70 %

30 %

Vermietung
Einbringung
Vermietung

V & S OHG


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Beispiel 16
Lösung:
V bringt als Einlage sein Einzelunternehmen ohne das Grundstück in die V&S OHG ein. Das
Grundstück wird Sonderbetriebsvermögen von V. S bringt keine Einlage. Die Zurückbehaltung des
Betriebsgrundstückes (wesentliche Betriebsgrundlage) im Sonderbetriebsvermögen des V ist
nach der neuen Rechtsgrundlage zulässig. Eine quotale Mitübertragung des
Sonderbetriebsvermögens ist nicht mehr erforderlich.

Alternative:
V überträgt den Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn, behält aber Betriebsgrundstück zurück.
Katastrophe:
Aufdeckung der stillen Reserven sowohl beim Betriebsvermögen als auch beim Grundstück.
Gestaltung:
Ausgliederung des Grundstücks in eine GmbH & Co. KG (§ 152 UmwG) und nach drei Jahren
Übertragung des Betriebes auf den Sohn.


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Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit!!!