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Zusammenarbeit
zwischen Mann und
Frau im Unternehmen
Das Familienunternehmen
Voraussetzungen:
1. Familienangehörige (nicht Lebensgefährtin)
2. setzt Arbeitskraft fortdauernd im Unternehmen ein
(nicht Haushalt)
3. kein anderes Rechtsverhältnis
4. Unternehmen (nicht Freiberuf)
Das Familienunternehmen
Rechtsfolgen für mitarbeitendes Familienmitglied
Recht auf Unterhalt
Beteiligung:
• am Gewinn
• den damit erworbenen Sachen
• den Betriebszuwächsen
im Verhältnis zu Menge und Art der geleisteten Arbeit
Recht auf Mitsprache:
Entscheidungen über Verwendung der Gewinne und
Zuwächse und über die Geschäftsführung werden mit
Stimmenmehrheit getroffen
Das Familienunternehmen
Rechtsfolgen für Unternehmen
Unternehmen bleibt Einzelunternehmen
Haftung
Für die Schulden haftet nur der Unternehmer
Rentenversicherung
Pflichtversicherung des mitarbeitenden Familienmitgliedes,
Versicherungsbetrag wird am Gewinn ermittelt
Steuerliche Belastung
Möglichkeit der Aufteilung Gewinne und Verminderung
der Progression
Unternehmer muss 51 % der Gewinne versteuern
Der Betrieb in Gütergemeinschaft
Betrieb wird von
einem Ehegatten
geführt
Betrieb wird von
beiden Ehegatten
geführt
NACH
Eheschließung
gegründet:
ganzer Betrieb fällt in
Restgütergemeinschaft
ganzer Betrieb fällt in
aktuelle Gütergemeinschaft
VOR
Eheschließung
gegründet:
Gewinne und
Zuwächse fallen in
Restgütergemeinschaft
Gewinne und Zuwächse
fallen in aktuelle
Gütergemeinschaft
Das Unternehmen in Gesellschaftsform
Art. 2247 Gesellschaftsvertrag
„Mit dem Gesellschaftsvertrag bringen zwei
oder mehrere Personen Sachen oder
Dienstleistungen zur gemeinsamen Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Zweck
ein, den daraus erzielten Gewinn zu teilen“
Das Unternehmen in Gesellschaftsform
Die offene Handelsgesellschaft
(O.H.G.)
Art. 2291 Gesellschaftsvertrag
„Bei der offenen Handelsgesellschaft haften
alle Gesellschafter als Gesamtschuldner und
unbeschränkt für die Verbindlichkeiten“
Die offene Handelsgesellschaft
(O.H.G.)
Haftung
• unvollständige Vermögensautonomie
• Haftung subsidiär, unbeschränkt
solidarisch
und
Verwaltung
• Gesellschafter einzeln oder zusammen
• Einstimmigkeit
bei
wichtigen
Entscheidungen
Die offene Handelsgesellschaft
(O.H.G)
Übertragung Gesellschaftsanteile
• Nur mit Zustimmung aller Gesellschafter
Rentenversicherung
• Alle
Gesellschafter
sind
pflichtversichert
(Ausnahme:
versichert
durch
abhängiges
Beschäftigtenverhältnis)
Steuerliche Belastung
• Nivellierung der Progression durch Aufteilung der
Gewinne, Besteuerung der Gewinne unabhängig
von Ausschüttung
Die einfache Kommanditgesellschaft
(K.G.)
Art. 2313 Gesellschaftsvertrag
„Bei der Kommanditgesellschaft haften die
Komplementäre als Gesamtschuldner und
unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft und haften die Kommanditisten
beschränkt auf den eingebrachten Anteil“
Die einfache Kommanditgesellschaft
(K.G.)
Zwei Arten von Gesellschaftern
Komplementäre
Geschäftsführer mit unbeschränkter Haftung
Kommanditisten
Haftung beschränkt sich auf Höhe des
eingebrachten Gesellschaftsanteils, keine
Geschäftsführung
Die einfache Kommanditgesellschaft
(K.G.)
Rentenversicherung
Pflichtversicherung für Komplementäre
fakultative Versicherung für Kommanditisten
Steuerliche Belastung
wie bei OHG
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
G.m.b.H
Art. 2462 Gesellschaftsvertrag
„Bei der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung haftet nur die Gesellschaft für die
eingegangenen Verpflichtungen“
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
G.m.b.H.
Gremien
- Gesellschafterversammlung
- Verwaltungsrat
- Aufsichtsrat
Administrative Belastung
Verpflichtung zu ordentlicher Buchhaltung
und Hinterlegung bei Handelskammer
Der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
G.m.b.H.
Steuerliche Belastung
Körperschaftssteuer 27,5 % auf Gewinne,
unabhängig von Ausschüttung (IRES)
Steuern auf ausgeschüttete Dividenden:
- Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung
(über 25 %)
→ IRPEF von 49,72 % der Dividende
- andere Gesellschafter (unter 25 %)
→ Kapitalertragssteuer von 12,5 %