hier klicken

Download Report

Transcript hier klicken

Gesellschaftsformen und
Handelsrecht
vsw-Schulung 12. Februar 2013
© Dipl.-Volkswirt Joachim Lorenz
1. Teil: Gesellschaft und Firma
Ein Kaufmann führt Handelsgeschäfte unter einer
Firma: das ist der Name, unter dem er Geschäfte
betreibt und die Unterschrift abgibt.
Durch Eintragung im HR Schutz der Firma
HR öffentl. Register beim Amtsgericht
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen für Sicherheit
und Transparenz:
Firma und Rechtsform
Sitz des Unternehmens, Registergericht und Nummer
Bei Kapitalgesellschaften: zusätzlich Namen der
Geschäftsführer / Vorstände und des Vorsitzenden des
Aufsichtsrates
2
Eine Firma muss
die Rechtsform enthalten,
zur Kennzeichnung des Kaufmanns
geeignet sein (Namensfunktion),
keine irreführenden Angaben enthalten,
sich von allen anderen Firmen in der
Gemeinde klar unterscheiden.
3
Einzelkaufmann
Einzelunternehmer; eine natürliche
Person ist Kaufmann
Personenfirma (z.B. Fritz Bollmann)
„eingetragener Kaufmann, -frau“ (e.K.,
e.Kfm. e.Kfr.)
Trifft Entscheidungen allein!
Volle Haftung mit dem gesamten
(Privat)vermögen!
4
Personengesellschaften
Mindestens einer der Gesellschafter haftet
unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen.
Gesellschafter sind an der Geschäftsführung
beteiligt,
und haben Anspruch auf Beteiligung am
Gewinn.
Die Mitgliedschaft ist nicht frei übertragbar.
GbR, OHG, KG
5
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR)
Mit Handschlag ohne Formalitäten nach Bürgerlichem
Gesetzbuch (auch BGB-Gesellschaft)
Verabredung, einen gemeinsamen Zweck zu fördern
Alle BGB-Gesellschafter haften voll mit ihrem
Privatvermögen.
Alle Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinsam.
Vertretung nach außen auch gemeinsam
(Gesellschaftsvertrag kann anderes regeln).
BGB-Ges. ist kein Handelsgewerbe, das auf Gewinn
aus ist. Daher kein Kaufmann; HGB gilt nicht.
Keine Eintragung in einem öffentlichen Register.
Praxisgemeinschaft, ArGe, Wohngemeinschaften,…
6
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Formloser Gesellschaftsvertrag
zum gemeinsamen Betreiben eines
Handelsgeschäftes (Unternehmen mit
kaufmännischer Einrichtung - HGB gilt)
Tritt unter einer Firma auf,
zusätzlich haften alle Gesellschafter
persönlich unbegrenzt.
Gemeinsame Geschäftsführung, aber
jeder Gesellschafter kann einzeln nach außen
vertreten.
7
Kommanditgesellschaft (KG)
Ähnlich oHG, aber:
Ein Gesellschafter haftet persönlich
unbegrenzt (→ phG oder Komplementär).
Andere haften persönlich auf eine Summe
begrenzt (→ Kommanditist),
… sobald das im HR eingetragen ist.
I.d.R. zahlt der Kommanditist seine
Haftsumme in die KG ein.
Geschäftsführung und Vertretung nur durch
den oder die Komplementäre (phG).
8
Kapitalgesellschaften
Gesellschafter zahlen Kapital ein.
Gesellschafter haften nicht persönlich für
Verbindlichkeiten oder Verluste der Firma.
Güte (Bonität) der Firma hängt nur vom
Firmenvermögen ab.
Geschäftsführung und Vertretung nach außen
sind unabhängig von Gesellschafterrolle.
Gesellschafter können wechseln / austreten
ohne Auswirkung auf die Firma.
GmbH, AG
9
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH)
Neben HGB eigenes GmbH-Gesetz.
Ein einziger Gesellschafter reicht.
Stammkapital min. 25.000 Euro.
Gründung durch notariellen Ges.-Vertrag und Eintragung
ins HR.
Gesellschafter bestellen eine (oder mehrere) natürliche
Person als Geschäftsführer, die nach außen vertritt.
Ges. stimmen nach Kapitalanteilen ab.
Im Innenverhältnis können Ges. dem GF Weisungen
erteilen.
Das Kapital (die Haftbasis gegenüber Dritten) darf nicht
mutwillig ausgehöhlt werden.
10
Aktiengesellschaft (AG)
Neben HGB eigenes Aktien-Gesetz.
Ein Gesellschafter reicht.
Grundkapital min. 50.000 Euro.
Notarieller Vertrag – eng angelehnt ans
AktienG – und Eintragung ins HR.
Verbriefung der Mitgliedschaft und aller
Rechte in der Gesellschaft durch Aktien.
Sehr leichter Mitgliederwechsel durch
Weitergabe der Aktien, ohne dass dies die
Gesellschaft berührt.
11
Struktur einer Aktiengesellschaft
Vorstand: führt die Geschäfte, berichtet auf der jährlichen
Hauptversammlung an die Eigentümer (=Aktionäre) und legt
ihnen gegenüber Rechenschaft ab.
Aufsichtsrat: „beaufsichtigt“ die Arbeit des Vorstandes,
diskutiert regelmäßig (4 – 12 Sitzungen pro Jahr) die großen
Linien der Geschäftspolitik mit dem Vorstand, stellt die
Mitglieder des Vorstandes ein.
Aktionäre: wählen auf der Hauptversammlung die Mitglieder
des Aufsichtsrates (soweit sie von der Kapitalseite gestellt
werden; Arbeiter und Angestellte des Unternehmens wählen ein
Drittel bzw. die Hälfte der Aufsichtsratsmitgleider).
12
Sonderform: GmbH & Co. KG
Im Grundsatz eine KG, also eine
Personengesellschaft.
Komplementär, also der unbegrenzt
haftende Gesellschafter, ist aber eine
GmbH! Gläubigerschutz?
Der GF der GmbH vertritt den
Komplementär, und damit auch die KG.
13
2. Teil: Handelsrecht
Für Kaufleute: Sonder-Privatrecht lt. HGB, …
… das weniger Schutzrechte gewährt als das
für Privatleute geltende BGB.
Einfachheit und Schnelligkeit
Kaufleute müssen mehr auf der Hut sein!
(„gesteigerte Selbstverantwortlichkeit“)
HGB datiert vom 10. Mai 1897 und trat mit
BGB am 1.1.1900 in Kraft.
„Handel“ meint: gewerblichen Tätigkeit
14
Kaufmann im Sinne von § 1 HGB ist,
… wer einen Gewerbebetrieb betreibt, der
…nach Art und Umfang
…einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Gewinne beabsichtigt, keine „Freien Berufe“
Ordnung und Organisation, Mitarbeiter, Anzahl der
Geschäftsfälle, Umsatz (> 250.000 Euro im Jahr
als grober Anhaltspunkt)
15
Außerdem ist Kaufmann,
… wer sich als Kleingewerbetreibender
im HR eintragen läßt („KannKaufmann“);
die Handelsgesellschaften OHG, KG und
GmbH& Co. KG;
alle Kapitalgesellschaften.
16
Wesentliche Aspekte des
Handelsrechts
Reklamation umgehend nötig
Bürgschaft kann mündlich gegeben
werden
Schweigen kann Zustimmung sein
Geltung von Handelsbräuchen
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
Kaufmännische Sorgfalt
17
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 1
Grundsatz der Entgeltlichkeit
Für Dienstleistungen kann der Kaufmann
auch ohne Verabredung ab sofort Zahlung
verlangen (Provisionen, Lagergeld, Zinsen
etc.) (§ 354 HGB)
Nach BGB ist die Besorgung eines
Geschäftes grundsätzlich unentgeltlich (§
662 BGB)
18
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 2
Handelsbrauch
Unter Kaufleuten müssen gefestigte
Übungen, die in der Branche allgemein
verwandt werden, berücksichtigt werden (§
346 HGB)
Beispiel: kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
19
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 3
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben:
Zustimmung durch Schweigen!
Mündliche Vereinbarung getroffen,…
… wird von einer Seite anschl. (zügig)
schriftlich zusammengefasst und bestätigt,
… und bindet dann auch die andere Seite,
wenn sie schweigt (nicht umgehend,
binnen ca. 3 Tagen, widerspricht).
20
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 4
Verschärfte Untersuchungs- und
Reklamations- (Rüge-)pflicht (§ 377 HGB)
Kaufmann muss erhaltene Ware „unverzüglich“
nach Empfang untersuchen, sonst verliert er die
Gewährleistungsansprüche
Lt. BGB (§ 437 u 438) verjähren die Ansprüche
des Käufers aus Mängeln frühestens nach zwei
Jahren.
21
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 5
Geringerer Schutz bei Bürgschaft und
Vertragsstrafe
(§ 348 und 349 HGB)
Hat Kaufmann eine Vertragsstrafe akzeptiert, kann
sie nicht nachträglich vom Gericht reduziert
werden (wie nach § 343 BGB möglich).
Hat Kaufmann eine Bürgschaft gegeben, muss er
zahlen, auch wenn der Gläubiger den Schuldner
nicht vorher vergeblich auf Zahlung verklagt hat
und die Zwangsvollstreckung nichts gebracht hat
(„Verzicht auf Einrede der Vorausklage“).
22
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 6
Formerleichterungen: mündliche
Verpflichtung ausreichend (§ 350 HGB)
für
Bürgschaft
Schuldversprechen oder -anerkenntnis
Warnfunktion der Schriftform lt. BGB (§
766, 780, 781) fällt weg!
23
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 7
Höhere gesetzliche Zinsen (§ 352 HGB)
5% gegenüber 4% lt. BGB
Verzugszinsen 8% über Basiszinssatz der
EZB gegenüber 5% lt. BGB
24
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 8
Begründung eines Vertrages durch
Schweigen (§ 362 HGB) statt durch
Annahmeerklärung
… wenn ein bestehender Kunde eine
Bestellung aufgibt / ein Vertragsangebot
macht,
… oder wenn der Kaufmann einem
Neukunden ausdrücklich solche Geschäfte
angeboten hatte.
25
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 9
Erweitertes Zurückbehaltungsrecht
(§ 369 HGB)
Hat ein Kaufmann fällige Forderungen,
kann er zur Sicherheit auch
Vermögensgegenstände aus anderen
Handelsgeschäften zurückgehalten.
Lt. BGB (§ 273) nur aus „demselben
rechtlichen Verhältnis“.
26
Die wichtigsten Abweichungen des
Handelsrechts vom BGB 10
Sorgfaltspflichten
„Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ (§ 347
HGB)
BGB verpflichtet nur, nicht fahrlässig oder
vorsätzlich schädlich zu handeln (§ 276 BGB)
In Praxis: alle eingehenden Waren und
Schriftstücke umgehend, spätestens binnen drei
Tagen („übermorgen“) gründlich prüfen und ggfl
reagieren.
27
Weitere Pflichten des Kaufmanns
Eintragung ins Handelsregister
Geordnete Buchführung
Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen
Strafbarkeit u.a. von
Bilanzfälschung
Kapital- und Vermögensentzug
Insolvenzverschleppung …
28
wesentliche verwendete Literatur
- HGB, BGB, AktG, GmbHG
- Melchior, Robin, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, Berlin 2011
- Kling, Jan F., Einführung in das Handelsrecht, Skript Duale Hochschule BadenWürttemberg, Januar 2012
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dipl.-Volkswirt Joachim Lorenz, Pfingstberg 9, 21029 Hamburg
040 9707 4167 lorenz.bergedorf @ web.de 0170 577 2936
29