Bilanzierung - frank

Download Report

Transcript Bilanzierung - frank

Bilanzierung
Bilanzierungsfähigkeit

Vermögensgegenstände
(soweit sie dem wirtschaftlichen Eigentum des
Unternehmens zuzurechnen sind)
Eigenkapital
 Schulden
 Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierungsgebot (Pflicht)
Aktiva
 materielle
Vermögensgegenstände
 entgeltlich erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände
 aktive Rechnungsabgrenzungsposten
 entgeltlich erworbene
Geschäfts- oder
Firmenwerte
Passiva



Schulden
passive Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen für





ungewisse
Verbindlichkeiten
Drohverluste
unterlassene
Instandhaltung (soweit sie
innerhalb 3 Monate
nachgeholt werden)
unterlassene
Abraumbeseitigung
Kulanz
Bilanzierungswahlrecht
Aktiva
 Disagio
§ 250 Abs. 3 HGB

bestimmte selbst
geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände
z.B. Software
(nicht Marken, Drucktitel,
Verlagsrechte,
Kundenlisten)
§ 248 Abs. 2 HGB
Passiva
Bilanzierungsverbot
Aktiva
 Aufwand für die
Gründung des
Unternehmens
 Aufwand für die
Beschaffung des
Eigenkapital
 Aufwand für Abschluss
von
Versicherungsverträgen
§ 248 Abs. 1 HGB

Passiva
Rückstellungen für
andere als die
Pflichtrückstellungen
§ 249 Abs. 2 HGB
Verbindlichkeiten 
Rückstellungen

Verbindlichkeiten
sind Schulden die in der Höhe und in der
Fälligkeit feststehen
 z.B.

Verbindlichkeiten aus LL
Darlehen, Hypotheken
Rückstellungen
sind Schulden die zwar dem Grunde nach
feststehen, jedoch nicht nach der Höhe und/oder
der Fälligkeit
 z.B.
Steuern, schwebende Prozesse,
Pensionen
Grundzüge der Bewertung

Handelsrecht
 vorrangig
der Gläubigerschutz
 Vorsichtsprinzip
Vermögen nicht zu hoch bewerten
Schulden nicht zu niedrig bewerten

Steuerrecht
 Ermittlung des periodengerechten Gewinns
 Gewinn soll nicht zu gering ermittelt werden
 Gewinn
ist Besteuerungsgrundlage
Handelsbilanz  Steuerbilanz

Für die Besteuerung ist der
handelsrechtliche Gewinn maßgebend
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Maßgeblichkeit)

steuerliche Wahlrechte
können zu einem anderen Wertansatz in
der Steuerbilanz führen
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(§ 252 HGB)

Bilanzidentität (Abs. 1 Nr. 1)
Unternehmensfortführung (Abs. 1 Nr. 2)

Einzelbewertung zum Abschlussstichtag (Abs. 1 Nr. 3)

Going-Concern-Prinzip
Wertaufhellung  Bekannt werden der Tatsache
Wertbegründung  bis zum Abschlussstichtag  altes Jahr
Wertbegründung  nach dem Abschlussstichtag  neues Jahr
Bewertungsvereinfachungen (§ 240 HGB Abs. 4)

Imparitätsprinzip (Abs. 1 Nr. 4)
Ungleichbehandlung von noch nicht eingetretenen Verlusten und noch nicht
realisierten Gewinnen
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(§ 252 HGB)

Periodenabgrenzung (Abs. 1 Nr. 5)

Beibehaltung der Bewertungsmethoden
(Abs. 1 Nr. 6)

Abweichungen vom Abs. 1 nur bei
begründeten Ausnahmefällen (Abs. 2)

die formale Bilanzkontinuität soll beibehalten
werden
einheitliche Gliederung und beibehalten der Posten in der Bilanz
und GuV
Rechnungsabgrenzung
(§ 250 Abs. 1 u 2 HGB)
Transitorisch
Aktiv
(ARAP)
31.12.
Passiv
(PRAP)
Zahlung im alten Jahr
Antizipativ
Sonstige
Forderungen
Sonstige
Verbindlichkeiten
Zahlung im neuen Jahr
Anschaffungskosten (HGB 255 Abs. 1)
+
+
./.
=
Anschaffungspreis (netto Kaufpreis)
Anschaffungsnebenkosten
(Bezugskosten, Zölle, Fundamente, Montage,
Zulassung, Grunderwerbsteuer, Notar, Makler)
nachträgliche Anschaffungskosten
(Erschließung, Straßenbau, Umbau, Ausbau,
Zubehörteile für Anlagen)
Rabatte, Skonti, Gutschriften, Zuschüsse (nicht
Investitionszulagen)
Anschaffungskosten (AK)
Planmäßige Abschreibungen

Bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögen dessen zeitliche Nutzung
begrenzt ist, müssen planmäßige
Abschreibungen vorgenommen werden.
(§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB)
lineare Abschreibungen

lineare Abschreibungen
 linearer
Abschreibungssatz
= 100% / Nutzungsdauer

Berechnung
Abschreibungsbetrag =
Buchwert
Restnutzungsdauer
degressive Abschreibung

degressiver Abschreibungssatz
= linearer Abschreibungssatz x 2,5
aber maximal 25%

Berechnung
Abschreibungsbetrag =
Buchwert x degressiven Abschreibungssatz
Leistungsbezogene
Abschreibung

möglich, wenn eine Gesamtleistung im
voraus bestimmt werden kann

Berechnung
pro Leistungseinheit,
z.B.
Kfz – nach Kilometern
Maschinen – nach Laufzeiten
Abschreibungsbetrag =
Anschaffungskosten x Leistung pro Jahr
Gesamtleistung
Geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG)

bis 150 € (netto)
sofort als Aufwand
(Verbrauchsfiktion)
zwischen 150,01 € und 410,00 € (netto)
sofort als Aufwand oder über die
Nutzungsdauer (Einzelfall)
oder
 zwischen 150,01 € und 1.000 € (netto)
als Sammelposten über 5 Jahre
(dann aber für alle GWG)

außerplanmäßige
Abschreibungen
bei außergewöhnlichen und dauernden
Wertminderungen
 z.B.
Brandschaden
Katastrophenverschleiß
Unfallschaden
Wertminderung bei Grundstücken

Außerplanmäßige Abschreibungen
Anlagevermögen
Dauernde
Wertminderung
Nicht dauernde
Wertminderung bei
Finanzanlagen
Abschreibungspflicht
Abschreibungswahlrecht
Gemildertes
Niederstwertprinzip
Umlaufvermögen
Abschreibungspflicht
Strenges
Niederstwertprinzip
Wertaufholungsgebot

Besteht kein Grund mehr für eine
Wertminderung, muss eine Zuschreibung
erfolgen  maximal bis zu den Anschaffungsoder Herstellkosten
(§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB)

Eine Wertaufholung bei einem entgeltlich
erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert darf
nicht vorgenommen werden.
(§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB)
Vorratsbewertung

Bewertungsverfahren
 Gewogener
Durchschnitt
 Permanenter Durchschnitt
 FiFo (First In First Out)
 LiFo (Last In First Out)
Niederswertprinzip
(Relationsprinzip)

Anschaffungs- oder Herstellkosten
> Markt- oder Börsenwert

Bilanzansatz ist der Markt- oder
Börsenwert
(§ 253 Abs. 4 in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht
realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden)
Niederstwertprinzip
(Imparitätsprinzip)

Anschaffungs- oder Herstellkosten
< Markt- oder Börsenwert

Bilanzansatz sind die Anschaffungs- oder
Herstellkosten
(§ 253 Abs. 4 in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht
realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden)
Bilanzierung von Forderungen

Einwandfreie Forderungen
 zum
Nennwert
 Pauschalwertberichtigung

Zweifelhafte Forderungen
 zum
wahrscheinlichen Wert
 Einzelwertberichtigung

Uneinbringliche Forderungen
 Sofortabschreibung
Bilanzierung von Verbindlichkeiten

Ansatz zum Erfüllungsbetrag
 Nennbetrag
 Eventuell

Verzinsung beachten
Rückstellungen
>
1 Jahr sind abzuzinsen
 Zinssatz wir von der Deutschen Bundesbank
bekanntgegegben
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit !