Arbeiten mit Gesetzestexten - prof

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Arbeiten mit Gesetzestexten
am Beispiel des Handelsgesetzbuch
Wintersemester 2012/2013
1. Geschichte des HGB
• Vorläufer: Allgemeines Deutsches
Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861
• Handelsgesetzbuch (HGB)
– erlassen am 10.Mai 1897
– In Kraft getreten am 1. Januar 1900
• Letzte Änderung vom
– Gesetz vom 22. Dezember 2011
– In Kraft getreten am 1. April 2012
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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2. Geltungsbereich des HGB
• Für alle Kaufleute
– Kaufmann kraft Betätigung (§ 1), „Istkaufmann“
– Kaufmann kraft Eintragung (§ 2), „Kannkaufmann“
– Kaufmann bei Land- und Forstwirtschaft (§ 3)
– Fiktivkaufmann (§ 5)
– Handelsgesellschaften (§ 6), „Formkaufmann“
z.B. GmbH, AG
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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3. Aufbau des HGB (1)
• Vier Bücher:
– 1. Buch: Handelsstand (§ 1 - § 104 a)
– 2. Buch: Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft (§ 105 - § 237)
– 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e)
– 4. Buch: Handelsgeschäfte (§ 343 – § 475 h)
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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3. Aufbau des HGB (2)
• 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e)
– Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
(§ 238 - § 263)
– Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie
bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§ 264
- § 335 b)
– Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene
Genossenschaften
– Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen
bestimmter Wirtschaftszweige
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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4. Dritten Buch, Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute betreffend:
1. Buchführung, Inventar (§ 238 - § 241a)
2. Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss
•
•
•
Allgemeine Vorschriften (§ 242 - § 245)
Ansatzvorschriften (§ 246 - § 251)
Bewertungsvorschriften (§ 252 - § 256a)
3. Aufbewahrung und Vorlage (§ 257 - § 261)
4. Landesrecht (§ 262 – § 263)
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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5. Dritten Buch, Zweiter Abschnitt (1)
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte
Personenhandelsgesellschaften:
• Gelten zusätzlich zu den Vorschriften für alle Kaufleute
• Für z.B.
–
–
–
–
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Kommanditgesellschaft (KG) ohne einen natürliche Person als
haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG)
• Können von allen anderen Kaufleuten freiwillig angewandt werden
• Zweck: stärkere Regulierungen zum Gläubigerschutz für
Gesellschaftsformen mit eingeschränkter Haftung
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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5. Dritten Buch, Zweiter Abschnitt (2)
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und
bestimmte Personenhandelsgesellschaften (i.W.):
1. Jahresabschluss und Lagebericht
•
•
•
•
•
Allgemeine Vorschriften (§ 264 - § 265)
Bilanz (§ 266 - § 274a)
Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 - § 278)
Anhang (§ 284 - § 288)
Lagebericht (§ 289 - § 289a)
2. Konzernabschluss /-lagebericht (§ 290 - § 315a)
3. Prüfung (§ 316 – § 324a)
4. Offenlegung (§ 325 – § 329)
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6. Richtiges Zitieren
• Übliche Abkürzungen:
Handelsgesetzbuch
Einkommensteuergesetz
Umsatzsteuergesetz
Paragraph (Einzahl)
Paragraphen (Mehrzahl)
Absatz
Satz
Nummer
HGB
EStG
UStG
§
§§
Abs.
S.
Nr.
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6. Richtiges Zitieren
• Verkürzte Schreibweise:
Absatz -> römische Ziffer
Satz -> arabische Ziffer
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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6. Richtiges Zitieren
Beispiel aus dem HGB:
§ 238 Buchführungspflicht
(1) 1Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage
seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2Die
Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
3Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten
Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bildoder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Zitat kursiv markierter Satz:
Entweder:
§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB
Oder:
§ 238 I 1 HGB
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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6. Richtiges Zitieren
Beispiel aus dem HGB:
§ 238 Buchführungspflicht
(1) 1Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage
seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2Die
Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
3Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten
Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bildoder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Zitat kursiv markierter Satz:
Entweder:
§ 238 Abs. 1 S. 3 HGB
Oder:
§ 238 I 3 HGB
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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6. Richtiges Zitieren
Beispiel aus dem EStG:
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische
Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die
Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
Zitat kursiv markierte Stelle:
Entweder: § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
Oder:
§ 2 I 1 Nr. 1 EStG
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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6. Richtiges Zitieren
Beispiel aus dem UStG:
§ 1 Steuerbare Umsätze
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder
behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg
(Einfuhrumsatzsteuer);
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Zitat kursiv markierte Stelle:
Entweder: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Oder:
§ 1 I Nr. 1 UStG
(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin
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7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der
Klausur
Erlaubt sind:
• Unterstreichungen, auch bunt
• Hervorhebungen mit Textmarker
• Vermerk einzelner Paragraphen als
Querverweis
• Haftnotizen außen am Buch mit Angabe der
Nummer des Paragraphen
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7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der
Klausur
Nicht erlaubt sind:
• Hineinschreiben von Paragraphenketten
• Konkrete Lösungshinweise
• Hineinschreiben von Worten, Formeln etc.
• Haftnotizen außen mit Text / Wort
• Hineinlegen /-kleben zusätzlicher Seiten oder
Notizen
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7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der
Klausur
Hinweis:
Die Gesetzestexte werden während der Klausur
von den Aufsichtspersonen kontrolliert.
Unerlaubte Vermerke werden als Unterschleif
gewertet. Die Klausur gilt in diesem Fall als
nicht bestanden.
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