Die Handelsgeschäfte

Download Report

Transcript Die Handelsgeschäfte

Die Handelsgeschäfte
Vorlesung 29.5.2013
Das Handelsgeschäft
• § 343 HGB
– Kaufmann
– Problem: Nur ein Kaufmann beteiligt
» § 345 HGB: §§ 343 ff. grds. auf beide Teile anwendbar
• Es sei denn besondere Ausnahme:
• Besondere Normen, die Kaufmanneigenschaft des
Handelnden voraussetzen
• Normen die beidseitige Kaufmanneigenschaft
voraussetzen
– Rechtsgeschäft
• Alle Arten von Geschäften, jedes rechtserhebliche Verhalten
– Betriebszugehörigkeit
• wird vermutet, § 344 Abs. 1 HGB
Handelsbräuche
• § 346 HGB, Kaufmännische Verkehrssitten
- Voraussetzungen
- Tatsächliche Übung: Übereinstimmende Auffassung wie etwas
gehandhabt wird, evtl. räumlich personell begrenzt
- Zeitablauf: Bestimmte Dauer
- Billigung der beteiligten Kaufleute
- Rechtsfolge
- Eine Willenserklärung ist nach Maßgabe des Handelsbrauchs
auszulegen (erforderlich: Auslegungsbedarf; Vermutung)
- Beispiele
- „Freibleibend“
Besonderheiten des Handelsbrauch
• Auch verbindlich, wenn die Beteiligten ihre
Geltung nicht vereinbart haben
• Verdrängen dispositives Recht
» Nicht entgegen zwingendem Recht
• Besonderheiten beim Zustandekommen von
Handelsgeschäften
– Grundsatz: Vorschriften des BGB
– Besondere Regeln im kaufmännischen Verkehr
• Klarheit
• Rechtssicherheit
– Bedeutung für die Klausur
• Fall 1:
A schreibt der B-Bank, bei der ein Konto hat, dass
die Bank für Ihn Aktien des Unternehmen C
erwerben soll. Die B-Bank tätigt normalerweise
keine Aktiengeschäfte und führt den Auftrag
deshalb auch nicht aus. Nach einem halben Jahr
verlangt A von der B-Bank nun die Aktien heraus.
Die Bank meint, einem Schweigen könne keine
Bedeutung zukommen. Andernfalls fechte Sie den
Vertrag an.
• Anspruch aus § 675, 631 BGB
– Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines
Werkvertrages
• Angebot in dem Schreiben des A
• Fraglich, ob B dieses angenommen hat
– Nicht ausdrücklich, nicht konkludent
Schweigen im Handelsverkehr
• § 362 HGB: Schweigen als Annahme
• Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 HGB:
1) Antragsempfänger ist Kfm, §§ 1 ff. HGB
2) Gewerbebetrieb mit Besorgung von Geschäften für andere
3) Antragender in ständiger Geschäftsverbindung zum Kfm. (Abs. 1 S.
1) oder Kfm. hat sich dem Antragenden gegenüber zur Besorgung
bestimmter Geschäfte erboten (Abs. 1 S. 2)
4)Eingang eines entsprechenden Antrags, üblicher Geschäftskreis
5) keine unverzügliche (siehe § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Antwort des
Kfm.
6) ungeschriebenes Merkmal: Gutgläubigkeit des Antragenden
• Rechtsfolge:
• Schweigen gilt als Annahme
• Problem
– Anfechtungsmöglichkeit
• Zulässig, wenn Irrtum über Inhalt, Kaufmann soll nicht
schlechter stehen, als bei ausdrücklich erklärter
Annahme
• Keine Anfechtung, wegen Irrtum über Schweigen, sonst
würde Zweck vereitelt (unbeachtlicher Motivirrtum)
Kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
• Rechtsgrundlage: Handelsbrauch, § 346 HGB
• Voraussetzungen eines KBS:
• Empfänger: Kaufmann, §§ 1 ff. HGB oder Scheinkaufmann oder
nimmt wie Kfm. in größerem Umfang am Geschäftsleben teil
• Absender: wie 1)
• Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss vorausgegangen
• schutzwürdiger Absender
–
–
–
–
Schreiben nimmt Bezug auf Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss
unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang
Ergänzungen / Änderungen nur soweit üblich
Redlichkeit
• kein unverzüglicher (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Widerspruch des
Empfängers
Kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
• Rechtsfolge: bei Schweigen auf ein KBS gilt die
unwiderlegliche Vermutung, dass der Vertrag dem Inhalt des
Schreibens entsprechend zu Stande gekommen ist
– Deklaratorisch
– Konstitutiv
• Vertragsbegründend: zuvor keine / nur vermeintliche Einigung der
Parteien
• Vertragsändernd: zuvor Vertragsschluss, KBS weicht davon ab
Kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
• Problemfelder
– Sich kreuzende Bestätigungsschreiben
• Vertrag insoweit nicht zustande wie Kreuzung
– Anfechtung
• Kein Anfechtungsrecht wg. Irrtum über Bedeutung
Schweigen
– Abgrenzung zu Auftragsbestätigung
• Annahme eines Angebotes, § 150 Abs. 2 BGB anwendbar,
Schweigen keine Annahme
Besondere Regeln
§§ 347 ff.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Kaufmännische Sorgfaltspflicht, § 347 HGB
Vertragsstrafeversprechen, § 348 HGB
Bürgschaft, §§ 349, 350 HGB
Schuldversprechen und Anerkenntnis, § 350 HGB
Verzinsung, §§ 352, 353 HGB
Entgeltlichkeit der kaufmännischen Dienstleistung und Geschäftsbesorgung, § 354
Abs. 1 HGB
Abtretung, § 354a HGB
Kontokorrent, § 355 HGB
Leistungszeit, § 358 HGB
Leistungsinhalt, § 360 HGB
Gutglaubensschutz, § 366 HGB
Pfandkauf, § 368 HGB
Zurückbehaltungsrecht, §§ 369-372 HGB
Der Erwerb vom Nichtberechtigten
• § 366 HGB
– Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis
– Erweiterung des § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB
– Voraussetzungen
– Veräußerer ist Kaufmann
– Veräußerung einer beweglichen Sache (im Betrieb des
Handelsgewerbes)
– Erwerber muss gutgläubig in Bezug auf die Verfügungsbefugnis
des Veräußerers sein (Maßstab § 932 Abs. 2 BGB)
– Erweiterung des § 936 BGB durch § 366 Abs. 2 HGB
Der Handelskauf
• - §§ 373 ff. HGB
– Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB (Tausch,
Werklieferungsvertrag, § 381 Abs. 2)
– Gegenstand Waren (§ 373) oder Wertpapiere (§
381)
– Zumindest eine Partei Kaufmann und Vertrag zum
Betriebe des Handelsgewerbes (Ausnahmen mgl.)
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
• Fall 2: Die Kauffrau A bestellt bei Kaufmann B 3000 Sommerhosen mit
aufgenähten Taschen. Als die Ware bei A eintrifft, untersucht A diese.
Dabei fällt ihr auf, dass die Hosen keine Taschen haben. Da A aber zur Zeit
sehr gestresst ist, unternimmt sie zunächst nichts und verkauft sogar
einige Hosen an ihre Kunden. Erst als sich nach einigen Wochen Kunden
darüber beschweren, dass die Hose nach mehrmaligem waschen ihre
Farbe verändert, beschwert sich A bei B und verlangt neue farbechte
Hosen mit Taschen.
Zu Recht?
• Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439, 434, 433 BGB
• Kaufvertrag
• Mangel bei Gefahrübergang
• Anspruch möglicherweise nach § 377 Abs. 2
HGB ausgeschlossen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
• § 377 HGB
• sog. Obliegenheit
– Er muss sie nicht erfüllen (kann also vom Verkäufer nicht auf ihre
Erfüllung verklagt werden), muss aber bei Nichterfüllung die Nachteile
hinnehmen
Voraussetzungen
• Voraussetzungen:
- beiderseitiger Handelskauf
- Ablieferung
»
-
Abgeliefert, wenn so im Machtbereich des Verkäufers, dass Untersuchung möglich
Untersuchung
- Was „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist“ § 377 Abs. 1
• Es genügt auch Rüge ohne Untersuchung
-
Rüge (= Anzeige)
- Muss nach Art und Umfang des Mangels inhaltlich bestimmt sein
- Nicht formbedürftig
- Zugang analog § 130 BGB
-
Rechtzeitigkeit
- Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB
- Zeitspanne hängt vom Grad des Verschuldens ab
.
• Offenkundige Mängel
- Keine Untersuchung, daher sofort Rüge
• Durch Untersuchung erkennbare Mängel
» Doppelte Frist
- Unverzügliche Untersuchung
Hängt von Umständen des Einzelfalls ab
- Unverzügliche Rüge
Regelfall 1 bis 2 Tage
• Verborgene oder verdeckte Mängel, § 377 Abs. 2, 2.HS, Abs. 3
- Unverzügliche Rüge nach Entdeckung
(§ 377 Abs. 4: Zur Rechtzeitigkeit genügt die Rechtzeitige Absendung)
• Abs. 5: Schützwürdigkeit des Verkäufers
– Fehlt bei arglistigem Verschweigen
Rechtsfolgen
• Folge der unterlassenen Mangelanzeige gem. § 377 Abs. 2
– die Ware gilt als genehmigt. (Fiktion)
– Der Käufer kann keine Gewährleistungsrechte mehr
geltend machen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit