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Rechnungswesen (ReWe)
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Definition
Bereiche des Rechnungswesen
Aufgaben des Rechnungswesen
Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB)
Gesetzliche Grundlagen der Buchführung
Weitere gesetzliche Grundlagen
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Inventur , Inventar , Bilanz
vor
Rechnungswesen (ReWe)

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


Inventur
Inventar
Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich
Verzinsung des Eigenkapitals
Bilanz
zurück
Definition

Das Rechnungswesen ist die systematische
Erfassung, Überwachung und informatorische
Verdichtung der durch den betrieblichen
Leistungsprozess entstehenden Geld- und
Leistungsströme.

Rechnungslegung ist der Oberbegriff für die
Gesamtheit der Aufzeichnungspflichten, mit
denen internen und externen Interessenten
Rechenschaft über die Geschäftsvorfälle und die
Lage des Unternehmens gegeben wird.
Inhaltsverzeichnis
zurück
Bereiche des Rechnungswesen

Externe Buchführung
Buchführung

Interne Buchführung
Kosten- und
Leistungsrechnung
Statistik
Planung
Inhaltsverzeichnis
zurück
Buchführung

Die Buchführung ist die sachlich geordnete und lückenlose
Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens
aufgrund von Belegen.

Die Buchführung wird auch als Finanz- oder
Geschäftsbuchhaltung bezeichnet.

Die Buchführung liefert Zahlen für die

Kosten- und Leistungsrechnung

Statistik

Planung
Inhaltsverzeichnis
zurück
Kosten- und Leistungsrechnung

betriebsbezogen, befasst sich mit der Produktion und dem
Absatz der Erzeugnisse

Erfassung des Werteverbrauchs (= Kosten) und des
Wertezuwachs (= Leistungen) der durch die betriebliche
Tätigkeit verursacht wird und ermittelt das 
Betriebsergebnis.

Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität.
zurück
Statistik

Aufbereitung und Auswertung der Zahlen aus der
Buchführung und der Kosten- und Leistungsrechnung.

Vorgegebene Zahlen (Soll-Zahlen) werden mit
tatsächlichen Ergebnissen (Ist-Zahlen) verglichen
 wichtiges Kontrollsystem

Vergleichsrechnung  mit früheren Zeiträumen oder
Unternehmen der gleichen Branche.
zurück
Planung

Auf Grundlage der Buchführung, Kosten- und
Leistungsrechnung (KLR) und Statistik werden hier
Investitionsplanung, Beschaffungsplanung, Absatz- und
Finanzplanung vorgenommen.

Unterlagen für die Beschaffung-, Lager-, Umsatz-,
Personal-, Kosten-, Bilanz- und Erfolgsplanung
zurück
Aufgaben des Rechnungswesen

Dokumentationsaufgabe

Rechenschaftslegungs- und
Informationsaufgabe

Kontrollaufgabe

Dispositionsaufgabe
Inhaltsverzeichnis
zurück
Dokumentationsaufgabe

zeitlich und sachlich geordnete
Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle
aufgrund von Belegen, die die
Vermögenswerte, das Eigen- und
Fremdkapital sowie den Jahreserfolg des
Unternehmens verändern.
zurück
Rechenschaftslegung

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften jährliche
Rechenschaftslegung und Information an
den Unternehmenseigentümer, die
Finanzbehörden, die Gläubiger

Vermögens-, Schulden- und Erfolgslage des
Unternehmens (Jahresabschluss)
zurück
Kontrollaufgabe

Überwachung der Wirtschaftlichkeit der
betrieblichen Prozesse

Überwachung der Zahlungsfähigkeit
(Liquidität) des Unternehmens
zurück
Dispositionsaufgabe

aufgrund das Zahlenmaterials aus der
Buchführung und der KLR werden
Entscheidungen über
 Planung
 Investition
getroffen
zurück
Handelsbücher im
Handelsgesetzbuch (HGB)
1.
Abschnitt
§§ 238 – 263 HGB
(Vorschriften die von allen Kaufleuten anzuwenden sind )
2.
Abschnitt
§§ 264 – 335 HGB
(spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften, zusätzlich
zum 1. Abschnitt)
3.
Abschnitt
§§ 336 – 339 HGB
(ergänzend über den 1. und 2. Abschnitt, spezielle Vorschriften für
Genossenschaften)
Inhaltsverzeichnis
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Gesetzliche Grundlagen

Buchführungspflicht
§ 238 HGB, § 140f AO

das Führen von Handelsbüchern
§ 239 HGB

das Aufstellen eines Inventar
§ 240 HGB

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und
GuV)
§ 242 HGB

Bewertung von Vermögens- und Schuldenteilen
§ 253 HGB

Aufbewahrung von Buchungsunterlagen
§ 257 HGB, § 147 AO
Inhaltsverzeichnis
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Buchführungspflicht
nach Handelsrecht
nach Steuerrecht
§ 238 HGB
Nach dem Handelsrecht ist jeder
Kaufmann verpflichtet Bücher zu
führen.
§ 140 AO
Wer nach anderen
Gesetzen als den
Steuergesetzen
(z.B. HGB) Bücher
zu führen hat, hat
die Verpflichtung
auch für die
Besteuerung zu
erfüllen.
§ 141 AO
Gewerbetreibende sowie Landund Forstwirte sind auch dann
buchführungspflichtig, wenn eine
der folgenden Grenzen
überschritten ist:
1. Umsätze
> 500.000EUR
2. Wirtschaftswert > 25.000 EUR
3. Gewinn aus
> 50.000 EUR
Gewerbebetrieb
4. Gewinn aus
> 50.000 EUR
Land- und Forstwirtschaft
Kaufleute
weiter
Befreiung von der
Buchführungspflicht
§ 241a HGB
Einzelkaufleute die an zwei aufeinander folgenden
Jahren
1. Umsätze <= 500.000 € und
2. Gewinn
<= 50.000 €
aufweisen.
Brauchen die §§ 238 – 241 HGB nicht mehr anzuwenden.
weiter
Weitere gesetzliche Grundlagen

Rechtsformspezifische Vorschriften

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Aktiengesetz
GmbH-Gesetz
Genossenschaftsgesetz
Steuerrechtliche Vorschriften

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

Abgabenordnung (AO)
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Körperschaftssteuergesetz (KStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Inhaltsverzeichnis
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Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung
Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie
so beschaffen ist, dass sich ein sachverständiger
Dritter (Steuerberater, Betriebsprüfer des
Finanzamtes), in angemessener Zeit einen
Überblick über die Geschäftsfälle und die Lage des
Unternehmen verschaffen kann.
§ 238 HGB, § 145 AO
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Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (GoB)

Verständlichkeit
sachverständige Dritte müssen sich zurechtfinden (§ 238
HGB Abs. 1)

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



Kopien der Handelsbriefe (§ 238 HGB Abs. 2)
Lebende Sprache (§ 239 HGB Abs. 1)
Vollständigkeit
vollständig, zeitgerecht, geordnet (§ 239 HGB Abs. 2)
Änderungen
Korrekturen nur mit Stornobuchungen (§ 239 HGB Abs. 3)
Belegprinzip
keine Buchung ohne Beleg (§ 239 HGB Abs. 4)
EDV Buchführung (§ 239 HGB Abs. 4)
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Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB)

Buchführung muss klar und übersichtlich sein
 Ordnungsmäßige Erfassung aller
Geschäftsfälle
 Keine Buchung ohne Beleg
 Ordnungsmäßige Aufbewahrung der
Buchführungsunterlagen
Nur eine ordnungsmäßige Buchführung
besitzt Beweiskraft.
Inventur - Inventar - Bilanz
Jeder Kaufmann ist verpflichtet sein Vermögen und
seine Schulden festzustellen und zwar:
bei
Gründung oder Übernahme eines Unternehmens.
für
den Schluss eines jeden Geschäftsjahres.
bei
Auflösung oder Veräußerung seines
Unternehmens.
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Inventur
Inventur ist die mengen- und wertmäßige
Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden
eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt.

körperliche Inventur
mengenmäßige Aufnahme aller
körperlichen Vermögensgegenstände

Buchinventur
wertmäßige Erfassung von Vermögensteilen und
Schulden
Inhaltsverzeichnis
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Inventar
Die ermittelten Vermögensteile und Schulden werden
zu einem besonderen Bestandsverzeichnis
zusammengefasst, dem Inventar.
Gliederung des Inventar:
A. Vermögen
B. Schulden
C. Eigenkapital (Reinvermögen)
Inhaltsverzeichnis
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vor
Inventar
Vermögen
Anlagevermögen
Grundstücke und Bauten
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Inhaltsverzeichnis
zurück
vor
Inventar
Umlaufvermögen
Rohstoffe
Hilfsstoffe
Betriebsstoffe
Unfertige Erzeugnisse
Fertige Erzeugnisse
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Kassenbestand
Bankguthaben
Inhaltsverzeichnis
zurück
vor
Inventar
Schulden
Langfristige Verbindlichkeiten
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Eigenkapital
Summe des Vermögens
- Summe der Schulden
= Eigenkapital (Reinvermögen)
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vor
Erfolgsermittlung durch
Eigenkapitalvergleich
-
Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahr
Eigenkapital zum Ende des
vorangegangenen Geschäftsjahr
Erhöhung des Eigenkapitals
+ Privatentnahme
- Privateinlage
= Gewinn zum Ende des Geschäftsjahr
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vor
Verzinsung des Eigenkapitals
Jahresgewinn x 100
Anfangseigenkapital
Beispiel:
Jahresgewinn 1.610.000,00 €
Eigenkapital
12.000.000,00 €
1.610.000,00 x 100
12.000.000,00
Inhaltsverzeichnis
= 13,2 %
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Bilanz
§ 242 HGB verlangt eine kurz gefasste Übersicht über das
Vermögen und die Schulden.
Die Kurzfassung des Inventars in Kontenform ist die
Bilanz.
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§ 238
Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen
Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich
in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe
(Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts
auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger)
zurückzubehalten.
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§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den
Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu
führen hat, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm
nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für
die Besteuerung zu erfüllen.
(abgeleitete Buchführung)
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Wer ist Kaufmann ?
HGB § 1 (Handelsgesetzbuch)

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs
ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder
Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das
Unternehmen nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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Gewerbebetrieb
EStG § 15 (2) Satz 1

Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die
mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung
weder als Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien
Berufs noch als eine andere selbständige
Arbeit anzusehen ist.
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vor
Checkliste Gewerbebetrieb
(nur wenn alle Merkmale mit Ja beantwortet werden liegt
ein Gewerbebetrieb vor)
Positiv Merkmale
Ja
Nein
Negativ Merkmale
Ja
Nein
Inhaltsverzeichnis
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Merkmale eines in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb
Merkmale:
 ein hoher Umsatz
 eine hohe Mitarbeiterzahl
 ein umfangreiches Warenangebot
 vielfältige Geschäftskontakte
alle Merkmale zusammen, müssen ein
Gesamtbild des Betriebes ergeben.
(wenn nicht eindeutig bei IHK nachfragen)
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Checkliste in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb
Merkmale
Inhaltsverzeichnis
Ja
Nein
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Freiberufliche Tätigkeit
EStG § 18 (1)
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische
Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,
Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,
Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte,
vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,
Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und
ähnlicher Berufe.
….
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Freiberufliche Tätigkeit
...
Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und
2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung
ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig wird.
Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht
der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen
Tätigkeit nicht entgegen.
Inhaltsverzeichnis
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