(§ 49 Abs. 1 HGB) Die Prokura ermächtigt zu allen

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( § 49 Abs. 1 HGB) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt

Im Gegensatz zum Umfang einer Handlungsvollmacht stellt § 49 Abs. 1 HGB weder auf ein bestimmtes Handelsgeschäft noch auf eine bestimmte Branche ab. Die Vertretungsbefugnis eines Prokuristen erfaßt also grundsätzlich alle denkbaren Handelsgeschäfte von der Personaleinstellung, Erteilung von Handlungsvollmachten, Kreditaufnahme bis hin zur Errichtung neuer Zweigniederlassungen und Prozeßführung.

Immobilienklausel

Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur dann berechtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde (Immobilienklausel, § 49 Abs. 2 HGB).

Ausgeschlossene Geschäfte

Ausgeschlossen von der Vertretungsbefugnis eines Prokuristen sind lediglich :

Grundlagengeschäfte,

die den Betrieb des Handelsgewerbes als solchen betreffen, wie z. B. Einstellung oder Veräußerung des Handelsgeschäfts bzw. Löschung der Firma;

Dem Inhaber persönlich zugewiesene Geschäfte (§ 29 HGB)

Anmeldung der Firma zum Handelsregister, ( § 38 HGB: Erteilung der Prokura): Ein Prokurist kann seinerseits keine Prokura erteilen.

Tätigt ein Prokurist Geschäfte außerhalb seiner Vertretungsbefugnis, so richten sich die Rechtsfolgen nach §§ 177 ff. BGB.