Vortrag Umsetzung der VRRL

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UMSETZUNG DER VERBRAUCHERRECHTERICHTLINIE 2014

Änderungen beim Widerrufsrechts

Neue Gesetzessystematik

Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2:

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen  § 355 BGB: Widerrufsrecht  § 356 - § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts  § 357 - § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs  § 358 - § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen  § 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen

§ 355 BGB: Widerrufsrecht

 § 355 BGB wurde „entschlackt“  Enthält nur noch wenige allgemeine Bestimmungen (Grundsätze)  Wegfall des Rückgaberechts (§ 356 BGB a.F.)

§ 355 BGB: Widerrufsrecht

 Bei Widerruf keine Bindung mehr an Willens erklärung  Eindeutig zum Ausdruck gebrachter Widerrufs wille  Keine Begründung erforderlich  Zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs  Abs. 2: 14 Tage Widerrufsfrist ab Vertragsschluss 

Abs.

3: Rückgewähr empfangener Leistungen

§ 356 - § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts  § 356 BGB: AGV und Fernabsatz  § 356a BGB: Teilzeit-, Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge  § 356b BGB: Verbraucherdarlehensverträge  § 356c BGB: Ratenlieferungsvertrag

§ 356 BGB: AGV und Fernabsatz

 Für Widerruf keine Textform mehr erforderlich   Widerruf per Online-Formular möglich (Abs. 1) Unverzüglich Bestätigung des Zugangs auf dauerhaftem Datenträger  Nur noch bestimmte Informationsfehler schieben Widerrufsfrist hinaus (Abs. 3, S. 1 iVm Art. 246, 246b EGBGB)  „Ewigkeitsklausel“ entfallen   Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate nach Ablauf der 14-Tagefrist (Abs. 3, S. 2) Ausnahme: Finanzdienstleistungsverträge (Abs. 3, S.3)

§ 357 - § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs  §357 BGB: AGV und Fernabsatz  § 357a BGB: Finanzdienstleistungen  § 357b BGB: Teilzeit-, Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge  § 357c BGB: AGV-Ratenlieferungsverträge

§ 357 BGB: AGV und Fernabsatz

 Verweisung auf Rücktrittsrecht weggefallen  Verbraucher trägt Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert bei entsprechender Belehrung (Abs. 6, S. 1)  Ausnahme: wenn Ware bei Vertragsschluss zur Verbraucherwohnung gebracht wurde und nicht per Post rückversandfähig ist (Abs. 6, S. 2)

§ 358 - § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen  § 360 BGB: zusammenhängende Verträge  Zusammenführung verstreuter Regelungen (§§ 312f, 359a, 485a Abs. 3 BGB a.F.)  Legaldefinition in Abs. 2

§ 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen  Abs. 1: Keine weiteren Ansprüche gegen Verbraucher  Abs. 2: Kein Abweichen zum Nachteil des Verbrauchers von vorstehenden Normen  Abs. 3: Beweislast für Beginn der Widerrufsfrist trägt Unternehmer

Zusammenfassung

 Neue Gesetzessystematik  Detaillierte Regelungen für jeweilige Vertrags typen  Änderungen bei Widerrufausübung und Widerrufsfrist  Kein Rückgaberecht mehr

FRAGEN?

Ansonsten: Vielen Dank für die Aufmerksamkeit