„Haftungsfallen im Vereins- und Verbandsleben“ VHS Schweinfurt 27.10.2011 VHS Poppenhausen 22.11.2011 VHS Kolitzheim Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau) www.uffeln.eu.

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Transcript „Haftungsfallen im Vereins- und Verbandsleben“ VHS Schweinfurt 27.10.2011 VHS Poppenhausen 22.11.2011 VHS Kolitzheim Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau) www.uffeln.eu.

„Haftungsfallen im
Vereins- und
Verbandsleben“
VHS Schweinfurt
27.10.2011 VHS Poppenhausen
22.11.2011 VHS Kolitzheim
Malte Jörg Uffeln
Mag.rer.publ.
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)
(Gründau)
www.uffeln.eu
Unsere Themen:
Vorstand mit Rechten und Pflichten
Haftung und Haftungsrisiko
§ 31 a BGB
Betriebsprüfung und Steuerfahndung
LINKVERZEICHNIS:
www.bundestag.de
www.bundesrat.de
www.bundesfinanzministerium.de
www.hmdf.hessen.de
www.stmf.bayern.de
www.nonprofitmanagement.de
www.vereinsrecht.de
www.wegweiser.buergergesellschaft.de
www.npo-info.de
www.marktplatz-verein.de
www.sportundverein.de
www.kuenstlersozialkasse.de
www.vbg.de
www.aufsichtspflicht.de
www.deutsche-rentenversicherung.de
www.uffeln.eu
www.kanzlei-uffeln.de
www.vereinshotline.de
www.gelotologie.eu
Vorstand
mit Rechten und
Pflichten
( §§ 662 ff. BGB)
PFLICHTEN
Auskunft und Rechenschaft
Herausgabe von Vereinseigentum
nach Ende des Ehrenamtes
Verzinsung „ treuhänderisch
anvertrauten Geldes“
Vorschußpflicht bei eigenen
Aufwendungen
RECHTE
Anspruch auf Aufwendungsersatz
(§ 670 BGB)
Anspruch auf Haftungsfreistellung
(§ 31 a II BGB )
ÜBLICHE
AUFWENDUNGEN:
Fahrtkosten
Porti
Telefon
Telefaxkosten
Internetkosten
Verpflegungsmehraufwendungen
Seminargebühren
TIPP:
Satzung darf Leistung eines
Aufwendungsersatzes nicht verbieten
Satzungen checken und ggf. bis 31.12.2010
ändern !!!
Pflichten
im
Steuerrecht
Aufzeichnungspflichten
( § 146 AO)
Buchungen / Aufzeichnungen müssen
vollständig
richtig
zeitgerecht
geordnet
sein.
Aufbewahrungspflichten
( § 147 AO)
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare,
GUV- Rechnungen, Briefe, Belege
und alle bedeutsamen Unterlagen
10 Jahre
Datei ( USB-Stick, CD) oder Papier
PLICHTENKANON
im
STEUERRECHT
Buchführungspflichten
Aufzeichnungspflichten
Erklärungspflichten
Auskunftspflichten
Duldungspflichten
Steuereinbehaltungspflichten (USt.)
Steuerentrichtungspflichten
Haftung
und
Haftungsrisiko
Aus der Rechtsprechung
des BGH:
Das ehrenamtlich tätige
Vorstandsmitglied muß... für die
Kenntnisse einstehen, die die
übernommene
Geschäftsführungsaufgabe erfordert
( BGH NJW 1957,832; BGH WPM
1971,1548)
PROBLEM der PRAXIS:
Wer sagt mir das ?
Woher bekomme ich diese
Kenntnisse ?
Wo steht das ?
TIPP:
Stellenbeschreibung ausarbeiten
!!!
Haftung aus Vertrag ( §§ 662 ff.
BGB) bei Pflichtverletzungen und
Schlechtleistungen
( § 280 BGB)
Haftung aus Delikt ( §§ 823 ff. BGB
) bei Rechtsgutsverletzungen
Neuregelung der Haftung
ehrenamtlich tätiger
Vereinsvorstände
(BR- Drs. 692/09, s.a.www.bundesrat.de)
NEU !!!!
§ 31 a BGB
§ 31 a BGB
Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für
seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro
nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1
gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des
Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem
anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner
Vorstandspflichten verursachten Schaden
verpflichet, so kann er von dem Verein die Befreiung
von den Verbindlichkeiten verlangen. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
NEU !!!!
Keine Haftung bei
einfacher Fahrlässigkeit
mehr !!!!
Die einfache Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn die
erforderliche Sorgfalt nicht
beachtet werden konnte bzw.
nicht mit absichtlicher
Unachtsamkeit beachtet
wurde.
Neue Probleme mit
§ 31 a BGB
Haftung der Helfer
Haftung der bes. Vertreter
Haftung der Übungsleiter
Haftung der Hausmeister
Haftung der NICHT- Vorstände
HAFTUNGSFÄLLE aus der
PRAXIS I
Nichtabfordern von Zuschüssen
Handeln entgegen zwingenden
Satzungsbestimmungen und Beschlüssen
Keine verzinsliche Anlage des
Vereinsvermögens
Verspätete Begleichung von Steuerschulden
Nichterhebung von Beiträgen, Gebühren,
Umlagen
HAFTUNGSFÄLLE aus der
PRAXIS II
Überschreiten von Zahlungszielen bei
Rechnungen
Einstellung der Beitragszahlung an den
Dachverband
HAFTUNGSFÄLLE aus der
PRAXIS III
„Der Kassierer greift in die Kasse “
„ Ein Vereinsmitglied klaut Vereinseigentum“
„ Der Vereinsvorsitzende fälscht eine
Unterschrift des Übungsleiters auf einem
Zuschussantrag“
„Zerstörung von Eigentum anderer in Form
von Überkleben von Plakaten“
„ Nichterfüllung von
Verkehrssicherungspflichten
(ungesichertes Kabel während Konzert)“
HAFTUNGSFÄLLE aus der
PRAXIS IV
„ Schwarzgeld an Sportler“
„ Kassierer genehmigt sich für seine Arbeit
10% der Beiträge“
„ Übungsleiter nimmt Freibetrag gem. § 3
Nr. 26 EStG doppelt in Anspruch“
„ Minijobber verschleiert weitere Einkünfte“
HAFTUNGSFÄLLE aus der
Praxis V
„ Der sich auflösende Verein verteilt das
Vereinsvermögen an die Mitglieder“
„ zu späte Anmeldung der Insolvenz“
(Problem des § 42 II BGB)
§ 823 I BGB
I. Tatbestandsmässigkeit des § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
2. Ursächlichkeit der Handlung/Unterlassung
für die Rechtsgutsverletzung
II. Rechtswidrigkeit
HAFTUNG der
VORSTANDSMITGLIEDER
im MEHRGLIEDRIGEN
VORSTAND
Wenn
nichts geregelt ist:
Grundsatz der Gesamtverantwortung
„ ALLE SIND IN EINEM BOOT“
TIPP:
GESCHÄFTS- und
AUFGABENVERTEILUNGSPLAN ERSTELLEN UND
VERABSCHIEDEN
Kernaufgaben in die Satzung
Detailaufgaben in einen
ergänzenden
Geschäftsverteilungsplan
ANERKENNUNG der
AUFGABENZUWEISUNG
nur:
> bei klarer Regelung
> Schriftform der Zuweisung
> genaue, klare Aufgabenverteilung
RECHTSFOLGE:
Entfallen der
Gesamtverantwortung
VORAUSSETZUNGEN für
RESSORTZUWEISUNG:
Klare Satzungsregelung
Persönliche Qualifikation
Fachliche Qualifikation
Ordnungsgemässe Verwaltung
Mitteilungspflicht an Mitglieder und Dritte
Stichproben / Überwachung von Mitarbeitern
„Bomben“(Prüffelder)
bei Vereinen
Erster Überblick
SPENDEN
(Geldspende, Sachspende, Aufwandsspende)
Spendenbestätigungspraxis
Tatsächliche Spendenverwendung
€ 400 – Kräfte und deren Abrechnung
Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG und deren
Abrechnung
Vorstandsmitglieder (Aufwendungen) und
Ehrenamtspauschale gem. § Nr. 26 a EStG
Helfer bei Vereinsfesten
Zuwendungen an Mitglieder (Feste, Feieren)
Freigrenze im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
(€ 35.000,00)
SATZUNGEN
„Zeitnahe Mittelverwendung“
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Gemeinnütziger Verein gem. § 52 AO
und
Förderverein gem. § 58 AO
(Probleme des Missbrauchs steuerlicher
GestaltungsmöglichkeitenI
„Bomben“ (Prüffelder)
bei
Vereinen
Detailbetrachtung
SPHÄRENZUORDNUNG
Ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Zweckbetrieb
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
NOCH unschädlich – SCHON wGB
Beispiele:
Konzert mit nachfolgendem Tanz in den
Mai
Cafeteria in Schule/Sozialstation mit
Angebot für ALLE
Computer-/Internetworkhops bei
Selbshilfegruppen anlässlich
Gesundheitstag
Konzertreise mit touristischen Aspekten
Verköstigung von Teilnehmern/Mitglieder
PROBLEME VERMEIDEN
DURCH :
Klarstellung, dass Maßnahme „
satzungsgemässen Zwecken dient“
Dokumentation der Maßnahme
(Prospekte, Ausschreibungen, Internet)
Transparenz schaffen
BOMBE: ANGEMESSENHEIT
VON AUSGABEN
> Dokumentation der Ordnungsgemäßheit
> Vorstandsbeschluss
> schriftlicher Vertrag
Belege, Belege, Belege
(Was nicht belegt ist, stinkt)
BOMBE: ZEITNAHE
MITTELVERWENDUNG
> „ Horten von Geld“ vermeiden
> „Rücklagen“ auch tatsächlich bilden
(MANTELBOGEN !!!)
> keine Mittelverwendungsrechnung
(NEBENRECHNUNG)
> Rücklagennachweise fehlen
( ANGEBOTE, BELEGE)
BOMBE:
WIRTSCHAFTLICHER
GESCHÄFTSBETRIEB
> keine klare Kostenstellenrechnung
> keine klare Kontenbildung
Konto : „ Sonstiges“ im
Zweckbetrieb
> keine Aufteilung der Einnahmen nach
nachvollziehbaren Grundsätzen
BOMBE: UMSATZSTEUER
AUFPASSEN VOR
VERPROBUNG !!!
> keine Zuordnung zu den Spähren
> „ Minderumsätze“
(Beispiel: Waren-EK € 10.000,00
Waren- VK € 12.000,00 )
> „ wegrollende Würste und auslaufendes
Bier“
> hoher Eigenverbrauch
( Warenabgabe an Mitglieder )
BOMBE: SPENDENRECHT
> falsche Zuwendungsbestätigung
> „ unmittelbare RÜCK-Spende“ einer
Aufwandsentschädigung
> keine Dokumentation der Spende (DOPPEL)
„ verkappte Spende“ ( Nenngeld,
aufgeteilt in Spende und Beitrag)
> Spende für Gegenleistung (bspw. Anzeige)
BOMBE: ÜBUNGSLEITER/
€ 400,00-KRÄFTE
> schriftlicher Vertrag fehlt
(Finanzamt fordert verstärkt Verträge an )
> Überschreiten des Freibetrages
gem. § 3 Nr. 26 EStG ( € 2.100,00/Jahr)
> Übungsleiter „täuscht“
> weiterer Mini-Job
BOMBE: ZUWENDUNGEN AN
MITGLIEDER
> Überschreiten der zulässigen Höchstgrenzen
(Sachzuwendungen € 40,00/ Ereignis)
> „Fahrten“: Verein übernimmt alle Kosten
(Grenze des geldwerten Vorteils:
Jahresmitgliedsbeitrag)
> Gutscheine statt Sachen
BOMBE: SATZUNGEN
> Satzung verbietet Aufwandsentschädigung
> Gemeinnützigkeitsklausel veraltet
> Anfallberechtigungsklausel unklar
BOMBE: SATZUNGEN
> Satzung verbietet Aufwandsentschädigung
> Gemeinnützigkeitsklausel veraltet
> Anfallberechtigungsklausel unklar
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Ihr
Malte Jörg Uffeln
www.uffeln.eu
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Tel. 06051/18979
0170/4241950