„Haftungsfallen im Vereins- und Verbandsleben“ VHS Schweinfurt 27.10.2011 VHS Poppenhausen 22.11.2011 VHS Kolitzheim Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau) www.uffeln.eu.
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„Haftungsfallen im Vereins- und Verbandsleben“ VHS Schweinfurt 27.10.2011 VHS Poppenhausen 22.11.2011 VHS Kolitzheim Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) (Gründau) www.uffeln.eu Unsere Themen: Vorstand mit Rechten und Pflichten Haftung und Haftungsrisiko § 31 a BGB Betriebsprüfung und Steuerfahndung LINKVERZEICHNIS: www.bundestag.de www.bundesrat.de www.bundesfinanzministerium.de www.hmdf.hessen.de www.stmf.bayern.de www.nonprofitmanagement.de www.vereinsrecht.de www.wegweiser.buergergesellschaft.de www.npo-info.de www.marktplatz-verein.de www.sportundverein.de www.kuenstlersozialkasse.de www.vbg.de www.aufsichtspflicht.de www.deutsche-rentenversicherung.de www.uffeln.eu www.kanzlei-uffeln.de www.vereinshotline.de www.gelotologie.eu Vorstand mit Rechten und Pflichten ( §§ 662 ff. BGB) PFLICHTEN Auskunft und Rechenschaft Herausgabe von Vereinseigentum nach Ende des Ehrenamtes Verzinsung „ treuhänderisch anvertrauten Geldes“ Vorschußpflicht bei eigenen Aufwendungen RECHTE Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) Anspruch auf Haftungsfreistellung (§ 31 a II BGB ) ÜBLICHE AUFWENDUNGEN: Fahrtkosten Porti Telefon Telefaxkosten Internetkosten Verpflegungsmehraufwendungen Seminargebühren TIPP: Satzung darf Leistung eines Aufwendungsersatzes nicht verbieten Satzungen checken und ggf. bis 31.12.2010 ändern !!! Pflichten im Steuerrecht Aufzeichnungspflichten ( § 146 AO) Buchungen / Aufzeichnungen müssen vollständig richtig zeitgerecht geordnet sein. Aufbewahrungspflichten ( § 147 AO) Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, GUV- Rechnungen, Briefe, Belege und alle bedeutsamen Unterlagen 10 Jahre Datei ( USB-Stick, CD) oder Papier PLICHTENKANON im STEUERRECHT Buchführungspflichten Aufzeichnungspflichten Erklärungspflichten Auskunftspflichten Duldungspflichten Steuereinbehaltungspflichten (USt.) Steuerentrichtungspflichten Haftung und Haftungsrisiko Aus der Rechtsprechung des BGH: Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied muß... für die Kenntnisse einstehen, die die übernommene Geschäftsführungsaufgabe erfordert ( BGH NJW 1957,832; BGH WPM 1971,1548) PROBLEM der PRAXIS: Wer sagt mir das ? Woher bekomme ich diese Kenntnisse ? Wo steht das ? TIPP: Stellenbeschreibung ausarbeiten !!! Haftung aus Vertrag ( §§ 662 ff. BGB) bei Pflichtverletzungen und Schlechtleistungen ( § 280 BGB) Haftung aus Delikt ( §§ 823 ff. BGB ) bei Rechtsgutsverletzungen Neuregelung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände (BR- Drs. 692/09, s.a.www.bundesrat.de) NEU !!!! § 31 a BGB § 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden verpflichet, so kann er von dem Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. NEU !!!! Keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit mehr !!!! Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Neue Probleme mit § 31 a BGB Haftung der Helfer Haftung der bes. Vertreter Haftung der Übungsleiter Haftung der Hausmeister Haftung der NICHT- Vorstände HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS I Nichtabfordern von Zuschüssen Handeln entgegen zwingenden Satzungsbestimmungen und Beschlüssen Keine verzinsliche Anlage des Vereinsvermögens Verspätete Begleichung von Steuerschulden Nichterhebung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS II Überschreiten von Zahlungszielen bei Rechnungen Einstellung der Beitragszahlung an den Dachverband HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS III „Der Kassierer greift in die Kasse “ „ Ein Vereinsmitglied klaut Vereinseigentum“ „ Der Vereinsvorsitzende fälscht eine Unterschrift des Übungsleiters auf einem Zuschussantrag“ „Zerstörung von Eigentum anderer in Form von Überkleben von Plakaten“ „ Nichterfüllung von Verkehrssicherungspflichten (ungesichertes Kabel während Konzert)“ HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS IV „ Schwarzgeld an Sportler“ „ Kassierer genehmigt sich für seine Arbeit 10% der Beiträge“ „ Übungsleiter nimmt Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG doppelt in Anspruch“ „ Minijobber verschleiert weitere Einkünfte“ HAFTUNGSFÄLLE aus der Praxis V „ Der sich auflösende Verein verteilt das Vereinsvermögen an die Mitglieder“ „ zu späte Anmeldung der Insolvenz“ (Problem des § 42 II BGB) § 823 I BGB I. Tatbestandsmässigkeit des § 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung 2. Ursächlichkeit der Handlung/Unterlassung für die Rechtsgutsverletzung II. Rechtswidrigkeit HAFTUNG der VORSTANDSMITGLIEDER im MEHRGLIEDRIGEN VORSTAND Wenn nichts geregelt ist: Grundsatz der Gesamtverantwortung „ ALLE SIND IN EINEM BOOT“ TIPP: GESCHÄFTS- und AUFGABENVERTEILUNGSPLAN ERSTELLEN UND VERABSCHIEDEN Kernaufgaben in die Satzung Detailaufgaben in einen ergänzenden Geschäftsverteilungsplan ANERKENNUNG der AUFGABENZUWEISUNG nur: > bei klarer Regelung > Schriftform der Zuweisung > genaue, klare Aufgabenverteilung RECHTSFOLGE: Entfallen der Gesamtverantwortung VORAUSSETZUNGEN für RESSORTZUWEISUNG: Klare Satzungsregelung Persönliche Qualifikation Fachliche Qualifikation Ordnungsgemässe Verwaltung Mitteilungspflicht an Mitglieder und Dritte Stichproben / Überwachung von Mitarbeitern „Bomben“(Prüffelder) bei Vereinen Erster Überblick SPENDEN (Geldspende, Sachspende, Aufwandsspende) Spendenbestätigungspraxis Tatsächliche Spendenverwendung € 400 – Kräfte und deren Abrechnung Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG und deren Abrechnung Vorstandsmitglieder (Aufwendungen) und Ehrenamtspauschale gem. § Nr. 26 a EStG Helfer bei Vereinsfesten Zuwendungen an Mitglieder (Feste, Feieren) Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (€ 35.000,00) SATZUNGEN „Zeitnahe Mittelverwendung“ Umsatzsteuer Lohnsteuer Gemeinnütziger Verein gem. § 52 AO und Förderverein gem. § 58 AO (Probleme des Missbrauchs steuerlicher GestaltungsmöglichkeitenI „Bomben“ (Prüffelder) bei Vereinen Detailbetrachtung SPHÄRENZUORDNUNG Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb NOCH unschädlich – SCHON wGB Beispiele: Konzert mit nachfolgendem Tanz in den Mai Cafeteria in Schule/Sozialstation mit Angebot für ALLE Computer-/Internetworkhops bei Selbshilfegruppen anlässlich Gesundheitstag Konzertreise mit touristischen Aspekten Verköstigung von Teilnehmern/Mitglieder PROBLEME VERMEIDEN DURCH : Klarstellung, dass Maßnahme „ satzungsgemässen Zwecken dient“ Dokumentation der Maßnahme (Prospekte, Ausschreibungen, Internet) Transparenz schaffen BOMBE: ANGEMESSENHEIT VON AUSGABEN > Dokumentation der Ordnungsgemäßheit > Vorstandsbeschluss > schriftlicher Vertrag Belege, Belege, Belege (Was nicht belegt ist, stinkt) BOMBE: ZEITNAHE MITTELVERWENDUNG > „ Horten von Geld“ vermeiden > „Rücklagen“ auch tatsächlich bilden (MANTELBOGEN !!!) > keine Mittelverwendungsrechnung (NEBENRECHNUNG) > Rücklagennachweise fehlen ( ANGEBOTE, BELEGE) BOMBE: WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB > keine klare Kostenstellenrechnung > keine klare Kontenbildung Konto : „ Sonstiges“ im Zweckbetrieb > keine Aufteilung der Einnahmen nach nachvollziehbaren Grundsätzen BOMBE: UMSATZSTEUER AUFPASSEN VOR VERPROBUNG !!! > keine Zuordnung zu den Spähren > „ Minderumsätze“ (Beispiel: Waren-EK € 10.000,00 Waren- VK € 12.000,00 ) > „ wegrollende Würste und auslaufendes Bier“ > hoher Eigenverbrauch ( Warenabgabe an Mitglieder ) BOMBE: SPENDENRECHT > falsche Zuwendungsbestätigung > „ unmittelbare RÜCK-Spende“ einer Aufwandsentschädigung > keine Dokumentation der Spende (DOPPEL) „ verkappte Spende“ ( Nenngeld, aufgeteilt in Spende und Beitrag) > Spende für Gegenleistung (bspw. Anzeige) BOMBE: ÜBUNGSLEITER/ € 400,00-KRÄFTE > schriftlicher Vertrag fehlt (Finanzamt fordert verstärkt Verträge an ) > Überschreiten des Freibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG ( € 2.100,00/Jahr) > Übungsleiter „täuscht“ > weiterer Mini-Job BOMBE: ZUWENDUNGEN AN MITGLIEDER > Überschreiten der zulässigen Höchstgrenzen (Sachzuwendungen € 40,00/ Ereignis) > „Fahrten“: Verein übernimmt alle Kosten (Grenze des geldwerten Vorteils: Jahresmitgliedsbeitrag) > Gutscheine statt Sachen BOMBE: SATZUNGEN > Satzung verbietet Aufwandsentschädigung > Gemeinnützigkeitsklausel veraltet > Anfallberechtigungsklausel unklar BOMBE: SATZUNGEN > Satzung verbietet Aufwandsentschädigung > Gemeinnützigkeitsklausel veraltet > Anfallberechtigungsklausel unklar Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Malte Jörg Uffeln www.uffeln.eu [email protected] Tel. 06051/18979 0170/4241950