Das Bürgerliche Gesetzbuch

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Transcript Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das Bürgerliche
Gesetzbuch
Geschichte, Regelungstechnik,
Aufbau, Grundprinzipien und
Ausblick
Damals und Heute
Geschichte
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Abgrenzung zum öffentlichen Recht
Rechtszustand davor: diverse
Privatrechtsordnungen („gemeines“
römisches, französisches, preußisches,
sächsisches etc pp.)
1873, Gesetzgebungszuständigkeit des
Reiches für das bürgerliche Recht
Entstehung
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1887 1. juristische Kommission zum
Entwurf des BGB
Kritik an dem 1. Entwurf der Kommission
(zu volksfern, zu wenig sozial)
2. Kommission 1890 mit u.a. Nichtjuristen
Änderungen im Bundesrat  3.Entwurf
18 August 1896 vom Kaiser ausgefertigt
Am 1 Januar 1990 trat es in Kraft
Ideen des BGB
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Schaffung einer Rechtseinheit
Freiheit und rechtliche Gleichheit
Abschaffung der Ständeordnung
Patriarchalisches Familienrecht
Insgesamt liberale Züge im Privat- und
Vertragsrecht, konservative im
Familienrecht
Problematik der Technik
Sprache antiquiert, Sätze kompliziert
 Zugänglichkeit nur für Juristen
 Erbe der römischen Rechtswissenschaftler
(Pandekten)
 Nachteile der Regelungstechnik
geschichtlich begründet
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Regelungstechnik
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Ausformung abstrakt-genereller Tatbestände
(nicht kasuistisch §98)
Entstehung von Legaldefinitionen (§ 90)
Generalklauseln
Herausarbeitung von allgemeinen
Vorschriften (Klammertechnik)
Verweisungstechnik
Generalklauseln
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Aufstellung von Generalklauseln (§242,
138), wertausfüllungsbedürftige Begriffe
durch den Richter
Vorteil: Flexibilität des Gesetzes
Nachteil: Einfallspforte für
Unrechtideologien (NS-Zeit)

Allgemeine Vorschriften


Allgemeine wird dem Besonderen
vorangestellt, um Wiederholungen zu
vermeiden
Problem: Heranziehung vieler Normen aus
verschiedenen Kapiteln des BGB,
Konkurrenzen

§138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft;
Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die
guten Sitten verstößt, ist nichtig.

§ 98
Gewerbliches und landwirtschaftliches
Inventar
Dem wirtschaftlichen Zwecke der
Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1.bei einem Gebäude, das für einen
gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer
Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik,
die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen
und sonstigen Gerätschaften

§90 Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur
körperliche Gegenstände.

Aufbau
1. Allgemeiner Teil, §§ 1 - 240 BGB
2. Teil: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241
- 853 BGB
3. Teil: Sachenrecht, §§ 854 - 1296 BGB
4. Teil: Familienrecht, §§ 1297 – 1921
5. Teil: Erbrecht, §§ 1922 – 2385
Allgemeiner Teil
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Der Allgemeine Teil des BGB enthält
Bestimmungen, die für alle Gebiete des
bürgerlichen Rechts von Bedeutung sind
(sog. "Ausklammerungsprinzip")
Einteilung in juristische und natürliche
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
Anschließend Vorschriften über Fristen
und Termine, Anspruchsverjährung 
2.Teil: Recht der Schuldverhältnisse

wichtigstes Gebiet des Privatrechts
allgemeiner Teil: Vorschriften, die für alle
Schuldverhältnisse gelten

besonderer Teil:
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Vorschriften über die einzelnen
Schuldverhältnisse (Kaufvertrag, Miete
oder Pacht) sowie die Vorschriften über
die gesetzlichen Schuldverhältnisse
(Deliktsrecht und Bereicherungsrecht) 
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer
einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache
zu übergeben und das Eigentum an der Sache
zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer
die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die
gekaufte Sache abzunehmen.

§ 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.

3.Teil: Sachenrecht
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dingliche Rechte
zum Inhalt: unmittelbare Rechtsbeziehungen
einer Person zu einer Sache
wirken grundsätzlich gegenüber jedermann
Abstraktionsprinzip: Unterscheidung zwischen
Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft
(Gegenteil von solo consensu)
4. Teil: Familienrecht
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rechtlichen Beziehungen der durch Ehe
oder Verwandtschaft miteinander
verbundenen Personen
Verwandtschaft, Vormundschaft, Ehe
5. Teil Erbrecht
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regelt die Rechtsnachfolge in das
Vermögen des Verstorbenen
Prinzip der Testierfreiheit: grundsätzlich
kann der Erblasser frei über sein
Vermögen verfügen
Grundsatz der Privatautonomie
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Freiheit die Regelung seiner Lebensverhältnisse selbst zu
treffen
Vertragsfreiheit: Abschlußfreiheit, Gestaltungsfreiheit
Es handelt sich grundsätzlich um dispositives Recht 
im Gesetz vorgesehenen Regelungen können
grundsätzlich durch die Vertragsparteien abgeändert
werden.
Testierfreiheit
Eigentumsfreiheit: Der Eigentümer einer Sache kann
mit dieser grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren
und andere von jeder Einwirkung ausschließen §903
§ 903
(Befugnisse des Eigentümers)
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit
nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer
eines Tieres hat bei der Ausübung seiner
Befugnisse die besonderen Vorschriften
zum Schutz der Tiere zu beachten.
Internationaler Ausblick
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Österreich, Schweiz: gegenseitige
Einflüsse, Parallelen
Japan übernimmt Anfang des 19. Jhd
einen Entwurf, das griechische bürgerliche
Gesetzbuch hat das BGB zum Vorbild
Weitere Verbreitung im asiatischen Raum