Transcript Kaufrecht

Kaufrecht
Das Kaufrecht …
… hat verschiedene Regelungsebenen:
- Das allgemeine Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) enthält Bestimmungen über die
Mängelhaftung und den Gefahrübergang.
- Das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) enthält für den Verkauf einer
beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher einzelne
besondere Bestimmungen und vor allem die Anordnung halbzwingender Geltung
der Mängelhaftung:
- kein Nutzungsersatz bei Nachlieferung (§§ 439 Abs. 4, 346 BGB), § 474 Abs. 2
S. 1 BGB
- kein Gefahrübergang beim Versendungskauf (§ 447), § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
- Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang, § 476 BGB
- Verbot abweichender Vereinbarungen außer bei der Verjährung und beim
Schadensersatz, § 475 BGB
- Das Verbrauchsgüterkaufrecht enthält auch Bestimmungen über einen
Lieferantenkauf, der einem Verbrauchsgüterkauf vorgeschaltet ist (§§ 478 f.
BGB).
- Der Kaufvertrag über bewegliche Sachen mit Beteiligung eines Kaufmanns
unterliegt den Bestimmungen über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB).
Die Vorschriften über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB) …
… gelten für Handelsgeschäfte eines Kaufmanns:
§ 1 HGB
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 343 Abs. 1 HGB
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
… wirken sich auf das Kaufrecht vor allem durch die
Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf gemäß §
377 HGB aus, die auch in § 478 Abs. 6 BGB erwähnt ist.
§ 377 HGB
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die
Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies
nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und,
wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu
machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es
sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die
Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich
auf diese Vorschriften nicht berufen.
Die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf …
… führt im Fall ihrer Verletzung kraft Genehmigungsfiktion zum Verlust
sämtlicher Mängelrechte, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig
verschwiegen hat, § 377 Abs. 2, 6 HGB.
… ist entgegen dem missverständlichen Wortlaut von § 377 Abs. 1 HGB
nicht mit einer Untersuchungsobliegenheit kombiniert:
Die Untersuchung ist nur das Kriterium dafür, welche Mängel der Käufer
sofort anzeigen muss, nämlich solche, die bei einer Untersuchung zu
entdecken gewesen wären. Der Käufer kann auch ohne Untersuchung
auf seinen bloßen Verdacht hin einen Mangel anzeigen.
… gilt auch für solche Mängel, die nicht bei einer Untersuchung zu
erkennen gewesen wären: Der Käufer muss sie anzeigen, sobald sie sich
zeigen, § 377 Abs. 3 HGB.
… ist unverzüglich zu erfüllen, wobei dies schon durch Absendung
geschieht, § 377 Abs. 4 HGB:
Der Käufer trägt danach zwar nicht das Verspätungs-, wohl aber das
Verlustrisiko (wie beim Widerruf: § 355 Abs. 1 BGB).
Die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf …
… hängt in erster Linie davon ab, inwiefern eine Untersuchung
der Kaufsache „nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang
tunlich“ ist:
- Bei komplexen Sachen, insbesondere Maschinen kann
vom Käufer ein umgehender Probebetrieb und zuweilen
sogar die Hinzuziehung eines Experten erwartet werden.
- Bei Massenware kann sich der Käufer auf Stichproben
beschränken.
- Bei Ware, für die es auf die Originalverpackung ankommt,
ist eine Untersuchung, die diese beschädigen würde, von
vornherein untunlich, so dass der Käufer abwarten kann, bis
er Mängelanzeigen von seinen Kunden bekommt.
Beim Lieferantenkauf, der einem Verbrauchsgüterkauf vorgeschaltet ist, …
… sind die allgemeinen Rechtsbehelfe wegen eines Mangels (Nacherfüllung,
Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zur Erleichterung des Rückgriffs
modifiziert, damit der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus dem Mangel
ergibt, nach Möglichkeit denjenigen trifft, in dessen Sphäre er entstanden
ist:
- Statt der Nacherfüllung, die für den Käufer häufig ohne Interesse ist, kann
er Aufwendungsersatz für die seinerseits geleistete Nacherfüllung
gegenüber dem Verbraucher verlangen, § 478 Abs. 2 BGB.
- Es bedarf für Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung keiner
Fristsetzung, wenn der Käufer die Sache von dem Verbraucher
zurücknehmen musste oder dieser den Kaufpreis gemindert hat, § 478 Abs.
1 BGB.
- Die Vermutung der Mangelhaftigkeit wirkt auf den Zeitpunkt des
Gefahrübergangs beim Lieferantenkauf zurück, §§ 478 Abs. 3, 478 BGB.
- Die Verjährung unterliegt einer Ablaufhemmung, die erst zwei Monate
nach Erfüllung der Verbraucheransprüche endet, § 479 Abs. 2 BGB.
Beispiel: Nachdem das von A beim Händler V gegen € 500 zu privaten Zwecken gekaufte Rad wegen
eines unerkennbaren Risses in der Federung durchgebrochen ist, wendet sich A an V. Dieser
überlässt ihm am 10. Oktober 2011 umgehend ein Ersatzrad, mit dem A auch zufrieden ist. Für
dieses Ersatzrad hat V € 450 und damit € 50 mehr aufgewendet, als er seinerseits sofort an den
Großhändler L bezahlt hat, von dem er das schadhafte Rad am 5. Mai 2009 bezog. L nimmt
dieses anstandslos zurück und zahlt K € 400 aus.
Lösung:
I.
Anspruch des V gegen L auf Zahlung von € 50 aus § 281 Abs. 1 BGB
1.
V begehrt den Ersatz seines positiven Interesse an der Vertragsdurchführung, das in der
Differenz von Einkaufs- und Weiterverkaufspreis in Höhe von € 100 liegt; hiervon sind V nur €
50 geblieben, so dass er, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung gegeben sind, noch € 50 verlangen kann
2.
wegen des Risses in der Federung lag ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB vor, der eine
Pflichtverletzung bedeutet
3.
mangels Erkennbarkeit des Mangels wird keine Genehmigung nach § 377 Abs. 1 HGB fingiert;
V hat den Mangel gemäß § 377 Abs. 3 HGB auch unverzüglich angezeigt
4.
eine Fristsetzung ist nach § 478 Abs. 1 BGB entbehrlich, da ein Verbrauchsgüterkauf über eine
neu hergestellte Sache vorliegt und V die Sache von dem Verbraucher zurücknehmen musste
5.
L hat die Pflichtverletzung nicht nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB zu vertreten, weil er den Riss in der
Federung nicht erkennen konnte
II.
1.
2.
3.
Anspruch des V gegen L auf Zahlung von € 50 aus § 478 Abs. 2 BGB
V kann Ersatz seiner Aufwendungen für die Nachlieferung verlangen, soweit diese nicht schon
durch die Rückzahlung des Kaufpreises entgolten sind: die Differenz zwischen dem Aufwand für
die Ersatzbeschaffung und dem zurückerstatteten Kaufpreis beträgt € 50
dieser Anspruch besteht auch, wenn der Riss in der Federung unerkennbar war und L seine
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
die Verjährung, die nach § 479 Abs. 1 BGB eigentlich schon am 5. Mai 20011 eintrat, ist gemäß
§ 479 Abs. 2 BGB in ihrem Ablauf gehemmt und setzt erst zwei Monate nach der Erfüllung der
Ansprüche des A, also am 10. Dezember 2011, ein
Schenkungsrecht
Die Schenkung …
… zerfällt in
- ein formfreies Handgeschäft (§ 516 BGB) und
- ein formpflichtiges Schenkungsversprechen, dessen Formmangel durch
Bewirkung der Leistung geheilt wird (§ 518 BGB).
… wird so von einer Warnung des Schenkers durch einen sofortigen Verlust der
Schenksache oder durch die notarielle Beurkundung abhängig gemacht
… unterliegt einem Vorbehalt im Fall der Verarmung des Schenkers (§§ 519, 528
BGB). Dieser ist
- dem individuellen Interesse des Schenkers an der Erhaltung seiner
Lebensgrundlage
- dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung einer
unnötigen Inanspruchnahme von Sozialleistung
geschuldet.
… kann wegen groben Undanks des Beschenkten zurückgefordert werden (§ 530
BGB), an den hohe Anforderungen zu stellen sind.
… kennzeichnet auch im Übrigen die Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs (§§
816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB).
Die Schenkung …
… führt wegen der einseitigen Begünstigung des Beschenkten nur zu einer
eingeschränkten Haftung des Schenkers (§§ 521, 523 f. BGB). Diese
gilt aber für die Verletzung einer Rücksichtspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Schenker
übernommenen Leistungspflicht steht.
Beispiel: Krankenhausbetreiber S überlässt die Essensreste aus dem
Krankenhausbetrieb dem Bauern B, der sie an seine Schweine verfüttert.
Die Mitarbeiter von S sind unachtsam und versäumen es, B davor zu
warnen, dass die Essensreste einen langlebigen Virus enthalten, der
auch für Schweine gefährlich ist. B verliert durch die Infektion 50
Schweine.
Lösung: Ob B nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch
gegen S hat oder ob dieser nach § 521 BGB durch die Reduktion des
Haftungsmaßstabs ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob man einen
Zusammenhang zwischen der Warnung vor den von der Schenksache
ausgehenden Gefahren und der Leistungspflicht des S erkennt. Es
spricht mehr dafür, dass er gegeben ist, so dass S wegen der Minderung
seiner Sorgfaltspflicht nicht haftet.
Werkvertragsrecht
Das Recht des Werkvertrags …
… hat Ergänzungsfunktion zum Kaufrecht und gilt nach § 631 BGB für alle
Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden
Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen.
… gilt nur sehr eingeschränkt für Werklieferungsverträge, die auf
herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen gerichtet sind
und weitgehend dem Kaufrecht unterfallen, § 651 BGB. Ihre Abgrenzung
zu den reinen Werkverträgen erfolgt danach, ob der Schwerpunkt einer
Leistung (dem Werte nach) auf der Lieferung von beweglichen Sachen
oder auf der Montage liegt.
Beispiel: Die Vereinbarung über die Errichtung eines Fertighauses ist ein
Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB; der Vertrag über die Lieferung
eines Mobilheims, das nur auf ein Fundament gesetzt wird, ein
Werklieferungsvertrag, für den nach § 651 BGB überwiegend Kaufrecht
gilt.
… sieht im Gegensatz zum Kaufrecht vor, dass der Besteller jederzeit
grundlos kündigen kann; der Werkunternehmer behält in diesem Fall
seinen Lohnanspruch, muss sich aber hierauf Ersparnis und
anderweitigen Erwerb anrechnen lassen, § 649 BGB.
Beim Werkvertrag …
… ist der Besteller nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB zur Abnahme des Werks verpflichtet, es sei
denn, diese ist wie etwa bei unkörperlichen Werken nach der Beschaffenheit des Werks
ausgeschlossen, § 646 BGB. Die Abnahme besteht in der Entgegennahme der Leistung und
ihrer Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß.
… wird die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB (Ausnahmen: Abs. 2 der Vorschrift) mit der
Abnahme fällig, so dass der Besteller ab jetzt auch die Lohngefahr trägt, § 644 Abs. 1 S. 1
BGB.
… trifft die Lohngefahr den Besteller schon vorher, wenn
- er sich im Annahmeverzug befindet, § 644 Abs. 1 S. 2 BGB.
- das Werk versendet wird (§§ 644 Abs. 2, 447 BGB).
- das Werk infolge einer Anweisung oder eines Stofffehlers untergeht oder unausführbar
wird (§ 645 BGB).
Diese Vorschrift soll nach umstrittener Ansicht analog auf andere Leistungshindernisse
angewandt werden, denen der Besteller nähersteht als der Unternehmer (sogenannte
Sphärentheorie).
Beispiel: B beauftragt U mit der Errichtung eines Rinderzuchtbetriebs in dem Land A, in dem
noch vor Fertigstellung eine radikale Hindupartei an die Macht gelangt und jegliche Form der
Rinderzucht und -verwertung verbietet. U kann von B nach § 645 Vergütung für die bereits
ausgeführten Teile des Werks verlangen.
Die Mängelhaftung des Werkunternehmers …
… unterscheidet sich von der des Verkäufers durch
- das Wahlrecht des Werkunternehmers (nicht des Bestellers)
zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung, § 635 Abs. 1 BGB.
- das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme, das zwar eine
erfolglose Fristsetzung, aber nicht das für den Schadensersatz
erforderliche Verschulden des Unternehmers voraussetzt, § 637 Abs. 1
BGB.
Fordert der Besteller nach Abs. 3 der Vorschrift einen Vorschuss, muss
er diesen anders als die Schadensersatzleistung gemäß § 249 Abs. 2
BGB auch bestimmungsgemäß verwenden und abrechnen.
- das Recht des Bestellers zur Einbehaltung der
Mangelbeseitigungskosten samt „Druckzuschlag“ von 100 %, § 641
Abs. 3 BGB.
- leicht unterschiedliche Verjährungsfristen gemäß § 634a Abs. 1
BGB).
Mietrecht
Der Mietvertrag …
… ist wie der Dienst- oder Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) ein Dauervertrag, bei
dem eine Seite der anderen etwas auf Zeit überlässt und das durch
Zeitablauf oder Kündigung endet (§ 542 BGB)
… verpflichtet den Vermieter aber im Gegensatz zum Dienst- und
Arbeitsvertrag und ebenso wie Kauf- und Werkvertrag zu einem Erfolg,
nämlich die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu
überlassen und dauernd darin zu erhalten, § 535 Abs. 1 BGB.
… begründet in aller Regel eine absolute Fixschuld, weil die Leistung des
Vermieters nach Zeitabschnitten zu erbringen ist und deshalb nicht
nachgeholt werden kann, wenn sie in einer Periode ausgefallen ist.
… wird bei einer Leistungsstörung nicht durch Rücktritt, sondern durch die
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst. An die Stelle der
allgemeinen Regelung des § 314 BGB tritt aber § 543 BGB.
… ist häufig ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Angehörige
und Besucher eines Wohnungsmieters haben bei einer Verletzung wegen
eines Mietmangels einen direkten Anspruch gegen den Vermieter.
Besonderheiten der Mängelhaftung beim Mietvertrag
-
Altertümliche Definition des Mangels in § 536 Abs. 1, 2 BGB, die jedoch inhaltlich
mit Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 434, 633 BGB) übereinstimmt.
-
Der Mieter hat gemäß § 536a Abs. 2 BGB ein Selbstbeseitigungsrecht, das
allerdings vom Verzug des Vermieters und damit von seinem Verschulden abhängt.
-
Die Minderung tritt gemäß § 536 Abs. 1 BGB automatisch und nicht erst auf
Erklärung des Mieters ein, weil eine Nacherfüllung bei der absoluten Fixschuld
ohnehin nicht möglich ist und dem Mieter als Alternative zur Minderung nur die
Kündigung gemäß § 543 BGB und kein Rücktritt zur Verfügung steht.
-
Miete, die wegen ihrer automatischen Minderung zu viel gezahlt worden ist, muss
der Mieter nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen.
-
Der Vermieter hat verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel der
Mietsache einzustehen, § 536a Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist zufällig entstanden
und lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn man sie als Ausdruck einer
Gefährdungshaftung versteht, die den Vermieter wegen des besonderen Risikos
trifft, das für den Mieter von der Mietsache ausgeht.
-
Die Ansprüche wegen eines Mangels sowie die Mietminderung sind nach § 536c
Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Mieter ihn nicht anzeigt und der
Vermieter deshalb für keine Abhilfe sorgen kann.
Beispiel: Anfang des Jahres mietet M von V zum monatlichen Preis von € 600 kalt, € 700 warm
eine Wohnung in Würzburg, deren Wände teilweise durchfeuchtet waren, ohne dass V
dies hätte erkennen können. Obwohl M Anfang März erkennt, dass durch die Feuchtigkeit
an einem wertvollen Gemälde bereits ein Schaden entstanden ist, wartet er zunächst ab,
bis er sich Anfang Juli an V wendet und diesen bittet, für trockene Wände zu sorgen. V
kommt diesem Wunsch sofort nach, benötigt für die Sanierung aber zwei Monate. Wegen
der verspäteten Mitteilung des M muss er zur Beseitigung der Feuchtigkeit außerdem €
1.000 mehr aufwenden. Für die erste Hälfte des Jahre verlangt M 20 % der Miete zurück;
außerdem will er den an seinem Bild entstandenen Schaden in Höhe von € 2.000 ersetzt
haben.
Lösung:
I.
Anspruch des M gegen V auf Zahlung von € 560 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
die Zahlung der Miete für Januar bis April könnte deshalb teilweise ohne Rechtsgrund
erfolgt sein, weil die Mietsache einen Mangel hatte
1.
feuchte Wände beeinträchtigen den Wohnwert und führen dazu, daß die betroffene
Wohnung sich nur eingeschränkt zu dem vertragsgemäßen Gebrauch eignet; eine
Reduktion der Tauglichkeit um mindestens 20% ist anzunehmen
2.
die Minderung könnte nach § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ausgeschlossen sein, weil M gegen
seine Anzeigepflicht verstoßen hat; dieser Ausschluss erfasst jedoch nur die Zeit, um die
sich die Mangelbeseitigung verschoben hat, also die Monate Mai und Juni, nicht März
und April, in denen ohnehin noch hätte saniert werden müssen
II. Anspruch des M gegen V auf Zahlung von € 2.000 aus § 536a BGB
1. M hat durch den Mangel der Mietsache einen Schaden an seinem
Eigentum erlitten
2. der Mangel war schon bei Vertragsschluss vorhanden; ob er für V
erkennbar war und diesen ein Verschulden trifft, spielt keine Rolle
3. der Anspruch ist nicht nach § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB
ausgeschlossen, weil der Schaden schon eingetreten war, als M ihn
hätte anzeigen können
III. Anspruch des V gegen M auf Zahlung von € 1.000 aus § 536c Abs. 2 S.
1 BGB
V kann von M Ersatz der Mehrkosten verlangen, die ihm durch die
verspätete Anzeige entstanden sind; dieser Anspruch setzt Verschulden
voraus, das aber gegeben ist
Der Mietvertrag über Grundstücke und Räume …
… geht nach § 566 BGB auf deren Erwerber über, wenn die Mietsache
vorher dem Mieter überlassen war. Dieser gesetzliche Vertragseintritt
- dient dazu, dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung der Mietsache
gegen denjenigen zu erhalten, der ihn auch erfüllen kann. Sonst hätte
der Mieter keinen Anspruch gegen den Erwerber und nur ein
Schadensersatzrecht gegen den Vermieter aus § 283 BGB.
- beruht auf der Vorstellung, dass die Mietsache mit dem Recht des
Mieters belastet ist, das durch die Überlassung der Mietsache an ihn
Publizität erlangt. Von einer Belastung im sachenrechtlichen Sinne hätte
der Mieter aber weniger als vom Vertragseintritt des Erwerbers, weil er so
nur ein Nutzungsrecht bekäme, nicht auch den Anspruch auf
Instandhaltung gemäß § 535 BGB.
… unterliegt zum Schutz des Erwerbers gemäß § 550 BGB dem Gebot der
Schriftform, wenn er für mehr als ein Jahr abgeschlossen wird und gilt
ansonsten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so dass er ordentlich
gekündigt werden kann.