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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich:
Haftung des
Arbeitnehmers
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Haftung bei Nichtleistung
1) Entgeltanspruch – Grundsatz: §§ 275 I, 326 I 1
BGB; d.h. Rückzahlungsanspruch: §§ 326 IV, 346
I S. 1; (es sei denn, Ausnahme – vgl. Vorlesung
25.1.)
2) Schadenersatzanspruch des ArbG
wg. zu vertr. UMK -> §§ 280 I, III, 283 BGB
bei ausnahmsweise nachholbarer Arb.leist. -> §§
280 I, II, 286 BGB (Verzögerungsschaden) und
SE statt der Leistung -> §§ 280 I, III, 281 I 1 1.
Alt. BGB
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Haftung bei Nichtleistung
Praktische Probleme
-
Schadensnachweis durch Arbeitgeber
Fehlende Vollstreckungsmöglichkeit
arbeitsrechtlicher Leistungen, § 888 III ZPO
-> praktische Lösung durch vertragliche
Vertragsstrafenklauseln (dazu BAG NZA 2009,
370; Brors DB 2004, 1778)
Problem: Angemessenheit nach § 307 BGB
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Haftung bei Schlechtleistung =
Arbeitnehmerhaftung i.E.
Schadenersatzanspruch des ArbG wegen Schlechterfüllung
bzw. Sachbeschädigung – Prüfung nach Rechtspr. des
BAG
1. ANSPRUCHSGRUNDLAGEN: §§ 280 I, 611 BGB, aber auch
§§ 823 ff. BGB
2. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN. nach § 280 I BGB:
- Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer
- Verschulden des Arbeitnehmers
 auf dieser Stufe kommt es nur darauf an, ob überhaupt ein
Verschulden gegeben ist, sodass auch einfache
Fahrlässigkeit genügt (zur Beweislast § 619a statt § 280 I
)
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Arbeitnehmerhaftung
3. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
- erst nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen prüfen
a) Zurechnung des Betriebsrisikos analog § 254
aa) Voraussetzung: Betrieblich veranlasste und aufgrund
des
Arbeitsvertrages geleistete Arbeit
-
-
nach älterer Rechtsprechung kamen
Haftungsbeschränkungen nur bei sog gefahrgeneigter
Arbeit in Betracht
die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist heute nicht mehr
Voraussetzung für das Eingreifen von
Haftungsbeschränkungen
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Arbeitnehmerhaftung
bb) Verschuldensgrad des Arbeitnehmers
- dabei ist die Gefährlichkeit der Arbeit zu berücksichtigen
(verschuldensmindernde Wirkung des Betriebsrisikos)
Dreiteilung je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers:
Vorsatz oder
mittlere
leichte
grobe FahrlässigFahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
keit
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Vorsatz
oder grobe
Fahrlässigkeit
mittlere Fahrlässigkeit
*Vorsatz
und gröbste
Fahrlässigkeit:
unbeschränkte
AN-Haftung
*quotenmäßige Verteilung der
Haftung auf AN und AG unter
Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles
z.B.
-Persönliche Umstände des AN
(Dauer der
Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter,
Familienverhältnisse,
Unterhaltspflichten)
-Versicherbarkeit des Risikos
-Risikonähe des AG zum
Schaden
*Grobe
Fahrlässigkeit:
im Regelfall
unbeschränkte
AN-Haftung
leichte
Fahrlässigk
eit
*keine
Haftung des
AN
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Arbeitnehmerhaftung
b) Entfallen oder Minderung des Schadensersatzanspruches des
Arbeitgebers nach § 254 BGB wegen Mitverschulden des
Arbeitgebers
-
-
-
dieser Aspekt ist nicht nur bei mittlerer, sondern auch bei grober
Fahrlässigkeit zu prüfen!
Arbeitgebermitverschulden (einschließlich zurechenbares
Gehilfenverschulden) z.B. wegen Verletzung von
Arbeitsschutzvorschriften bzw. Organisationsverschulden (bspw.
wegen eines Verstoßes gegen das ArbZG)
nicht abgeschlossener Versicherungen zur Absicherung eines
betriebsspezifischen Risikos, wenn eine Pflicht zur Versicherung
besteht (z.B. bei Verkehrsüblichkeit); Beispiel: Kaskoversicherung
insbesondere bei teuren Fahrzeugen
Abwägung dieses Verschuldens mit dem Arbeitnehmerverschulden
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Arbeitnehmerhaftung
c) Entfallen oder Minderung des
Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers
wegen
eines Missverhältnisses Schadenshöhe - Entgelt
auch dieser Aspekt ist nicht nur bei mittlerer, sondern
auch bei grober
Fahrlässigkeit zu prüfen!
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Sonstiges
-
-
-
-
-
Keine Wirkung gegenüber Dritten; aber Freistellungsanspruch gegenüber ArbG §§ 670, 675, 257 S. 1 BGB
damit bleibt aber Insolvenzrisiko des ArbG beim ArbN
Regeln über Arbeitnehmerhaftung unabdingbar (BAG NZA
2004, 649)
Sonderfall: Mankohaftung (dazu Deinert RdA 2000, 22)
Eigenschäden des ArbN: § 670 BGB
Haftung gegenüber Kollegen: Sonderregelung für
Personenschäden durch § 105 SGB VII (zum Ausschluss
von Schmerzensgeld: BVerfG NJW 1995, 1607)
bloße Minderleistung -> keine Entgeltkürzung (insoweit
kein Gewährleistungsrecht beim Dienstvertrag)
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