HEHLEREI - Institut für Strafrecht und Kriminologie

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STRAFRECHT BT
HEHLEREI (ART.160)
Prof. Dr. H. Vest
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Bern
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HEHLEREI (ART.160) - ALLGEMEIN
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Anschlussdelikt einer Straftat gegen das Vermögen
Weitere Anschlussdelikte: Art. 305, 305bis
Perpetuierungstheorie: Aufrechterhaltung des
rechtswidrigen Vorzustandes
Restitutionsvereitelung: Vereitelung/Erschwerung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
Nach Untergang des Restitutionsanspruchs ist Delikt
nicht mehr begehbar
Beachtung der Verjährungsfrist von Art. 160
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Hehlerei
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HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB:
TATOBJEKT
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Tatobjekt:
— Sache die nicht fremd sein muss
— Bewegliche und unbewegliche Sachen
— Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet;
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Sache muss von einem anderen durch Straftat g. das
Vermögen erlangt worden sein
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Vermögensdelikt: 2. Titel des Bes. Teils des StGB; 185 im
Fall von Lösegeld (BGE 127 IV 79); 254; SVG 94
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Hehlerei
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HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB:
TATOBJEKT
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Ausschluss der Ersatz- bzw. Erlöshehlerei: Hehlerei
nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sache, nicht
aber an deren Surrogat
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Bger und h.L.: Ausnahme bei Geldwechsel innerhalb der
gleichen Währung (BGE 116 IV 193)
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Ketten- bzw. Nachhehlerei strafbar (auch möglich bei
Benutzung eines gutgläubigen Zwischenhändlers)
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Hehlerei
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HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB:
TATHANDLUNG
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Tathandlung
— Erwerb (sich schenken lassen/zum Pfand nehmen als Bsp.
davon): Erlangung im Einverständnis mit dem Vortäter
(abgeleiteter Erwerb)
— Verheimlichen: zeitweises Verhindern oder Erschweren der
Auffindung der Sache
— Veräussern/veräussern helfen: Hilfe bei der wirtschaftlichen
Verwertung durch rechtsgeschäftlliche Übertragung im Interesse
und mit Einverständnis
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HEHLEREI (ART.160) – SUBJ. TB UND
TATBESTANDSABWANDLUNGEN
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Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale,
insb. auch Wissen um die Tatsache, dass die Sache
durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde
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Formulierung „annehmen muss“ bedeutet nicht Fahrlässigkeit bzgl. der Beurteilung der Herkunft der Sache,
sondern Eventualvorsatz (Beweisregel)
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Qualifikation/Privilegierung: vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und 3, Ziff.
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