(art. 147) – obj. tb - Institut für Strafrecht und Kriminologie

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STRAFRECHT BT
BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN
Prof. Dr. H. Vest
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Bern
COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB
>
Tatbestandsstruktur ist der von Art. 146 nachgebildet:
betrugsnahe Auslegung erforderlich!
>
Die unbefugte Kartenverwendung durch den berechtigten
Karteninhaber wird von Art. 148 erfasst
>
Daten (vgl. Art. 143)
>
Automatisierte Datenverarbeitung – nicht bei blosser
Speicherung bzw. Übermittlung (z.B. Telefax)
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Betrugsähnliche Straftaten
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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB
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Unrichtige, unvollständige, unbefugte oder vergleichbare
Einwirkung (z.B. Konsol- und Hardwaremanipulation)
Unrichtig: Entstehen eines inhaltlich unzutreffenden Bildes
Unvollständig: lückenhafte Eingabe bzw. teilweise
Verhinderung des Übermittlungsvorgangs
Unbefugt: Person, die mit verbotener Eigenmacht handelt
(z.B. bei Diebstahl) – nicht bei vertragswidriger Verwendung
Berichtigende Auslegung des Tatbestands: Es werden nur
solche Vorgänge erfasst, die zu einer im Ergebnis unrichtig
bzw. unvollständig sind oder die unbefugterweise
erfolgen
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Betrugsähnliche Straftaten
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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB
>
Vermögensverschiebung
– Der Vermögensbegriff entspricht dem des Betrugs  vgl.
Art.146: Verminderung zu Lasten des Betroffenen bei
Vermehrung auf Seiten des Täters
>
Variante: Vermögensverschiebung „unmittelbar darnach
verdeckt“
– Verhinderung der ordnungsgemässen Belastung (Nähe
zum Sicherungsbetrug nach Aneignungsdelikt)
>
Vermögensschaden
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Betrugsähnliche Straftaten
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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – SUBJ. TB
Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale
und
> unrechtmässige Bereicherungsabsicht  vgl. Betrug
>
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COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) –
BESONDERE FÄLLE
>
Gewerbsmässigkeit  vgl. Art. 139 Ziff. 2
— Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze
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COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) –
KONKURRENZEN
>
>
>
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Art. 148 geht als lex specialis Art. 147 vor
Verhältnis zu Art. 137 ff. (sofern ein Aneignungsdelikt mittels
Computerbetrug begangen wird: z.B. Diebstahl am Warenautomaten ungeklärt; immerhin:
– 147 verdrängt Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2
– Bei blosser Sicherungsmanipulation nach Aneignungsdelikt ist Art. 147 mitbestrafte Nachtat
Art. 150 geht als Auffangtatbestand vor
Art. 143 geht grds. vor, es sei denn, es komme über die
Datenbeschaffung hinaus zu einer Vermögensverschiebung
(dann hat 147 Vorrang)
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH
(ART. 148) – ALLGEMEIN
Verwendung ungedeckter Check-/Kreditkarten unterfällt
nicht Art. 146 – Vertragsunternehmen leistet nicht
aufgrund der Täuschung, sondern der Deckungszusage
des Karten ausstellenden Kreditinstituts
> Notwendigkeit einer Spezialnorm  Art.148
> Art.148 ist echtes Sonderdelikt – Täter ist nur der
rechtmässige (=berechtigte) Karteninhaber
> Wirkt faktisch als Strafnorm ggü. Konsumenten
>
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH
(ART. 148) – OBJ. TB
>
Drei-Parteien-System
— Kartenaussteller (= Geschädigter)
— Berechtigter Karteninhaber (= Täter)
— Person/Unternehmen, dem gegenüber die Check- oder
Kreditkarte missbräuchlich verwendet wird
>
Zwei-Parteien-System (Kundenkarten- und Post- bzw.
Bankcards ggü. der Post bzw. Bank)? (BGE 122 IV 149)
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH
(ART. 148) – OBJ. TB
Täter ist nur der rechtmässige und berechtigte Karteninhaber (ggf. auch als mittelbarer Täter),
> Nicht aber, wer die Karte:
– gestohlen, gefunden, gefälscht hat
– auf betrügerische Weise erlangt hat (auch ggü. dem
Aussteller: BGE 127 IV 68).
– als Berechtiger einem Dritten überlässt, der sie
rechtsmissbräuchlich verwendet
> Täter muss zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig
sein
> Zahlungsunfähigkeit: Überschuldung + Illiquidität
>
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH
(ART. 148) – OBJ. TB
Tatobjekt
— Checkkarten (derzeit in der Schweiz keine Anbieter)
— Kreditkarten (Master, Visa, Diners, American
Express)
— „Gleichartige Zahlungsinstrumente“!?
> Verwendung der Karte, „um“ vermögenswerte
Leistungen zu erlangen
> Schaden = Erfolgsdelikt
> Objektive Strafbarkeitsbedingung!
>
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH
(ART. 148) – SUBJ. TB
>
Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (mit
Ausnahme der objektiven Strafbarkeitsbedingung);
dolus eventualis ausreichend
>
Absicht
— eine vermögenswerte Leistung zu erlangen und
— den Kartenaussteller dadurch am Vermögen zu schädigen
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH
(ART. 148 ZIFF. 2) – QUALIFIKATION
>
Gewerbsmässiges Handeln  vgl. Art. 139 Ziff. 2
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH
(ART. 148 ZIFF. 2) – KONKURRENZEN
>
>
>
Angesichts der vom BGer bejahten Anwendbarkeit von Art.
148 im Zweiparteien-System ist Verhältnis zu Art. 139
(Geldkarten) ungeklärt
Im Verhältnis zu Art. 146 gilt Letzterer als abschliessende
Sonderregelung
– im Zweiparteien-System bei Konsumentengeschäften
probl., da Umgehung des Arglisterfordernis – Strafschutz
für marktmächtige Unternehmen
148 gilt auch im Verhältnis zum Kartenaussteller als
abschliessende Sonderregelung (BGE 127 IV 74)
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ZECHPRELLEREI (ART. 149) ALLGEMEIN
>
Art. 149 ist Auffangtatbestand zum Betrug (BGE 125 IV
124), der bei Anwendungs- bzw. Beweisproblemen
zusätzlichen Strafschutz vermittelt
>
Antragsdelikt, wobei nur der Betriebsinhaber, nicht aber
das Servicepersonal ein Antragsrecht hat. Dies gilt selbst
im Fall der seltenen Risikoüberwälzung auf das Personal
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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – OBJ. TB
>
Tatobjekt
— Geschützt sind Forderungen als Gegenleistung für
Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere
Dienstleistungen
— Diese Leistungen müssen tatsächlich bezogen worden
sein
— Bei Forderungen aus dem Vertrieb alkoholischer Getränke
kann das kantonale Recht gem. OR 186 die Klagbarkeit
ausschliessen
>
Tathandlung
— Der Betriebsinhaber muss „geprellt“ worden sein (BGE
75 IV 15)
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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – SUBJ. TB
>
Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale, wobei
Eventualvorsatz ausreichend ist.
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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART.
150) – ALLGEMEIN
Auffangtatbestand zum Betrug
> Erfasst werden Fälle, in denen eine nur gegen Entgelt
erhältliche Dienstleistung
>
— ohne dass eine Person durch motivierende Einwirkung zu
einer Vermögensdisposition veranlasst wird,
— ohne Schädigung (ausser dem entgangenen Entgelt)
— und ggf. ohne Bereicherungsabsicht erschlichen wird
— nicht abschliessend
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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART.
150) – OBJ. TB
>
Sachleistungen nicht erfasst: i.d.R. Art. 139 (z.B.
Automatendiebstahl); ggf. auch Art. 147
>
Nur beim Erschleichen einer Dienstleistung: Umgehung technischer oder menschlicher Kontrolle – blosse
Inanspruchnahme genügt nicht (BGE 117 IV 450:
Schwarzfahren!)
>
Nur Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht und
grösserem Publikum angeboten wird
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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART.
150) – SUBJ. TB
>
Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
>
Keine Bereicherungsabsicht erforderlich
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Betrugsähnliche Straftaten
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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART.
150) – KONKURRENZEN
>
Subsidiarität ggü. Art. 146 und 147
>
Geht Transporterschleichung vor, sofern heimliche oder
aktive Überwindung einer Kontrolle
>
Bei Missbrauch von Sachleistungen gilt Art. 139 (BGE
103 IV 83; 104 IV 72)
>
Konsumiert Art. 186 und 143bis und – sofern Daten g.
Entgelt allgemein zugänglich sind – auch Art. 143
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ARGLISTIGE VERMÖGENSSCHÄDIGUNG
(ART. 151) – TATBESTAND
>
Tatbestandsvoraussetzungen:
— Objektiv  vgl. Betrug
— Subjektiv
–
–
–
>
Vorsatz
aber keine Bereicherungsabsicht erforderlich
das Handlungsmotiv ist gleichgültig
Praxis: z.B. Bestellen eines Festessens unter falschen
Namen (BGE 77 IV 88)
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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB
>
Tatobjekt:
— Ware (auch Unikate wie Kunstwerke)
— auch ausser Kraft gesetztes Geld, ebensolche
Wertzeichen etc. (BGE 83 IV 193; 85 IV 22; 101 IV 290)
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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB
>
Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1 Abs. 2
—
—
—
—
>
Nachmachen
Verfälschen
Falschdeklaration
Einwirkung auf Substanz, Veränderung der natürlichen
Beschaffenheit oder des Erscheinungsbildes
Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1 Abs. 3
— Einführung, Lagern und In Verkehr bringen gefälschter
Waren
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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – SUBJ.
TB UND KONKURRENZEN
Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
und
> Handeln zum Zwecke der Täuschung in Handel und
Verkehr
>
Gesetzliche Subsidiaritätsklausel: Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4
> Art. 155 Ziff. 1 Abs. 3 ist im Verhältnis zu Abs. 2
mitbestrafte Nachtat
> Art. 155 geht Deklarationsvorschriften des LMG vor
>
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