Rechtskunde Zusammenfassung - besser

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Eine Zusammenfassung
mit Hyperlinks
(im Aufbau)
Rechtskunde
Rechtskunde
verlinkt
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Einführung: Wesen & Aufbau des Rechts
Allgemeine Vertragslehre
Einzelne Vertragsverhältnisse
Gesellschaftsrecht
Schuldbetreibung und Konkurs
Zivilgesetzbuch
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Rechtskunde
Inhaltsverzeichnis
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Wesen und Aufbau des Rechts
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Was bestimmt unser Verhalten?
Moral
Sitte
Recht
 Eigene Wertvorstellungen,
Gesinnung
 Regeln des
Brauches und des
Anstandes
 Ordnungsregeln,
Verhaltensvorschriften des
Staates
 Inneres Verhalten
 Äusseres
Verhalten
 Äusseres
Verhalten
 Nicht erzwingbar
 Erzwingbar
 Teilweise
geschrieben
 Geschrieben
 Nicht erzwingbar
 Nicht
geschrieben
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Rechtskunde
Wesen des Rechts
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Wesen und Aufbau des Rechts
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Die Rechtsordnung teilt sich auf in:
Öffentliches
Recht (ÖR)
Privates
Recht (PR)
 Regelt Rechtsbeziehungen
zwischen (übergeordnetem)
Staat und (untergeordnetem) Bürger
 Regelt Rechtsbeziehungen
zwischen gleichwertigen
Privatpersonen
 Unterordnungsverhältnis
 Gleichordnungsverhältnis
 Alle Vorschriften mit
zwingendem Recht
 Vorschriften mit teils
zwingenden, teils
ergänzendem Charakter
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Rechtskunde
Aufbau der Rechtsordnung
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Wesen und Aufbau des Rechts
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Rechtsgebiete und Gesetze des ÖR:
Rechtsgebiet
Beispiele von Gesetzen
Staatsrecht
Bundesverfassung (BV)
Verwaltungsrecht
Strassenverkehrsgesetz (SVG),
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG),
Krankenversicherungsgesetz (KVG),
Berufsbildungsgesetz (BBG)
Strafrecht
Strafgesetzbuch (StGB)
Prozessrecht
Strafprozessordnung (xxx)
Schuldbetreibung und
Konkurs
Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG)
Völkerrecht
Europäische
Menschenrechtskonventionen (EMRK)
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Rechtskunde
Aufbau des öffentlichen Rechts
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Wesen und Aufbau des Rechts
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Zivilgesetzbuch
(ZGB)
Teile des ZGB:
Einleitungsartikel
1. Personenrecht
2. Familienrecht
3. Erbrecht
4. Sachenrecht
5. Obligationenrecht
Das OR ist ein
eigenständiges Gesetz:
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Obligationenrecht (OR)
Rechtskunde
Aufbau des privaten Rechts
Abteilungen des OR:
 Allgemeine Bestimmungen
 Die einzelnen
Vertragsverhältnisse
 Die Handelsgesellschaften
und die Genossenschaft
 Handelsregister,
Geschäftsfirmen und
kaufmännische Buchführung
 Die Wertpapier
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Allgemeine Vertragslehre
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Obligation (im rechtlichen Sinn):
 Verpflichtung
 Schuldverhältnis
 Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen
Rechtskunde
Begriff Obligation
Obligation
S schuldet G CHF 100.Schuldner S
gegenüber G die
Verpflichtung,
CHF 100.- zu
bezahlen.
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Gläubiger G
gegenüber G
das Recht,
CHF 100.einzufordern.
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Allgemeine Vertragslehre
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Aufbau allgemeine Bestimmungen
(1. Abteilung des OR):
Rechtskunde
Allgemeine Vertragslehre
1. Entstehung der Obligationen
2. Wirkung der Obligationen
3. Erlöschen der Obligationen
4. Besondere Verhältnisse bei Obligationen
5. Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
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Allgemeine Vertragslehre
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durch:
Vertrag
Unerlaubte
Handlung
 Übereinstimmende
gegenseitige
Willensäusserung
zweier oder
mehreren Personen
 Widerrechtliches
Zufügen eines
Schadens 
Schadenersatzpflicht
 Antrag und
Annahme
(zweiseitiges
Rechtsgeschäft)
 Arten:
Verschuldenshaftung
Kausalhaftung
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Rechtskunde
Entstehung einer Obligation
Ungerechtfertigte
Bereicherung
 Vermögenszuwendung ohne
rechtlichen Grund
( Rückerstattung)
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Wesen und Aufbau des Rechts
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Beim Vertrag ist zu unterscheiden zwischen
VertragsEntstehung
VertragsErfüllung
Antrag
Verkäufer
2
Übergabe der
Kaufsache
Annahme
1
Käufer
Verkäufer
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Rechtskunde
Vertrag
Zahlung des
Kaufpreises
Käufer
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Allgemeine Vertragslehre
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Zur Entstehung eines Vertrags müssen die
folgenden Punkte erfüllt sein:
1 Antrag
=
Annahme
2
4
Rechtskunde
Vertragsentstehung
2
Vertrag
Adskkjkkjlkfflakföl
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd
sdsds
3
1. Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung
(Antrag = Annahme [Konsens], OR 1 ff.)
2. Vertragsfähigkeit der Parteien (ZGB 12 ff., 54 ff.)
3. Formvorschriften (OR 11 ff.)
4. Zulässiger Vertragsinhalt (OR 20 ff.)
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Allgemeine Vertragslehre
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Antrag
=
Annahme
Rechtskunde
Vertragsinhalt
Vertrag
Adskkjkkjlkfflakföl
4
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd
sdsds
Grundsätzlich ist der Inhalt eines Vertrags frei wählbar (OR 21).
In den folgenden Fällen führt jedoch der Vertragsinhalt gemäss
OR 20 zu einem nichtigen Vertrag (d.h. es besteht kein Vertrag):
1. Unmöglicher Vertragsinhalt
2. Widerrechtlicher Vertragsinhalt
3. Unsittlicher Vertragsinhalt
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Allgemeine Vertragslehre
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Liegt beim Vertragsabschluss ein Willensmangel vor,
kann der Vertrag einseitig als unverbindlich werden.
Rechtskunde
Anfechtung eines Vertrags
Antrag
=
Annahme
Die vier Anfechtungsgründe:
 Übervorteilung
OR 21
 Wesentlicher Irrtum
OR 23 ff.
 Absichtliche Täuschung
OR 28
 Furchterregung (Drohung)
OR 29 f.
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Allgemeine Vertragslehre
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Der Irrtum ist ein Wesentlicher:
 Erklärungsirrtum…
 … im Vertrag
OR 24 I Ziff. 1
 … in der Sache / Person
OR 24 I Ziff. 2
 … in der Menge
OR 24 I Ziff. 3
 Grundlagenirrtum
Rechtskunde
Wesentlicher Irrtum
OR 24 I Ziff. 4
Der Irrtum ist nicht wesentlich:
 Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund)
OR 24 II
Blosse Rechnungsfehler:
 Sind zu korrigieren; Vertrag bleibt bestehen OR 24 III
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Allgemeine Vertragslehre
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Bei der Vertragserfüllung sind vier Punkte zu beachten:
Übergabe der
Kaufsache
Verkäufer
Zahlung des
Kaufpreises
Käufer
 WER?
(Erfüllende Person)
OR 68
 WAS?
(Gegenstand)
OR 69 ff.
 WO?
(Erfüllungsort)
OR 74
 WANN? (Zeitpunkt)
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Rechtskunde
Vertragserfüllung
OR 75 ff.
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Allgemeine Vertragslehre
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Beim Erfüllungsort sind drei Sachverhalte zu
unterscheiden:
Rechtskunde
Erfüllungsort
 Geldschulden = Bringschulden
 Sitz des Gläubigers
OR 74 II Ziff. 1
 Warenschulden = Holschulden
 Speziesware:
Ort der Sache bei Vertragsabschluss
OR 74 II Ziff. 2
 Gattungsware:
Sitz des Schuldners
OR 74 II Ziff. 3
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