Rechtskunde verlinkt - besser
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Transcript Rechtskunde verlinkt - besser
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Eine Zusammenfassung
mit Hyperlinks
(im Aufbau)
Rechtskunde
Rechtskunde
verlinkt
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Einführung: Wesen & Aufbau des Rechts
Allgemeine Vertragslehre
Einzelne Vertragsverhältnisse
Gesellschaftsrecht
Schuldbetreibung und Konkurs
Zivilgesetzbuch
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Rechtskunde
Inhaltsverzeichnis
2
Wesen und Aufbau des Rechts
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Was bestimmt unser Verhalten?
Moral
Sitte
Recht
Eigene Wertvorstellungen,
Gesinnung
Regeln des
Brauches und des
Anstandes
Ordnungsregeln,
Verhaltensvorschriften des
Staates
Inneres Verhalten
Äusseres
Verhalten
Äusseres
Verhalten
Nicht erzwingbar
Erzwingbar
Teilweise
geschrieben
Geschrieben
Nicht erzwingbar
Nicht
geschrieben
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Rechtskunde
Wesen des Rechts
3
Wesen und Aufbau des Rechts
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Die Rechtsordnung teilt sich auf in:
Öffentliches
Recht (ÖR)
Privates
Recht (PR)
Regelt Rechtsbeziehungen
zwischen (übergeordnetem)
Staat und (untergeordnetem) Bürger
Regelt Rechtsbeziehungen
zwischen gleichwertigen
Privatpersonen
Unterordnungsverhältnis
Gleichordnungsverhältnis
Alle Vorschriften mit
zwingendem Recht
Vorschriften mit teils
zwingenden, teils
ergänzendem Charakter
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Rechtskunde
Aufbau der Rechtsordnung
4
Wesen und Aufbau des Rechts
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Rechtsgebiete und Gesetze des ÖR:
Rechtsgebiet
Beispiele von Gesetzen
Staatsrecht
Bundesverfassung (BV)
Verwaltungsrecht
Strassenverkehrsgesetz (SVG),
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG),
Krankenversicherungsgesetz (KVG),
Berufsbildungsgesetz (BBG)
Strafrecht
Strafgesetzbuch (StGB)
Prozessrecht
Strafprozessordnung (xxx)
Schuldbetreibung und
Konkurs
Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG)
Völkerrecht
Europäische
Menschenrechtskonventionen (EMRK)
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Rechtskunde
Aufbau des öffentlichen Rechts
5
Wesen und Aufbau des Rechts
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Zivilgesetzbuch
(ZGB)
Teile des ZGB:
Einleitungsartikel
1. Personenrecht
2. Familienrecht
3. Erbrecht
4. Sachenrecht
5. Obligationenrecht
Das OR ist ein
eigenständiges Gesetz:
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Obligationenrecht (OR)
Rechtskunde
Aufbau des privaten Rechts
Abteilungen des OR:
Allgemeine Bestimmungen
Die einzelnen
Vertragsverhältnisse
Die Handelsgesellschaften
und die Genossenschaft
Handelsregister,
Geschäftsfirmen und
kaufmännische Buchführung
Die Wertpapier
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Rechtsgrundsätze (Einleitungsartikel)
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ZGB 1
Anwendung des Rechts
( Rechtsquellen)
ZGB 2 Abs. 1
Handeln nach Treu und Glauben
ZGB 2 Abs. 2
Verbot des Rechtsmissbrauchs
ZGB 3
Guter Glaube
ZGB 8
Beweislast
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Rechtskunde
Rechtsgrundsätze (ZGB 1–10)
7
Rechtsquellen
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1. Geschriebenes Recht („Das Gesetz findet…“
Rechtskunde
Rechtsquellen (ZGB 1)
a. Verfassung
b. Gesetze
c.
Verordnungen
2. Gewohnheitsrecht (vgl. Sitten)
3. Richterrecht, gerichtliche Rechtsfindung
a. Rechtswissenschaft („bewährter Lehre“)
b. (Bundes-)Gerichtsentscheide („Überlieferung“)
www.bger.ch
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8
Personenrecht
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Rechtssubjekte
(Personen)
Rechtsobjekte
(Güter)
Rechtskunde
Rechtssubjekt und -objekte
= Träger von Rechten und
Pflichten (Personenrecht)
= Gegenstand, auf den sich ein
Recht (Besitz, Eigentum)
bezieht (Sachenrecht)
Natürliche Personen
(ZGB 11 ff.)
Materielle Güter (Sachen)
Juristische Personen
(ZGB 52 ff.)
Bewegliche Sachen
(Fahrniseigentum)
Unbewegliche Sachen
(Grundeigentum)
Immaterielle Güter
(Urheberrechte, Patente…)
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Immaterialgüterrecht
Personenrecht
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Natürliche
Personen
(ZGB 11 ff.)
Juristische
Personen
(ZGB 52 ff.)
Rechtskunde
Natürliche/juristische Personen
= Menschen
= künstliche Rechtsgebilde (AG,
GmbH, Genossenschaften,
Vereine, Stiftungen)
ZGB 31: Rechtsfähigkeit
durch Geburt (evtl.
vorzeitige Rechtsfähigkeit, ZGB 31 II)
ZGB 52: Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das
Handelsregister (HReg)
ZGB 13: Handlungsfähigkeit mit
Volljährigkeit
ZGB 54: Handlungsfähigkeit,
sobald Organe bestellt
(gewählt; Vorstand, VR, GV)
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Personenrecht
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Rechtsfähigkeit
(ZGB 11)
Handlungsfähigkeit
ZGB 12 ff.)
Rechte und Pflichten
haben
(Rechtsfolge ZGB 11)
Rechte und Pflichten
begründen
(Rechtsfolge ZGB 12)
Vollendete Geburt
(Voraussetzungen/Tatbestandsmerkmale ZGB 31;
evtl. vorzeitige Rechtsfähigkeit, ZGB 31 II)
Volljährigkeit und
Urteilsfähigkeit
(Voraussetzungen/Tatbestandsmerkmale ZGB 13)
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Rechtskunde
Rechte natürlicher Personen I
Personenrecht
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Schutz der
Persönlichkeit
(ZGB 27)
Recht auf
Namen
(ZGB 29)
Körperlicher (physischer)
Schutz
Keine Anmassung eines
fremden Namens
Seelischer (psychischer)
Schutz
Namensänderung möglich,
sofern wichtige Gründe
vorliegen
Schutz der Ehre (Schutz
vor Ehrverletzung)
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Rechtskunde
Rechte natürlicher Personen II
Personenrecht
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Volljährigkeit
(ZGB 14)
18. Lebensjahr
vollendet
Urteilsfähigkeit
(ZGB 16)
Rechtskunde
Handlungsfähigkeit –
Voraussetzungen
Fähigkeit,
vernunftgemäss zu
handeln. Fehlt bei:
Kindesalter (ab ca. 8–14
Jahren stetig zunehmend
Geistiger Behinderung
Psychische Störung
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Rausch oder ähnliche
Zustände
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Personenrecht
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Voraussetzungen
Ja
2. Urteilsfähigkeit
Nein
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1. Volljährigkeit
Ja
Nein
Handlungsfähigkeit
Beschränkte
Handlungsunfähigkeit
(Volle)
Handlungsunfähigkeit
(Volle)
Handlungsunfähigkeit
Rechtskunde
Handlungsfähigkeit –
Rechtsfolge
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Allgemeine Vertragslehre
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Obligation (im rechtlichen Sinn):
Verpflichtung
Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen
Rechtskunde
Begriff Obligation
Obligation
S schuldet G CHF 100.Schuldner S
gegenüber G die
Verpflichtung,
CHF 100.- zu
bezahlen.
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Gläubiger G
gegenüber G
das Recht,
CHF 100.einzufordern.
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Allgemeine Vertragslehre
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Aufbau allgemeine Bestimmungen
(1. Abteilung des OR):
Rechtskunde
Allgemeine Vertragslehre
1. Entstehung der Obligationen
2. Wirkung der Obligationen
3. Erlöschen der Obligationen
4. Besondere Verhältnisse bei Obligationen
5. Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
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16
Allgemeine Vertragslehre
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durch:
Vertrag
Unerlaubte
Handlung
Übereinstimmende
gegenseitige
Willensäusserung
zweier oder
mehreren Personen
Widerrechtliches
Zufügen eines
Schadens
Schadenersatzpflicht
Antrag und
Annahme
(zweiseitiges
Rechtsgeschäft)
Arten:
Verschuldenshaftung
Kausalhaftung
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Rechtskunde
Entstehung einer Obligation
Ungerechtfertigte
Bereicherung
Vermögenszuwendung ohne
rechtlichen Grund
( Rückerstattung)
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Wesen und Aufbau des Rechts
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Beim Vertrag ist zu unterscheiden zwischen
VertragsEntstehung
VertragsErfüllung
Antrag
Verkäufer
2
Übergabe der
Kaufsache
Annahme
1
Käufer
Verkäufer
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Rechtskunde
Vertrag
Zahlung des
Kaufpreises
Käufer
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Allgemeine Vertragslehre
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Zur Entstehung eines Vertrags müssen die
folgenden Punkte erfüllt sein:
1 Antrag
=
Annahme
2
4
Rechtskunde
Vertragsentstehung
2
Vertrag
Adskkjkkjlkfflakföl
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd
sdsds
3
1. Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung
(Antrag = Annahme [Konsens], OR 1 ff.)
2. Vertragsfähigkeit der Parteien (ZGB 12 ff., 54 ff.)
3. Formvorschriften (OR 11 ff.)
4. Zulässiger Vertragsinhalt (OR 20 ff.)
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19
Allgemeine Vertragslehre
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Antrag
=
Annahme
Vertrag
Adskkjkkjlkfflakföl
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd
Rechtskunde
Vertragsform
4
sdsds
Wenn das Gesetz keine Form vorschreibt, sind Verträge formlos
gültig (Grundsatz der Formlosigkeit, OR 11). Mögliche Formen:
1. Formlosigkeit
Bsp. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag
2. Einfache Schriftlichkeit
Konkurrenzverbot Arbeitsvertrag
3. Qualifizierte Schriftlichkeit
Lehrvertrag, Testament
4. Öffentliche Beurkundung
Erbvertrag, Ehevertrag
5. Eintrag in ein öffentliches Register
(Handelsregister, Grundbuch)
Grundstückkauf, Gründung AG
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20
Allgemeine Vertragslehre
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Antrag
=
Annahme
Rechtskunde
Vertragsinhalt
Vertrag
Adskkjkkjlkfflakföl
4
sjkjksslöfkjfölfkfö
^akjkjksflkasjfsölf
Sdsd
sdsds
Grundsätzlich ist der Inhalt eines Vertrags frei wählbar (OR 21).
In den folgenden Fällen führt jedoch der Vertragsinhalt gemäss
OR 20 zu einem nichtigen Vertrag (d.h. es besteht kein Vertrag):
1. Unmöglicher Vertragsinhalt
2. Widerrechtlicher Vertragsinhalt
3. Unsittlicher Vertragsinhalt
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21
Allgemeine Vertragslehre
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Liegt beim Vertragsabschluss ein Willensmangel vor,
kann der Vertrag einseitig als unverbindlich werden.
Rechtskunde
Anfechtung eines Vertrags
Antrag
=
Annahme
Die vier Anfechtungsgründe:
Übervorteilung
OR 21
Wesentlicher Irrtum
OR 23 ff.
Absichtliche Täuschung
OR 28
Furchterregung (Drohung)
OR 29 f.
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Allgemeine Vertragslehre
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Der Irrtum ist ein Wesentlicher:
Erklärungsirrtum…
… im Vertrag
OR 24 I Ziff. 1
… in der Sache / Person
OR 24 I Ziff. 2
… in der Menge
OR 24 I Ziff. 3
Grundlagenirrtum
Rechtskunde
Wesentlicher Irrtum
OR 24 I Ziff. 4
Der Irrtum ist nicht wesentlich:
Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund)
OR 24 II
Blosse Rechnungsfehler:
Sind zu korrigieren; Vertrag bleibt bestehen OR 24 III
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23
Allgemeine Vertragslehre
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Bei der Vertragserfüllung sind vier Punkte zu beachten:
Übergabe der
Kaufsache
Verkäufer
Zahlung des
Kaufpreises
Käufer
WER?
(Erfüllende Person)
OR 68
WAS?
(Gegenstand)
OR 69 ff.
WO?
(Erfüllungsort)
OR 74
WANN? (Zeitpunkt)
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Rechtskunde
Vertragserfüllung
OR 75 ff.
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Allgemeine Vertragslehre
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Beim Erfüllungsort sind drei Sachverhalte zu
unterscheiden:
Rechtskunde
Erfüllungsort
Geldschulden = Bringschulden
Sitz des Gläubigers
OR 74 II Ziff. 1
Warenschulden = Holschulden
Speziesware:
Ort der Sache bei Vertragsabschluss
OR 74 II Ziff. 2
Gattungsware:
Sitz des Schuldners
OR 74 II Ziff. 3
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