Allgemeines Personenrecht

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ALLGEMEINES PERSONENRECHT
1. MITGLIEDSCHAFT IN DER KIRCHE
 Durch die Taufe wird man Mitglied in der Kirche (c. 96) und erhält
alle Rechte und Pflichten. Ausnahmen: a) Personen, die getauft sind,
aber von Kind an in einer anderen Religion aufwachsen; b)
Katholiken, denen die Gliedschaftsrechte strafweise entzogen
wurden; c) Personen die mit einem Interdikt belegt sind.
 Arten der Mitgliedschaft : a) konstitutionelle Gliedschaft; b) tätige
Gliedschaft.
 Getaufte aber getrennte Christen, die nie katholisch waren, sind an
katholisch-kirchliche Gesetze nicht gebunden (c. 11)
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2. PERSONENBEGRIFF DES KANONISCHEN RECHTS
 Rechtsperson = wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann
 Physische Personen = Rechtsfähigkeit entsteht im kirchlichen Bereich
durch die Taufe (im staatlichen durch Geburt).
 Juristische Personen: = soziale Gebilde, denen die Rechtsordnung
die Fähigkeit zuerkannt hat, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
(persona iuridica; persona moralis; ens iuridicum; corpus morale).
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NATÜRLICHER PERSONEN
 3.1. Das Alter : Persona maior – persona minor – infans: Volljährigkeit
ist in der Kirche gegeben mit vollendetem 18. Lebensjahr (c.98).
Minderjährige bleiben in Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der
Eltern oder Vormünder unterworfen. Minderjährige unter 7 Jahren
gelten als (noch) nicht vernunft- und daher als nicht handlungsfähig.
 Ehemündigkeit:: Kirchlicherseits wird zur gültigen Eheschließung
die Vollendung des 16. Lebensjahres (früher 14) bei männlichen und
des 14. (früher 12.) Lebensjahres bei weiblichen Personen gefordert
(c. 1083 § 1).
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NATÜRLICHER PERSONEN
 Deliktsfähigkeit: Als Deliktsunfähig gilt, wer dauernd des
Vernunftgebrauches entbehrt (c. 1322) oder wer bei Verletzung eines
Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (c. 1323 n. 1).
 3.2. Der Wohnsitz: Kirchlichen Wohnsitz hat man nicht im
Bereich der politischen Gemeinde, sondern in der Pfarre
(Pfarrwohnsitz) bzw. in einer Diözese (Diözesanwohnsitz).
 Gesetzlicher Wohnsitz: Minderjährige teilen den Wohnsitz bzw.
Quasiwohnsitz dessen, dessen Gewalt sie unterliegen. Nach der
Kindheit kann eventuell ein eigener WS begründet werden (c. 105 §
1). Ehegatten haben einen gemeinsamen Wohnsitz oder
Quasiwohnsitz (c. 104).
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NATÜRLICHER PERSONEN
 3.3. Die Blutsverwandtschaft: Währen der alte CIC sich noch
der germanischen Zählung bediente, folgt der CIC 1983 der römischen
Zählung. Grundsätze: tot gradus, quot generationes bei der Zählung in
gerader Linie; bei der Verwandtschaft in der Seitenlinie werden beide
Linie die zum Stammvater führen gezählt unter Abzug des
gemeinsamen Stammvaters.
 Ein Ehehindernis der Blutsverwandtschaft besteht in gerader Linie
unbeschränkt, in der Seitenlinie bis zum 4. Grad (indispensabel bis
zum 2. Grad).
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 3.4. Die Schwägerschaft: entsteht aus einer gültigen Ehe. Besteht
zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau bzw.
umgekehrt (c. 109 § 1). Im gleichen Grad in dem jemand mit dem
Mann blutsverwandt ist, ist er mit der Frau verschwägert (und
umgekehrt).
 3.5. Die zivile Verwandtschaft aufgrund von Adoption: im
kirchlichen Bereich wird die staatliche Adoption anerkannt. Es Treten
jedoch nicht alle Rechtsfolgen ein, die ansonsten mit einem ElternKind-Verhältnis verbunden sind: es entstehen nicht die EH der
Blutsverwandtschaft, der Schwägerschaft u. der öffentlichen
Ehrbarkeit.
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NATÜRLICHER PERSONEN
 3.6. Der Ritus: Die Rituszugehörigkeit wird durch die Taufe
begründet: a)wenn beide Eltern einem Ritus angehören; b) wenn
beide Eltern verschiedenen Riten angehören, dann dem Ritus des
Elternteiles, auf den sich beide Eltern geeinigt haben; c) bei fehlender
Einigung wird das Kind in den Ritus des Vaters eingeschrieben; d)
wenn der Täufling bereits das 14. LJ vollendet hat, kann er den Ritus
frei wählen.
 Rituswechsel: Nur zulässig a) für Ehegatten, wenn einer der beiden
in den Ritus des Partners überwechseln möchte; b) für deren Kinder
(bis 14 J.), um die Rituseinheit in der Familie zu ermöglichen; c) mit
Erlaubnis des Apostolischen Stuhles.
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4. DAS RECHT DER JURISTISCHEN PERSON
 4.1. Theoretische Begründung der Rechtspersönlichkeit: a)
Fiktionstheorie (Savigny): Juristische Person ist eine bloß gedachte,
fingierte Rechtspersönlichkeit, ein bloßes Konstrukt des
Gesetzgebers. b) Theorie der realen Verbandspersönlichkeit (Gierke):
Juristische Person ist ein wirklich existierendes Gebilde, das vom
Recht nicht erst geschaffen, sondern vorgefunden und von diesem in
seiner sozialen Funktion näher normiert wurde. c) Interessentheorie:
Versucht die jur. Person aus ihrem Sinn und Zweck zu erklären. Wenn
mehrere Menschen gleichartige Interessen verfolgen, kann sich daraus
eine Interessenseinheit bilden, welche von den Einzelinteressen
verschieden ist.
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4. DAS RECHT DER JURISTISCHEN PERSON
 4.2. Arten der juristischen Person: Jede jur. Person hat eine
materielle Grundlage, eine Mehrheit physischer Personen oder eine
Gesamtheit von Sachen.
 Körperschaften: = eine zum Zweck bestimmter Aufgaben
verbundene Personenmehrheit ( Kardinalskollegium, Dom- u.
Stiftskapitel, Orden usw.)
 Anstalten und Stiftungen: Eine aus Sachen und vermögenswerten
Gütern bestehende Einrichtung, die durch den Willen des Begründers
oder Stifters Zwecken der Gemeinschaft zu dienen hat (Kirchenstiftung, Pfründenstiftung, Seminare, Messtiftung).
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4. DAS RECHT DER JURISTISCHEN PERSON
 4.3. Errichtung und Endigung juristischer Personen: Kraft
göttlichen Rechts haben die Katholische Kirche und der Apostolische
Stuhl den Charakter jur. Personen. Kirche = Körperschaft;
Apostolischer Stuhl ist eher Anstalt.
 Errichtung: erfolgt durch Gesetz oder einen oberhirtlichen Akt, der
in schriftlicher Form ergehen muss (Dekret).
 Endigung: Eine jur. Person endigt a) durch Aufhebung seitens der
zust. Autorität (suppressio); b) wenn sie seit 100 Jahren keine
Lebensäußerung mehr gegeben hat (extinctio); c) priv. jur. Personen
durch allfällige in den Statuten vorgesehene Auflösungsgründe; d)
durch Urteil einer kompetenten Autorität.
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4. DAS RECHT DER JURISTISCHEN PERSON
 4.4. Rechtsakte physischer und juristischer Personen
 Die Handlungsfähigkeit: Ist bei natürl. Personen von der Rechtsfähigkeit
streng zu unterscheiden. Auf prozessualem Gebiet entspricht der
Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und der Handlungsfähigkeit die
Prozessfähigkeit. Eine jur. Person ist ein ideales Gebilde, das als solches
nicht handeln kann, sondern hierzu der Organe bedarf. Bei
Körperschaften handelt entweder die Gesamtheit oder der Vorstand, bei
Anstalten und Stiftungen der Verwalter oder der Verwaltungsausschuss.
Die Wirksamkeit einer Handlung kann eingeschränkt bzw. nicht gegeben
sein aufgrund von Täuschung oder absoluten und relativen Zwang, durch
Unwissenheit und Irrtum, durch Beispruchsrechte u. rechtlich
notwendiges Gehör. bzw. durch eine Bedingung, Befristung oder Auflage.
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4. DAS RECHT DER JURISTISCHEN PERSON
 Absoluter u. relativer Zwang sowie arglistige Täuschung: Absoluter Zwang
= eine unter einer von außen einwirkenden Kraft gesetzte Handlung,
der der Handelnde nicht widerstehen konnte, macht die
Rechtshandlung ungültig. Relativer Zwang = hier hätte der Genötigte
anders handeln können, doch wagt er dies nicht aus Angst vor einem
angedrohten Übel; die Handlung ist zunächst gültig, kann jedoch
angefochten werden. Arglistige Täuschung = es wird vorsätzlich in
jemandem eine irrige Vorstellung erweckt, um ihn zu einer
bestimmten Handlung zu bewegen. Eine solche Handlung ist
ebenfalls gültig, kann jedoch angefochten werden.
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4. DAS RECHT DER JURISTISCHEN PERSON
 Unwissenheit und irrtum (ignorantia et error): machen eine Handlung
nur ungültig, wenn sie a) das, was das Wesen des Rechtsaktes
ausmacht, betreffen oder b) auf eine conditio sine qua non
hinauslaufen, also auf etwas, was der Betreffende selbst als
unabdingbare Voraussetzung aufgestellt hat. Ansonsten ist ein unter
Unwissenheit und Irrtum gesetzter Akt gültig.
 Beispruchsrechte u. rechtlich notwendiges Gehör (c. 127): Oft muss der
kirchl. Obere vor der Setzung eines Rechtsaktes andere anhören
(rechtl. Notwendiges Gehör) oder deren Zustimmung einholen (=
Beispruchsrechte). Ansonsten ist der Akt ungültig.
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4. DAS RECHT DER JURISTISCHEN PERSON
 Bedingung, Befristung, Auflage: Bedingung i.e.S. ist eine dem
Geschäftswillen beigefügte Beschränkung, durch welche die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen,
ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bedingung i.w.S.: hier wird
die Wirksamkeit der Handlung von irgendeinem Umstand abhängig
gemacht. Befristung = die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes hängt
von einem zukünftigen aber sicheren Ereignis ab. Auflage = eine
Verbindlichkeit die zugleich mit dem Wirksamwerden eines
Rechtsgeschäftes entsteht. Die Erfüllung der Auflage at keinen
Einfluss auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes, kann jedoch
eingeklagt werden.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Lehre von der Einheit der Kirchengewalt: Jurisdiktionsgewalt und
Weihegewalt sind beides zusammen als Tätigwerden einer einzigen
Kirchengewalt anzusehen.
 Zwei-Gewalten-Lehre: Weihe- und Jurisdiktionsgewalt werden so
angesehen, als ob es sich hierbei um zwei verschiedene Gewalten
handelt.
 Abgrenzung von Weihegewalt und Hirtengewalt: Weihegewalt = seinshafte
übernatürliche Befähigung zur Lehre, Verkündigung und Spendung
der Sakramente (=Lebensprinzip der Kirche); ist eine
gesamtkirchliche Gewalt (territorial unbeschränkt), kann nicht
entzogen werden, ist immer göttlichen Ursprungs.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Hirtengewalt (Jurisdiktionsgewalt) = Befugnis zur autoritativen Leitung
der Kirche (Ordnungsprinzip der Kirche). Diese kann territorial oder
personal beschränkt sein, kann entzogen werden, beruht auf
kirchlichem Recht (Ausnahme : die Hirtengewalt von Papst und
Bischöfen beruht auf göttlichem Recht).
 Kann auch ein Laie Anteil an der Jurisdiktionsgewalt haben? C. 129 legt
fest, dass kirchliche Regierungsgewalt nur die durch das Sakrament
der Weihe ausgezeichnete Personen haben können. An der Ausübung
dieser Gewalt können allerdings Laien nach Maßgabe des Rechts
mitwirken (siehe das Motu proprio „Causas matrimoniales“).
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Potestas iurisdictionis fori externi et interni: An sich wird die
Hirtengewalt im Rechtsbereich ausgeübt. Die hier ausgeübte
Regierungsgewalt kann aber auch für den inneren Bereich
(Gewissensbereich) wirksam sein. Wird Regierungsgewalt für den
inneren Bereich ausgeübt, hat diese jedoch keine Wirkung im
Rechtsbereich (Beichte, Ablass, Dispens von Ehehindernissen im
Gewissensbereich usw.).
 Potestas ordinaria propria et vicaria und potestas delegata (c. 131): potestas
regiminis ordinaria = die durch das Recht mit einem Amt verbundene
Jurisdiktionsgewalt; erhält man durch Amtsverleihung.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND
DAS KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Potestas regiminis delegata = die nicht im Weg über ein Amt sondern
von Person zu Person übertragene Juridiktionsgewalt.
 Die potestas ordinaria kann sein eine potestas ordinaria propria =
Gewalt, die mit einem Grundamt in der Kirche verbunden ist (Papst,
Bischof) oder eine potestas ordinaria vicaria = Gewalt, die mit einem
Hilfsamt (stellvertretender Charakter) verbunden ist (Generalvikar,
Offizial, Apost. Vikare u. Präfekten usw.).
 Ecclesia supplet (c. 144): Eine fehlende Regierungsgewalt wird von
der Kirche in zwei Fällen ergänzt: a) bei allgemeinem Irrtum und b)
bei begründetem Zweifel.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Das Kirchenamt: Nach c. 145 § 1 ist jede Aufgabe, die aufgrund
göttlicher oder kirchlicher Anordnung in dauerhafter Weise
übertragen wird, ein Kirchenamt. Grundsatz: Es darf nur ein
eingerichtetes und mit Rechten und Pflichten ausgestattetes Amt
verliehen werden.
 Die kanonische Amtsverleihung: besteht aus zwei Elementen, nämlich
aus a) Auswahl und Bezeichnung einer bestimmten Person und b) die
eigentliche Amtsübertragung in Form einer Collatio libera oder einer
collatio necessaria. Letztere kann erfolgen in Form einer institutio,
einer confirmatio, einer admissio oder einer einfachen Wahl.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Collatio libera: Es gilt die Rechtsvermutung, dass der Diözesan-bischof
ein freies Verleihungsrecht für alle Ämter in seiner Diözese hat. Die
Verleihung erfolgt schriftlich.
 Institutio (Präsentation): Der Patron muss seine Präsentation binnen
einer Frist von drei Monaten ab der Kenntnis der Vakanz des Amtes
vornehmen. Keine Person kann gegen ihren Willen präsentiert werden.
Wird der Präsentierte als nicht geeignet befunden, so kann der Patron
binnen eines Monates eine zweite Präsentation vornehmen. Ist der
Präsentierte geeignet, dann muss der kirchliche Obere die institutio
erteilen. Wer die Präsentation nicht fristgerecht vornimmt oder wer
zweimal einen ungeeigneten Kandidaten präsentiert, verliert für dieses
Mal sein Präsentationsrecht.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Die Wahl (electio): Für die Papstwahl gelten eigene Rechtsvorschriften
(„Universi Dominici Gregis“ 1996). Ansonsten gilt eine Wahlfrist von drei
Monaten . Erforderlich ist, dass alle Wahlberechtigten rechtzeitig geladen
werden. Wählen dürfen, soweit keine Sonderregelung besteht, nur die
anwesenden Wahlberechtigten.
 Wahlformen: Wahl per scrutinium; Wahl per compromissum.
 Rechte aus der Wahl: Mit der Annahme der Wahl erlangt der Gewählte
ein wohlerworbenes Recht. Der kirchliche Obere kann die Wahl nicht
negieren, wenn der Gewählte für das Amt geeignet ist. Ist eine
Bestätigung der Wahl erforderlich, erhält der Gewählte nur ein ius ad rem.
Die Bestätigung kann bei Eignung nicht verweigert werden.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Die admissio (bei einer Postulation):Soll ein Kandidat, dem ein
dispensables Hindernis anhaftet, ein Amt erhalten, so kann eine
Postulation erfolgen. Der kirchliche Obere wird gebeten, den
Kandidaten mittels Dispens zu diesem Amt zuzulassen. Für eine
Bittwahl ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Gibt der Obere der
Bittwahl nicht statt, geht das Wahlrecht an die Berechtigten zurück.
Erfolgt die Annahme der Bittwahl (admissio), ist dies dem Gewälten
mitzuteilen. Dieser hat sich dann binnen acht Tagen zu ent-scheiden,
ob er die Wahl annimmt. Mit der Annahme der Wahl erhält der
Postulierte das Amt = ius in re.
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Die Erledigung kirchlicher Ämter: Gründe der Amtserledigung (c. 184
§ 1) sind: Ablauf der Amtszeit; Erreichung einer Altersgrenze;
Verzicht; Versetzung; Amtsenthebung; Amtsentsetzung.
 Erreichung der Altersgrenze: Ausscheiden aus dem Amt erfolgt nicht
ipso iure sondern aufgrund einer Entscheidung des zuständigen
Oberen. In vielen Fällen muss der Amtsinhaber bei Erreichung eines
best. Alters seinen Rücktritt anbieten (Kardinäle, Bischöfe und Pfarrer
mit Vollendung des 75. Lebensjahres).
 Verzicht: üblicherweise ein zweiseitiger Rechtsakt (schriftlich oder
mündlich vor 2 Zeugen). Ausnahme: Papst (nicht annahmebedürftig).
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5. DIE KIRCHLICHE REGIERUNGSGEWALT UND DAS
KIRCHLICHE ÄMTERRECHT
 Amtsenthebung und Amtsentsetzung: Zum Unterschied von der
Amtsentsetzung (privatio) hat die Amtsenthebung (amotio) keinen
strafrechtlichen Charakter.
 Amtsenthebung mittels Dekret: Ein auf unbestimmte Zeit
übertragenes Amt kann nur aus schwerwiegenden Gründen und unter
Wahrung eines speziellen Verfahrens erfolgen (amotio parochorum).
 Amtsenthebung ipso iure: Sein Kirchenamt verliert, wer a) aus dem
geistlichen Stand ausscheidet, b) vom kath. Glauben abfällt oder c)
als Kleriker eine Ehe (auch nur zivil) zu schließen versucht.
 Amtsentsetzung (privatio) ist eine besonders schwere Strafe, etwa
eine Folge von Amtsmissbrauch (c. 1389 § 1).
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6. DIE RECHTLICHEN WIRKUNGEN DER ZEIT
 Verjährung und Ersitzung (praescriptio): Das Kirchenrecht übernimmt die
Normen über Verjährung und Ersitzung aus dem jeweiligen Zivilrecht (=
lex canonizata). Für eine praescriptio ist im Kirchenrecht immer der gute
Glaube erforderlich und zwar während der gesamten Ersitzungsfrist.
Einer Verjährung im Kirchenrecht unterliegen nicht alle Rechte und
Pflichten die auf göttlichem Recht beruhen sowie alle Rechte, die nur
durch apostolisches Privileg erlangt werden können und alle Rechte und
Pflichten, die unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen
(z.B. Kommunionempfang); ebenso die Grenzen kirchlicher
Gebietskörperschaften, die Verpflichtungen aus Messstipendien und das
kirchliche Visitationsrecht sowie die Gehorsamspflicht.
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6. DIE RECHTLICHEN WIRKUNGEN DER ZEIT
 Die Zeitberechnung:
 Tempus contnuum (ununterbrechbare Frist): wird die Frist
unterbrochen, beginnt sie neu zu laufen (z.B. Ersitzung).
 Tempus utile (Nutzfrist): Frist, die man zur Ausübung oder
Verfolgung eines Rechtes hat. Wer davon nichts weiß oder wer am
Handeln gehindert ist, für den läuft die Frist nicht, sie kann demnach
unterbrochen werden (z.B. Rechtsmittelfristen).
 Fristberechnung: Soferne nicht nach Kalender berechnet zählt ein
Jahr mit 365 Tagen und ein Monat mit 30 Tagen. Bei einem tempus
continuum sind Monat und Jahr immer nach Kalender zu berechnen.
Der Tag an dem eine Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt.
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