Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Vortrag Prof. Heilmann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Erlaubte Differenzierungen im Versicherungsbereich 24.10.2006 © MF 2006
Download ReportTranscript Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Vortrag Prof. Heilmann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Erlaubte Differenzierungen im Versicherungsbereich 24.10.2006 © MF 2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Vortrag Prof. Heilmann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Erlaubte Differenzierungen im Versicherungsbereich 24.10.2006 © MF 2006 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Grundsatz Verbot der Benachteiligung (§19) - wg. Rasse, ethn. Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität - bei Begründung, Durchführung, Beendigung zivilrechtl. Schuldverhältnisse - die ohne Ansehen der Person geschlossen werden - oder bei einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag ©MF 2006 2 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. 3 Abweichungen möglich (§ 19 Abs. 1) • niemals bei Rasse oder ethnischer Herkunft • bei allen anderen Merkmalen - zur Gefahrvermeidung - zum Schutz der Intimsphäre - wenn bei Vorteilsgewährung das gesellschaftliche Interesse fehlt (z. B. Werbeaktionen für bestimmte Kundengruppen) - für Religionsgemeinschaften etc. ©MF 2006 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Spezialregeln für Versicherungen (§ 20 Abs. 2) Differenzierungen sind immer verboten wg. Rasse, ethn. Herkunft Differenzierungen sind erlaubt wegen des Geschlechts : - wenn dieses ein bestimmender Faktor für die Risikobewertung ist (erforderl. „relevante, genaue versicherungsmathematische und statistische Daten“) betroffen vor allem Leben, PKV, u. U. KH Kosten der Schwangerschaft müssen auf beide Geschlechter gleich verteilt werden - unmittelbare Schwangerschaftskosten - unklar, wie mittelbare Schwangerschaftskosten (u. U. veränderte Sterblichkeit, Folgekrankheiten, Invalidität) zu behandeln sind. Der RL-Gesetzgeber und der nationale Gesetzgeber haben das Problem nicht gesehen → derzeit offen ©MF 2006 4 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Differenzierungen zulässig (soweit nicht nach dem Geschlecht differenziert): auf Grund „anerkannter Prinzipien risikoadäquater Kalkulation“ ©MF 2006 insbesondere versicherungsmathematisch ermittelte Risikobewertung unter Heranziehung von Statistiken Erfahrungswissen medizinische Erkenntnisse naturwissenschaftliche Erkenntnisse 5 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Statistiken: - Quelle: BaFin, Verbände, unternehmensintern - im Bereich Geschlechterdifferenzierung Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung, Aktualisierung und Veröffentlichung (es fehlt insoweit noch eine gesetzliche Regelung) Problem des Schutzes von Know-how vor Wettbewerbern bei Verwendung unternehmensinterner Daten ©MF 2006 6 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Erfahrungswissen, medizinische Erkenntnisse, naturwissenschaftliche Erkenntnisse - vom Gesetzgeber grundsätzlich als gleichwertig angesehen - vorrangiger Einsatz bei - fehlender Datengrundlage - zu kurzen Beobachtungszeiträumen, zu kleinen Kollektiven - innovativen Produkten - besondere Rolle der RückVers als Beratungsinstanz ©MF 2006 7 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Wie darf differenziert werden? Ist Differenzierung erlaubt, liegt die Art der Reaktion im (betriebswirtschaftlichen) Ermessen des Versicherers: - Prämiendifferenzierung (erhöhte Prämien, Selbstbehalte) - Konditionendifferenzierung (hauptsächlich Gefahrausschlüsse, Leistungseinschränkungen, Wartezeiten) - Ablehnung des Vertragsschlusses (vor allem bei Unkalkulierbarkeit, bei wirtschaftlicher Sinnlosigkeit eines Vertrages wegen zu hoher Prämien oder weitgehender Leistungsausschlüsse) ©MF 2006 8