Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Vortrag Prof. Heilmann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Erlaubte Differenzierungen im Versicherungsbereich 24.10.2006 © MF 2006

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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Vortrag Prof. Heilmann
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
Erlaubte Differenzierungen im
Versicherungsbereich
24.10.2006
© MF 2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
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Grundsatz
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Verbot der Benachteiligung (§19)
- wg. Rasse, ethn. Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung,
Alter, sexueller Identität
- bei Begründung, Durchführung, Beendigung zivilrechtl.
Schuldverhältnisse
- die ohne Ansehen der Person geschlossen werden
- oder bei einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag
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Abweichungen möglich (§ 19 Abs. 1)
• niemals bei Rasse oder ethnischer Herkunft
• bei allen anderen Merkmalen
- zur Gefahrvermeidung
- zum Schutz der Intimsphäre
- wenn bei Vorteilsgewährung das gesellschaftliche Interesse fehlt
(z. B. Werbeaktionen für bestimmte Kundengruppen)
- für Religionsgemeinschaften etc.
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Spezialregeln für Versicherungen (§ 20 Abs. 2)
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Differenzierungen sind immer verboten wg. Rasse, ethn. Herkunft
Differenzierungen sind erlaubt wegen des Geschlechts :
- wenn dieses ein bestimmender Faktor für die Risikobewertung ist
(erforderl. „relevante, genaue versicherungsmathematische und
statistische Daten“)
betroffen vor allem Leben, PKV, u. U. KH
Kosten der Schwangerschaft müssen auf beide Geschlechter gleich
verteilt werden
- unmittelbare Schwangerschaftskosten
- unklar, wie mittelbare Schwangerschaftskosten (u. U. veränderte
Sterblichkeit, Folgekrankheiten, Invalidität) zu behandeln sind.
Der RL-Gesetzgeber und der nationale Gesetzgeber haben das
Problem nicht gesehen → derzeit offen
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Differenzierungen zulässig (soweit nicht nach dem Geschlecht
differenziert):
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auf Grund „anerkannter Prinzipien risikoadäquater Kalkulation“
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insbesondere versicherungsmathematisch ermittelte
Risikobewertung unter Heranziehung von Statistiken

Erfahrungswissen
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medizinische Erkenntnisse
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naturwissenschaftliche Erkenntnisse
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Statistiken:
-
Quelle: BaFin, Verbände, unternehmensintern
-
im Bereich Geschlechterdifferenzierung Erfordernis der regelmäßigen
Überprüfung, Aktualisierung und Veröffentlichung (es fehlt insoweit
noch eine gesetzliche Regelung)
Problem des Schutzes von Know-how vor Wettbewerbern bei
Verwendung unternehmensinterner Daten
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Erfahrungswissen, medizinische Erkenntnisse,
naturwissenschaftliche Erkenntnisse
- vom Gesetzgeber grundsätzlich als gleichwertig angesehen
- vorrangiger Einsatz bei
- fehlender Datengrundlage
- zu kurzen Beobachtungszeiträumen, zu kleinen Kollektiven
- innovativen Produkten
- besondere Rolle der RückVers als Beratungsinstanz
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Wie darf differenziert werden?
Ist Differenzierung erlaubt, liegt die Art der Reaktion im (betriebswirtschaftlichen) Ermessen des Versicherers:
-
Prämiendifferenzierung (erhöhte Prämien, Selbstbehalte)
-
Konditionendifferenzierung (hauptsächlich Gefahrausschlüsse, Leistungseinschränkungen, Wartezeiten)
-
Ablehnung des Vertragsschlusses (vor allem bei Unkalkulierbarkeit, bei
wirtschaftlicher Sinnlosigkeit eines Vertrages wegen zu hoher Prämien oder
weitgehender Leistungsausschlüsse)
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