Anwaltliche Berufspraxis 2. Teil

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Transcript Anwaltliche Berufspraxis 2. Teil

Veranstaltung bei Taylor Wessing
in Düsseldorf am 26.11.2014
Taylor Wessing PartG mbB
Benrather Straße 15
Haupteingang Kasernenstraße
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/ 8387- 0
www.taylorwessing.com
Nehmen Sie eine der U-Bahnen vom Hauptbahnhof in Richtung Heinrich-Heine-Allee und
steigen Steinstraße/Königsallee aus
-2-
IV. Teil
Die Stellung des Anwalts im
Rechtssystem
-3-
1. Quellen des anwaltlichen Berufsrechts
a) Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Art. 12 Abs. 1 Grundgesetzt, ggf. in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und Art. 5 Abs. 1 GG;

Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG spielen keine Rolle.
-4-
b) Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1.8.1959

Stellung des Rechtsanwalts (§§ 1-3);

die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4-17);

Rechte und Pflichten (§§ 43-59 b);

Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 59 c-59 m);

Berufliche Selbstverwaltung (§§ 60-91);

Berufsständische Gerichtsbarkeit (§§ 92 ff. BRAO).
-5-
c) Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

Erlassen durch die Satzungsversammlung bei der
Bundesrechtsanwaltskammer (§ 191 a BRAO i.V.m. § 59 b).

Die BORA enthält die gesetzlichen Grundentscheidungen,
konkretisierende und ergänzende Regelungen zur BRAO.

Die Berufsausübungsfreiheit kann durch die Satzung nur
eingeschränkt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche
Grundlage (z.B. in der BRAO) besteht.
Dazu BVerfG NJW 2003, 2520:
-6-
Sozietätswechslerfall NJW 2003, 2520
Sozietät B
Sozietät A
UD&M
1, 2, 3
1.10.1999
L (angestellter
Aussensozius)
€ 85.000,00
Y–9X
Kammer: Fortführung des Mandats verstößt gegen § 3 BORA
Z
Mandatsbeendigung
Anwaltsgerichtshof: hebt auf
BGH bestätigt Entscheidung der Kammer
BVerfG : hebt BGH auf; § 3 BORA (a.F.) verfassungswidrig
-7-
d) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
e) Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung

§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Geheimnisverrat)

§ 352 StGB (Gebührenüberhebung)
-8-

§ 356 StGB (Parteiverrat)

§ 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht), s.a. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO,

§ 138 Abs. 1 StPO (Befugnis der Rechtsanwälte, als Verteidiger
gewählt zu werden).
f) Rechtdienstleistungsgesetz

Lockerung des Beratungsmonopols der Anwaltschaft
Vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht spielt heute keine Rolle mehr
(vgl. Bastille-Entscheidungen).
-9-
2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
a)
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung

§ 4 BRAO: Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG:
Rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der
ersten Prüfung und anschließender Vorbereitungsdienst mit der
zweiten Staatsprüfung);oder

Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem EuRAG:

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum;
- 10 -


Berechtigung, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu § 1
EuRAG genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein und
auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige
Rechtsanwaltkammer aufgenommen zu werden;

Nach einer mindestens dreijährigen effektiven regelmäßigen Tätigkeit als
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland kann der
betreffende zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden; oder
Bestehen der Eignungsprüfung nach dem EuRAG

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der EU oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
- 11 -

Abgeschlossene Berufsausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum
Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt (Anlage 1 zu § 1
EuRAG)
 Ablegung der Eignungsprüfung (§ 16 Abs. 1 EuRAG)

Vorherige Berufstätigkeit in Deutschland ist nicht erforderlich
b) Versagung, Erteilung, Rücknahme, Erlöschung und Widerruf der
Zulassung

Zulassung auf Antrag, § 6 BRAO

Wirksamkeit der Zulassung mit der Aushändigung einer von der
Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde, § 12 BRAO;
Aushändigung der Urkunde erst nach Vereidigung vor der
Rechtsanwaltskammer und nach Nachweis des Abschlusses der
Berufshaftpflichtversicherung
- 12 -

Früher: Zulassung bei einem AG/LG

Heute:
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Kammer mit
Postulationsfähigkeiten bei allen AG, LG und OLG in
Deutschland
- 13 -

Versagung und Rücknahme der Zulassung

bei Vorliegen der in § 7 aufgeführten Fälle, darunter

Ziffer 7, gesundheitliche Gründe
Nicht nur vorübergehende Unfähigkeit des Bewerbers, den Beruf eines
Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, z.B. wegen körperlicher Gebrechen,
Schwäche der geistigen Kräfte oder einer Sucht;

Ziffer 5 „unwürdiges Verhalten“
 Kann sich aus beruflichem oder privaten Fehlverhalten ergeben;
 Privates Fehlverhalten muss allerdings in den berufsrechtlichen Bereich
ausstrahlen;
 Gesamtabwägung aller Umstände; kann durch zwischenzeitliches Wohlverhalten an
Bedeutung verlieren.

Folgende Fallgruppen in der Praxis bedeutsam:

Verurteilung wegen berufsbezogener Vorsatzdelikte, z.B. Aussagedelikte,
Parteiverrat, falsche Verdächtigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
Urkundsdelikte, Rechtsbeugung, Unterschlagung und Untreue.
- 14 -

Verurteilung wegen sonstiger Vorsatzdelikte wie Tötungsdelikte,
Diebstahl, Hehlerei, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit u.U.
Beleidigung oder Steuerdelikte

Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der
Rechtstaatlichkeit


hatte Bedeutung im Zusammenhang mit Tätigkeit in der DDR (z.B.
Mitarbeit bei der Stasi)
Fahrlässige Delikte

Wenn sie einen Bezug zur Berufsausübung haben und einen erheblichen
Charaktermangel offenbaren

Beispiel: Wochenlanger unbefugter und gefährlicher Umgang eines
Rechtsanwalts mit einer einsatzbereiten Maschinenpistole in seinen
Kanzleiräumen und die daraus entstandene fahrlässige Tötung der
Lebensgefährtin.
- 15 -

Sonstiges außerberufliches unwürdiges Verhalten, beispielsweise
unwahre Angaben im Zulassungsverfahren

Ziffer 8, unvereinbare Tätigkeiten

Tätigkeit, die mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege
kollidieren oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts
gefährden können.
 Der Zweitberuf muss ausreichenden Betätigungsspielraum für den
Anwaltsberuf lassen.
 Die Zulassung ist nicht lediglich dazu da, damit sich der Bewerber mit
dem Titel Rechtsanwalt schmücken kann. Keine bloßen
Feierabendanwälte.
 Ausübung einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist
grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf vereinbar, z.B. Tätigkeit als
Taxiunternehmer, als Chefredakteur eines Verlages oder als
Versicherungsberater.
- 16 -


Anders, wenn der Zweitberuf von dem Anwaltsberuf nicht deutlich
abgegrenzt werden kann oder er in besonderer Weise die Möglichkeit
bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit
gewonnen werden (Tätigkeit als Versicherungs- oder Grundstücksmakler oder Finanzdienstleister)
Ziffer 9, Vermögensverfall

Bewerber befindet sich in ungeordneten und schlechten finanziellen
Verhältnissen, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer
Stande ist, seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen dafür: Die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn
- 17 -


Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Widerruf knüpft an Sachverhalte an, die sich erst nach Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft ergeben haben.

Widerrufsgründe entsprechen z.T. den Versagungsgründen des § 7
BRAO
Erlöschen der Zulassung

durch rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der
Anwaltschaft, § 13 BRAO
- 18 -
3. Rechte und Pflichten
a) Mitwirkung der Rechtsanwälte bei der Verwirklichung des
Rechtsstaates

§ 1 BRAO: Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der
Rechtspflege. Doppelfunktion: Vertreter des Mandanten und
gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege neben Gerichten und
Staatsanwaltschaft.

Bedeutungswandel:


Früher: Annahme einer auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichteten
amtsähnlichen Stellung;
Heute: Beamtenähnliche Treuepflichten können vom Rechtsanwalt nicht
erwartet werden. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt der Verwirklichung
des Rechtsstaates.
- 19 -
Zu den Eigenschaften, die der Begriff „Organ der Rechtspflege vereinigt
zählen nach BVerfG NJW 1988, 191 insbesondere:






Beratung und Vertretung der Rechtssuchenden
Unterstützung der Gerichte auf dem Weg einer sachgerechten, fehlerfreien
Entscheidung
Verteidigung der Interessen des Mandanten
Schutz vor ungerechtfertigter staatlicher Machtausübung
Einhaltung ethischer Grundprinzipien
Tätigkeit beruht auf besonderer Vertrauensgrundlage, deshalb:
Integrität und
 Zuverlässigkeit
des Anwalts erforderlich

- 20 -
b) Kompetenz und Professionalität

Zulassung vom Nachweis einer gewissen Befähigung abhängig (§ 4 BRAO)

Verpflichtung zur Fortbildung (§ 43 a Abs. 6 BRAO)

(P) der Ausübung eines Zweitberufs

Kanzleipflicht und büromäßige Hilfsmittel, § 27 BRAO, 5 BORA
- 21 -
c) Interessenwahrnehmung als Teil der Rechtspflege

§ 3 Abs. 1 BRAO: Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige
Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten

Kein Konflikt zur Eigenschaft als Organ der Rechtspflege;
Rechtsanwalt ist tätig als Sachwalter ausschließlich seines
Mandanten mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
(§ 43 a Abs. 4 BRAO)

Eine Grenze bildet das Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO):
Verpflichtung, beim Kampf um das Recht das richtige Maß zu wahren:

Berufspflichtverletzung bei Beleidigung oder bewusster Verbreitung von
Unwahrheiten
- 22 -
d) Unabhängigkeit

Der Rechtsanwalt ist der berufene, unabhängige Berater und Vertreter in allen
Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1, 43 a Abs. 1 BRAO)

Freiheit von Abhängigkeiten jeglicher Art
 Äußere Unabhängigkeit vom Staat
 Syndikusanwalt (§ 46 BRAO)
 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst (§ 47 BRAO)

Auf diesem Gedanken fußte auch das Verbot von Provisionen oder von
Erfolgshonoraren.
 Vgl. ferner § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (Ausübung einer unvereinbaren
Tätigkeit)
- 23 -
e) Freiberuflichkeit

§ 2 BRAO: Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
Definition freier Beruf § 1 Abs. 2 PartGG: Die Freien Berufe
haben im Allgemein auf der Grundlage besonderer beruflicher
Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche,
eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erfüllung von
Dienstleistungen für ihre Art im Interesse der Auftraggeber und
der Allgemeinheit zum Inhalt.

Besonderheiten der freiberuflichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts:

Besonderes Vertrauensverhältnis zum Mandant
 Tätigwerden nicht nur im Mandanteninteresse, sondern auch
Orientierung am Gemeinwohl
- 24 -

§ 2 Abs.2 BRAO: Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Ein Gewerbe ist
jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die
planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der
Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
(P) Gewerbesteuerpflichtigkeit.
Gewinnorientierung ist zwar zulässig, Das Handeln als „Organ der
Rechtspflege“ im wohlverstandenen Interesse des Mandanten (§ 3 Abs. 1
BRAO) hat Vorrang.
 Hierauf fußt auch die Werbebeschränkung (§ 43 b BRAO, 6 BORA)
 Problem der Kommerzialisierung des Anwaltsberufs

- 25 -
f) Einige Rechte und Pflichten im Einzelnen

Bedeutung des § 43 a BRAO („Pathoskatalog?)

Gewissenhafte Berufsausübung, würdiges Verhalten, § 43 BRAO

Unabhängigkeit, Verschwiegenheit § 2 BORA (Zeugnisverweigerungsrecht §
53 Abs. 1 Ziff. 3 StPO);

Vermeidung von Interessenkonflikten, § 3 BORA, § 356 StGB; Bedeutung des
Conflict checks;

Aktenführungs- und Aufbewahrungspflicht § 50 BRAO

Versicherungspflicht § 51 BRAO, mind. EUR 250.000. Hintergrund ist
Anwaltshaftung für jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB

Honorar § 49 b) BRAO, §§ 21 ff BORA; Honorarmodelle
- 26 -
g) Berufliche Selbstverwaltung


Zwangskorporation in Rechtsanwaltskammern §§ 60-91 BRAO
Anwaltsgerichtsbarkeit §§ 92 ff BRAO
Versorgungswerk als Rentenversicherung für Rechtsanwälte
- 27 -
4. Abgrenzung zu anderen juristischen Berufen
4.1.
Notar

§ 1 BNotO: Unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der für
die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben
hauptberuflich und auf Lebenszeit bestellt wird;

Amtstätigkeit als Notar Korrelat zur materiell-rechtlichen
Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 128 BGB): Notariat als notwendiger
Teil der Rechtspflege;

Ziel: Gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen.
Kein Parteivertreter, sondern unabhängiger und unparteiischer
Betreuer der Beteiligten,
- 28 -

Tätigkeit:
 Beurkundungen und Beglaubigungen, § 20 BNotO.
 Sonstige Bescheinigungen, § 21 BNotO
 Abnahme von Eiden in Fällen mit Auslandsbezug;

§ 14 Abs. 1 BNotO; § 4 BNotO: Bestellung nur bei Bedürfnis; Zuweisung von
Amtssitz

Geschäftsstelle am Amtssitz, nur in Abhängigkeit vom Amtssitz zu nehmen, §
10 BNotO

Keine bestimmte örtliche Zuständigkeit, Bürger kann Notar frei wählen
- 29 -

Unterschiedliche Ausgestaltungen in den Bundesländern:


Hauptberufliche „nur“ Notare, Anwaltsnotare und Beamtennotare (in BW); in
NRW „Nur-Notare“ im Rheinland und Anwaltsnotare in Westfalen.
Voraussetzungen:
§ 5 BNotO: Deutsche Staatsangehörigkeit und Befähigung zum Richteramt
 Dreijähriger Anwärterdienst als Notarassessor, § 7 Abs. 1 BNotO für Notar
im Hauptberuf (§ 6 BNotO)


Vergütung nach BNotO, Kostenordnung

Grundsätzlich zwingende Gebühren

Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO

Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO
aber Haftungsprivileg bei Fahrlässigkeit, § 19 Abs. 1 Satz 2

Werbeverbot nach § 29 BNotO
- 30 -
4.2
Richter
- 31 -
- 32 -
- 33 -
- 34 -
- 35 -
- 36 -

Ausübung der Judikative, Artikel 92 GG, soweit nicht auf
Rechtspfleger übertrage, §§ 3 ff. Rechtspflegergesetz

Unterscheidung zwischen Berufsrichtern § 1 DRiG und
ehrenamtlichen Richtern (§ 44 ff. DRiG: z.B. Schöffen und
Handelsrichter, § 44 a DRiG)

Voraussetzung zur Berufung zum Berufsrichter, § 9 DRiG:
Befähigung zum Richteramt, § 5 DRiG,
 Deutsche Staatsbürgerschaft;
 Gewähr für das Eintreten der freiheitlich demokratischen Grundordnung
 Soziale Kompetenz

- 37 -

Der Richter ist unabhängig

Daher nur beschränkte Dienstaufsicht nach Art. 97, 98 GG, 25, 26 DRiG

Ernennung auf Lebenszeit möglich nach dreijähriger Tätigkeit im
richterlichen Dienst

Besetzung der Gerichte grundsätzlich nur mit Richtern auf Lebenszeit,
§ 28 DRiG

Übertragung eines anderen Richteramtes bei Veränderung der
Gerichtsorganisation § 32 DRiG

Der Richter darf außerdienstlich keine Rechtsgutachten erstatten und
keine geldlichen Rechtsauskünfte erteilen

Der Richter ist angehalten innerhalb und außerhalb seines Amtes so
zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht
gefährdet wird
- 38 -
4.3 Staatsanwalt

Organ der Rechtspflege, das Straftaten verfolgt und Ermittlungen leitet (vgl.
RiStBV, Nr. 1). Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung, in
der Hauptverhandlung Vertreter der Anklage

StA ist Beamter, § 144 GVG

Herr der Ermittlungsverfahren; enges Zusammenwirken mit der Polizei. §§
152, 158, 141 GVG. StA ist im Strafverfahren nicht Partei mit dem Ziel der
Anklageerhebung um jeden Preis, hat be- und entlastende Umstände
gleichermaßen zu ermitteln und berücksichtigen.

StA schafft Voraussetzungen für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt,
Anklagemonopol, § 151 Abs. 1 StPO. Ist Legalitätsprinzip unterworfen.

Ernennung, wenn Befähigung zum Richteramt, § 122 DRiG.
- 39 -

Als Teil der Exekutive weisungsgebunden, § 146 GVG.

Unterliegt der Dienstaufsicht, § 147 GVG

Darf richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen, § 151 GVG.
- 40 -
4.4 Jurist in der Verwaltung

Höherer Dienst.

Beamtenrechtliche Stellung, Weisungsgebundenheit.

Voraussetzungen für die Berufung, § 7 BBG bzw. § 6 LBG (NRW).
Deutsche Staatsangehörigkeit, Bewerber muss Gewähr dafür bieten,
dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes eintritt; die erforderliche Befähigung durch
Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes erworben hat.

Gesetzesanwendung im Einzelfall z.B. durch Erlass von Bescheiden,
Widersprüchen. Aber auch Erstellung von Gutachten, Satzungen und
Rechtsverordnungen. Beispiel: Baugenehmigung.
- 41 -

Arbeitsumfelder:






Kommunalverwaltung: Landkreisverwaltung, Stadt-, Gemeindeverwaltung.
Landesbehörden: Allgemeine und innere Verwaltung, Kultusministerium,
Justizverwaltung, Polizei, Steuer- und Finanzverwaltung.
Bundesbehörden: Allgemeine und innere Verwaltung, Auswärtiger Dienst,
Bundesfinanzverwaltung, Bundesgrenzschutz, Bundeskartellamt,
Bundesnachrichtendienst, Bundesverwaltungsamt, Deutsches Patent- und
Markenamt, Verfassungsschutz.
Gerichte (nicht als Richter, sondern in der Verwaltung!): Amts-, Land-,
Oberlandes-, Bundesgerichte, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsoder Staatsgerichtshöfe der Länder.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts:
Berufsgenossenschaften, Bundesagentur für Arbeit, Hochschulen,
Kammern, Krankenversicherungsträger, Rentenversicherungsträger,
Rundfunk- und Fernsehanstalten.
Europäische Union: Europäischer Gerichtshof, Europäisches Patentamt,
Kommission/ Ministerrat der EU.
- 42 -
4.5 Unternehmensjuristen und Syndici

Syndicus ist zugelassen als Rechtsanwalt, hat Anstellungsvertrag mit
Unternehmen.

Juristen ohne Rechtsanwaltszulassung im reinen
Angestelltenverhältnis bei einem Unternehmen werden auch als
„Unternehmensjuristen“ bezeichnet.

Syndikusanwälte dürfen nicht für ihren Arbeitgeber vor Gericht
auftreten; § 46 BRAO

Einordnung in Unternehmenshierarchie

Voraussetzungen nicht gesetzlich vorgeschrieben
- 43 -

Tätigkeit: Juristische Beratung von Management und Fachabteilungen
des Unternehmens bei Planungsprozessen und Vertragsabschlüssen
Führung von Verhandlungen mit der Gegenseite. Umgang mit dem
Bilanz- und Rechnungswesen, mit Projekt- und
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, rechtliche Vertretung des
Unternehmens nach außen, Mitarbeit in Verbänden, Fachausschüssen
oder Arbeitskreisen zu Rechtsfragen.

Typische Rechtsgebiete (abhängig von Unternehmensgegenstand)
z.B. Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, individuelles und kollektives
Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht,
Gesellschaftsrecht, internationales Privatrecht, EG-Recht, öffentliches
Recht, Umweltschutzrecht.

Konkurrenz zu Absolventen anderer Ausbildungen (z. B. im
Personalwesen mit Wirtschaftswissenschaftlern, Soziologen,
Psychologen).
- 44 -

Kaufmännisches Denken häufig unverzichtbar.

Gute Karrieremöglichkeiten; Vorstandsvorsitzende deutscher AGs
sind häufig Juristen.
- 45 -
4.6 Verbandsjurist

Verband: Ca. 5.000 Organisationen und Interessenverbände der
Wirtschaft, d. h. Kammern, Gewerkschaften, Wirtschafts-,
Arbeitgeber- und Berufsverbände in Deutschland,

Tätigkeit: Fachliche Beratung und Wahrnehmung zentraler
Gemeinschaftsaufgaben der Mitglieder, Vertretung
wirtschaftspolitischer Interessen der jeweiligen Branchen und
Wirtschaftsgruppen gegenüber Staat und Öffentlichkeit („Lobbying“).
Dafür Rechtskenntnisse erforderlich, also Bedarf an Juristen

Anforderung für Verbandsjuristen nicht gesetzlich geregelt. Konkrete
Anforderungen hängen von Tätigkeitsgebiet des Verbandes ab.
- 46 -

Typischerweise werden gefordert: gute rhetorische und schriftliche
Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Integrations- und
Kontaktfähigkeit, Gespür für das politisch Machbare.

Kenntnisse des Wirtschafts- und Steuerrechts sowie des Betriebsund Sozialrechts, Beratung, Organisation und Administration.
Interdisziplinäre Analyse und Bewertung von politischen
Zusammenhängen, Mitwirkung an der Gesetzgebung.
- 47 -
4.7 Steuerberater

Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, Anfertigung von
Steuererklärungen, Erstellung von Betriebsprüfungsberichten,
Aufstellung von Steuer- und Handelsbilanzen, Vertretung der
Mandanten in außergerichtlichen und finanzgerichtlichen
Rechtsverfahren.

Unabhängige, freiberufliche Tätigkeit.

Voraussetzung: Bestehen der Steuerberatungsprüfung (§ 35
Steuerberatungsgesetz). Zulassung zur Prüfung geregelt in § 36
Steuerberatungsgesetz. Keine Befähigung zum Richteramt
erforderlich, aber erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium
und/oder einschlägige Berufserfahrung. Heute häufig von
Betriebswirten ausgeübt.
- 48 -
4.8 Wirtschaftsprüfer

Vornahme und Beurteilung betriebswirtschaftlicher Prüfungen
(Testate), Erarbeitung der Jahresabschlüsse von
Wirtschaftsunternehmen.

Unabhängige, freiberufliche Tätigkeit. Berufsausübung als
Selbständiger oder als Angestellter.

Voraussetzung ist das Bestehen der Wirtschaftprüferprüfung: Nach 5
Jahren Tätigkeit in der Wirtschaft, davon mindestens 4 Jahre als
Prüfer. Kompetenz in Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrecht,
kaufmännischer Sachverstand.
- 49 -
4.9 Patentanwälte

Aufgabe, § 3 PatAnwO: insbesondere Beratung und Vertretung in
Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und
Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines
Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke
oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten
Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines
Sortenschutzrechts.

Befähigung, § 5 Abs. 2 PatAnwO:

technische Befähigung (Studium naturwissenschaftlicher oder
technischer Fächer), § 6 PatAnwO.

Ein Jahr praktische Tätigkeit, § 6 Abs. 1 PatAnwO.
- 50 -

Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, § 7
Abs. 1 PatAnwO.

Studium im allgemeinen Recht, § 7 Abs. 3 PatAnwO.

mindestens ein halbes Jahr Tätigkeit bei einem Patentanwalt, § 5
Abs. 2 PatAnwO.

Zulassung durch Patentamt, § Abs. 1 PatAnwO.

Rechte und Pflichten des Patentanwalts, berufliche Zusammenarbeit
der Patentanwälte, §§ 39 ff. PatAnwO. Ähnlich Rechtsanwalt. Aber
Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt, sondern
Techniker/Naturwissenschaftler.
- 51 -
4.10
Professor

Berufsbild, wissenschaftliche Freiheit

Setzt zweites Staatsexamen nicht voraus, aber Promotion und
Habilitation
- 52 -
Exkurs: Verdienstmöglichkeiten

Richter oder Staatsanwalt (27 Jahre ohne Kind)

etwa 37.116 EUR/Jahr
(R1 Grundgehaltssatz) (max: 60.516)

Jurist in der Industrie
 etwa 30 bis 60.000 EUR/Jahr

Einzelanwalt „am Eck“
 etwa 20 bis 60.000 EUR/Jahr
- 53 -

Rechtsanwalt in kleinen Sozietät
 etwa 40.000 – 100.000 EUR/Jahr

Rechtsanwalt in Großkanzlei
 60.000 EUR bis > 1.000.000 EUR/Jahr

Reine Größenordungen mit erheblichen möglichen Abweichungen
- 54 -
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
- 55 -