2. Besprechungsfall

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2. Besprechungsfall

Rudi (R) möchte sich nach all den Jahren nun doch ein neues Auto anschaffen. Damit der Spaß nicht zu teuer wird, geht er am 2.10.2010 zum Händler Ingo (I), der Neuwagen aus anderen Ländern der EU reimportiert, weil er dort günstigere Angebote vermutet. Im Verkaufsraum gefällt R auch direkt ein VW-Golf sehr gut und man wird sich schnell einig. Der Wagen soll am 2.11.2010 geliefert werden. Weil er seinen alten Wagen einem Bekannten so früh wie möglich überlassen will, fragt R, ob der Wagen denn schon in Deutschland zugelassen sei und er ihn dann sofort nutzen könnte. I merkt, dass R in solchen Dingen wenig bewandert ist und befürchtet, R könnte nun wegen einer solchen Kleinigkeit auf einmal doch das Interesse verlieren. Er versichert daraufhin R wahrheitswidrig, dass die erforderliche Zulassung bereits vorliege. An dem Auto sei nur deshalb kein Kfz-Kennzeichen angebracht, weil alle Autos im Verkaufsraum ein Werbekennzeichen tragen würden (welche auch tatsächlich an den Autos angebracht sind). Dies tat I in der Hoffnung, es werde nicht weiter auffallen, weil er einfach umgehend das Zulassungsverfahren im Namen des R einleiten wollte. Am 2.11. wird das Auto an R geliefert. Allerdings fällt R nun auf, dass doch noch keine Zulassung erfolgt ist. Die von I beabsichtigte Beantragung hatte dieser zwischenzeitlich nämlich wieder vergessen und erst kurz zuvor vorgenommen. Die Zulassung erfolgte deshalb erst am 9.11. 2010. Da R am Tag vorher seinen alten Wagen schon verkauft hatte, musste er für die Zwischenzeit einen Mietwagen nehmen, damit er morgens zu seiner Arbeitsstelle fahren konnte. Die Kosten dafür betrugen 500.- €.

Welche Rechte hat R?

Was ist geschehen? Welche Konsequenz hat dies?

arglistige Täuschung: Vertragsaufhebung durch Anfechtung oder als Schadensersatz wegen cic

Sachmangel: Zulassung rechtliche Qualität, aber in körperlicher Beschaffenheit der Sache begründet

Nacherfüllung schließlich erfolgt

Ersatz der Mietwagenkosten: Schadensersatz statt oder neben der Leistung? Mahnungsabhängiger Verzugsschadensersatz?

I.

Anspruch auf Zahlung von 500 € aus § 280 Abs. 1 Zu prüfen ist, ob R von I Ersatz der Kosten für das Mietfahrzeug verlangen kann, die ihm dadurch entstanden sind, dass er das Neufahrzeug erst verspätet nutzen konnte. 1.

Leistungspflicht zur mangelfreien Leistung 1.

Sachmangel R und I sind einen Kaufvertrag eingegangen, aus dem I die Pflicht zur sachmangelfreien Leistung trifft. Diese Pflicht ist dadurch verletzt, dass das Fahrzeug entgegen der Behauptung von I bei Gefahrübergang keine Zulassung hatte. Es ist fraglich, ob es sich hierbei um einen Sach- oder Rechtsmangel handelt. Eigentlich stellt die fehlende Zulassung einen (öffentlich-)rechtlichen Umstand dar; da sie aber auf der körperlichen Beschaffenheit der Sache beruht, gilt sie als Sachmangel. Sie widerspricht der vertraglichen Vereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1), die sich wegen der entsprechende Zusage von I auf die Zulassung erstreckt, würde aber auch der gewöhnlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs zuwiderlaufen, die ein Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2).

2.

Erfordernis der Fristsetzung?

Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 setzt den fruchtlosen Ablauf einer Frist voraus, die der Gläubiger dem Schuldner gesetzt hat. Da R einen Schaden geltend macht, der ihm durch die Verzögerung der schließlich doch erbrachten Leistung des I entstanden ist, verlangt er jedoch keinen Schadensersatz statt der Leistung. 3.

Mahnung?

Zweifelhaft ist aber, ob die Schadensersatzpflicht des I von einer vorangehenden Mahnung abhängt, wie sie § 286 Abs. 1 für den Ersatz des Verzugsschadens gemäß § 280 Abs. 2 fordert. Hierfür spricht, dass die Verzögerung einer mangelfreien Leistung nur eine Art des Verzugs darstellt und daher grundsätzlich nicht anders behandelt werden darf als ein völliges Ausbleiben der Leistung. Dagegen spricht jedoch, dass § 437 Nr. 3 nicht auf § 286 verweist und durch die Bestimmung des Gefahrübergangs als entscheidenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschaffenheit der Kaufsache gewissermaßen ein Termin bestimmt ist, dessen Vernachlässigung durch den Käufer wie die Überschreitung eines kalendermäßig bestimmten Datums (§ 286 Abs. 2) wirkt. Ihren materialen Grund findet diese Sonderregelung darin, dass die Lieferung einer mangelhaften Sache für den Gläubiger gefährlicher ist als die bloße Nichtleistung, die für den Käufer leicht als solche zu erkennen ist (BGH, NJW 2009, 2674). 4.

Vertretenmüssen I hat den Mangel zu vertreten, da er das Fahrzeug in Kenntnis der fehlenden Zulassung auslieferte.

4.

Ergebnis R kann von I Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die verspätete Beseitigung des Mangels entstanden ist. Dieser beläuft sich auf 500 €.

II.

Anspruch auf Erstattung eines Minderungsbetrags aus § 441 Abs. 4, 346 Abs. 1 Ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags unter dem Gesichtspunkt der Minderung besteht nicht, weil diese nach § 441 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht voraussetzt und ausscheidet, wenn die Nacherfüllung wie hier schließlich doch erfolgt ist.

III.

1.

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung von 500 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Nr. 1 Vorvertragliche Rücksichtspflichtverletzung R könnte gegen I ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung zustehen, der insbesondere bei einem Fehlverhalten im Rahmen von Vertragsverhandlungen gegeben ist. I hat bei dem Verkaufsgespräch mit R wider besseres Wissen behauptet, der Wagen sei schon zugelassen, und so gegen das aus § 241 Abs. 2 resultierende Verbot der falschen Tatsachenbehauptung verstoßen. 2.

Anspruch auf Aufhebung des Vertrags R kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das vorvertragliche Fehlverhalten unterblieben wäre. Hätte er den Vertrag dann nicht abgeschlossen, kann er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Wagens verlangen. Außerdem oder alternativ kann er den Ersatz der Kosten des Mietfahrzeugs verlangen, wenn er sonst sein altes Auto später verkauft hätte.

3.

Subsidiarität Eigentlich sind Ansprüche wegen culpa in contrahendo zumindest ab Gefahrübergang nicht mehr eröffnet, wenn zugleich die Sachmängelhaftung eingreift, damit deren Regeln nicht unterlaufen werden. Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Arglist, weil der durch das Kaufrecht geschützte Verkäufer hier nicht schutzwürdig ist (BGH, NJW 2009, 2120).

III.

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 R kann die Rückzahlung des Kaufpreises auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, wenn er durch Anfechtung des Kaufvertrags den Rechtsgrund für die Zahlung beseitigt. 1.

Irrtumsanfechtung Indem er von I über die Zulassung getäuscht wurde, unterlag R einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, weil die Zulassung ein für die Wertschätzung der Sache maßgeblicher Faktor ist. Die deshalb zuständige Anfechtung nach § 119 Abs. 2 scheidet jedoch von vornherein aus, wenn zugleich die Sachmängelhaftung begründet ist.

2. Arglistanfechtung Anders verhält es sich mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, die ebenso wie die Haftung für culpa in contrahendo mangels Schutzbedürfnisses des Käufers stets und damit auch dann eröffnet ist, wenn die Sachmängelhaftung eingreift.