Die Anfechtung

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Transcript Die Anfechtung

Die Anfechtung
Obersatz: (Einstieg wie immer über die
Rechtsfolge, wie bei § 142 I auch).
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„Die Willenserklärung des A kann jedoch
gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an
nichtig anzusehen sein. Dies ist der Fall, wenn
A seine Willenserklärung wirksam angefochten
hat“.
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Anfechtungsgründe
Motivirrtum
Grundsatz:
unbeachtlich
Ausnahme:
§ 119 Abs. 2
BGB
beachtlicher
Motivirrtum
Anfechtungsgegner, Anfechtungsfristen,
Anfechtungserklärung, Anfechtungsfolgen,
Ausschlussgründe der Anfechtung
Voraussetzungen des
Anfechtung: § 123 BGB
1
Inhalts- und Erklärungsirrtum
§ 119 Abs. 1 BGB
Inhaltsirrtum
§ 19 Abs. 1 Alt. 1
BGB
Gut gedacht falsch
gemacht: wenn der
Erklärende glaubt,
dass Art und Weise
seiner Erklärung
einen bestimmten
Inhalt ausmacht,
der objektiv aber
gar nicht gegeben
ist.
Erklärungsirrtum
Erklärende ist sich
über den objektiven
Gehalt der von ihm
gebrauchten
Erklärungsform
bewusst macht aber
nur einen Fehler bei
der Benutzung dieser
Erklärungsform
Bsp.: Vertippen, 1000
statt 100 schreiben
Abstellen auf
Empfängerhorizont
Problem: Erheblichkeit
nach § 119 I letzter HS
(+), wenn 1000 statt
999 (-) wenn 1000 statt
300
Übermittlungsirrtum:
§ 120 BGB
Voraussetzungen
Bote
Erklärungsbote
Empfangsbote
Pseudobote haftet selber
wie ein Vertreter ohne
Vertretungsmacht, § 179
analog, da er kein Vertreter
war
oder vermeintlich
Vertretene zieht das
Geschäft an sich, § 177
analog, da er in
Wirklichkeit kein Vertretene
war
Versehentlich:
Bote muss
versehentlich falsch
gehandelt haben
Eigenschaftsirrtum:
§ 119 Abs. 2 BGB
Voraussetzungen
Erheblichkeit
des Irrtums
siehe
nächste
Folie
Problem:
Absichtliches falsches
Handeln Boten
h.M.: Bote der
absichtlich etwas
anderes
übermittelt, wird
wie ein
Pseudoboten
behandelt (h.M.)
a.A.:
Risiko trägt der,
der den Boten
eingeschaltet hat
mit h.M.: Irrtum (-), denn wer
absichtlich etwas anderes
erklärt, der irrt nicht mehr
siehe
nächste
Folie
siehe
nächste
Folie
Anfechtungsgegner, Anfechtungsfristen,
Anfechtungserklärung, Anfechtungsfolgen,
Ausschlussgründe der Anfechtung
§ 123 BGB
Voraussetzungen
§ 119 II BGB
Eigenschaftsirrtum
Voraussetzungen
Drohung
Täuschung
Eigenschaft:
alle
wertbildenden
Faktoren
bei Sachen:
Form, Farbe,
Geruch,
Geschmack,
Zusammensetzung
etc.
bei Personen:
Alter,
Gesundheitszusta
nd, Geschlecht,
Fähigkeiten usw.
Verkehrswesentlichkeit
dieser Eigenschaften =
Geschäftswesentlichkeit
Bsp: Vorstrafen wegen
Urkundenfälschung sind
für die Anstellung als
Buchführer wesentlich,
für eine Anstellung als
Hilfsarbeiter dagegen
unwesentlich
Begriff:
bewusste
Herbeiführung
des Irrtums
Arglist:
Arglistig ist
die Täuschung,
wenn damit die
Herbeiführung
der WE
bezweckt wird
Kausalität
zwischen
Täuschung
und Abgabe
der WE
Prüfungsreihenfolge:
Irrtum über
Eigenschaft der
Peron, auf die die
WE sich bezieht
1. Liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 I vor ?
Irrtum über
Eigenschaft der
Sache, auf die die
WE sich bezieht
2. Liegt ein Fall des § 123 II 1 vor ?
a) Ist der Täuschende ein DRITTER iSd § 123 II 1?
wenn ja, dann weiter prüfen bei „b“
Problem: Beachtlichkeit
h.M.: Beachtlicher
Motivirrtum
wenn nein, dann weiter prüfen bei „d“
b) Kannte der Erklärungsempfänger die Täuschung
oder hätte er sie kennen müssen?
Lit:
Beachtlichkeit (+),
wenn sich das RG
auf die Sache oder
Person als eine
solche mit der
bestimmten
Eigenschaft bezieht
Bezug ergibt sich
aus der Erklärung
Bezug ergibt sich
aus Geschäftstyp
= Irrtum über die Sollbeschaffenheit
Argument: Vertragsfreiheit, da die
Parteien selbst bestimmen können,
auf was se ihnen ankommt.
wenn ja, dann weiterprüfen bei „c“
wenn nein. Dann weiterprüfen bei „d“
c) Anfechtung nicht möglich
d) Anfechtung nach § 123 I (+)
Siehe nächte
Folie
Drohung:
Ankündigung
eines Übels,
dessen
Verwirklichung
vom Willen des
Drohenden
abhängt
Widerrechtlichkeit Widerrechtlichkeit
der Zweck-Mitteldieser Drohung
Beziehung
(+), wenn das
angedrohte Mittel
zum
Mittel ist
Zweck ist
angestrebten
widerrechtl widerrech
Zweck als
ich (+), bei tlich (+)
verwerflich
Androhung wenn von
anzusehen ist
eines rw
Rechtsor
Verhaltens dnung
missbilligt
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Anfechtungsfristen, Ausschlussgründe,
Anfechtungserklärung, Anfechtungsfolgen,
Anfechtungsgegner
Ausschlussgründe
Anfechtungsfristen,
§§ 121, 124
Anfechtungsfristen,
§§ 121
Anfechtungsfristen,
§ 124
Findet Anwendung
nur in den Fällen der
§§ 119, 120
Findet Anwendung
nur in den Fällen
des § 123
Anfechten nur
„Unverzüglich“
Anfechten binnen
eines Jahres
Der Unterschied zwischen den beiden
Anfechtungsfristen nach §§ 121, 124 besteht
darin, dass in den Fällen des § 123 getäuscht
und gedroht wurde; der Böse soll nicht
einfach davonkommen
§ 144:
Anfechtung ist
ausgeschlossen,
wenn der
Anfechtungsberechtigte das
anfechtbare RG
bestätigt hat
§ 242:
Treu und Glauben:
A kauft von B ein
Pkw. B schreibt im
Vertrag statt 1100
nur 1000. A nimmt
an. Als Irrtum
aufgedeckt wird, will
A anfechten. B
erklärt aber
ausdrücklich, er wolle
den Wagen auch für
1100 kaufen. A ist
bockig und nicht
mehr
Folge:
Dem A ist nach dem
Grundsatz von Treu
und Glauben die
Anfechtung verwehrt
Argument:
Anfechtung ist da
einen Fehler
auszubügeln und
nicht einen Rücktritt
durch die Hintertür zu
ermöglichen
Anfechtungserkl
ärung, § 143 I:
§ 119 II
Ausgeschlossen
ist eine Anfechtung,
wenn ein Fall der
Sachmängelhaftung
nach § 459 ff.
vorliegt
Anfechtungsfolgen
es gelten hier die
Für die angefochtene
Regeln einer WE,
WE, § 142
weil Anfechtung
eine einseitige und
empfangsbedürftig
§ 142 I
§ 142 II:
e WE
spricht von
stellt auf
Mit der
RG statt WE,
Gutgläu
rechtzeitigen
es aber damit
bigkeit
Abgabe der WE
die WE
bzw.
sind die Fristen
gemeint
Bösgläu
gleichsam
bigkeit
bewahrt, vgl. §
ab
121 I 2
Anfechtungsgegner,
§ 143 I, II, III, IV
Für Anfechtungsgegner,
§§ 119, 120; 123
Anfechtung
nach §§ 119,
120
Rechtsfolge:
Vertrauensch
aden nach
§ 122, bei
Rechtsschein
§ 122 analog
Anfechtung
nach § 123 I:
AGL: § 823 II
iVm 263
StGB bei
Täuschung,
bzw. iVm
§§ 240, 253
StGB bei
Drohung,
bzw. § 826,
wenn Vorsatz
bzgl. des
Schadens
nachweisbar
ist
A N F E C H T U N G
weiß der Erklärende
das Auseinanderfallen von
Erklärtem und Gewolltem?
Ja,
dann bewusste Dissens
nein,
dann unbewusste Dissens
§§ 116-118, 122
Anfechtungsteil
§§ 119-124, 142-144
Stadien einer WE
Irrtümer passieren auf
Verschiednen Stadien
Willensbildung
Motivirrtum
Suche der Erklärungsform
Inhaltsirrtum
Erklärung
Erklärungsirrtum
Beförderung der Erklärung
Übermittlungsirrtum
Zugang der Erklärung
Übermittlungsirrtum