nahen Angehörigen - Familienfreundliche Kommune

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Transcript nahen Angehörigen - Familienfreundliche Kommune

FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ
RA und FAArbR Timo Seßler
Kanzlei Schwaninger & Schmale, KA
Allgemeines
• seit 01.01.2012 in Kraft getreten
• Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
• bisherige Regelungen:
§ 616 BGB
§ 45 Abs. 3 SGB V
Pflegezeitgesetz
(TzBfG)
• Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, neben ihrem Beruf
nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen
Rückblick: Pflegezeitgesetz
• kurzzeitige Pflege bis 10 Arbeitstage
• unverzügliche Mitteilung an den AG über Verhinderung und deren
voraussichtliche Dauer (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
über die Pflegebedürftigkeit auf Verlangen des AG)
• Vergütungspflicht nur bei Vereinbarung oder aus anderen
gesetzlichen Vorschriften herzuleiten
• Folge: vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines
nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
– nahe Angehörige: Großeltern, Eltern Schwiegereltern, Ehegatte,
Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (eigene oder des Partners),
Schwiegerkinder und Enkelkinder
Rückblick: Pflegezeitgesetz
• schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung
der Arbeitszeit
• AG muss zustimmen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen
• Dauer der Pflegezeit maximal 6 Monate
– AN kann weniger als 6 Monate in Anspruch nehmen
– Verlängerung der Höchstdauer nur mit Zustimmung des AG möglich (AG
kann hierüber frei entscheiden)
– keine Aufteilung in getrennte kürzere Abschnitte
• vorzeitige Beendigung, wenn Pflege nicht mehr nötig oder
möglich, mit Auslauffrist von vier Wochen
Rückblick: Pflegezeitgesetz
• befristete Vertretung
– Einstellung einer Ersatzkraft mit befristetem Vertrag möglich
– Dauer der Befristung: Pflegezeit + notwendige Einarbeitungszeit
– Kündigungsfrist 2 Wochen bei vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit, kein
Kündigungsschutz nach dem KSchG
• Kündigungsschutz
– von der Ankündigung der Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. kurzzeitige
Arbeitsverhinderung bis zu deren Ende unkündbar
– Ausnahme: Zulässigkeit der Kündigung aufgrund vorheriger Genehmigung
durch die zuständige Behörde
Familienpflegezeit
•
•
•
•
Pflegezeit bis zur Dauer von 24 Monaten
freiwillige Vereinbarung
Pflege naher Angehöriger (i.S.d. Pflegezeitgesetzes)
Aufteilung in (1) Pflegephase und (2) Nachpflegephase
– Verlängerung der Nachpflegephase z.B. bei Krankheit ohne
Entgeltfortzahlung
• keine Mindestgröße des Betriebs
• Mindestumfang der Arbeitszeit nach Reduzierung: 15 Stunden
wöchentlich im Durschnitt (Sozialversicherungspflicht)
– keine Vorgabe, in welchem Umfang reduziert wird
Familienpflegezeit
• schriftliche Vereinbarung
– Umfang der Arbeitszeit vorher und während der FamPflZ
– Name, Geburtsdaten, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis der zu
pflegenden Person
– Dauer der FamPflZ und Rückkehr
– Art und Weise des Ausgleichs des Guthabens in der Nachpflegephase
• Förderfähigkeit durch den Bund setzt zusätzlich voraus
– Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK über die Pflegebedürftigkeit
des Angehörigen
– Bescheinigung über das Bestehen einer Familienpflegezeitversicherung iSd §
4 Abs. 5 FamPflZG
Familienpflegezeit
• Anspruchsberechtigter: "Beschäftigter"
– Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte, Arbeitnehmerähnliche,
Heimarbeiter
– bei Azubis: Möglichkeit des Antrags auf Teilzeitberufsausbildung, § 8 Abs. 1
Satz 2 BBiG
• Dauer der FamPflZ bis max. zur Hälfte der Ausbildungszeit
– mehrere Beschäftigte mit Angehörigenstatus können parallel oder
nacheinander FamPflZ vereinbaren
– befristet Beschäftigte: Dauer der FamPflZ bis max. zur Hälfte der
Befristungsdauer
Familienpflegezeit
• "naher Angehöriger"
–
–
–
–
Eltern, Schwiegereltern, Großeltern
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
Geschwister
Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (eigene, des Ehegatten oder des
Lebenspartners, nicht: Kinder des Partners einer nichtehelichen
Gemeinschaft)
– Schwiegerkinder und Enkelkinder
– nicht: Onkel, Tanten
Familienpflegezeit
• Pflegebedürftigkeit
– § 7 Abs. 4 PflegeZG iVm § 2 Abs. 2 FamPflZG
– Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedarf.
– alle Personen mit Pflegestufen 1 - 3
Familienpflegezeit
• "häusliche Umgebung"
–
–
–
–
jedenfalls der Haushalt des Angehörigen oder des Pflegenden
der Pflegende muss nicht im selben Haushalt wohnen
auch: Haushalt, in den der zu Pflegende aufgenommen wurde
erforderlich ist ein eigener Sanitärbereich und eine eigene Kochmöglichkeit
Familienpflegezeit
• Dauer der Reduzierung
–
–
–
–
maximal 24 Monate
Berechnung erfolgt taggenau, §§ 187, 188 BGB
ggfs. kürzere Frist bei befristeten Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen
vorzeitige Beendigung, § 5 FamPflZG
• mit Ablauf des 2. Monats nach Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung
• z.B. Tod des Angehörigen, Wechsel in stationäre Pflege
• Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 FamPflZG
– weitere FamPflZ nach Beendigung der Nachpflegezeit möglich, § 3 Abs. 6
FamPflZG
• aber: Inanspruchnahme von Pflegezeit schon während Nachpflegezeit möglich
Familienpflegezeit
• Pflegephasen
(1)Vorpflegephase
selten, zum Aufbau eines Wertguthabens
(2)Pflegephase
50% Arbeitszeit
aber 50% + 25% Vergütung (25 % Aufstockung)
(3) Nachpflegephase
bei Bestehen eines Wertguthabens in der Vorpflegephase volle Arbeitszeit bei voller Vergütung
andernfalls: volle Arbeitszeit bei 75 % Vergütung
Familienpflegezeit
• Vorpflegephase
– Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 7 b SGB IV oder §
116 SGB IV sind nach § 3 Abs. 1 a aa) zu berücksichtigen
– nicht: Arbeitszeitkonten zur Arbeitszeitflexibilisierung
– AG hat keine Pflicht zur Einführung eines Wertguthabens
– keine Pflicht zur Inanspruchnahme eines vorhandenen Wertguthabens
Familienpflegezeit
• Normalfall: Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase
– negatives Wertguthaben in der Pflegephase
– Aufstockungszahlung durch den AG
– AG kann entscheiden, ob er Förderung durch das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) in Anspruch nimmt
Familienpflegezeit
• Aufstockung
– Prinzip: der AN verdient während der Pflegezeit verhältnismäßig mehr und
muss nach der Pflegezeit zu geringerem Entgelt „nacharbeiten“
– Berechnung nach § 3 Abs. 1 b FamPflZG
– zunächst Ermittlung der monatlichen Arbeitszeitverringerung
– sodann Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung
•
•
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•
•
laufende Fixvergütung
VWL
regelmäßige variable Vergütung (z.B. Schichtzulagen)
anteilige Vergütungsbestandteile, die unregelmäßig gewährt werden (z.B. Weihnachtsgeld)
unberücksichtigt bleiben Sachbezüge und unregelmäßige Vergütung (z.B. Überstundenvergütung)
• Durchschnitt aus 12 Monaten (auch bei Sonderfällen)
– Aufstockungsbetrag muss AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
beinhalten
Familienpflegezeit
• Beispiel 1 für Entgeltaufstockung:
A erhält monatlich 4.000 € brutto und arbeitet 40 h pro Woche. Nun möchte er
FamPflZ in Anspruch nehmen und auf 20 h reduzieren.
Die Teilzeitvergütung würde an sich 2.000 € brutto betragen. Aufgrund der
Aufstockung erhält A die Hälfte der Differenz zwischen alter und neuer
Vergütung, also weitere 1.000 € brutto, während der Familienpflegezeit erhält
er also 3.000 € brutto.
Nach dem Ende der Familienpflegezeit beginnt die Nachpflegezeit. A arbeitet
dann wieder 40 h pro Woche, er erhält hierfür aber trotzdem auch weiterhin
nur 3.000 € brutto, bis der Vorschuss aufgebraucht ist.
Familienpflegezeit
• Beispiel 2 für Entgeltaufstockung:
A erhielt in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst
vier Monate lang 1.400 € bei 20 Wochenstunden, dann acht Monate lang 2.800
€ bei 40 Wochenstunden. Außerdem erhielt er 2.000 € Weihnachtsgeld.
Während der Familienpflegezeit reduziert A auf 20 Wochenstunden.
Wie hoch ist der Aufstockungsbetrag?
Formel:
Wochenstunden vor FamPflZ – Wochenstunden während FamPflZ
------------------------------------------------------------------------------------------ x 13/3 x 1/2
Gesamtstunden der letzten 12 Monate
Familienpflegezeit
• Förderung durch BAfzA
– schriftlicher Antrag, §§ 3 Abs. 1 iVm 12 Abs. 1 FamPflZG
– Vorlage der Angaben nach § 12 Abs. 1 FamPflZG
• Vergütungsabrechnung unter Angabe der Wochenstunden
• Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 FamPflZG
• Versicherungsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 FamPflZG (alternativ: Antrag auf Aufnahme in
Gruppenversicherung der BAfzA)
• Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
– Übergang der Forderung auf Betriebserwerber bei Betriebsübergang nach §
613 a BGB gemäß § 3 Abs. 5 FamPflZG
Familienpflegezeit
• Familienpflegezeitversicherung, § 4 FamPflZG
– Versicherungsfall: Tod oder Berufsunfähigkeit
– Berufsunfähigkeit: wenn die pflegende Person mehr als 180 Tage
ununterbrochen pflegebedürftig oder infolge Krankheit, Körperverletzung
oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außer Stande ist, die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben
– Versicherungsnehmer ist entweder der Beschäftigte, der AG oder das BAfzA
– dem AG ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen
– Versicherer muss sich verpflichten, den AG über eine evtl. nicht rechtzeitig
gezahlte Erstprämie zu informieren
– AG muss schriftlich über Zahlungsfrist informiert werden
– Verringerung des Aufstockungsbetrags um die Höhe der
Versicherungsprämie nach § 3 Abs. 3 FamPflZG
– Mitteilungspflicht des AG bei Änderung erheblicher Verhältnisse
Familienpflegezeit
• Anspruch des AG auf Einbehaltung nach § 9 FamPflZG
– Verringerung der Arbeitszeit in Nachpflegephase irrelevant
– Einbehaltungsanspruch unter Außerachtlassung von Pfändungsfreigrenzen
• in Extremfällen kann Bedürftigkeit des AN eintreten
– Verminderung des Einbehaltungsanspruchs bei Kurzarbeit nach § 9 Abs. 1
Satz 2 FamPflZG
• Ausgleich durch Verlängerung der Nachpflegezeit
Familienpflegezeit
• Störfall Beendigung des Arbeitsverhältnisses
– arbeitgeberseitige personen- oder betriebsbedingte Kündigung: Erlöschen
des Ausgleichsanspruchs nach § 9 Abs. 2 Satz 3 FamPflZG, soweit keine
Aufrechnung möglich (z.B. mit Abfindungsanspruch)
– arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung: Ausgleichsanspruch bleibt
erhalten, § 9 Abs. 2 Satz 3 FamPflZG
– (unbezahlte) Freistellung: Ausgleichsanspruch besteht, § 9 Abs. 2 Satz 2
FamPflZG analog
– Aufhebungsvertrag: Ausgleichsanspruch bleibt erhalten
• zusätzlicher Vorteil: Zustimmung der obersten Landesbehörde nicht erforderlich
Familienpflegezeit
• Rückzahlung an das BAfzA
– monatliche Tilgung ab Rückzahlung, fällig zum Monatsletzten des
Folgemonats ab Rückzahlungsbeginn(ggfs. erhöht um die
Versicherungsprämien, wenn Gruppenversicherung über BAfzA)
– bei ausbleibender Zahlung durch den Beschäftigten hat der AG Anspruch auf
Erlass gegenüber BAfzA, § 6 FamPflZG (hat AG das Darlehen zuvor nicht in
Anspruch genommen, hat er Anspruch gegen BAfzA auf Übernahme der
Raten, § 8 Abs. 2 FamPflZG)
– bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 FamPflZG kann BAfzA
Rückzahlung der zu Unrecht an den AG geleisteten Zahlungen verlangen
(Festsetzung per VA)
– Eintritt der Versicherung im Versicherungsfall
– Aussetzung der Rückzahlung bei Krankengeldbezug und Kurzarbeit möglich
– bei Arbeitsplatzwechsel ohne BÜ kann neuer AG negatives Wertguthaben
übertragen erhalten
Familienpflegezeit
• Rückzahlung an das BAfzA
– monatliche Tilgung ab Rückzahlung, fällig zum Monatsletzten des
Folgemonats ab Rückzahlungsbeginn(ggfs. erhöht um die
Versicherungsprämien, wenn Gruppenversicherung über BAfzA)
– bei ausbleibender Zahlung durch den Beschäftigten hat der AG Anspruch auf
Erlass gegenüber BAfzA, § 6 FamPflZG (hat AG das Darlehen zuvor nicht in
Anspruch genommen, hat er Anspruch gegen BAfzA auf Übernahme der
Raten, § 8 Abs. 2 FamPflZG)
– bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 FamPflZG kann BAfzA
Rückzahlung der zu Unrecht an den AG geleisteten Zahlungen verlangen
(Festsetzung per VA)
– Eintritt der Versicherung im Versicherungsfall
– Aussetzung der Rückzahlung bei Krankengeldbezug und Kurzarbeit möglich
Familienpflegezeit
• Kündigungsschutz
– Kündigung ausnahmsweise zulässig bei Zustimmung der für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, § 9 Abs. 3 FamPflZG
– Schutz gilt auch in der sog. Nachpflegephase (auch in verlängerter
Nachpflegephase)
– Beginn des Kündigungsschutzes unklar („während der Inanspruchnahme“)
• Tipp: Zustimmung der obersten Landesbehörde schon ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung
einholen
Familienpflegezeit
• sonstiges
– ggfs. Verlängerung der Nachpflegephase bei Krankengeldbezug
– befristete Einstellung von Ersatzkräften nach § 9 Abs. 5 FamPflZG möglich
– Bußgeldvorschriften, § 14 FamPflZG
• § 3 Abs. 4 FamPflZG
• § 5 Abs. 2 FamPflZG
– Bundesregierung plant Mustervereinbarung
Familienpflegezeit
• Infoschreiben an AN:
Sehr geehrte MitarbeiterInnen,
am 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten. Dadurch soll die Pflege eines nahen
Angehörigen im häuslichen Bereich neben der beruflichen Tätigkeit bis zu einer Maximaldauer von 24
Monaten ermöglicht werden.
Bei einem Pflegefall in der Familie können Sie Ihre Arbeitstätigkeit auf eine Teilzeittäigkeit mit einem
Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich reduzieren und haben hierdurch Zeit, sich um die
Pflege des Angehörigen zu kümmern. Während dieser Teilzeittätigkeit erhalten Sie eine anteilig
reduzierte Vergütung zuzüglich eines Aufstockungsbetrags in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen
Ihrer bisherigen Vergütung und Ihrer Teilzeitvergütung. Der Aufstockungsbetrag wird auf ein
Wertguthabenkonto gebucht und in der Nachpflegephase wieder abgebaut. Die Nachpflegephase
endet, sobald Sie die als Vorschuss gewährten Aufstockungsbeträge vollständig abgebaut haben. Dann
läuft Ihr Arbeitsverhältnis wieder unverändert weiter.
Sollten Sie Interesse an der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit haben, bitten wir Sie, uns hierauf
anzusprechen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass Ihnen ein Anspruch auf Inanspruchnahme von
Familienpflegezeit nicht zusteht und wir Ihren Antrag daher jeweils prüfen müssen.