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Novellierung des EEG
Dr. jur. Jörg Niedersberg
Rechtsanwalt
Kiel
16.06.2011
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I. Einleitung
„Oftmals sind es erst Katastrophen, die die
Menschen zu einem Prozess des Umdenkens
veranlassen.
Die
Reaktorkatastrophe
von
Tschernobyl am 26.4.1986 kann ohne Zweifel als ein
solches Ereignis bezeichnet werden, bei dem sich
auf dramatische Weise das sog. Restrisiko der
nuklearen Energieversorgung verwirklichte.“
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Gliederung
I.
Einleitung
II. Rückblick
III. Überblick
IV. Ausblick
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3
• Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tätig im Bereich der regenerativen Energien seit 1989
• Promotion mit dem Titel „Der Beitrag der Windenergie
zur Stromversorgung“/1997
• Mitherausgeber der Zeitschrift für Neues Energierecht –
ZNER (1997)
• Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der
Versorgungsbetriebe Bordesholm (seit 2003)
16.06.2011
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aus: Niedersberg (2001), „Schwachstellenanalyse zum EEG
für den Bereich der
Windenergienutzung“
(Rechtsgutachten für den VDMA)
 Reaktorkatastrophe von Fukushima
am 11. März 2011
Das Restrisiko ist „neu bewertet“ worden und
ist bzw. war Anlass zum politischen Handeln.
(Umweltminister Röttgen am 02.05.2011, Berlin)
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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die
Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien
Art. 1

Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Art. 2

Änderung der Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus
Art. 3

Änderung der AusgleichsmechanismusAusführungsverordnung
Art. 4

Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
Art. 5

Änderung der Biomasseverordnung
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6
Art. 6

Änderung der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung
Art. 7

Änderung des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes
Art. 8

Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Art. 9

Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Art. 10
 Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
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Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des
Netzausbaus Elektrizitätsnetze
Art. 1

Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz (NABEG)
Art. 2

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Art. 3

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Art. 4

Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Art. 5

Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Art. 6

Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
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Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in
den Städten und Gemeinden
Art. 1

Änderung des Baugesetzbuches
Art. 2

Änderung der Planzeichenverordnung 1990
13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
„Das die Realität eines Reaktorunfalls substantiellen Einfluss
auf die Bewertung des Restrisikos hat und die mögliche
Unbeherrschbarkeit eines Unfalls eine zentrale Bedeutung im
nationalen Rahmen einnimmt.“
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II. Rückblick
Dem gegenüber bestand das „politische Handeln“ nach der
Reaktorkatastrophe von Tschernobyl 1986 im Kern in dem
Erlass des „Stromeinspeisungsgesetzes“ von 1990 mit 4
Paragraphen.
Vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes 1991 galt
bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom der
sog. Grundsatz der vermiedenen Kosten in der sog.
Verbändevereinbarung zwischen:
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VDEW - Vereinigung der Elektrizitätswerke
VIK - Vereinigung der industriellen Energie- und
Kraftwirtschaft e.V.
BDI
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- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
11
OLG Karlsruhe
Az. U 242 / 86, Kart. – v. 11.11.1987
Leitsatz: Der Betreiber eines Wasserkraftwerkes hat nicht
nur Anspruch auf Erstattung der Kosten sondern
Anspruch auf eine „gewisse Gewinnmarge“.
Erster Vorstoß zur Durchsetzung einer gesetzlich
geregelten Einspeisungsvergütung mit einer großen
Anfrage vom 18. März 1988 der Regierungsfraktion CDU
/ CSU und FDP.
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Deutscher Bundestag forderte mit Antrag vom
1. September 1990 einen Gesetzesentwurf
Deutscher Bundestag beschloss am
5. Oktober 1990
den
„Entwurf eines Gesetzes über die Einspeisung
von Strom aus erneuerbaren Energien in das
öffentliche Netz.“ (Stromeinspeisungsgesetz)
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Begründung:
 Die bisher erzielte Vergütung ist zu niedrig.
 Starker Einsatz regenerativer Energien für
den Klima- und Ressourcenschutz.
Folge:
z. B. Einspeisungsvergütung für den
Strom aus Sonnen- und Windenergie
stieg auf 16,53 Pf./kWh, bei Bio- und
Wasserenergie auf 13,78 Pf./kWh.
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Stromeinspeisungsgesetz
1990
1. Änderung
1994
2. Änderung
1998
Erneuerbare-Energien-Gesetz
2000

Einführung des Vorrangprinzips

Umstellung der Mindestvergütungen auf
marktpreisunabhängige Festvergütungen

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Bundesweiter Belastungsausgleich
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1.
Änderung
2004

Vertragskopplungsverbot

Aufrechnungsverbot

Horizontale Ausgleichsregelungen unter den
Übertragungsnetzbetreibern

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Doppelvermarktungsverbot
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Grundlegende Reform des EEG 2009

Schadensersatz,
§ 10 EEG (bei fehlendem Netzausbau)

Härtefallregelung,
§ 12 EEG (Ersatz der entgangenen
Einnahmen, in Folge des Einspeisemanagements)

Direktvermarktung, § 17 EEG
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III. Überblick
1.
EEG 2012 Allgemein
Grundstruktur
bleibt
erhalten
Paragraphen kommen hinzu)
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§1
Ziele
§3
Begriffsbestimmungen
§6
Technische Vorgaben
§9
Netzausbauverpflichtung
§ 10
Schadensersatz
§ 11
Einspeisemanagement
§ 12
Härtefallregelung
(„Buchstaben-
18
§ 16
Vergütungsanspruch (allgemein)
§ 17
bisher „Direktvermarktung  §§ 33a ff.
jetzt „Verringerung des Vergütungsanspruchs“
(Rechtsfolge bei Fehlverhalten)
§ 20
Absenkung von Vergütungen und Boni
§ 20 a
Absenkung der Vergütungen aus solarer
Strahlungsenergie („atmender Deckel“)
§§ 23-33 Vergütungsanspruch im Einzelnen
§ 33 a ff. Direktvermarktung
§ 33 g
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Marktprämie
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§ 33 i
Flexibilitätsprämie (Biogas)
§ 35 ff.
Ausgleichsregelungen zwischen Netzbetreibern
§ 39
Grünstromprivileg
§ 53 ff.
EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
§ 56
Doppelvermarktungsverbot
§ 57
Clearingstelle
§ 64 ff.
Verordnungsermächtigung (u. a. Systemdienstleistungsverordnung)
§ 66
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Übergangsbestimmungen
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§ 1 Ziele des EEG 2012
Strom aus erneuerbaren Energien
35 % bis 2020
50 % bis 2030
65 % bis 2040
80 % bis 2050
und
mindestens 18 % regenerative Energien
gesamten Bruttoenergieverbrauch im Jahre 2020
( § 1 Abs. 2 EEG 2012)
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am
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Ziff. 5 EEG 2012
„Inbetriebnahme“
Klarstellung, dass es auf die „erstmalige Inbetriebsetzung
des Generators der Anlage nach Herstellung der
technischen Betriebsbereitschaft der Anlage ankommt,
unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren
Energien in Betrieb gesetzt wurde.
Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer
oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme
führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunktes der
Inbetriebnahme.
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Ziff. 10 EEG 2012
Klarstellung, dass eine Windenergieanlage auf einer
Insel auch dann keine Offshore Anlage ist, wenn die
Insel mehr als 3 Seemeilen von der Küste entfernt liegt.
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§ 6 „Technische Vorgaben“
Neu: Grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die ferngesteuerte
Reduzierung der Einspeiseleistung und die Abrufung der
Ist-Einspeisung durch betriebliche Maßnahmen sicherzustellen. Notwendig sind also technische Einrichtungen.
Neu: PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 30
Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt bedürfen einer
technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung,
Übermittlung der Daten nicht notwendig.
Neu: PV-Anlagen bis 30 Kilowatt können freiwillig am
Einspeisemanagement teilnehmen. Wenn nicht,
Reduzierung der Wirkleistung auf 70 %. Dies reduziert
die eingespeiste Strommenge um ca. 2 %.
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§ 9 Satz 2 „Netzausbau“
Anspruch auf Netzausbau auch gegenüber dem
vorgelagerten Netzbetreiber.
§ 10 „Schadensersatz“
(wegen Pflichtverletzung zum Netzausbau bzw. zur
Netzverstärkung)
Keine Änderung im EEG 2012.
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§ 11 „Einspeisemanagement“
Bisher: Nur Anlagen über 100 KW.
Neu: Alle Anlagen, die mit einer Einrichtung zur
ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne
des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a ausgestattet
sind.
§ 6 Abs. 1 „… über 100 Kilowatt.“
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 „… mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100
Kilowatt.“
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 „…höchstens 30 Kilowatt oder Begrenzung auf
70 % der Wirkleistung“.
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Neu: Bei dem Einspeisemanagement muss der Vorrang der
erneuerbaren Energien gewahrt werden. Dies ist jetzt
ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Nach wie vor, allerdings nur „ausnahmsweise“ sind auch
diese Anlagen zu regeln, wenn nur so die Sicherheit und
Zuverlässigkeit der Stromversorgung gewährleistet ist.
Der Netzbetreiber entscheidet, welche Anlagen geregelt
werden. Anlagen bis zu 100 Kilowatt sind nachrangig zu
regeln.
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Neu: § 11 Abs. 2
Verpflichtung zur Unterrichtung bei Anlagen über 100
Kilowatt „am Vortag“, ansonsten „unverzüglich“ über
Zeitpunkt, Umfang und Dauer der Maßnahme.
§ 11 Abs. 3
Nach wie vor Auskunft über die Gründe der Regelung nur
auf Verlangen
Neu: Bei Anlagen bis zu 100 Kilowatt nur jährliche
Unterrichtung, wenn das Einspeisemanagement nicht
länger als 15 Stunden im Kalenderjahr vorgenommen
worden ist.
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§ 12 „Härtefallregelung“
Referentenentwurf: Wenn Einspeisung wegen Netzengpass
reguliert wird, sind die Betreiber zu entschädigen (entgangene
Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen).
Regierungsentwurf:
Wenn … „für 95 % der entgangenen
Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich
der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die
entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 % der
Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen
ab diesem Zeitpunkt zu 100 % zu entschädigen.“
Begründung: Die Anlagenbetreiber sollen einen Anreiz haben,
„sich mit der Netzsituation auseinanderzusetzen und ihre
Planungen ggf. anzupassen.“
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Neu: Ein Anspruch auf Entschädigung besteht immer
und auch dann, wenn die Abschaltung nach den
Regeln und auf der Grundlage des EnWG § 13
Abs. 2 erfolgt.
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§ 27 Biomasse
Radikale „Vereinfachung“ der Struktur:
4 leistungsbezogene Anlagenklassen
(zwischen 6 und 14,3 Cent/kWh)
2 Rohstoff-Vergütungsklassen
I.  6 Cent
II.  8 Cent
 Gesonderte Vergütung für Bioabfallvergährungsanlagen
 Im Schnitt Absenkung der Vergütung von 10 – 15 %
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 Erhöhung der Degression auf 2 %
 Mindestwärmenutzungsgrad 25 % bzw. 60 % oder
mindestens 60 Masseprozent Gülle sowie
zusätzlich
 innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht mehr
als
50 % (bezogen auf den Energiegehalt) Mais und
Getreidekorn
 Halbierung des Güllebonus für Altanlagen
 Verpflichtende Marktprämie ab dem 01.01.2014 für Anlagen
mit einer Leistung von mehr als 500 Kilowatt
 Vollständige Streichung der Einspeisungsvergütung für Anlagen
mit flüssiger Biomasse (Pflanzenöl, BHKW‘s)
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§ 29 Windenergie an Land
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Neu:
SDL Bonus für Neuanlagen entfällt bereits
zum 01.01.2012 und nicht erst zum 31.12.2013
(§ 29 Abs. 2 S. 4 EEG 2009 wird gestrichen)
Neu:
SDL Bonus für Bestandsanlagen wird bis zum
01.01.2016 verlängert (Inbetriebnahme vor dem
01.01.2009 und nach dem 31.12.2001)
Neu:
Erhöhung der Degression von 1 % auf 1,5 %
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§ 30 Repowering
Neu: Repowering-Bonus
wird
begrenzt
auf
alte,
netztechnisch problematische Anlagen (Inbetriebnahme
vor dem 01.01.2002. Ersetzung dieser Anlage höchstens
17 Jahre nach der Inbetriebnahme oder die Anlage
befindet sich außerhalb eines Eignungsgebietes
gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)
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§ 31 Windenergie auf See
 Integration der bisherigen sog. Sprinterprämie von 2 Cent
in die Anfangsvergütung auf 15 Cent / kWh
 Verlängerung der sog. „Sprinterprämie“
(15 Cent / kWh bis zum 31.12.2017)
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
Einführung eines sog. optionalen StauchungsModells (Die Dauer der Anfangsvergütung wird
von 12 auf 8 Jahre verkürzt, allerdings auf
19 Cent / kWh erhöht.)

Bei Ausfall der Einspeisung von mehr als 7
Tagen verlängert sich der Zeitraum der
Vergütung, § 31 Abs. 4
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§ 32 Photovoltaik
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Neu:
Reduktion der Vergütungsklassen von
4 auf 3 Kategorien
(bis 30, 30 bis 500, über 500 kW)

Beibehaltung der bestehenden Degressionsregelung
eigenständige Regelung in § 20a („atmender Deckel“)
Neu:
Eigenverbrauchsregelung wird verlängert bis zum
01.01.2014, allerdings auf Anlagen bis zu 100 Kilowatt
begrenzt. (Gesetzliche Vergütung minus 16,38 Cent/kWh
Neu:
PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen,
die Schutzgebiete der höchsten naturschutzrechtlichen
Kategorie sind (Naturschutzgebiet/Nationalpark), erhalten
keine Vergütung
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Klarstellung in § 32 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b
 B-Plan, der vor dem 01.01.2010 ein Gewerbe- oder
Industriegebiet ausweist und nachträglich für eine PVAnlage
Planungsrecht
schafft,
erfüllt
die
Voraussetzungen
für
die
gesetzliche
Einspeisungsvergütung.
Klarstellung in § 32 Abs. 2
(„abweichend von Abs. 1“)
 Die höhere Vergütung auf Konversionsflächen gilt auch
dann, wenn die Fläche zugleich eine Fläche nach Abs. 1
ist.
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Neu:
Eigene Inbetriebnahme-Regelung in Abs. 3
Bei Austausch eines Moduls wegen „Sachmangel,
Diebstahl, technischem Defekt oder Beschädigungen
bleibt die „alte“ Vergütung.
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§ 33 a ff. (Direktvermarktung)
§ 33 a
(entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009)
§ 33 b
 direkt vermarkten und dafür eine Marktprämie (§ 33g)
erhalten
 an einen Grünstromhändler vermarkten, der das sog.
Grünstromprivileg gem. § 39 EEG geltend machen kann
 oder in sonstiger Weise vermarkten
§ 33 c
 Pflichten bei der Direktvermarktung
§ 33 d
 Direktvermarktung nur zum 1. Kalendertag eines
Monats und Wechsel nur kalendermonatlich
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§ 33 g „Marktprämie“
 Die Marktprämie überbrückt die Differenz zwischen
einem monatlich ermittelten Referenzmarktwert des
jeweiligen Energieträgers und der EEG-Vergütung
+
„Managementprämie“
allerdings nur für den tatsächlich eingespeisten Strom
 wird die Anlage gem. § 11 geregelt, besteht kein
Anspruch auf die „Marktprämie“. Dann allerdings
Anspruch auf Erstattung der entgangenen Einnahmen,
also auch der „Marktprämie“ gem. § 12.
 Berechnungsformel der Marktprämie nach Anlage 4 zum
EEG, abhängig insbesondere auch vom Strompreis an der
Strombörse.
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§ 33 i „Flexibilitätsprämie“ (Biogas)
Prämie für den Bau von Anlagenkapazitäten, die die
Speicherfähigkeit von Biogas verbessern. Ziel: Verschiebung
der Stromproduktion um ca. 12 Stunden.
Voraussetzung:
Anspruch auf die sog. Marktprämie (§ 33g) sowie 10 Jahre
dauerhafte
direkte
Vermarktung
und
die
sog.
„Bemessungsleistung“ (vgl. § 3 Ziff. 2a) muss mindestens das
0,2-fache der installierten Leistung betragen.
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§ 39 „Grünstromprivileg“
Die EEG-Umlage verringert sich in einem Kalenderjahr um
2,0 Cent / kWh, wenn
 der Strom mindestens 50 % aus regenerativen Energien
(§§ 23 – 33)
und
 der Strom mindestens 30 % aus fluktuierenden
Energieträgern (§§ 29-33) stammt.
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§ 66 „Übergangsregelungen“
Grundsatz: Für Bestandanlage gilt das Recht im Zeitpunkt der
Inbetriebnahme.
In den Nummern 1 – 10 sind punktuelle Modifizierungen geregelt.
Teilweise führt das zu einer Besserstellung:

Marktprämie auch für Bestandsanlagen

Verlängerung des Zeitraums zur Erlangung des SDL-Bonus für
Bestandsanlagen

Nachrüstungspflicht für PV-Anlagen größer 100 Kilowatt
innerhalb von 6 Monaten
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 Nachrüstungspflicht bis zum 01.01.2014 für PV-Anlagen mehr als
30 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt, bei einer Inbetriebnahme nach
dem 31.12.2008
 PV-Anlagen in geschützten Gebieten (Naturschutzgebiet oder
Nationalpark) erhalten die gesetzliche Vergütung dennoch,
wenn
Inbetriebnahme vor dem 01.01.2014 und Aufstellungsbeschluss
für die Änderung des B-Planes vor dem Datum der zweiten und
dritten Lesung im Bundestag gefasst worden ist.
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IV. Ausblick

13. Mai
Referentenentwurf 

06. Juni
Kabinettbeschluss

08. Juni
Erste Lesung im Bundestag und Anhörung 

16. Juni
WSB Konzerndialog •

30. Juni
Zweite u. dritte Lesung im Bundestag

08. Juli
Abschließende Beratung im Bundesrat
16.06.2011

45
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Dr. jur. Jörg Niedersberg
Rechtsanwalt
Kiel
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