Familienschutz und Familiennachzug

Download Report

Transcript Familienschutz und Familiennachzug

Herzlich
Willkommen!
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
1
Familienschutz und Familienzusammenführung
Begriff Familienzusammenführung
• Die Familienzusammenführung ist ein Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit
Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder
Aufrechterhaltung der Familieneinheit.
• Die Familienzusammenführung wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich gewährt und die rechtlichen Bestimmungen unterscheiden sich erheblich.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
2
Familienschutz und Familienzusammenführung
Bundesrepublik Deutschland
Für die Familienzusammenführung besonders
wichtig sind
• das Aufenthaltsgesetz
• die Aufenthaltsverordnung
• das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von
Unionsbürgern (FreizügG/EU)
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
3
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
Grundsätzlich muss jeder Ausländer, der nach
Deutschland einreisen möchte und sich hier aufhalten
will, einen Aufenthaltstitel besitzen.
Ausnahmen:
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
4
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
Ausnahmen:
• freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bedürfen keiner
Aufenthaltserlaubnis
• Ihr Aufenthaltsrecht sowie das Aufenthaltsrecht ihrer Familienangehörigen, die selbst keine Unionsbürger sind (sog.
„Drittstaatsangehörige“), ist im Gesetz über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/ EUFreizügG/EU) geregelt.
• für Angehörige bestimmter privilegierter Staaten, die sich
vorübergehend visumfrei und ohne Aufenthaltstitel hier
aufhalten dürfen ( § 41 AufenthV: Australien, Israel, Japan,
Kanada, Republik Korea, Neuseland, USA, Honduras, Andorra, Monaco, San Marino)
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
5
Familienschutz und Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
Das Aufenthaltsgesetz und das Asylverfahrensgesetz
kennen folgende Genehmigungen des Aufenthaltes
in Deutschland:
•
•
•
•
•
•
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Visum § 6
Aufenthaltserlaubnis § 7 AufenthG
Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG
Daueraufenthalt-EG § 9 a-c AufenthG
Aufenthaltsgestattung § 55 AsylVfG
Duldung § 60 AufenthG
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
6
Familienschutz und Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
1.
Visum § 6 AufenthG
•
Schengen -Visum für die Durchreise oder für
kurzfristige Aufenthalte von bis zu drei Monaten.
•
Für längerfristige Aufenthalte (Familienzusammenführung ) ist ein nationales Visum für
Deutschland erforderlich, das bei der deutschen
Auslandsvertretung im Heimatland beantragt
werden kann.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
7
Familienschutz und Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
2.
Aufenthaltserlaubnis § 7 AufenthG
• befristete Aufenthaltserlaubnis
• zu bestimmten Aufenthaltszwecken
• nicht jede Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum
Familiennachzug.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
8
Familienschutz und Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
3.
Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
9
Familienschutz und Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
4.
Daueraufenthalt-EG § 9 a-c AufenthG
• Umsetzung der EU-Richtlinie zum Daueraufenthalt (RL 2003/109/EG vom 25.11.2003
• wie die Niederlassungserlaubnis, also Daueraufenthaltsrecht
• Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
• kann in bestimmten Fällen mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
10
Familienschutz und Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
5.
Aufenthaltsgestattung § 55 AsylVfG
• Die Aufenthaltsgestattung für den Aufenthalt von
Asylbewerbern während des Asylverfahrens
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
11
Familienschutz und Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
6.
Duldung § 60 AufenthG
• Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern
stellt lediglich eine Bescheinigung über die
Aussetzung der Abschiebung dar
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
12
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
Überblick:
•
1. Passpflicht
•
2. Sicherung des Lebensunterhalts,
§ 3 AufenthG
• 3. Identitätsklärung,
• 4. Kein Ausweisungsgrund,
•
5. Einreise mit erforderlichem Visum,
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
§ 5 Abs. 2 AufenthG
13
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
2. Sicherung des Lebensunterhalts
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?
• wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten
werden kann.
•
wenn also die Prognose gerechtfertigt ist, dass ein Ausländer während seines
Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher
Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach SGB
II oder SGB XII haben wird.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
14
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?
•Unbeachtlich ist hingegen, ob der Ausländer öffentliche Mittel, die ihm zustehen,
tatsächlich in Anspruch nimmt oder darauf verzichtet.
•Das Gesetz bestimmt nicht näher, wie viel Einkommen ein Ausländer haben
muss, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können. In der
Rechtsprechung und der ausländerbehördlichen Praxis wird überwiegend darauf
abgestellt, wie viel Geld ein Ausländer an öffentlichen Mitteln erhalten würde.
•Für den „ausländerrechtlichen Bedarf“ zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist
daher als Ausgangspunkt der Regelsatz gem. SGB II zuzüglich der tatsächlich
gezahlten Brutto-Warm-Miete zu Grunde zu legen (Faustformel: Regelsatz +
Miete)
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
15
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?
EXKURS: Regelsätze
•
•
•
•
•
•
Alleinstehend, Alleinerziehende, Personen minderjährigem Partner oder mit
Partner der Leistungen nach dem AsylblG erhält (374 Euro)
volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (337 Euro )
18 - 24 jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der
Eltern ohne Zustimmung des SGB II Trägers Ausgezogene 18 - 24 Jährige
(299 Euro)
Jugendliche von 14 - 17 Jahre (287 Euro)
Kinder von 6 - 13 Jahre (251 Euro)
Kinder unter 6 Jahre (219 Euro)
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
16
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?
EXKURS: Regelsätze
Neuberechnung erforderlich aufgrund Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes! Mit
Urteil vom 26.8.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die Berechnung des
„verfügbaren Einkommens“ wesentlich verschärft. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichtes ist das „verfügbare Einkommen“ fiktiv um die Freibeträge
nach SGB II gemäß § 11 Abs. 2 i.v.m § 30 Abs. 2 SBG II zu mindern.
Sind in einer Familie zwei oder mehr Verdiener vorhanden, die den Lebensunterhalt
sicherstellen, sind die Freibeträge gesondert für jeden Verdiener zu berechnen.
Dadurch reduziert sich das fiktiv zur Verfügung stehende anrechenbare Einkommen
noch weiter.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat dazu geführt, dass im
Visumverfahren wesentlich höhere Einkommen verlangt werden als früher, mit der
Folge, dass für viele Klein – oder Mittelverdiener ein Familiennachzug daher
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
ist.
Mittwoch,ausgeschlossen
8. April 2015
Limmerstr. 78 30451 Hannover
17
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?
Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels wird erneut überprüft, ob der
Lebensunterhalt gesichert ist.
ABER:
•
bei verschlechterten Einkommensverhältnissen sowohl beim
Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 3 AufenthG)
•
bei humanitären Aufenthaltstiteln gem. § 25 Abs. 4 und 5, 23, 23a
kann auf die vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet werden (§ 5
Abs. 3 S. 2 AufenthG).
•
beim Kindernachzug
ist dies sogar zwingend (§ 34 Abs. 1 AufenthG).
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
18
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?
Beim Nachzug von Familienangehörigen
Gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG werden Beiträge der nachziehenden Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen bei der Frage der Sicherung des
Lebens-unterhaltes berücksichtigt.
Folglich ist beim Familiennachzug auch ein mutmaßliches künftiges Einkommen
des nachziehenden Familienangehörigen mit zu berücksichtigen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes kann auch durch Dritte - Verwandte oder
Bekannte - erfolgen. Hierfür verlangen die Ausländerbehörden und
Botschaften die Vorlage einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gem. §
68 AufenthG. Der Verpflichtende muss aber selbst über ein ausreichendes
Einkommen oder über ausreichendes Vermögen verfügen.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
19
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
3. Identitätsklärung, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
Die Staatsangehörigkeit muss geklärt sein.
-
Gültiger Reisepass oder Passersatz
oder durch andere geeignete Mittel (wie
beispielsweise Geburtsurkunde, abgelaufener Pass,
Führerschein, andere amtliche Dokumente).
Problem in der Praxis ist die Anerkennung der Echtheit von
Personenstandsurkunden, insbesondere aus
afrikanischen Ländern.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
20
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
4. Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
Die Ausweisungstatbestände bzw. Ausweisungsgründe sind in den §§ 53 bis 56 AufenthG aufgeführt.
z.B. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG / Bezug von SGB II oder SGB XII
Leistungen
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
21
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
Einreise mit dem „richtigen Visum“, also nationales
Visum
Die Auslandsvertretung darf das Visum nur erteilen,
-
wenn die für den vorgesehen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde der
Einreise zustimmt (§ 31 Abs.1 AufenthV).
Die Auslandsvertretung übermittelt daher den bei ihr gestellten Visumsantrag der
zuständigen Ausländerbehörde zur Stellungnahme. In der Praxis erfolgt dann die
eigentliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der
Sicherung des Lebensunterhaltes, durch die inländische Ausländerbehörde. Diese
schreibt regelmäßig den in Deutschland lebenden Familienangehörigen an und bitten
diesen um Vorlage von Unterlagen bzw. um eine persönliche Vorsprache.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
22
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
Problem:
Keine Zustimmung der Ausländerbehörde (Verdacht einer Scheinehe)
Visum wird nicht erteilt, Ablehnungsbescheid durch die deutsche Vertretung
Möglichkeiten bei Versagung: Rem. bei dt. Vertretung (kaum Chancen)
Klage in Berlin vor dem Verwaltungsgericht (Dauer: mind. 1 Jahr)
Bei Einreise mit dem „falschem“ Visum - z.B. Touristenvisum statt Visum zum
Familiennachzug – wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein aus
diesem Grunde abgelehnt und der Ausländer zur Ausreise aufgefordert, um
vom Ausland aus bei der Deutschen Botschaft einen neuen Visumsantrag zu
stellen, diesmal zum „richtigen“ Zweck.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
23
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
FALL:
Ehemann reist mit einem Schengen-Visum von bis zu drei
Monaten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein,
Heirat in Dänemark mit seiner deutschen Verlobten,
Vorsprache bei der Ausländerbehörde, Beantragung eines
Aufenthaltstitels gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Wird die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erteilen?
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
24
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
Lösung:
Der Ehemann ist mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten im Sinne von § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AufenthG und damit nicht unerlaubt im Sinne von
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist
(vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift: BTDrucks 15/420 S. 73 und BGH, Urteil vom
.
27. April 2005 - 2 StR 457/04 - NJW 2005, 2095)
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
25
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
Lösung:
Für einen längerfristigen Aufenthalt ist aber gemäß § 6 Abs. 4
Satz 1 AufenthG - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum)
erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der
Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf
(§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV).
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
26
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
Lösung:
Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach
dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird
(Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Rn. 19, so auch die ganz überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte: neben dem Berufungsurteil etwa
VGH Kassel, Beschluss vom 16. März 2005 - 12 TG 298/05 - NVwZ 2006, 111; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2006 - 11 S 1797/05 - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. August 2008 - 13 ME 131/08 - juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom
26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - juris Rn. 30; zur alten Rechtslage noch offengelassen im Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 <267>).
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
27
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
Ergebnis:
Einhaltung des Visumsverfahrens ist das wichtigste
Steuerungsinstrument der Zuwanderung
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
28
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
5.
Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG
AUSNAHMEN:
Von der - Einreise mit dem „richtigen“ Visum - kann im Wege
des Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz AufenthG
abgesehen werden, wenn ...
•der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hat
oder
•es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumut-bar
ist, das vorgeschriebene Visumverfahren nachzuholen (Krank-heit,
Kleinkind)
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
29
Familienschutz und Familienzusammenführung
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
Versagungsgründe
7. Sicherheitsgefährdendes Handeln, § 5 Abs. 4 AufenthG
8. Wiedereinreiseverbot, § 11 AufenthG / Nachträgliche
Befristung
9. Aufenthaltstitel für (abgelehnte) Asylbewerber,
§ 10 AufenthG
10. Kein Ausreichender Wohnraum
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
30
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu
Deutschen
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
31
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu
Deutschen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat
entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des
Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim
Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur
eingeschränkt gilt.
Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen muss hier das Visum zum Ehegattennachzug schon dann erteilt werden,
•wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher
Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich,
•nicht zumutbar oder
•nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
32
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu
Deutschen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine afghanische Staatsangehörige. Sie heiratete einen
Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Mai 2008 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.
Den Antrag lehnte die Botschaft ab, da die Klägerin, die vorträgt, Analphabetin zu sein, keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen habe.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen.
Es hält die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das
Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, für übertragbar auf den Ehegattennachzug
zu einem Deutschen. Es sei nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten
Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach
-Afghanistan zurückzukehren
---Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des
---Verwaltungsgerichts auf die Sprungrevision der Klägerin aufgehoben.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
33
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu
Deutschen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)
Nach dem Aufenthaltsgesetz ist beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende
Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5
AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Allerdings setzt auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der
nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt. Dies dient vor allem der Integration, aber
auch der Verhinderung von Zwangsehen und ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichtet aber zu einem
schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten
Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.
Bei dieser Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass von einem Deutschen
grundsätzlich nicht verlangt werden darf, die Ehe im Ausland zu führen.
Vielmehr gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Grundrecht des
Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.
Eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum
Spracherfordernis ist daher geboten.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
34
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu
Deutschen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)
Ihre lediglich "entsprechende" Anwendung, die § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG
vorsieht, gebietet daher,
•dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare
Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürfen,
•die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten
Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat in zumutbarer Weise
nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist
dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann allerdings nach der
Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als
Ehegatte zu erhalten.
Unerheblich ist, dass der Ehemann der Klägerin neben der deutschen auch
die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
35
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu
Deutschen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)
Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält keine
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der
Frage, ob der Klägerin das Erlernen der deutschen
Sprache unter Berücksichtigung ihrer konkreten
Lebensverhältnisse in Afghanistan in zumutbarer
Weise innerhalb eines Jahres möglich war. Der
Senat hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Aufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
36
Spracherfordernis beim Nachzug zu Ausländern
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
37
Bundesverwaltungsgericht: März 2010
1. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 eingeführte Erfordernis, dass der Ehegatte, der zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nachziehen will, sich
zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen können muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG), ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2
der RL 2003/86/EG vereinbar.
2. Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen
Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann.
3. Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in
deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über mündliche und
schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt.
4. Drittstaatsangehörige können sich beim Familiennachzug nicht auf das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18
AEUV (ex Art. 12 EGV) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta berufen.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
38
Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 28.10.2011(Kostenentscheidung)
Der obligatorische Sprachtest könnte allerdings gegen die EURichtlinie zur Familienzusammenführung verstoßen. Danach
dürfen EU-Staaten zwar nachziehende Ehegatten zu "Integrationsmaßnahmen" verpflichten, was das konkret bedeutet, ist aber bis
heute umstritten. Sind damit nur Integrationskurse nach der Einreise gemeint oder auch Tests, die eine Einreise verhindern können?
Eigentlich sollte eine solche Auslegung der EU-Richtlinie vom Europäischen
Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgenommen werden. Doch das Bundesverwaltungsgericht sah in einem Grundsatzurteil im März 2010 dazu keinen
Anlass. Es sei eindeutig, dass die EU-Richtlinie verbindliche Sprachtests zulasse
Von dieser Haltung ist das Bundesverwaltungsgericht jetzt abgerückt. In einem
neuen Beschluss (1 C 9.10 vom 28.10.2011) erklären die Leipziger Richter, dass die
Frage doch dem EuGH vorgelegt werden sollte.
Die Richter begründen ihren Sinneswandel mit einer Stellungnahme der EUKommission in einem niederländischen EuGH-Verfahren. Die Kommission
hatte im Mai eine niederländische "Basis-Eingliederungs-Prüfung" für EUwidrig erklärt.
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Mittwoch, 8. April 2015
Limmerstr. 78 30451 Hannover
39
Das Bundesverwaltungsgericht konnte in seinem
konkreten Fall die Frage jedoch nicht selbst dem EuGH
vorlegen, weil das Auswärtige Amt bereits nachgegeben hatte.
Es ging um eine kamerunische Frau mit drei Kindern, die zu ihrem
Mann nach Deutschland nachziehen wollte und keine ausreichenden
Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Das Auswärtige Amt hat der Mutter und
ihren Kindern inzwischen Visa erteilt, es ging in Leipzig also nur noch um die Frage, wer die
Kosten des Prozesses tragen muss.
Das BVerwG hat im Rahmen der Kostenentscheidung (1 C 9.10 mit Beschluss vom 28.10.
2011) ausgeführt, dass „die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 im Verfahren C155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt
werden müssen".
Damit hat der Senat sich von der Einschätzung, die Sprachanforderungen im Aufenthaltsgesetz seien zweifelsfrei mit Unionsrecht vereinbar, distanziert.
Wenn demnächst also Verfahren beim EuGH vorgelegt werden, bestehen gute Chancen, dass dieser
die deutsche Pflicht zu Sprachtests beanstandet und sie dann abgeschafft werden müssen. Sicher ist
dies freilich nicht.
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
40
Familienschutz und Familienzusammenführung
Schlussbetrachtung:
• Familienzusammenführung wird häufig mit ökonomisch motivierter
Migration definiert und als generell niedrigqualifizierte Migration
interpretiert.
• Familiennachzug soll selektiver gestaltet werden
• Zunehmend unübersichtliche rechtliche Situation stellt sowohl die
Behörden als auch die Antragsteller vor massive Probleme
• Spracherfordernisse: Unklare Auswirkungen der Voreinreisetests
• Rückgang von Antragstellern aus der Türkei
• Praktische Auswirkungen: keine Alphabetisierungskurse mehr im
Rahmen der Integrationsvereinbarung
• Evlt. Anhebung des Sprachniveaus von A1 auf A 2
• Einkommenserfordernis: größte Hürde
• Lange Verfahrensdauer/Kosten
• Problem der Erbringung erforderlicher Nachweise
Mittwoch, 8. April 2015
Rechtsanwaltskanzlei Güler-Räcke
Limmerstr. 78 30451 Hannover
41