Ablauf des Asyl

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Transcript Ablauf des Asyl

Herzlich willkommen zum Info-Abend

Flüchtlinge in Immenstaad

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Was kommt auf die Flüchtlinge zu?

Wie können wir ihnen helfen?

Referentin: Barbara Missalek, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Veranstalter: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Immenstaad

Die Situation der Flüchtlinge in Deutschland

Kurze Historie

1949 Artikel 16 GG: „politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ 1951 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Ab 1982 Asylverfahrensgesetz: Veränderungen auf Grund der Zunahme der Asylanträge Grundsatz: nur staatliche Verfolgung = politische Verfolgung danach mehrfache Verschärfungen 1992/1993 sog. Asylkompromiß: Einschränkung des Asylgrundrechts (Art.16a), Drittstaatenregelung, Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten, Flughafenverfahren, Asylbewerberleistungsgesetz,

1997 Dubliner Übereinkommen (2003 Dublin II, 2014 Dublin-III-Verordnung) 2005 Zuwanderungsgesetz u.a. Anerkennung auch bei nichtstaatlicher Verfolgung, geschlechtsspezifische Verfolgung, subsidiärer Schutz Härtefallkommission 2007 1. Richtlinienumsetzungsgesetz Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie gesetzliche Bleiberechtsregelung seit 1.12.2013 Europäisierung der Asylrechts

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling

(nach § 3 AsylVfG und Art. 16 a GG

ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). ) Danach ist ein Flüchtling eine Person,

“… die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung…”

…aus dem Heimatland geflohen ist und keinen Schutz vor dieser Verfolgung durch den Staat erhalten hat .

Die Ankunft

Meldung als Asylsuchender bei:  der Grenzbehörde  der Polizei im Inland  der Ausländerbehörde  direkt bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)  Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung abhängig von länderspezifischen Aufnahmequoten – „Königsteiner Schlüssel“  abhängig von Herkunftsland des Asylbewerbers  an nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung 

Erst dann persönliche förmliche Asylantragstellung

Die Situation während des Asylverfahrens

Wohnpflicht in der Gemeinschaftsunterkunft für die Dauer des Asylverfahrens Unterbringung in Mehrbettzimmern Gemeinsame Küche und Sanitärräume Arbeitsverbot in den ersten 9 Monaten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Eingeschränkte medizinische Versorgung

Der Weg eines Asylsuchenden in B-W

In anderes EU-Land, falls ein „Dublin-Fall“ Meist unerlaubte Einreise Asylgesuch bei Polizei oder Ausländerbehörde Landesaufnahme stelle (Karlsruhe) Registrierung Erstaufnahme einrichtung (Karlsruhe) Asylantragstellung Weiterverteilung auf Landkreise In anderes Bundesland (je nach Länderschlüssel)

Antragstellung

Die Asylantragstellung erfolgt grundsätzlich beim BAMF (in unmittelbarer Nähe der Aufnahmeeinrichtung) für Baden-Württemberg in Karlsruhe, Durlacher Allee 100  Asyl-Akte wird angelegt  Erkennungsdienstliche Behandlung  Klärung, ob Erstantrag, Folgeantrag oder möglicherweise Mehrfachantrag  Vergleich der Fingerabdrücke über AFIS (automatisches Fingerabdruckidentifikationssystem des Bundeskriminalamtes)  Abgleich mit EURODAC („Asyl-Datenbank“) – Klärung, ob bereits in anderem EU-Land Asylantrag gestellt wurde (Dublin III)  Datenabgleich mit Ausländerzentralregister

Die Anhörung

§ 25 AsylVfG – Der Ausländer muss selbst alle Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Ein späteres Vorbringen kann unberücksichtigt bleiben.

Die Anhörung ist nicht öffentlich. Es können aber Vertreter des Bundes, eines Landes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) … teilnehmen. Weitere Ausnahmen kann der Leiter des Bundesamts gestatten.

Unabhängig davon müssen Bevollmächtigte zugelassen werden.

Bei unbegleiteten Minderjährigen nimmt regelmäßig ein Vormund teil. Befragung zu den persönlichen Daten (standardisierter Fragebogen mit 25 Fragen – Herkunftsland, Eltern, Reiseweg, etc.) Über die Anhörung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die wesentlichen Angaben enthält. Die Angaben sind Grundlage der Entscheidung des BAMF.

Mögliche Asylentscheidung und Rechtsfolgen

1. Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. der GFK

(nach § 3 AsylVfG - Rechtsfolge § 25 Abs.2 S.1, 1. Alt. AufenthG)

- Drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Dann Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt) nach § 26 Abs.3 AufenthG, wenn kein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft - Staatliche Leistungen, insbesondere Sozialleistungen - Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt - Familienangehörige (Ehegatte oder Kinder) können unter erleichterten Bedingungen aus dem Ausland nach Deutschland geholt werden. - Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs.

2. Gewährung subsidiären Schutzes

(nach § 4 AsylVfG, Rechtsfolge § 25 Abs.2 S.1 2. Alt. AufenthG)

- Mindestens ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung um 2, dann ggf. um 3 Jahre. Niederlassung aber erst nach 7 Jahren ( § 26 Abs.4 AufenthG) - Staatliche Leistungen, insbesondere Sozialleistungen unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt für abhängige Beschäftigung Der Familiennachzug ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht ebenfalls nicht.

3. Nationales Abschiebungsverbot:

(nach § 60 Abs.5 und Abs.7, Rechtsfolge § 25 Abs.3 AufenthG

3. Ablehnung des Asylantrags

- Die für die Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung erlischt. Damit ist er ausreisepflichtig. - Ist eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird lediglich eine sog. Duldung (= Aussetzung der Abschiebung)erteilt.

Rechtsmittel gegen die Ablehnungsentscheidung des BAMF

      Ablehnung als „normal“ unbegründet: Klage zum Verwaltungsgericht. Frist: 2

Wochen

Ablehnung als „offensichtlich“ unbegründet: Klage und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Frist 1 Woche mit sofortiger (oder zumindest umgehender) Begründung Sonderfall Dublin: Klage (Frist: 2 Wochen) aber auch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Frist: 1 Woche!) Im Normalfall oder wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet, findet eine mündliche Verhandlung statt Gegen die Ablehnung (Abweisung der Klage) des Gerichts ist lediglich ein (sehr eingeschränkter) Antrag auf Zulassung der Berufung möglich. Dann Anwaltszwang Zumindest anwaltliche Beratung empfiehlt sich auch spätestens nach der Ablehnung durch das Bundesamt

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!