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Bleiberecht und die
weitere Ausgestaltung
des humanitären
Aufenthaltes
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Dietrich Eckeberg
Referent für Flüchtlingsarbeit
und junge Zugewanderte
Bleiberecht
Zwischenbilanz - Anforderungen
Pro-Asyl-Tag 2013
Schmerlenbach
18. April 2013
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
Gliederung
I
Über wen reden wir
II
Einigkeit der NGO in der Zielrichtung
III
Ausganglage in 2013
IV
Zentrale politische Positionen und Vorschläge
V
Humanität braucht eine Perspektive
VI
Ausblick
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Dietrich Eckeberg
Pro-Asyl-Tag 2013 - 18.04.2013
Seite 2
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
I Über wen reden wir
Langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge mit ungesichertem
Aufenthalt
 Im Asylverfahren gescheitert
 Asyl wurde widerrufen
 Menschenrechtlichen Schutz nicht erhalten
 Aufenthaltserlaubnis wieder verloren
 Ohne Recht auf Aufenthalt - Duldung, Gestattung, ganz ohne
Titel
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
I Über wen reden wir - Lebenslagen
Flüchtlinge im AsylblG-Bezug - Lebensbedingungen, die eine
Integration ver- oder behinderten
 Gesetzlich verankerter, langjähriger (ehemaliger) Ausschluss vom
Zugang zum Arbeitsmarkt
- Langzeitarbeitslosigkeit: faktisches Arbeitsverbot über 4 Jahre = Niedriglohn
- Die eine Arbeitsaufnahme oft verhindernde Residenzpflicht
- Die Arbeitsaufnahme oft verhindernde Wohnsitzauflagen = Ausschluss
- Oft keine Möglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen
- Kein Anspruch auf finanzierte Sprachkurse Deutsch
- Behinderungen beim Zugang zu Bildung
- Kaum Zugang zu beruflicher Qualifizierung
- Große Zugangsunterschiede Stadt-Land
 Asylbewerberleistungsgesetz verhinderte meist soziale Teilhabe
und Zugang zu medizinischer Versorgung
 Sammelunterbringung in oft entlegenen Flüchtlingsheimen
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung
Bleiberecht - für langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge
 Ohne Stichtage auskommen
- In Kapitel 2, Abs. 5 AufenthG analog zu § 25 a nach 5 Jahren eine Anspruchslösung verankern in
einem § 25 b verbunden mit Ermessensspielraum für Ausländerbehörden zugunsten Betroffener
 Die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung senken
belegtes Bemühen um Arbeit muss reichen - menschliche Bindungen und das Wohl der Kinder als
Kriterien beachten
 Humanitäre Kriterien einbeziehen
- v. a. Bleiberecht ohne die Anforderung „Sicherung des Lebensunterhaltes“ für erwerbsgeminderte
oder nicht erwerbsfähige wie alte, behinderte, kranke und traumatisierte Menschen;
-
Bleiberecht für Personen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen
den Lebensunterhalt nicht sichern können
- Spielräume für den Einzelfall
 Auf restriktive Ausschlussgründe verzichten
 Die Familieneinheit schützen
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausganglage in 2013
 seit 2006 ausgeschlossene waren
- v. a. Alte, Kranke, Erwerbsgeminderte, „Sippenhaft“, „offensichtlich unbegründet“
 Praxis der Kettenduldungen besteht weiter
- 31.12.2012: sind 36.250 geduldete/gestattete Personen zzgl. n.n. Ausreisepflichtige ohne Duldung länger als 6 Jahre;
- Bleiberechtsregelungen 2006ff sind Ende 2011 ausgelaufen; Ausnahme ein
Teil der Jugendlichen
- Zuvor: Altfallregelung 2006: 20.000; gesetzliche Altfallregelung 2007: 25.600
einschl. 4.700 „Härtefälle“; durch IMK-Verlängerung 2009: 12.400
(Bundestagsdrucksache 17/2160 vom 5.10.2010)
 Bleiberecht Ende 2011 ausgelaufen/nicht entschieden, wenn
Betroffene die Kriterien noch nicht ganz erfüllt haben / inzwischen
negativ entschieden
- Anzahl unklar; letzte Zahlen 30.09.2010: ca. 28.000
- Rückfall in die Duldung / Fiktionsbescheinigung
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausganglage in 2013
 Befristetes Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 erhalten
- Ende 2012: über 45.000 Personen mit AE nach § 23 Abs.1 AufenthG;
- 41.250 länger als 6 Jahre - sinkende Zahlen seit Ende 2011
- Bleiberecht bleibt unsicher v. a. wegen eigenständige Sicherung
Lebensunterhalt; NRW in 2012: 7468 Verlängerungen; 307 Ablehnungen
- Eindruck: wenig Übergänge in andere §§ des humanitären Aufenthaltsrechtes
 stichtagsfreie Teillösung beim Bleiberecht für Jugendliche § 25 a - seit Juli 2011
- Ende 2012: 1.963 Jugendliche mit AE = recht wenig Begünstigte
- greift nicht für Eltern (267 AE) und Geschwister (178)
 aus befristetem Aufenthaltsrecht durch Bleiberechtsregelung
kaum Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung
- „hängenbleiben“ auf befristetem humanitären Aufenthalt, wenn nicht
§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
stichtagsfreies Bleiberecht für integrierte Jugendliche und Heranwachsende
Bundesgesetzblatt: 01.07.2011
 In Deutschland geboren o. vor 15. LJ eingereist, kann AE kriegen,
wenn
- seit 6 Jahren hier, 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Abschluss,
Antragstellung zwischen 15 und 21 möglich
- Erwartung, dass in D einfügen kann, öffentl. Leistungen in Ausbildungsphasen
unschädlich, nur eigene Täuschung oder Falschaussage Ausschlussgrund, OUabgelehnte können Antrag stellen (neu nach Bundesrat - vorher nicht für OU)
 Eltern und minderjährige Kinder können AE kriegen, wenn
- nicht Ausschlussgrund Täuschung oder Verhinderung der Abschiebung
- eigenständige LUH durch Arbeit (neu nach Bundesrat - vorher ‚überwiegend‘)
- Ausschluss bei Verurteilung nach Straftat zu mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen
(neu nach Bundesrat - vorher Verurteilung zur Freiheitsstrafe von + 3 Monaten)
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Kritik Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche
 Ermöglicht einigen Jugendlichen Übergänge in ein Bleiberecht
-
Verzicht volle Lebensunterhaltssicherung in Ausbildungsphasen, nur eigene
Täuschung/Falschangabe schädlich, Einschluss von ‚offensichtlich unbegründet“‘
 negativ: v. a. Ermessens- statt Anspruchsregelung und
-
Bleiberecht für Jugendliche könnte mittelbar die Abschiebung der Eltern zur Folge haben
-
Eltern sind weitgehend ausgeschlossen: v. a. durch die Forderung der vollen
Lebensunterhaltssicherung und dem fehlenden Abstellen auf Vorsatz bei Täuschung/Falschangabe
-
entgegen des Bundesratsvorschlages gibt es kein direkt abgeleitetes Aufenthaltsrecht für
Geschwisterkinder, sondern eine direkte Verknüpfung mit dem Aufenthaltsrecht der Eltern
-
unverständlich ist die ‚Schlechterstellung‘ von Unbegleiteten Minderjährigen und den in Deutschland
Geborenen (faktisch bis zu 15 Jahren Voraufenthalt vorausgesetzt)
-
auf den Schultern der Kinder liegt zu viel ‚Last‘ - Begriffe ‚erfolgreicher‘ Schulbesuch und „in die
Lebensverhältnisse einfügen“ unklar
-
Es fehlt eine Härtefallregelung, etwa eine Kompensationsregelung: Ermessensregelung im Sinne
der Betroffenen
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche - Zahlen
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/457 vom 21.02.2013
AufenthG-Aufenthaltserlaubnis (AE) gemäß
Bund
§ 25a Abs. 1 (Jugendliche Stammberechtigte)
NRW
1.963
627
§25a Abs. 2 Satz 1 (Eltern)
267
71
§ 25a Abs. 2 Satz 2 (Geschwister)
178
44
§ 60a Abs. 2b (Duldung Eltern und Geschwister, solange minderjährig)
228
62
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Ende 2011 besonders bedrohte Gruppen
 BMI und Länder: keine weitere statistische Erfassung
- „Im Einvernehmen mit den Ländern hat das Bundesministerium des Innern die
Länder ab 2011 nicht mehr um die Führung einer gesonderten Statistik zur
Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe gebeten“
(Bundestagsdrucksache 17/10451 vom 10.08.2012)
- Folge: unklar, welche „besonders bedrohten Gruppen“ noch in die
Bleiberechtsregelung aufgenommenen wurden
 Umfrage NRW Flüchtlingsrat vom Juli 2012
- Belegte große Zahl der Betroffenen mit Fiktionsbescheinigungen in etlichen
Kommunen - keine Lösung in Sicht
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Flüchtlinge mit befristetem, ungesicherten Aufenthalt
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
AufenthG-Aufenthaltserlaubnis (AE) gemäß
Bund
§ 23 Abs. 1 (v. a. in Folge der Bleiberechtsreglungen seit 2007)
45.669
>6 Jahre NRW
41.250
16.197
Am 31.12.2011 waren dies noch
44.382
15.141
Am 31.12.2010 waren dies noch
59.255
21.789
§ 25 Abs. 5 (Ausreise unmöglich)
48.153
47.567
15.555
Am 31.12.2011 waren dies noch
47.743
15.180
Am 31.12.2010 waren dies noch
49.276
15.860
§ 25 Abs. 4 S. 1 (vorübergehend)
9.057
2.119
2.376
§ 25 Abs. 4 S. 2 (außergewöhnliche Härte‘)
9.878
8.493
2.837
§ 23 a (gesetzliche Härtefallregelung)
5.968
5.166
1.321
§ 22 (Aufnahme aus dem Ausland)
509
256
161
§ 18 a (qualifizierte Geduldete)
145
96
27
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage - seit Ende 2011
Aufenthaltsrechtliche Lage für die bisher Begünstigten:
 Wer über die gesetzliche Bleiberechtsregelung von 2007 (§ 104 a/b
AufenthG) einen Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 (einschl. § 104 a Abs. 5)
erhielt, hat Ende 2011 i. d. R. eine Verlängerung erhalten, wenn die
Ersterteilungsvorgaben weiter erfüllt waren; Grundlage § 8 Abs. 1
AufenthG
- s. auch VV zu § 104 a von Sept. 2009: LUH-überwiegend; Öffnung für
Kinderreiche; Integration kann Täuschung heilen
 Wer in Folge der IMK 2009 ein Bleiberecht „auf Probe“ erhielt,
musste i. d. R. Ende 2011 die volle Lebensunterhaltssicherung
schaffen, sonst drohte Rückfall in Duldung / Fiktionsbescheinigung
 Seit 01.07.2011 - Teillösung: Bleiberechtsregelung für Jugendliche
und Heranwachsende
 Alle anderen Langzeitgeduldeten bleiben ausgeschlossen
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge
- Bundesregierung/BMI
 Bisher keine allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung (etwa ein § 25 b
AufenthG) erwünscht; stichtagsfreies Bleiberecht für integrierte Jugendliche und
Heranwachsende (§ 25 a AufenthG) vom 01.07.2011 reicht
 In Bundesregierung politische Diskussion im Hintergrund
September 2012: Der Beirat für Integration fordert umfassende rechtliche
Verbesserungen für in Deutschland lebende Flüchtlinge und Menschen ohne
Aufenthaltsstatus:
- humanitär ausgestaltete stichtagsfreie Bleiberechtsregelung
- Zugang zu Sprachkursen Deutsch
- Zugang zu Ausbildung und Arbeit nach spätestens 6 Monaten
- Zugang für Menschen in der Illegalität zur medizinischen Regelversorgung
Staatsministerin Böhmer erklärte am 28 September 2012: „ Mit Nachdruck unterstütze ich die Forderung nach einer
gesetzlichen stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung. Für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende
haben wir im vergangenen Jahr bereits ein eigenständiges, stichtagsunabhängiges Bleiberecht eingeführt. Das ist ein großer
Fortschritt! Daran gilt es jetzt, mit einer generellen stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung anzuknüpfen. Wer sich mit
ganzer Kraft um die Sicherung des Lebensunterhalts bemüht, sollte eine dauerhafte Perspektive in unserem Land erhalten.
Integrationsleistungen anzuerkennen, steht für unseren Grundsatz des Forderns und Förderns.“
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge
- Bundesländer
 22. März 2012 - Integrationsministerkonferenz
 30.08.2012: Niedersachsen - später Position der CDU-Länder Bundesratsdrucksache: 333/12
-
Versprechen: bei sozialer und wirtschaftlicher Integration - dauerhafte Aufenthaltserlaubnis
-
Tatsächlich: nach 4 Jahren Duldung, Identitätsklärung vorab und nachweisliches Bemühen um Arbeit: binnen 2 Jahren
Duldung Deutschkenntnisse B1 und eigenständige Lebensunterhaltssicherung - führt zu 1 Jahr AE, wenn LUH voll
gesichert
-
Bewertung: positiv sind Anreize, sich früh um Integration zu bemühen; Identitätsklärung ohne Aufenthaltssicherheit;
Komplett eigenständige LUHsicherung aus Duldung heraus; Deutschkenntnisse B1;  …nur wenn aufgrund
seiner beruflichen Qualifikation dauerhaft Arbeit wahrscheinlich ist Dauerhaft
 28.08.2012 und 22.03.2013: Hamburg - später Position der SPD-Länder
Bundesratsdrucksache: 505/12
-
Versprechen: Verbesserung Jugendregelung und allgemein - bei nachhaltiger Integration - Ziel: dauerhaft
abgesicherte Lebensperspektive
-
Tatsächlich: zu § 25a / Jugendregelung: „soll, statt kann“, erfolgreicher Schulbesuch; keine Altersbeschränkung/
Legaldefinition JGG; Voraufenthalts 4, statt bisher 6 Jahre; zu §25b /allgemeine Regelung: 6/8 Jahre, LUHsicherung
zu erwarten/Prognose - aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt als Grundsatz, Ausnahmen; mdl. Deutschkenntnisse A2;
tatsächlicher Schulbesuch; FdGO; Vorsatz bei Straftat; Einschluss „OU“
-
Bewertung: insgesamt positiv; aber: Voraufenthaltsdauer; Niedrige Tagessätze bei strafbarem Handeln;
Ermessensspielraum örtliche AbH Dauerhaft
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
V
Humanität braucht eine Perspektive
Präses Buß
„Während Migrationspolitiker im Angesicht unserer alternden
Gesellschaft das Anwerben von Facharbeitern diskutieren,
bleibt es bei Ausschluss von Bedürftigen und bei der Erteilung
nur vorläufiger Aufenthaltserlaubnisse für Menschen, die seit
Jahren hier leben oder sogar hier aufgewachsen sind.
Statt in Bildung und Qualifizierung zu investieren, könnte für
viele schon bald wieder die Abschiebung drohen“.
Präses Alfred Buß, 2011, schriftlicher Bericht zur Synode der Evangelischen
Kirche von Westfalen zum „Bleiberecht für Flüchtlinge“
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
V Humanität braucht eine Perspektive
durch Änderung der gesetzlich-administrativen Ausgrenzung von
Arbeit, Bildung, Gesundheitsversorgung und sozialer Teilhabe
 Der Grundansatz „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration“ sollte ergänzt werden um
 den Grundansatz „Förderung von Teilhabe und sprachlich /
beruflicher Qualifizierung“ v. a. durch
- Öffnung Förderinstrumentarien SGB III und Zugang zu Arbeit
- Absenkung der LuH-pflicht - großzügige Übergangsgestaltung
- Abweichen von der Forderung zur LUH bei unverschuldeter
Erwerbslosigkeit, Alter, Erkrankung
- Erhalt spezifischer Förderungen ab 2014 - BMAS-Xenosprojekte
- Humanitäre Ermessensspielräume für die Ausländerbehörden im
Einzelfall
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
V Humanität braucht eine Perspektive
Durch die Öffnung grundlegender aufenthalts- und sozialrechtlicher
Bestimmungen für Menschen mit ungesichertem Aufenthalt
humanitäre Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Gestattung
 Direkter Zugang zum Arbeitsmarkt
 Direkter Zugang zur Sprachförderung Deutsch
 Uneingeschränkter Zugang zum Gesundheitssystem
 Streichen der Residenzpflicht
 Abschaffung von Wohnsitzauflagen
 Möglichkeiten der Eröffnung eines Kontos
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
V Humanität braucht eine Perspektive
Für die große Anzahl von Personen, die länger als 6 Jahre eine
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/457 vom 21.02.2013
ohne Niederlassungserlaubnis - länger als 6 Jahre in Deutschland aufhältig
Anzahl
subsidiär Geschützte
20.507
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
41.250
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
47.567
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1
2.119
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2
8.493
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a
5.116
Aufenthaltserlaubnis nach § 22
258
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a
96
gesamt
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125.406
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
V Humanität braucht eine Perspektive
durch die Ausgestaltung von Übergängen vom humanitären
Aufenthaltsrecht zur Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis)
 etwa durch weitere Ausnahmemöglichkeiten bei der eigenständigen
Sicherung der Lebensunterhaltes analog der Kriterien § 104 a Abs. 5
und 6 AufenthG aus humanitären Gründen
-
Abstellen auf die beantragende Person, statt auf die Bedarfsgemeinschaft
-
Herausnahme von Personen aus der Bedarfsgemeinschaft, die als Kinder gemäß § 35 AufenthG bereits
eine Niederlassungserlaubnis erhielten
-
Berücksichtigung alleinerziehender Elternteile und pflegender Angehöriger
-
bei ärztlich attestierten Erwerbsminderungen etwa durch Erkrankungen, welche die Fähigkeit zur
LUHsicherung einschränken
-
Berücksichtigung von mehrjährigen Arbeitsverboten bzw. mehrjährig behindertem oder nachrangigem
Arbeitsmarktzugang, eingeschränkte Qualifizierungsmöglichkeit; Folge: schränkten LUH ein
-
Berücksichtigung von Wohnsitzauflagen/Residenzpflicht, die über Jahre der Arbeitsaufnahme im Wege
standen; Folge: schränkten LUH ein
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Seite 20
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
V Humanität braucht eine Perspektive
durch die Ausgestaltung von Übergängen vom humanitären
Aufenthaltsrecht zur Aufenthaltsverfestigung
(Niederlassungserlaubnis)
 etwa durch eine zeitliche Festlegung, ab welcher Aufenthaltsdauer eine
Verlängerung erfolgen muss unabhängig von der Frage, ob noch eine
Ausreisehindernis besteht (Änderung von § 26 Abs. 2 AufenthG)
 Etwa durch die Einbeziehung jeder AE und von
Fiktionsbescheinigungen, auch wenn diese zwischenzeitlich von einer
Duldung unterbrochen wurde
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
VI Ausblick
Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung des humanitären Aufenthaltes
Zur Abschaffung der Praxis der Kettenduldung und Verankerung einer tragfähigen Bleiberechtsperspektive bedarf es
 einer allgemeinen, stichtagsfreien, humanitär ausgestalteten
Bleiberechtsregelung im Sinne der Vorschläge der Integrationsministerkonferenz
von 2012 (§ 25 b AufenthG und Öffnung des § 25 a AufenthG)
 einer Öffnung grundlegender aufenthalts- und sozialrechtlicher Bestimmungen
für Menschen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bzw. mit
ungesichertem Aufenthalt (Duldung/Aufenthaltsgestattung)
 einer weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Anerkennung auf Grundlage, dass
eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und aufgrund unverschuldeter
Erwerbsminderungen bei den Bestimmungen zur Aufenthaltsverfestigung
(Niederlassungserlaubnis) etwa durch weitere Ausnahmemöglichkeiten in § 9
Abs. 2 AufenthG
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Seite 22
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
VI Ausblick
Vorhaben der Aktion Bleiberecht 2013
 Kurzfristig: Eintreten für Lösungen für diejenigen, deren befristete
Aufenthaltserlaubnis seit Ende 2011 bedroht ist
 Im Wahljahr auf Bundes- und Landesebene für ein stichtagsfreies,
humanitär ausgestaltetes Bleiberecht im Sinne der Vorschläge der
Integrationsministerkonferenz von 2012 werben; auf Öffnung beim
Bleiberecht für Jugendliche und Erwachsene hinwirken
 Eintreten für: Ab einer gewissen Aufenthaltsdauer das Bleiberecht nicht
mehr befristen, sondern vom „Gast“ zur Willkommenskultur wechseln
- humanitäre Ausnahmeregelungen bei der Niederlassungserlaubnis schaffen, damit die Begünstigten
in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt finden und ausgestalten können
 Flankierend: darauf hinwirken, dass die durch Gesetze bestehenden
Hürden beim Spracherwerb Deutsch und zur beruflichen Integration
überprüft werden.
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Seite 23
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
VI Ausblick
Forderungen auf einem Blick
 Allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung (§ 25 b AufenthG)
analog Vorschlag Integrationsministerkonferenz
 Öffnung der Bleiberechtsregelung für Jugendliche § 25 a AufenthG
Bundesratsinitiative Hamburg
 Neuer Grundansatz: „Förderung von Teilhabe und sprachlicher und
beruflicher Integration“ von Anfang an
s. Papier Staatsministerin Böhmer vom September 2012
 Fortführung der Xenos-Bleiberechtsprojekte 2014-2020
 Fortfall Wohnortebindung, Residenzpflicht bei Ausbildungs- und
Arbeitsaufnahme - Verrechnungslösung
 Recht auf ein Konto
 Praxis der Kettenduldung darf nicht zur Praxis der
Kettenaufenthaltserlaubnisse ohne Übergangschancen zur
Niederlassungserlaubnis werden
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
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Referent für Flüchtlingsarbeit
und junge Zuwanderer
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
0251 2709-260
0251 2709-55 263
[email protected]
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung
 Die Kirchen: Aufrufe 2007 und 2009; letzte Konkretion: EKDSynode 2011
-
AG Bleiberecht von Diakonie und Caritas; Erfahrungsbericht, Aktionen; Internetseite
 Die Freie Wohlfahrtspflege: zuletzt drei Schreiben zu den
Bundesratsinitiativen 2012; Forderungen zur Bundestagswahl
 Pro Asyl: siehe „Hier Geblieben“; Aktionen; Erfahrungsbericht
 Jugendliche ohne Grenzen
 UNHCR Oktober 2009
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Pro-Asyl-Tag 2013 - 18.04.2013
Seite 26
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Flüchtlinge mit Asyl-, GFK- oder Abschiebungsschutz
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
Flüchtlingsschutz weil
Bund
Asylberechtigt
40.690
Am 31.12.2011 waren dies noch
35.902
43.185
Flüchtling gemäß Genfer
Flüchtlingskonvention
74.570
Subsidiärer Schutz / Abschiebungsverbot
Am 31.12.2011 waren dies noch
Dietrich Eckeberg
36.005
NRW
11.991
12.527
35.692
70.033
Am 31.12.2011 waren dies noch
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>6 Jahre
22.761
20.874
20.507
7.633
27.332
5.670
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Seite 27
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Personen mit/ohne Duldungen und Aufenthaltsgestattungen
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
Zahlen zu den Bleiberechtsregelungen
Bund
> 6 Jahre
NRW
Personen mit Duldungen (1997: 329.000)
85.344
35.731
26.747
Personen mit Aufenthaltsgestattung
65.936
525
14.528
Ausreisepflichtig ohne Duldung
33.003
NN
8.025
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Dietrich Eckeberg
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Seite 28
Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Ende 2011 besonders bedrohte Gruppen
Stand: 30.09.2010 - Bundestagsdrucksache 17/4631 vom 03.02.2011; keine neue Statistik seitdem
Zahlen Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“
§ 104 a Abs. 5 - überwiegende LUH-sicherung
Bund
NRW
Anforderungen
an LUH
9.607*
überwiegend
§ 104 a Abs. 6 - Härtefallregelung
4.968
überwiegend,
wenn weiter
Härtefall
IMK 2009 - a) Halbtagsbeschäftigung
3.108
IMK 2009 - b) Schule und Ausbildung
640
IMK 2009 - c) Bemühen um Arbeit
4.949*
5.191
vollständig
vollständig, außer
in Ausbildung
vollständig
28.463
gesamt
(einschl. NRW)
*) Zahlen ungenau, da NRW diese Daten nicht zum 31.12.2009 getrennt ausgewiesen hat
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
III Ausgangslage in 2013
Flüchtlinge mit AE gemäß Altfallregelung (§ 104 a /b)
Stand: 31.12.2012 - Bundestagsdrucksache 17/12457 vom 21.02.2013
Gruppen in Altfallregelung - AE gemäß
Bund
Insgesamt
3.149
Am 31.12.2011 waren dies noch
5.265
§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 104 a (Lebensunterhalt gesichert)
2.643
Am 31.12.2011 waren dies noch
3.735
in Folge § 104 a Abs. 5 und 6 (…auf Probe)
299
Am 31.12.2011 waren dies noch
1.037
§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 2. S.1
(…inzwischen volljährig)
369
§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 2
(unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)
49
§ 104 b (Eltern ausgereist)
75
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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen
IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge
- Bundesländer
 eine Vielzahl von Anträgen für eine allgemeine stichtagsfreie
Bleiberechtsregelung seit November 2011
- u. a Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern
 30. November 2011 - Schleswig-Holstein
- „Ein Aufenthaltsrecht wegen nachhaltiger Integration gibt es nicht - obwohl die Verbesserung der Integration doch Ziel unserer gesamten Integrationsdebatte ist… Seit
dem 01.07.2011 haben wir den § 25 a AufenthG, der es Jugendlichen und Heranwachsenden nach Prüfung des Einzelfalles ermöglicht, in einen legalen Aufenthaltstitel
zu wechseln. Für Erwachsene gibt es dies nicht. Das müssen wir ändern.“
(Minister Schmalfuß/FDP; August 2011)
- November 2011: Bundesratsinitiative für Ausländer bei nachhaltiger Integration, u. a.
volle LUH (Prognose), Wohngeld möglich, A2 GER, vorübergehender Sozialleistungsbezug
 22. März 2012 - Integrationsministerkonferenz
- empfiehlt stichtagsfreie Bleiberechtsregelung mit humanitären Grundzügen
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