Prof. D. Rothenburg - Isg

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Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
und die Rechtsfortbildung durch den BGH
(Urteil vom 25.06.2010 – 2StG 454/09)
24.November 2010
ForumKlinikum Emden
Institut für Sozial- und Gesundheitswissenschaften Emden (ISGE) im Kooperation mit dem
Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der FH Emden-Leer und dem Klinikum Emden
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Sterbehilfe
Beihilfe zum Suizit
: ethisch umstritten,rechtlich straflos
Passive Sterbehilfe
: rechtlich erlaubt
Indirekte Sterbehilfe
: ethisch geboten und straffrei
Aktive Sterbehilfe
: strafbar nach § 216 StGB
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Sterbehilfe
Durch das Urteil des BGH vom 25.06.2010 ist die bisherige
Begrifflichkeit, einschließlich der Unterscheidung zwischen
aktiver und passiver Sterbehilfe obsolet geworden.
Neue Abgrenzung:
nicht mehr aktive /passive Sterbehilfe, sondern
erlaubter und unerlaubter Behandlungsabbruch
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Patientenverfügungsgesetz
geklärte Fragen
1. antizipative Einwilligungserklärung rechtsverbindlich
2. keine Reichweitenbegrenzung
3. keine vorherige ärztliche Beratung erforderlich
4. keine vorherige rechtliche Beratung erforderlich
5. keine notarielle Beurkundung erforderlich
6. keine Eigenhändigkeit der Erklärung erforderlich
7. keine gerichtliche Genehmigung erforderlich,
sofern der Patientenwille einvernehmlich festgestellt
werden kann.
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Patientenverfügungsgesetz
geklärte Fragen
einzige Voraussetzungen
1. Volljährigkeit
2. Schriftlichkeit
3. Einwilligungsfähigkeit
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Einwilligungsfähigkeit
Unterscheidung im Recht zwischen
Mensch und Person
Mensch: jeder,der von einem Menschen abstammt
Person : jeder Mensch, der einer Zurechnung fähig ist
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Einwilligungsfähigkeit
Zurechnung im Recht:
1. Zivilrecht
: Geschäftsfähigkeit (18 Jahre)
2. Strafrecht
: Schuldfähigkeit (14 Jahre)
3. Sozialrecht : Handlungsfähigkeit (16 Jahre)
4. Medizinrecht:: Einwilligungsfähigkeit : im Einzelfall
zu prüfen
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Einwilligungsfähigkeit
Die Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite
eines medizinischen Eingriffs zu erkennen und
ihre Bedeutung für Körper,Beruf und Lebensglück
beurteilen zu können.
(Einsichts- und Urteilsfähigkeit)
Diese Fähigkeit setzt die Fähigkeit zur einen freien
Willensbildung voraus, den „freien Willen“
d.h. „Handlungs- und Steuerungsfähigkeit“
(vernunftgesteuerter Wille)
Abgrenzung zum bloßen „natürlichen Willen“
(instinktgesteuerter Wille)
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Einwilligungsfähigkeit
„freier Wille:“
setzt „Handlungs- und Steuerungsfähigkeit“ voraus
(vernunftgesteuerter Wille)
Abgrenzung zum bloßen „natürlichen Willen“
(instinktgesteuerter Wille)
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Einwilligungsfähigkeit
freie Willensbildung setzt voraus,daß der Betroffene
in der Lage ist, das Für und Wider einer Entscheidung
zu begreifen und seine Entscheidung von rationalen
Erwägungen abhängig zu machen.
Dies setzt als erstes voraus, daß ein Patient die
ärztliche Aufklärung versteht und verarbeiten kann.
Er muss sie als zweites verarbeiten können und
drittens in der Lage sein, nach Abwägung des für
und wider eine vernunftgeleitete (subjektive
Betrachtungsweise) Entscheidung zu treffen.
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Einwilligungsfähigkeit
Die Einwilligungsfähigkeit ist ein Rechtsbegriff.
Aber ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür
vorliegen,ist eine medizinische Frage, die vom
Juristen (Richter) nur anhand einer ärztlichen
Gutachtens beurteilt werden kann.
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Einwilligungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt: Allein der Umstand, daß für einen
Patienten eine rechtliche Betreuung angeordnet wurde,
führt nicht dazu, daß damit zugleich dessen
Einwilligungsunfähigkeit feststeht, ebensowenig wie die
bloße Erklärung des Betreuers, der Patient sei
einwilligungsunfähig.Beide Sachverhalte haben bloße
Indizwirkung.
Die Voraussetzungen der Einwilligungsunfähigkeit sind
vom behandelnden Arzt eigenständig zu prüfen.
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Einwilligungsfähigkeit
älterer Menschen
Im Alter nehmen körperliche und geistige Fähigkeiten
ab.Es kommt häufig zu psychischen Erkrankungen.
Die Krankheitsbilder gerontopsychiatrischer
Erkrankungen haben eine große Bandbreite.
Mögliche Erscheinungsformen sind:
- Persönlichkeitsstörungen
- Desorientierung
- Gedächtnisstörung
Die Einwilligungsfähigkeit hängt nicht von der Art der
Erkrankung ab, sondern vom Schweregrad.
Es empfiehlt sich daher, nach Krankheitssymptomen
zu differenzieren.(vgl. dazu Kuhlmann)
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Krankheitssymptome
1. Einbuße der intellektuellen Leistungsfähigkeit
die altersbedingte Minderung der intellektuellen
Leistungsfähigkeit reduziert die natürliche Einsichtsund Urteilsfähigkeit. Dies bedeutet jedoch nicht,daß
völlige Einwilligungsunfähigkeit besteht. Es kommt
ganz auf den Grad der Minderung an.
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Krankheitssymptome
2. Orientierungsstörungen
Eine bloße Orientierungsstörung führt nicht zur
Einwilligungsunfähigkeit; denn die intellektuellen
Fähigkeiten zur Einwilligung hängen nicht davon ab,
daß der Patient weiss, wo er sich gerade aufhält.
Treten allerdings andere Symptome hinzu, kann
eine andere Beurteilung geboten sein.
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Krankheitssymptome
3. Gedächtnisstörungen
Begriff Gedächtnis : Einheit von Merkfähigkeit und
Erinnerung
Arten. : Langzeit- und Kurzzeitgedächtnis
Altgedächtnis und Neugedächtnis
Begriff Gedächtnisstörung: meint
Funktionsveränderungen, die sich sowohl als
Erinnerungsverfälschungen als auch als
Erinnerungslücken äußern können.
Das Denken selbst ist dabei nicht beeinträchtigt.
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Krankheitssymptome
Störungen des Altgedächtnisses: führen nicht zu einer
Beeinträchtigung der Einwilligungsfähigkeit, da die
Urteilsfähigkeit nicht berührt ist.
Störungen des Kurzzeit- und Neugedächtnisses:
führt hingegen zur Einwilligungsunfähigkeit, da der
Patient nicht mehr in der Lage ist, das im
Aufklärungsgespräch mitgeteilte Wissen zu verarbeiten.
Störungen des Langzeitgedächtnisses:
Hier kommt es auf die Art und insbesondere auf die
Dauer der Behandlung an.Für einen aktuellen und
kurzen Eingriff wird das Langzeitgedächtnis nicht
benötigt,wohl aber bei erst zu einem später geplantem
oder langwierigem Eingriff. Der Patient muss in der
Lage sein, seine Einwilligung zu widerrufen.
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Krankheitssymptome
4. Antriebsstörungen
Der Patient ist zwar intellektuell in der Lage, die
Behandlungsnotwendigkeit zu erkennen, findet aber
nicht die Kraft ,entsprechende Maßnahmen einzuleiten
Hier kann Einwilligungsunfähigkeit bestehen, weil die
freie Willensbildung gestört ist.
In diesem Fall kann die Anordnung einer Vertretung
notwendig sein, obwohl volle Geschäftfähigkeit besteht.
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5. Persönlichkeitsveränderungen
Depressionen, Hypokondrien
• derartige Störungen können zu einer Veränderung
des Wertesystems führen und damit die Fähigkeit
zu einer vernünftigen und eigenverantwortlichen
Entscheidung zu kommen, beeinflussen.
Eine Abweichung von früheren Entscheidungen ist
allerdings nur dann beachtlich, wenn sie pathologisch
bedingt ist und nicht auf einer bloßen Änderung der
Beurteilung beruht.
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Krankheitssymptome
6.Artikulationsschwierigkeiten
Hier kommt es darauf an: Ist der Patient lediglich
unfähig, seine Gedanken dem Arzt mitzuteilen,bedeutet
dies nicht unbedingt, daß der Patient
einwilligungsunfähig ist.
Diese kann aber vorliegen, wenn der Patient unfähig ist,
sich selbst über seinen Beschwerden klarzuwerden,
so daß er nicht in der Lage ist, z.B. zu beschreiben,
was ihm wehtut.
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Krankheitssymptome
7.Ratlosigkeit,Ängstlichkeit
treten z.B. im ersten Stadium der Alzheimer Krankheit auf
und führen dazu,daß sich der Patient nicht entscheiden
kann.
Solche Entscheidungsunfähigkeit bedeutet, daß der
Patient in seiner Handlungs- und Steuerungsfähigkeit
gestört und damit einwilligungsunfähig ist.
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Krankheitssymptome
8. Alzheimer Krankheit
Krankheit verläuft in drei Phasen.
1. Phase: Beeinträchtigung der Merk- und
Orientierungsfähigkeit
2. Phase. Nach ca. 2-3 Jahren
weiterer Verlust der Merkfähigkeit zusammen mit
agnostischen Störungen,(z.B. Auslassen oder
hinzufügen einzelner Vokale innerhalb eines Wortes,
Verwechseln von Worten ; Verwirrtheitszustände in der
Nacht)
3. Phase: intellektuelle Leistungsfähigkeit deutlich
reduziert; ständiges Wiederholen von Stereotypen
Sprache unartiluliert
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Kankheitssymptome
Alzheimer Krankheit:
Krankheitsdauer: ca. 6-8 Jahre
1.
2.
3.
Phase : nicht notwendigerweise Einwilligungsfähigkeit
Phase : begründen ernste Zweifel an der
Einwilligungsfähigkeit
Phase :absolute Einwilligungsunfähigkeit
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Krankheitssymptome
10. Verwirrtheitszustände
Verwirrtheitszustände sind häufig mit
Bewußtseinseintrübungen und Einschränkung
der Gedächtnisleistungen verbunden und können
daher die Kritik- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigen,d.h.
zur Einwilligungsunfähigkeit führen.
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Krankheitssymptome
11.Depressionen
Geht die Depression mit demenztypischen Merkmalen
wie Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit
einher,kann bereits eine eingeschränkte Einwilligungsfähigkeit angenommen werden. Dem ist soweit als möglich
Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung entgegenzuwirken.
Ist dies nicht (mehr) möglich, besteht Einwilligungunfähigkeit
Es ist dann zu versuchen, durch Einleitung von Therapiemaßnahmen, die Einwilligungsfähigkeit wiederherzustellen.
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Krankheitssymptome
12.Parkinson
ist biochemisch durch einen Mangel des
Überträgerstoffes Dopamin gekennzeichnet und
kann zu Stimmungschwankungen und Melancholie
führen, was allein jedoch noch keine
Einwilligungsunfähigkeit begründet.
Es kommt aber auch vor, daß sich diese Krankheit
mit Demenzsymptomen verbindet und Verwirrtheitszuständen.
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Patientenverfügung
13. Hypochondrie
Ist nicht altersbedingt und gekennzeichnet durch eine
extrem besorgte Haltung des Patienten zu seinem
eigenen Körper, ängstlicher Selbstbeobachtung und
Krankheitsphantasien. Dieses Symptom kann bei
Neurosen, Psychosen und Hirnerkrankungen auftreten
(„der eingebildete Kranke“) wenn der Arzt keine
Krankheit feststellen kann, wechseln sie den Arzt .
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BGH Urteil vom 25.06.2010
1.Sachverhalt „Der Fuldaer Fall“
2. Urteil : Es kommt nicht darauf an, ob der Behandlugsabbruch durch aktives Tun oder durch Unterlassen
erfolgt. Entscheidend ist allein, ob der Abbruch
gerechtfertigt ist.
Dafür ist Voraussetzung:
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Voraussetzungen eines gerechtfertigten Abbruchs der
Behandlung:
1. Der Abbruch erfolgt aufgrund des erklärten oder
mutmaßlichen Willens des Patienten
2. Der Behandlungsbbruch muss „behandlungsbezogen“
sein.Das bedeutet Die Sterbehilfe
a. steht objektiv mit einer lebensverlängernden
Behandlung im Zusammenhang und
b. ist darauf beschränkt,den Zustand wiederherzustellen, der ohne die lebensverlängernden
Maßnahmen bestehen würde.
3. Der Behandlungsabbruch muss von dem Willen
des Handelnden getragen sein,damit den Willen
des Patienten umzusetzen.(kein eigener Täterwille)
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Bedeutung des BGH Urteils
1.neue Abgrenzung der erlaubten von der
gesetzlich verbotenen Sterbehilfe
2. neue Begrifflichkeit der Sterbehilfe
3. Relativierung der Schriftlichkeit der
Patientenverfügung
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BGH Urteil vom 25.06.2010
Schwachstellen des Urteils:
1. keine klare Aussage darüber, ob es bei
fehlender Schriftlichkeit auf den (früheren)
geäußerten Willen oder auf den (aktuell)
mutmaßlichen Willen des Patienten abkommt.
2. der Begriff „Behandlungsabbruch“ ist kein
gesetzlich definierter Rechtsbegriff.
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BGH Urteil vom 25.06.2010
Mit diesem Urteil setzt sich der bereits mit dem
Patientenverfügungesetz eingeleitete
Paradigmenwechsel fort: Das „Recht auf
Selbstbestimmung“ höher bewertet als der
Staatliche Schutz des menschlichen Lebens.
§ 216 StGB: „Ist jemand durch das ausdrückliche
und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung
bestimmt worden,so ist auf Freiheitsstrafe von 6
Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.“
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BGH Urteil vom 25.06.2010
Einordnung des Urteils:
1. rechtsethisch: das Urteil führt zu einer weiteren
Verschiebung bisheriger Grundpositionen
„Der Mensch ist Eigentümer seiner selbst“
(John Locke)
„ Wir sind nur Verwalter,nicht Eigentümer
des Lebens“ ( § 2280 Katechismus der
kath.Kirche)
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BGH Urteil vom 25.06.2010
Einordnung des Urteils:
Verfassungsrechtliche Wertungen:
Art 2 Abs. 2GG :“Jeder hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit“
Art 2 Abs. 1 Konvention zum Schutz der
Menschenrechte: „Das Recht jeden Menschen
auf Leben wird gesetzlich geschützt.Niemand
darf absichtlich getötet werden.“
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BGH Urteil vom 25.06.2010
Begründung des Paradigmenwechsel:
Verfassungsrechtliche Wertungen:
Art 1 GG: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar“.
Art 2 Abs. 2GG :“Jeder hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit“
Aus diesen beiden Grundrechten folge ein
„Recht auf Bahandlunsgfreiheit“
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BGH Urteil vom 25.06.2010
Einordnung des Urteils:
Verfassungsrechtliche Wertungen:
Art 2 Abs. 2GG :“Jeder hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit“
Art 2 Abs. 1 Konvention zum Schutz der
Menschenrechte: „Das Recht jeden Menschen
auf Leben wird gesetzlich geschützt.Niemand
darf absichtlich getötet werden.
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Patientenverfügung
Zur Begründung für diesen Paradigmenwechsel
wird häufig auf den Satz Kants verwiesen:
„Aufklärung ist die Befreiung des Menschen aus
seiner verschuldeten Unmündigkeit“.
Tatsächlich hat sich Kant jedoch eindeutig gegen
die Verfügbarkeit des menschlichen Lebens
ausgesprochen.
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Sterbehilfe
Erich Fromm:
„ Der Sinn des Lebens ist die Behauptung
und Erhaltung der eigenen Existenz.“
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Danke für Ihre
Aufmerksamkeit
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Patientenverfügung
Schritte zur Ermittlung des Patientenwillens:
1.) zuerst prüft der Arzt, welche Maßnahme indiziert ist. Liegt keine
medizinische Indikation vor, unterbleibt die Behandlung
2.) im zweiten Schritt prüft der Arzt für den Fall einer medizinischen
Indikation, ob die Maßnahme vom Patientenwillen gedeckt ist
3.) im dritten Schritt erörtert der Arzt mit dem Betreuer/ Bevollmächtigten
die Maßnahme und stellt das Einvernehmen her. Nahe Angehörige
und Vertrauenspersonen erhalten Gelegenheit zur Äußerung.
4.) der vierte Schritt ist davon abhängig, ob Einvernehmen besteht.
Falls ja, wird die Maßnahme durchgeführt
Falls nein, wird das Betreuungsgericht angerufen.
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BGH Urteil vom 25.06.2010
Kritische Anmerkung zum Urteil:
Das Urteil rührt an einem über viele Jahrhunderte
Die Kultur prägendes Tabu: das Tötungstabu
In den 70igen und 80 iger Jahren : bei Beginn des
Lebens:
Schwangerschaftsabbruch
In den Jahren 2000 und 2010:am Ende des
Lebens: Behandlungsabbruch
Begründung : Das „Recht auf Selbstbestimmung“
Ist das Urteil daher ein Kulturbruch?
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