Flüchtlinge - mittendrin und aussenvor

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Transcript Flüchtlinge - mittendrin und aussenvor

Der Weg nach Deutschland
Referat von Marc Agyemang und Katharina Siconolfi
Modul 22 - Zwischen Partizipation und Diskriminierung
Definition „Flüchtling“ vs. „Migrant“
 Geschichte der Flüchtlingsbewegung
 Rechtliche Grundlagen
• Grundgesetz
• Genfer Flüchtlingskonvention
• Drittstaatenverordnung
• Asylverfahren & Flughafenverfahren
 Zahlen
 Diskussion


Flüchtling:
„Ein Flüchtling ist laut Definition eine Person,
die sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält,
da ihr dort aufgrund ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, politischer Überzeugung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe Verfolgung droht.“

Wann ist ein Flüchtling bedroht ?
Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller
tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur
Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale
von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(Er/Sie muss nicht verfolgt werden um verfolgt
zu sein)
Von wem kann diese Verfolgung ausgehen ?
•
Staat
•
Parteien
•
Organisationen
•
Nichtstaatliche Akteure, sofern staatliche
oder staatähnliche Akteure einschließlich
internationale Organisationen
erwiesenermaßen nicht in der Lage
oder nicht willens sind Schutz vor
landesweit drohender Verfolgung zu
bieten


Als Verfolgung gelten :
•
Handlungen( Def. folgt), die aufgrund ihrer Art
oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine
schwerwiegende Verletzung der grundlegenden
Menschenrechte darstellen, z.B. (Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder
Behandlung)
•
unterschiedliche Maßnahmen, die für sich
genommen noch keine schwerwiegende Verletzung
grundlegender Menschenrechte darstellen,
zusammengenommen jedoch so gravierend sind, dass
eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Beispiele für Handlungen:
•
Anwendung physischer und psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt
•
Gesetzliche, administrative, polizeiliche
und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche
diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewandt werden
•
Unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung oder Bestrafung
•
Verweigerung gerichtlichen Rechtschutzes
mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder
diskriminierenden Bestrafung



Wer ist ein Migrant?
Migranten sind Menschen, die aus
wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland
verlassen oder vor Umweltkatastrophen,
Kriegen oder Hunger fliehen.
Die Aufnahme von Migranten regelt jedes
Land individuell, es gibt keine verbindlichen
Richtlinien wie bei Flüchtlingen, obwohl beide
Gruppen oft die gleichen Wege gehen


Flucht und Vertreibung gibt es seit es
Menschen gibt - die Gründe dafür sind
vielfältig: Kriege, Missernten, Verfolgung
oder wirtschaftliche Not, Umweltkatastrophen
oder fehlende Lebensperspektiven.
Seit den Weltkriegen gibt es Flüchtlingshilfe
auf vielen Ebenen doch lange nicht genug.
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Bronze- und Eisenzeit
Konflikte und Kämpfe um Jagdreviere,
Siedlungsorte und Frauen
Bibel
Moses
Antike und Römerzeit
"Völkerwanderung“
Grundstein für das heutige Europa
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Globalisierte Fluchtbewegung im 20.
Jahrhundert
Territorialinteressen, Missernten
Europa und die USA
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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
(UN – 1948)
Europäische Menschrechtskonvention
(Europarat – 1950)
Genfer Flüchtlingskonvention und
Zusatzabkommen (UN – 1951 und 1966)
Grundgesetz (BRD – 1949)
Asylverfahrensgesetz,
Bundesvertriebenengesetz
Dubliner Übereinkommen

Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt.

Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
[…].
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner
Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. […]

Art. 16 a [Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist. […] In den Fällen
des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
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In Kraft treten 1954
Ziel: möglichst einheitlicher Rechtsstatus für
Menschen, die keinen diplomatischen Schutz
ihres Heimatlandes mehr genießen
enthält zeitliche Einschränkung: betrifft nur
Menschen, die vor 1.1.1951 zu Flüchtlingen
wurden
Schutz vor Diskriminierung (Art.3)
Religionsfreiheit (Art.4)
Freier Zugang zu Gerichten (Art. 16)
Schutz vor Ausweisung (Art.33)
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
Ergänzt Hauptkritikpunkte der GFK
Hebt jegliche zeitliche Einschränkungen auf
GFK gilt nun uneingeschränkt gegenüber
allen Flüchtlingen, sofern beides vom Staat
unterzeichnet wurde
Asylbewerber bereits an der Grenze
zurückzuweisen, wenn dieser aus einem
sicheren Drittstaat einreist
-> Flüchtling kann sich nicht mehr auf
Asylrecht Art. 16a Abs. 1 GG berufen
 Sichere Drittstaaten: EU-Staaten, Norwegen,
Schweiz
 EU-Staat für das Asylverfahren zuständig, in
das der Flüchtling zuerst eingereist ist.
 Möglichkeit: Selbsteintrittsrecht

Art. 16a GG
politisch Verfolgte Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigte


wer dieses Recht in Anspruch nehmen will,
muss sich Anerkennungsverfahren
unterziehen -> im Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) geregelt
Asylverfahren vor Gestattung der Einreise,
wenn keine oder gefälschte Ausweispapiere
 Bei Ablehnung als ‚offensichtlich unbegründet‘
innerhalb von 2 Tagen wird Einreise verweigert
 Dauert Entscheidung mehr als 14 Tage, ist
Einreise zu gestatten
 Antragsteller bleibt im Transitbereich des
Flughafens bis zur gerichtlichen Entscheidung im
Eilverfahren
-> bei Ablehnung direkt wieder abgeschoben
 Voraussetzung ist, dass Unterbringung auf
Flughafengelände möglich ist

Erstanträge auf Asyl
 2000: 78.564
 2010: 41.332
 2011: 45.741
-> Unterbringungsprobleme, folge durch
Unterbringungsabbau
Gesamtschutzquote 2011: 22,3%
Deutschland umgeben von Dublin-Staaten,
jedes 5. Asylverfahren Dublinverfahren
 Meiste Übernahmeersuchen in D. an Italien,
Schweden und Polen
 Hauptbetroffene waren aus Afghanistan,
Russ. Föderation, Irak
 Deutschland unter weltweiten Durchschnitt
 2011: meiste Asylsuchende aus Afghanistan,
Irak, Serbien (davon 93% Roma)

Roma-Flüchtlinge in Deutschland
http://www.youtube.com/watch?v=-I3FyagSUhg
Oder
Flüchtlingssituation in Ostdeutschland
http://www.youtube.com/watch?v=DAs4tmvZF_I&f
eature=related
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www.planet-wissen.de
www.mittendrinundaussenvor.de
http://www.unhcr.de/service/unterrichtsmate
rialien/unterrichtsset-europa.html?L=0
http://www.proasyl.de/de/themen/zahlenund-fakten/
www.bafmf.de
www.youtube.com