Menschenrechte

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Menschenrechte
Seminar:
„Menschenrechtspolitiken im Vergleich“
Dr. Petra Bendel, Universität Erlangen-Nürnberg
Folien, Teil 1: Was sind überhaupt
Menschenrechte? Welche Dimensionen von
Menschenrechten gibt es?
Was sind Menschenrechte?
• fundamentale Rechte für alle Menschen, unabhängig von
•
•
•
•
ihrer staatlichen Zugehörigkeit
gelten als angeboren, unveräußerlich und unantastbar
sollen die Stellung der Individuen in politischen
Gemeinwesen regeln bzw. regeln diese
sichern als kodifizierte Rechte einen einklag- und
durchsetzbaren Mindeststandard an:
individueller Freiheit sowie politischer und sozialer
Gleichheit
Grundproblem:
 Spannung zwischen dem normativen
politischen Ideal und der jeweiligen
rechtlichen und gesellschaftlichen Realität
 Menschenrechte bleiben politische
Kampfbegriffe.
Auseinandersetzungen um die
Menschenrechte:
unter anderen:
 Gehalt und Reichweite der sozialen
Menschenrechte
 Kulturelle Rechte für multikulturelle
Gesellschaften
 Feminismus-Kritik am männlich-liberalen
Bias („Recht auf Differenz“)
 International: Universale Geltung der
Menschenrechte? („Kolonialismus“)
Teil 2:
Internat. Menschenrechtsschutz
1. Kodifizierung der Menschenrechte:
international
2. Kodifizierung der Menschenrechte:
regional
Kodifizierung der
Menschenrechte: international
1. AEMR 1948: bürgerliche+politische Abwehrrechte;
wirtschaftliche und soziale Anspruchsrechte
2. UN-Pakte 1966:
a) „Zivilpakt“: bürgerliche und politische Rechte („BPRechte“)
b) „Sozialpakt“: wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte („WSK-Rechte“)
Kodifizierung der
Menschenrechte: regional
 EMRK 1950 (in Kraft 1953)
 AMK 1969 (OAS)
 Afrikanische Charta der Rechte der
Menschen und Völker 1981
 Arabische Charta der Menschenrechte
1994 (Liga der Arabischen Staaten)
AEMR
 Verbindlichkeit in „Stufen“ durchgesetzt
• 1948: zunächst unverbindlich,
• Problem: Ost-West: liberale Freiheitsrechte
vs. kollektive Rechte
• heute: größtenteils Völkergewohnheitsrecht
Zivilpakt und Sozialpakt
 Zivilpakt: Individualrechte
 Sozialpakt: verschiedene Verpflichtungsarten für
den Staat
„obligations to respect, to protect and to fulfill“:
respect: Abwehrrecht
protect: Schutzaspekt
fulfill: kontinuierlich Bedingungen für die
Erfüllung verbessern!
Internationales Strafrecht
 Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes (in Kraft 1951);
Problem: Völkerstrafgerichtshof fehlte
 Einrichtung des Internationalen
Strafgerichtshofs (ICC) 1998 komplementäre
Strafgerichtsbarkeit, wenn nat. Rechtssysteme
versagen; Problem: Rechtsschutzlücke, wenn der
betroffene Staat das Statut nicht ratifiziert hat.
Spezialkonventionen
 Rassendiskriminierungs-Konvention 1965
(in Kraft 1969)
 Konvention über die Rechte der Frau 1979
 Folterkonvention 1984
 Konvention über die Rechte des Kindes
1989
Menschenrechte der
„3. Generation“
 1. Generation = liberale Abwehrrechte,
 2. Generation = WSK-Rechte
 3. Generation = umfassendere Rechte:
Entwicklung, Frieden, Schutz der Umwelt,
Partizipation, Kommunikation,
Selbstbestimmung....
Teil 3: Das MR-System der UNO:
Phasen der MR-Entwicklung im UN-System
1. Phase: Epoche der Konzeption (1945-48)
 War Crimes Commission (Vorläufer)
Bestrafung von Kriegsverbrechen (Nürnberg)
 positive Idee der Menschenrechte als Friedensziel
 Charta der Vereinten Nationen: VN haben für die
Förderung der Menschenrechte Sorge zu tragen
 Menschenrechte sollen universell werden
 Organe: Menschenrechtskommission der VN; ECOSOC,
Generalversammlung der VN
 heute: Auch der Sicherheitsrat als polit. Leitungsorgan ist
bemüht, dem Anspruch der Menschenrechte zu dienen.
2. Phase: Epoche der Kodifikation (1948-66)
1948: Programmatik der Menschenrechtspolitik der VN:
„Internationales Grundgesetz für Menschenrechte“
AEMR, 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der
VN in Paris beschlossen (damals 58 Mitgliedstaaten)
 zunächst nicht verbindlich, aber heute: Bestandteil des allg.
Völkerrechts  Ausstrahlung: regionale Konventionen
 Recht auf Individualbeschwerde in gesondertem Protokoll
für BP-Rechte (Fakultativprotokoll)
+ Pakte von 1966 (s.o.)
3. Phase: Epoche der Durchsetzung (1967 ff.)
Seit 1967: Schrittweises Eintreten der Organe der UN in
die Schutzfunktion
Gründe: Kodifikation war mit der Annahme der beiden Pakte
abgeschlossen; Apartheid verlangte nach Klärung
Einsetzung der Arbeitsgruppe zur Menschenrechtssituation
im
südlichen
Afrika
durch
die
UNO
Menschenrechtskommission.
erste konkrete Untersuchung einer menschenrechtlichen
Situation durch die UN.
UN-Instrumente des MR-Schutzes:
politische Kontrolle
Verfahren zur länderspezifischen Situationskontrolle: fact finding
durch Experten  Resultat wird in Berichtsform der
Menschenrechtskommission und in vielen Fällen auch der
Generalsversammlung unterbreitet. Gelegentlich umfasst das Mandat
auch Vermittlungstätigkeit. Zwangsgewalt steht nicht zur Verfügung
(ihr Einsatz ist dem Sicherheitsrat vorbehalten und setzt eine
Bedrohung des Weltfriedens voraus; Kapitel VII SVN); öffentliche
politische Diskussion samt einer möglichen „Verurteilung“ des
Rechtsbrechers kann keine verbindliche Wirkung haben.
 Vermittlung: zwischen den menschenrechtlichen Organen der VN und
dem Staat; Ziel: Dialog, bei dem das Staatengemeinschaftsorgan den
Rechtsverletzer zu einer Verhaltensänderung bewegen soll. Angeboten
werden können: gute Dienste oder finanzielle Hilfe und Beratung.
Untersuchungsgruppen mit weltweitem Mandat (thematisch).
UN-Instrumente im MR-Schutz:
rechtliche Kontrolle
beruht auf Verträgen kann naturgemäß nur gegenüber
Vertragsparteien erfolgen
Kontrollorgan: „Staatenberichte“ prüfen die Rechtsordnung
des Vertragsstaates auf Vereinbarkeit mit dem
menschenrechtlichen Vertrag (ferner:
Individualbeschwerde in regionalen Konventionen: EMRK
und Amerikanische Menschenrechtskonvention)
UN: Jede der UN-Konventionen hat ihr eigenes
Überwachungsorgan geschaffen („treaty bodies“)
Individualbeschwerde (aber: nur 61 Staaten haben diese
zugelassen), Staatenbeschwerde (bislang geringe
Bedeutung)
Institutionen: UN Office of the High
Commisioner for Human Rights (OHCHR)
* institutionalisiert auf der Wieder Konferenz
1993,
* unter der Leitung des Generalsekretärs,
* im Rahmen der umfassenden Kompetenz,
der Aufsicht und Entscheidungen der
Generalversammlung, des ECOSOC und
der Menschenrechtskommission,
* für vier Jahre bestimmt,
* Sitz Genf und Verbindungsbüro New York
Institutionen: ECOSOC
* intergouvernementale Institution unter der Aufsicht
der Generalversammlung,
* führt Studien durch, spricht Empfehlungen aus,
1946-48: Entscheidungen über Schlüsselfragen zu
den Menschenrechten:
- Einrichtung der Menschenrechtskommission
- Verantwortlichkeit über Stellung und Rechte der Frau wurde
der Commission on the Status of Women übertragen 
berichtet direkt der ECOSOC
1992: Einrichtung der Commisson on Crime Prevention and
Criminal Justice
Institutionen: Sicherheitsrat (I)
Aufgabe: v.a. Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der
internationalen Sicherheit.
Kompetenzen/Instrumente: kann für alle 190 Staaten verbindliche
Beschlüsse (Resolutionen) fassen und Sanktionen verhängen
(Embargos, Wirtschaftssanktionen, Int. Kriegstribunale – ehem.
Jugoslawien, Ruanda, Sierra Leone, peacekeeping operations,
peacebuilding operations), und diese notfalls auch mit politischen,
wirtschaftlichen oder militärischen Zwangsmaßnahmen durchsetzen
(Kap. VII; Resolution 678 Irak; Resolution 794 Somalia).
Mitglieder: 15 Mitglieder, davon fünf ständige Mitglieder (sog. P5
„permanent members“) mit Veto-Macht: USA, Russland, China,
Frankreich und Großbritannien. Nichtständige Mitglieder 2003:
Deutschl., Spanien, Pakistan, Chile, Angola, Bulg., Guinea, Kamerun,
Mexiko, Syrien
Institutionen: Sicherheitsrat (II):
Berufung auf Menschenrechte: bis in die 90er Jahre v.a.
Apartheid-Regime in Südafrika
 seit Ende des Kalten Krieges: häufige Berufung auf
Menschenrechtsstandards,
v.a.
in
Reaktion
auf
innerstaatliche Gewalt
Probleme:
 - Hoher Kommissar für Menschenrechte kann sich noch
immer nicht direkt an den Sicherheitsrat wenden (< Druck
Chinas)
 - Einige Mitglieder der P5 haben die Diskussion von
Menschenrechten dort unterbunden, wo sie selbst betroffen
waren (Russland – Tschetschenien; Tibet – China;
Nordirland – Großbritannien).
Institutionen: Generalversammlung
Art. 13 (1) (b) UN-Charta:
 Vollversammlung kann Studien einleiten und Empfehlungen
ausprechen mit dem Ziel... „assisting in the realization of human rights
and fundamental freedoms for all without distinction as to race, sec,
language, or religion.“
 Empfehlungen und Resolutionen sind nicht rechtlich bindend.
 Aber: generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, „in cooperation“ mit
der UN in Menschenrechtsfragen zu handeln.
 Die
Generalversammung
muss
allen
internationalen
Menschenrechtsabkommen zustimmen. Sie war bei verschiedenen
Kampagnen federführend: Apartheid, Kolonialismus.
 Problem: politische Schieflage durch die int. Besetzung; manche
Menschenrechtsverletzungen werden vollkommen ignoriert.
Internationaler Gerichtshof
- Haupt-Justizorgan der UN
15 unabh. Richter, die von der Vollversammlung und dem Sicherheitsrat
bestimmt werden.
- a) beratend b) rechtssprechend
ad b): nur zwischen Staaten, genauer: zwischen Staaten, die sich seiner
Rechtsprechung unterstellt haben.  nicht-staatliche Akteure können
keine Fälle vor den Internationalen Gerichtshof bringen.
 Der Internationale Gerichtshof hat nur wenige Menschenrechtsfälle
behandelt. Aber: Diese Urteile in diesen Fällen wurden zu dauerhaften
und grundlegenden Prinzipien.
Beispiele: unmoralischer und illegaler Charakter von Genozid;
Kriegsverbrechen als Verletzung internationalen Rechts
Problem: Ohne den Sicherheitsrat bleibt die Umsetzung der IGHRechtsprechung ein unüberwindbares Problem; Beispiel: „Case
Concerning Military and Paramilitary Activities In and Against
Nicaragua“, 1986.
Kontrollorgane
 Committee against Torture (CAT),
 Committee on the Elimination of
Discrimination Against Women (CEDAW),
 Committee on the Elimination of Racial
Discrimination (CERD),
 Committee on the Rights of the Child (CRC),
 Committee on Economic, Social and Cultural
Rights (CESCR),
 Human Rights Committee (HRC).
Funktionen der treaty bodies
 Berichtsverfahren (länderspezifische
Routinekontrolle)  „Bemerkungen“
 Einzelbeschwerden (quasi-richterliches Verfahren;
nicht-öffentlich; schriftlich) abschließende
Rechtsmeinung des Ausschusses ist im Prinzip nicht
rechtsverbindlich, aber: moralisches und politisches
Gewicht.
 „1503“-Verfahren: vertrauliche Sitzungen der
Menschenrechtskommission der VN können konkrete
Ländersituationen behandeln  Appelle;
Situationsuntersuchungen!
 „General comments“ Entwicklung internationalen
Menschenrechtes.
Effektivität dieser politischen Instrumente?
 Jeder Staat, dem Menschenrechtsverletzungen zur Last
gelegt werden, ist bemüht, sich solchen internationalen
Kontrollen zu entziehen.
 Die öffentliche Meinung ist das einzige Regulativ, das das
Handeln der Staaten beeinflussen kann, denn selbst bei
rechtsverbindlichen
Entscheidungen
internationaler
Instanzen gibt es kaum Wege der Zwangsdurchsetzung,
falls der betroffene Staat nicht kooperiert.
 Das Schutzsystem der VN im Menschenrechtsbereich ist
nicht auf rechtsverbindliche Entscheidungen hin
konzipiert.
Effektivität des MR-Schutzes?
V.a. präventive Wirkung:
Die VN sind kein Weltstaat und kein
Strafgericht! Sie hängen von den sie
tragenden Staaten ab.
Teil 4: Das europäische MR-System
Organisationen:
 Europarat: 1949; „Hüter von
Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und
Demokratie“
 OSZE (ehem. völkerrechtl. unverbindl.)
 Schutz der MR gegenüber der Staatsgewalt
der Mitgliedstaaten
* EG/EU: Schutz und Durchsetzung von MR
gegenüber der supranationalen
Hoheitsgewalt
Das europäische MR-System
Geschichte:
EMRK als „constitutional instrument of
European public order“: in Kraft am
3.9.1953: 10 Staaten
Staatenbeschwerde;
Besonderheit: Individualbeschwerde vor
der Europäischen Kommission für
Menschenrechte  Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte
Das europäische MR-System: Die EMRK
 verabschiedet am 4.11. 1950 in Rom vom
Europarat (1949 gegr., 45 Mitgl.)
 derzeit 11 Zusatzprotokolle
 z.T. Vorbehalte, z.T. nicht alle ZP unterzeichnet
 Stellung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich (in
D: einfaches Bundesgesetz, aber: Rechtsprechung des EGMR gilt als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von
Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des GG  quasi
verfassungsrechtlicher Rang)
Das europäische MR-System
Verträge 1
• 1961: Europäische Sozialcharta; Ziel: „den Lebensstandard
... zu verbessern.“alle 2 Jahre Staatenberichte zu den als
verbindlich anerkannten Rechten
• 1987: Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe  Besuche in Haftanstalten durch
Anti-Folter-Komitee Berichte, Empfehlungen; allg.
Vorschläge> präventiv wirksam
• 1992: Europäische Charta der Regional- und
Minderheitensprachen
• 1995: Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten
Das europäische MR-System: Verträge 2
EMRK
BP-Rechte
EMGH;
Individualbeschwerde nach
Erschöpfung des
innerstaatl.
Rechtswegs
Staatenbeschwerde;
Indiviualbeschwerde
Rechtsverbin
-liche Festste
lungsurteile
Sozialcharta
WSK-Rechte
Sachverständigenausschuss
Staatenbericht
Rechenschaft
Europäische
Anti-FolterKonvention
Verbot der
Folter
Europäischer
Ausschuss zur
Verhütung von
Folter
Prüfungen
(Gefängnisbesuche)
Vertraul. Bericht
(mit Empfehlungen),
vertraul.
Konsultation
n, ggf. öfftl.
Erklärungen
Das europäische MR-System: Verträge 3
EU-Recht
Einzelne
geschr.
Grundfreiheit
en und
Grundrechte
des EU
Rechts
EuGH
VertragsRechtsverb.
verletUrteile
zungsverfahren,
Nichtigkeitskla
-gen,
Untätigkeitskl
agen,
Vorabentscheidungsverf.
Charta der
BP- und
Grundrechte
WSK-Rechte
der EU
(bislang nur
Proklamation)
EuGH
Vertragsverlet Rechtsverb.
zungsverf.,
Urteile
Nichtigkeits-,
und
Untätigkeitsklagen,
Dienstrechtskl
Vorlageverfah
ren
Die EMRK wird allgemein als sehr erfolgreicher
Vertrag eingeschätzt, als „constitutional instrument of
European public order in the field of human rights“.
- Sie geht über bilaterale Verträge hinaus.
- Die meisten Staaten haben sie sogar in ihr
innerstaatliches Recht übernommen.
Das europäische MR-System
Rechtsprechung des EGMR
Individualbeschwerde:
 2001: 13.858 Beschwerden, 889 Urteile, l8.989
Unzulässigkeitsentscheidungen und Streichungen
 Rechtsprechung beeinflusst zunehmend das
innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten
 Seit dem 11. ZP 1998 übernimmt der EGMR in
Straßburg quasi-verfassungsgerichtliche
Kompetenzen des Grundrechtsschutzes in Europa.
Das europäische MR-System
EG/EU
 EMRK ist nur eine Rechtsgrundlage für den
EuGH
 Europäische Grundrechtscharta, proklamiert auf
dem ER von Nizza, 2000; erarbeitet durch einen
„Konvent“ zunächst ohne rechtliche Bindungswirkung,
wurde stark von der EMRK beeinflusst
* politische Bedeutung: „repräsentativer Ausdruck des
gegenwärtigen Grundrechtsstandards in der Gemeinschaft“
(Walter 2003:30): auch soziale Rechte verankert.
* rechtliche Bedeutung: systematisierend; förmliche
Verbindlichkeit im Verfassungskonvent?
Europarat – EG/EU
 EU ist nicht Mitglied des Europarats; aber:
 EuGH muss die Akte der europäischen
Institutionen auf die Übereinstimmung mit
internationalen MR-Normen überprüfen.
 Die MR der EMRK werden durch die EU
überwacht; Mitgliedstaaten, welche diese
systematisch verletzen, werden sanktioniert.
 EuGH hat, gerade unter Berufung auf die EMRK,
vielfältige Urteile gefällt
Problem: EuGH muss dem EMRG nicht folgen; es
kann zu divergierender Rechtsprechung kommen.
Europarat - EU
Historische Entwicklung 
 Überlappung der Instrumente
 Konflikte zwischen den Verträgen
Das europäische MR-System
Grundfreiheiten in der EG/EU
Freier Verkehr von
- Waren
- Personen
- Dienstleistungen
- Kapital
(Art. 14II EGV)
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht
Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote
Das europäische MR-System:
Probleme der EU – 1 Alston/Weiler (1999): „An ‚Ever Closer Union‘ in need of a Human
Rights Policy: The European Union and Human Rights“, in: Alston,
Philip (Hrsg.) : The EU and human rights, Oxford:
Problem: „On the one hand, the Union is a staunch defender of human
rights in both ist internal and extermal affairs. On the other hand, it
lacks a comprehensive or coherent policy at either level and
fundamental doubts persist whether the institutions of the Union
possess adequate legal competence in relation to a wide range of
human rights issues arising within the framework of Commmunity
policies.“
Das europäische MR-System: Probleme der EU
-2 Positiv:
- Primärrecht verankert die MR (Amsterdamer
Vertrag, Konvent!, MR als Bedingung für die
Mitgliedschaft in der EU),
- Institutionen: EuGH und Europäischer Rat
unterstreichen Bedeutung der MR, vielfältige
Initiativen der Europäischen Kommission für die
MR),
- Außenaktivitäten der Union bezüglich anderer
Staaten und bezüglich internationaler
Organisationen (election monitoring, human rights
monitoring...).
Das europäische MR-System: Probleme der EU
-3
Negativ: keine ausgeprägte und kohärente MR-
Politik, v.a. in der Innenpolitik der Union
Alston/Weiler (1999): „At the end of the day, the Union can only achieve
the leadership jrole to which it aspires through the example it sets to
ist partners and other States.“
1.
Kein Beitritt zur EMRK
2.
Institutionen sind unzureichend ausgestattet, haben wenig Expertise
und wenig Interesse an MR und agieren getrennt voneinander:
Fragmentierung, Inkohärenz und Mangel an institutioneller
Führung.
3.
Zu starkes Verlassen auf die justitiellen Maßnahmen.
4.
Kein monitoring- und reporting-Systemunzureichende Datenund Analysegrundlagen für das Agieren der Union Mangel an
Transparenz und klaren Kriterienunbefriedigend für: EU-Organe,
Drittstaaten, Zivilgesellschaft.
Das europäische MR-System: Probleme der EU
-4Steigende Bedeutung der MR-Politik der Union:
Neue Herausforderungen im Inneren: Xenophobie, Diskriminierungen,
unzureichende Garantie der WSK-Rechte für größere Gruppen,
unzulängliche Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, 11.
September 2001!
- Außenpolitische Bedeutung der EU: GASP,
- Zunehmende Diskrepanz zwischen wirtschaftlicher und politischer
Einigung
- Osterweiterung
- Globalisierung/Transnationalisierung
- 3. Säule: Vergemeinschaftung der Justiz- und Innenpolitik
- Amsterdamer Vertrag + Konvent/Verfassung verankern die MR
stärker
Europäisches MR-System
Forderungen:
EMRK und EU-Instrumente müssen besser aufeinander
abgestimmt werden.
Außen und Innenpolitik der EU müssen in MRAngelegenheiten stärker aufeinander abgestimmt werden.
Stärkeres Monitoring-System soll institutionalisiert werden.
Institutionen müssen mit besseren Ressourcen ausgestattet
werden.
Human-Rights-Mainstreaming sinnvoll?
Zivilgesellschaft soll innerhalb der bestehenden Strukturen
eine größere Rolle spielen.
Teil 5: Die Menschenrechtspolitik der
Bundesrepublik Deutschland
Wichtige Leitlinien:
Ownership
Normsetzung
Um- und Durchsetzung
Querschnittsaufgabe („mainstreaming“)
Prävention