20110324VO GR Allgemeiner Teil SS 2011

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Vorlesung Verfassungsrecht I
„Grundrechte“
Allgemeiner Teil
Universität Wien
Sommersemester 2011
©
ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht
Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)
gem. mit Ass.Prof. Dr. Barbara Weichselbaum und
Ass.Jur. Jana Messerschmidt
Ideengeschichtliche Wurzeln
des Menschenrechtsschutzes
 Philosophie der Aufklärung
• „Mensch frei und gleich an Würde und Rechten
geboren“
• Kontrolle der politischen Gewalt und Rechte des
Individuums  Th. Hobbes (De cive, Leviathan) und
J. Locke (Two Treaties of Government)
• Idee der Demokratie  J.J. Rousseau (Contrat social)
• Gewaltenteilung und -kontrolle
 Ch.-L. Montesquieu (De l‘esprit des lois)
Ursprung der Menschenrechte
 Amerikanische Unabhängigkeitsbewegung
• Virginia Bill of Rights 1776
• Unabhängigkeitserklärung 1776
• Verfassung 1787
• Bill of Rights 1789
 Französische Revolution
• Französische Menschenrechtsdeklaration 1789,
Aufnahme in die Verfassung 1791
 Ursprung der Menschenrechte ?
• Kontroverse Georg Jellinek (gesetzliche Garantie
der Freiheit) – Emil Boutmy (Philosophie der
Freiheit)
Bürgerliche Revolution und
Liberalismus
 Bürgerliche Revolutionen des 19. Jh.
 Grundrechtskataloge in Verfassungen (zB
Belgien, Deutschland, Österreich)
 Freiheitsrechte gegenüber dem Staat
Liberalismus (J.St. Mill  „On Liberty“)
 „erste Generation“ der Menschenrechte
 Eigentumsfreiheit
• Voraussetzung der Entwicklung des bürgerlichen
Kapitalismus
 Eingriffe in Freiheit und Eigentum werden an
das Gesetz gebunden
Kapitalismus und soziale Revolution
 Industrialisierung und Kapitalismus
 Ausbeutung und Versklavung, Entstehen des
Proletariats, Verelendung
 Reaktion:
• Kommunismus (Marx/Engels)
• Sozialismus (Max Adler)
• Revolutionen der Jahre 1917-1919
 Forderung
• nach sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Rechten („zweite Generation“)
Grundrechtsentwicklung in Österreich
 Bürgerliche Revolution 1848  Grundrechte im
„Kremsier Entwurf“, danach abgeschwächt in der
„Oktroyierten Märzverfassung“, abgeschafft mit
dem Sylvesterpatent 1851
 Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit
und des Hausrechts 1862
 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger 1867
 Einsetzung des Reichsgerichts 1867 
Kompetenz zur Feststellung der Verletzung
„politischer Rechte“
Verfassungsbruch, Staatsvertrag von St.
Germain 1919 und B-VG 1920
 Zusammenbruch der Monarchie
 Grundrechtsbestimmungen im Staatsvertrag von
St. Germain 1919
 Verfassungsbruch – Konstituierende
Nationalversammlung 1919, Beschluss über
Zensurverbot
 Grundrechtskatalog im B-VG 1920 gescheitert,
aber Kelsen-Entwürfe
 Rückkehr zum StGG 1867
 Verfassungsgerichtsbarkeit – Normen-kontrolle
und Individualbeschwerde
Republik und Demokratie 1920 – 1945
 Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte
 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 18 B-VG)
und ihr Einfluss auf die Grundrechte  formaler
Gesetzesvorbehalt des StGG 1867 verliert seine
ursprüngliche Bedeutung
 Folge: Bindung der Gesetzgebung an die
Grundrechte
 Weltwirtschaftskrise 1929/1930
Soziale Armut
Instabile Demokratien
Diktatur, Krieg, Völkermord
 Ständisch-autoritäre Verfassung 1934 („DollfussRegime“) – Grundrechtekatalog und
Bundesgerichtshof
 Faschismus/Nationalsozialismus
 legale Machtübernahme, Ausschaltung der Demokratie,
Kollektivierung, Ideologisierung
„Anschluss“ Österreichs 1938, Außerkraftsetzung des BVG 1929
 Unterdrückung individueller Rechte, totalitärer
Unrechtsstaat, Terror, Holocaust
 Straftribunale von Nürnberg und Tokio
 Ahndung des Völkermords und der Verbrechen gegen
die Menschlichkeit
Entstehung des neuen Europa –
Beitritt Österreichs




UN-Charta 1945  Achtung der Menschenrechte
UN-Völkermordkonvention 1945
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948
Gründung des Europarates 1949  Europäische
Menschenrechtskonvention 1950 (Beitritt
Österreichs 1958)
 Römische Verträge 1957 (EWG, EGKS,
EURATOM)  vier Grundfreiheiten
 UN-Pakte über Menschenrechte 1966 (Beitritt
Österreichs 1978)
Grundrechte – Menschenrechte
 Was sind Menschenrechte ?  fundamentale
individuelle Rechte, die allen Menschen auf
internationaler/regionaler Ebene garantiert sind
 Was sind Grundrechte ?  fundamentale
individuelle Rechte, die allen Menschen auf
staatlicher Ebene garantiert sind
 Alte Unterscheidung: Menschenrechte 
kommen allen Menschen zu, Grundrechte nur
Staatsangehörigen
 Staatsangehörigkeitsrechte
Bedeutung der Grundrechte für die
Legitimität des Rechts
 Grundrechte = Grundwerte einer Gesellschaft,
rechtsphilosophisch begründet sowie völker- und
europarechtlich abgesichert
 Universell anerkanntes Prinzip: nur ein Staat, der
die Menschenrechte achtet, darf sich Rechts- und
Verfassungsstaat nennen und wird von der
Gesellschaft als legitim empfunden werden.
 Verbrechen gegen die Menschlichkeit  können
Widerstandsrecht auslösen
Zweifache Trias

Sensible Symbiose von Demokratie,
Rechtsstaat (inkl. Gewaltenkontrolle) und
Grundrechten
 Wechselseitige Bedingtheit
 Interdependenzen von
• Demokratie – Rechtsstaat – Grundrechte
• Sicherheit – Stabilität – Friede
Beitritt Österreichs zur EU
 Beitritt Österreichs zur EU 1994, Übernahme des
EU acquis  was bedeutet dies in grundrechtlicher
Hinsicht ?
 Vorrang des Unionsrechts und die
„integrationsfesten Schranken“ des B-VG
 Die vier Grundfreiheiten der EU und ihr Verhältnis
zu den EU- und nationalen Grundrechten
 Die Grundrechte im Vertrag von Lissabon und die
EU-Grundrechtecharta
 Geltung der Charta bei der Durchführung von
Unionsrechts
EU-Grundfreiheiten
 Die vier Grundfreiheiten und andere
Grundrechtsbestimmungen im EG-Primärrecht
• Freier Warenverkehr (Art 30 AEUV)
• Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 45 AEUV) und
Dienstleistungsfreiheit (Art 56 und 57 AEUV)
• Freier Kapital- und Zahlungsverkehr (Art 63 AEUV)
• Diskriminierungsverbot (Art 18 und 19 AEUV)
• Lohngleichheit von Mann und Frau (Art 157 AEUV)
• Recht auf Mobilität und Aufenthalt (Art 21 AEUV)
• Kommunalwahlrecht (Art 22 AEUV)
• Wahlrecht zum Europäischen Parlament (Art 22 AEUV)
• Petitionsrecht zum Europäischen Parlament (Art 24 AEUV)
• Beschwerderecht an Bürgerbeauftragten (Art 24 AEUV)
Grundrechte als allgemeine
Rechtsgrundsätze der EU
 Grundrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze
und damit Primärrecht (Rs. Nold 1974)
 Sie orientieren sich an den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der MS (Rs. Nold
1974) und an der EMRK (Rs. Rutili 1975)
 Verankerung der Achtung der Grundrechte im
Vertrag von Maastricht 1992
Vertrag von Lissabon
Art 6 EUV – Grundrechte:
 Verweis auf die Grundrechtecharta, die mit den
Verträgen rechtlich gleichrangig ist; Auslegung
gemäß Titel VII der Charta und anhand ihrer
Quellen
 Beitritt der EU zur EMRK vorgesehen
 EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der MS weiterhin allgemeine
Grundsätze des Unionsrechts
Inhalte der EU-Grundrechtecharta
 Umfasst bürgerliche und politische sowie
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
 Fremdkörper „Zielbestimmungen“ (Umwelt- und
Verbraucherschutz) für die Politiken der EU
 Aufbau und Formulierung der Charta
• „Würde des Menschen“
• „Freiheiten“ (Recht auf Bildung, Asylrecht ?)
• „Gleichheit“
• „Solidarität“
• „Bürgerrechte“ (Rechte auf gute Verwaltung,
Zugang zu Dokumenten und zum
Bürgerbeauftragten, Petitionsrecht ?)
• „Justizielle Rechte“
EU Grundrechte Charta – Primärrecht
mit dem Vertrag von Lissabon
 Verweis auf die Charta idF 2007 im neuen Art 6
EUV idF des Vertrags von Lissabon

 Rechtsverbindlichkeit der Charta
 Charta wurde damit EU-Primärrecht
 Bindung von EU-Organen und Mitgliedstaaten in
Durchführung von EU-Recht
 Durchsetzbarkeit vor dem EuGH – für
Mitgliedstaaten, Parlament, Rat und Kommission,
jedoch keine generelle direkte individuelle
Beschwerdemöglichkeit
Verhältnis der Charta zur EMRK I
 Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte
 Charta garantiert über EMRK hinaus:

Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit,
Asylrecht
 Der Charta fehlen einige Rechte des 4. und 7. ZP
zur EMRK (Schuldhaft, Freizügigkeit, Strafrecht:
Rechtsmittel vor Tribunal,
Entschädigungsanspruch)
 Charta übernimmt Rechtsprechung des EGMR
(Menschenwürde, Integritätsschutz, Datenschutz,
Wehrdienstverweigerung, Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit, Refoulement-Verbot)
Verhältnis der Charta zur EMRK II
 Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte  so wie
EMRK in der Rechtsprechung des EGMR
 EMRK damit europäischer Grundrechtsstandard
 auch in Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
 „Günstigkeitsprinzip“ des Art 53, insbesondere
im Hinblick auf EMRK
Achtung: Beitritt der EU zur EMRK in Vorbereitung
 vorgesehen in Art 6 Abs 2 des Vertrags von
Lissabon
Verhältnis EuGH und EGMR
 „Ein Fall für zwei“: Doppelter europäischer
Menschenrechtsschutz – ein Luxus ?
 Rechtsprechungsdivergenzen versus
Berücksichtigungsgebot
 EGMR höchste Instanz für die Einhaltung der
EMRK in der EU
• Fall Matthews gegen das Vereinigte Königreich
(Ausschluss vom Wahlrecht zum EU-Parlament)
• Fall Senator Lines gegen 15 EU-Mitgliedstaaten
(Verhängung einer vorläufigen Geldbuße durch die
Europäische Kommission)
• Fall Bosphorus gegen Irland – „Solange-Rsp“
des EGMR im Verhältnis zum EU-Recht
Verhältnis zwischen Charta, EMRK und
nationalem Grundrechtsschutz
 EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich
ziviler und politischer Rechte
 Alle EU-Staaten Mitgliedstaaten der EMRK
 EU wird EMRK beitreten, womit EU-Rechtsakte vor
dem EGMR angefochten werden können
 EU-Sekundärrecht muss Charta entsprechen
 Jeder nationale Rechtsakt muss nationalem GRKatalog und EMRK entsprechen
 Nationale Umsetzung von EU-Recht muss
nationalem GR-Katalog, EMRK und Charta
entsprechen
Mögliche Grundrechtszüge
 In einem Verfahren leitet ein nat. Gericht beim EuGH
ein Vorabentscheidungsverfahren ein, in der es um
eine grundrechtliche Frage geht
 Das nationale Gericht entscheidet auf dieser
Grundlage das Verfahren
 Die letztinstanzliche innerstaatliche Entschei-dung
wird beim EGMR angefochten, dieser verurteilt den
Staat wegen Verletzung eines EMRK-Rechts, aus der
Begründung ergibt sich ein Widerspruch zur EuGHEntscheidung
 „Solange-Rechtsprechung“ des EGMR (Urteil
Bosphorus gegen Irland)
Grundrechte im Stufenbau der
Rechtsordnung
 Grundrechte Bestandteil des Verfassungs-rechts
(verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte iSd Art
144 B-VG)  iSd Stufenbaus der Rechtsordnung
formal höherrangig  begründen Legalität
 Gesetzmäßigkeitsprinzip ist Teil des
rechtsstaatlichen Prinzips
  bedeutet Bindung der Gesetzgebung und der
Vollziehung an die Grundrechte (in der
Privatwirtschaft: „Fiskalgeltung“)
 Grundrechtsbindung Privater (unmittelbare
Drittwirkung): nur Recht auf Datenschutz
Gewährleistungsebenen
 Verbot verletzender Eingriffe in Grundrechte
• zB Folterverbot
 Obsorge/Fürsorgepflicht
• zB Menschenwürdige Behandlung in der Haft
 Institutionelle Garantien
• zB Wissenschaftsfreiheit  Universitäten
 Prozessuale Garantien
• Zugang zum Recht (Parteistellung), Informationspflichten
 Untersuchungspflichten
• Bei Verletzung von Grundrechten (zB Misshandlung)
 Schutzpflichten gegenüber Dritten
• Strafrechtliche Sanktionen ultima ratio, Opferschutz
 Leistungspflichten
• Finanzielle Leistungen (zB Entschädigung, Arbeitslosengeld)
Grundrechtsinterpretation I
Herkömmliche Interpretationsmethode
 Wortinterpretation
 Grammatikalische Interpretation
 Systematische Interpretation
 Historisch-teleologische Interpretation  unter
Heranziehung der Entstehungs-geschichte und der
Intention des Gesetzgebers
Grundsätze der verfassungs(grundrechts)
konformen und der völkerrechts-konformen
Interpretation
Grundrechtsinterpretation II
Spezifische Interpretationsmethoden
 Grundrechtskonforme Interpretation
 Teleologisch-dynamische/evolutive Interpretation 
Fortentwicklung an den Maßstäben „dringender
sozialer Bedürfnisse“ und „effizienten, nicht
illusorischen Rechtsschutzes“ (auch faktische
Auswirkungen einer Maßnahme zu beachten !)
 Auslegungsmaßstab einer „demokratischen
Gesellschaft“
 Missbrauchsverbot (Art 17 EMRK)
 Günstigkeitsprinzip (Art 53 EMRK)
Grundrechtsprüfung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
 Absolute und unter Gesetzes/Eingriffsvor-behalt
stehende Grundrechte
 Materiell determinierte Eingriffsschranken
(„Schrankenschranken“)
 Der Prüfungsmaßstab der „demokratischen
Gesellschaft“
 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
•
•
•
•
•
Eingriff gesetzlich vorgesehen
Von materiellen Eingriffsschranken gedeckt
Geeignetes Mittel zur Zweckerreichung
Gelindestes Mittel zur Zweckerreichung
Verhältnismäßiges Mittel (Angemessenheit)
Einfluss der europäischen
Gerichtsbarkeit
 Verbindliche Vorabentscheidungen des EuGH 
fließen in Anwendung und Auslegung
innerstaatliches Rechts ein
 Bindungswirkung der Urteile des EGMR 
restitutio in integrum im Einzelfall (gesetzliche
Ausgestaltung notwendig), Ausstrahlungswirkung
auf Anwendung und Auslegung innerstaatlichen
Rechts
 Auswirkungen auf Gesetzgebung 
Gewährleistungspflicht
Menschenwürde I
 In der österreichischen Rechtsordnung nicht
explizit garantiert, aber vorausgesetzt (§ 16 ABGB,
Art. 3 EMRK) und in Art. 1 Abs. 1 PerFrG erwähnt.
 Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schüt-zen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
 VfGH: Menschenwürde ist „allgemeiner
Wertungsgrundsatz unserer Rechtsordnung“, der
bedeutet, „dass kein Mensch jemals als bloßes
Mittel für welche Zwecke immer betrachtet und
behandelt werden darf“ (VfSlg 13.635/1993).
Menschenwürde II
 Menschenwürde ist kein Rechtsgut, das mit
anderen abwägbar wäre, sondern „unhintergehbare
Prämisse rechtlichen Denkens und Argumentierens
überhaupt“ (Bielefeldt, 2007)
 Begründung der Menschenrechte (Freiheit und
Gleichheit) aus dem Postulat der unantastbaren
Menschenwürde
 Menschenwürde Definitionsmerkmal des
Rechtsstaats
 Prinzip der Achtung der Menschenwürde kann daher
auch als ein kategorischer Imperativ formuliert
werden
Kategorien der Grundrechte
 Gleichheitsgebote, Diskriminierungsverbote
 Existentielle Rechte
 Persönliche Freiheitsrechte und Rechte auf
Freizügigkeit
 Rechte des Privat- und Familienlebens
 Geistige und religiöse Rechte
 Politische Rechte
 Kulturelle Rechte
 Ökonomische Rechte
 Soziale Rechte
 Kinderrechte
 Rechte ethnischer Minderheiten
 Prozessuale Rechte
Grundrechtsquellen, u.a.
 StGG 1867
 Gesetz zum Schutz des Hausrechts 1862
 StV St. Germain 1919
 B-VG 1920 idF 1929
 Verbotsgesetz 1947
 StV Wien 1955
 EMRK 1964
 BVG Rassendiskriminierung 1973
 BVG Rundfunk 1974
 ARHG 1979
 ZDG 1986
 BVG Persönliche Freiheit 1988
 BVG Altersgrenzen 1992
 DSG 2000
 Starke Zersplitterung