20110324VO GR Allgemeiner Teil SS 2011
Download
Report
Transcript 20110324VO GR Allgemeiner Teil SS 2011
Vorlesung Verfassungsrecht I
„Grundrechte“
Allgemeiner Teil
Universität Wien
Sommersemester 2011
©
ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht
Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)
gem. mit Ass.Prof. Dr. Barbara Weichselbaum und
Ass.Jur. Jana Messerschmidt
Ideengeschichtliche Wurzeln
des Menschenrechtsschutzes
Philosophie der Aufklärung
• „Mensch frei und gleich an Würde und Rechten
geboren“
• Kontrolle der politischen Gewalt und Rechte des
Individuums Th. Hobbes (De cive, Leviathan) und
J. Locke (Two Treaties of Government)
• Idee der Demokratie J.J. Rousseau (Contrat social)
• Gewaltenteilung und -kontrolle
Ch.-L. Montesquieu (De l‘esprit des lois)
Ursprung der Menschenrechte
Amerikanische Unabhängigkeitsbewegung
• Virginia Bill of Rights 1776
• Unabhängigkeitserklärung 1776
• Verfassung 1787
• Bill of Rights 1789
Französische Revolution
• Französische Menschenrechtsdeklaration 1789,
Aufnahme in die Verfassung 1791
Ursprung der Menschenrechte ?
• Kontroverse Georg Jellinek (gesetzliche Garantie
der Freiheit) – Emil Boutmy (Philosophie der
Freiheit)
Bürgerliche Revolution und
Liberalismus
Bürgerliche Revolutionen des 19. Jh.
Grundrechtskataloge in Verfassungen (zB
Belgien, Deutschland, Österreich)
Freiheitsrechte gegenüber dem Staat
Liberalismus (J.St. Mill „On Liberty“)
„erste Generation“ der Menschenrechte
Eigentumsfreiheit
• Voraussetzung der Entwicklung des bürgerlichen
Kapitalismus
Eingriffe in Freiheit und Eigentum werden an
das Gesetz gebunden
Kapitalismus und soziale Revolution
Industrialisierung und Kapitalismus
Ausbeutung und Versklavung, Entstehen des
Proletariats, Verelendung
Reaktion:
• Kommunismus (Marx/Engels)
• Sozialismus (Max Adler)
• Revolutionen der Jahre 1917-1919
Forderung
• nach sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Rechten („zweite Generation“)
Grundrechtsentwicklung in Österreich
Bürgerliche Revolution 1848 Grundrechte im
„Kremsier Entwurf“, danach abgeschwächt in der
„Oktroyierten Märzverfassung“, abgeschafft mit
dem Sylvesterpatent 1851
Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit
und des Hausrechts 1862
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger 1867
Einsetzung des Reichsgerichts 1867
Kompetenz zur Feststellung der Verletzung
„politischer Rechte“
Verfassungsbruch, Staatsvertrag von St.
Germain 1919 und B-VG 1920
Zusammenbruch der Monarchie
Grundrechtsbestimmungen im Staatsvertrag von
St. Germain 1919
Verfassungsbruch – Konstituierende
Nationalversammlung 1919, Beschluss über
Zensurverbot
Grundrechtskatalog im B-VG 1920 gescheitert,
aber Kelsen-Entwürfe
Rückkehr zum StGG 1867
Verfassungsgerichtsbarkeit – Normen-kontrolle
und Individualbeschwerde
Republik und Demokratie 1920 – 1945
Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 18 B-VG)
und ihr Einfluss auf die Grundrechte formaler
Gesetzesvorbehalt des StGG 1867 verliert seine
ursprüngliche Bedeutung
Folge: Bindung der Gesetzgebung an die
Grundrechte
Weltwirtschaftskrise 1929/1930
Soziale Armut
Instabile Demokratien
Diktatur, Krieg, Völkermord
Ständisch-autoritäre Verfassung 1934 („DollfussRegime“) – Grundrechtekatalog und
Bundesgerichtshof
Faschismus/Nationalsozialismus
legale Machtübernahme, Ausschaltung der Demokratie,
Kollektivierung, Ideologisierung
„Anschluss“ Österreichs 1938, Außerkraftsetzung des BVG 1929
Unterdrückung individueller Rechte, totalitärer
Unrechtsstaat, Terror, Holocaust
Straftribunale von Nürnberg und Tokio
Ahndung des Völkermords und der Verbrechen gegen
die Menschlichkeit
Entstehung des neuen Europa –
Beitritt Österreichs
UN-Charta 1945 Achtung der Menschenrechte
UN-Völkermordkonvention 1945
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948
Gründung des Europarates 1949 Europäische
Menschenrechtskonvention 1950 (Beitritt
Österreichs 1958)
Römische Verträge 1957 (EWG, EGKS,
EURATOM) vier Grundfreiheiten
UN-Pakte über Menschenrechte 1966 (Beitritt
Österreichs 1978)
Grundrechte – Menschenrechte
Was sind Menschenrechte ? fundamentale
individuelle Rechte, die allen Menschen auf
internationaler/regionaler Ebene garantiert sind
Was sind Grundrechte ? fundamentale
individuelle Rechte, die allen Menschen auf
staatlicher Ebene garantiert sind
Alte Unterscheidung: Menschenrechte
kommen allen Menschen zu, Grundrechte nur
Staatsangehörigen
Staatsangehörigkeitsrechte
Bedeutung der Grundrechte für die
Legitimität des Rechts
Grundrechte = Grundwerte einer Gesellschaft,
rechtsphilosophisch begründet sowie völker- und
europarechtlich abgesichert
Universell anerkanntes Prinzip: nur ein Staat, der
die Menschenrechte achtet, darf sich Rechts- und
Verfassungsstaat nennen und wird von der
Gesellschaft als legitim empfunden werden.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit können
Widerstandsrecht auslösen
Zweifache Trias
Sensible Symbiose von Demokratie,
Rechtsstaat (inkl. Gewaltenkontrolle) und
Grundrechten
Wechselseitige Bedingtheit
Interdependenzen von
• Demokratie – Rechtsstaat – Grundrechte
• Sicherheit – Stabilität – Friede
Beitritt Österreichs zur EU
Beitritt Österreichs zur EU 1994, Übernahme des
EU acquis was bedeutet dies in grundrechtlicher
Hinsicht ?
Vorrang des Unionsrechts und die
„integrationsfesten Schranken“ des B-VG
Die vier Grundfreiheiten der EU und ihr Verhältnis
zu den EU- und nationalen Grundrechten
Die Grundrechte im Vertrag von Lissabon und die
EU-Grundrechtecharta
Geltung der Charta bei der Durchführung von
Unionsrechts
EU-Grundfreiheiten
Die vier Grundfreiheiten und andere
Grundrechtsbestimmungen im EG-Primärrecht
• Freier Warenverkehr (Art 30 AEUV)
• Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 45 AEUV) und
Dienstleistungsfreiheit (Art 56 und 57 AEUV)
• Freier Kapital- und Zahlungsverkehr (Art 63 AEUV)
• Diskriminierungsverbot (Art 18 und 19 AEUV)
• Lohngleichheit von Mann und Frau (Art 157 AEUV)
• Recht auf Mobilität und Aufenthalt (Art 21 AEUV)
• Kommunalwahlrecht (Art 22 AEUV)
• Wahlrecht zum Europäischen Parlament (Art 22 AEUV)
• Petitionsrecht zum Europäischen Parlament (Art 24 AEUV)
• Beschwerderecht an Bürgerbeauftragten (Art 24 AEUV)
Grundrechte als allgemeine
Rechtsgrundsätze der EU
Grundrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze
und damit Primärrecht (Rs. Nold 1974)
Sie orientieren sich an den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der MS (Rs. Nold
1974) und an der EMRK (Rs. Rutili 1975)
Verankerung der Achtung der Grundrechte im
Vertrag von Maastricht 1992
Vertrag von Lissabon
Art 6 EUV – Grundrechte:
Verweis auf die Grundrechtecharta, die mit den
Verträgen rechtlich gleichrangig ist; Auslegung
gemäß Titel VII der Charta und anhand ihrer
Quellen
Beitritt der EU zur EMRK vorgesehen
EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der MS weiterhin allgemeine
Grundsätze des Unionsrechts
Inhalte der EU-Grundrechtecharta
Umfasst bürgerliche und politische sowie
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Fremdkörper „Zielbestimmungen“ (Umwelt- und
Verbraucherschutz) für die Politiken der EU
Aufbau und Formulierung der Charta
• „Würde des Menschen“
• „Freiheiten“ (Recht auf Bildung, Asylrecht ?)
• „Gleichheit“
• „Solidarität“
• „Bürgerrechte“ (Rechte auf gute Verwaltung,
Zugang zu Dokumenten und zum
Bürgerbeauftragten, Petitionsrecht ?)
• „Justizielle Rechte“
EU Grundrechte Charta – Primärrecht
mit dem Vertrag von Lissabon
Verweis auf die Charta idF 2007 im neuen Art 6
EUV idF des Vertrags von Lissabon
Rechtsverbindlichkeit der Charta
Charta wurde damit EU-Primärrecht
Bindung von EU-Organen und Mitgliedstaaten in
Durchführung von EU-Recht
Durchsetzbarkeit vor dem EuGH – für
Mitgliedstaaten, Parlament, Rat und Kommission,
jedoch keine generelle direkte individuelle
Beschwerdemöglichkeit
Verhältnis der Charta zur EMRK I
Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte
Charta garantiert über EMRK hinaus:
Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit,
Asylrecht
Der Charta fehlen einige Rechte des 4. und 7. ZP
zur EMRK (Schuldhaft, Freizügigkeit, Strafrecht:
Rechtsmittel vor Tribunal,
Entschädigungsanspruch)
Charta übernimmt Rechtsprechung des EGMR
(Menschenwürde, Integritätsschutz, Datenschutz,
Wehrdienstverweigerung, Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit, Refoulement-Verbot)
Verhältnis der Charta zur EMRK II
Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte so wie
EMRK in der Rechtsprechung des EGMR
EMRK damit europäischer Grundrechtsstandard
auch in Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
„Günstigkeitsprinzip“ des Art 53, insbesondere
im Hinblick auf EMRK
Achtung: Beitritt der EU zur EMRK in Vorbereitung
vorgesehen in Art 6 Abs 2 des Vertrags von
Lissabon
Verhältnis EuGH und EGMR
„Ein Fall für zwei“: Doppelter europäischer
Menschenrechtsschutz – ein Luxus ?
Rechtsprechungsdivergenzen versus
Berücksichtigungsgebot
EGMR höchste Instanz für die Einhaltung der
EMRK in der EU
• Fall Matthews gegen das Vereinigte Königreich
(Ausschluss vom Wahlrecht zum EU-Parlament)
• Fall Senator Lines gegen 15 EU-Mitgliedstaaten
(Verhängung einer vorläufigen Geldbuße durch die
Europäische Kommission)
• Fall Bosphorus gegen Irland – „Solange-Rsp“
des EGMR im Verhältnis zum EU-Recht
Verhältnis zwischen Charta, EMRK und
nationalem Grundrechtsschutz
EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich
ziviler und politischer Rechte
Alle EU-Staaten Mitgliedstaaten der EMRK
EU wird EMRK beitreten, womit EU-Rechtsakte vor
dem EGMR angefochten werden können
EU-Sekundärrecht muss Charta entsprechen
Jeder nationale Rechtsakt muss nationalem GRKatalog und EMRK entsprechen
Nationale Umsetzung von EU-Recht muss
nationalem GR-Katalog, EMRK und Charta
entsprechen
Mögliche Grundrechtszüge
In einem Verfahren leitet ein nat. Gericht beim EuGH
ein Vorabentscheidungsverfahren ein, in der es um
eine grundrechtliche Frage geht
Das nationale Gericht entscheidet auf dieser
Grundlage das Verfahren
Die letztinstanzliche innerstaatliche Entschei-dung
wird beim EGMR angefochten, dieser verurteilt den
Staat wegen Verletzung eines EMRK-Rechts, aus der
Begründung ergibt sich ein Widerspruch zur EuGHEntscheidung
„Solange-Rechtsprechung“ des EGMR (Urteil
Bosphorus gegen Irland)
Grundrechte im Stufenbau der
Rechtsordnung
Grundrechte Bestandteil des Verfassungs-rechts
(verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte iSd Art
144 B-VG) iSd Stufenbaus der Rechtsordnung
formal höherrangig begründen Legalität
Gesetzmäßigkeitsprinzip ist Teil des
rechtsstaatlichen Prinzips
bedeutet Bindung der Gesetzgebung und der
Vollziehung an die Grundrechte (in der
Privatwirtschaft: „Fiskalgeltung“)
Grundrechtsbindung Privater (unmittelbare
Drittwirkung): nur Recht auf Datenschutz
Gewährleistungsebenen
Verbot verletzender Eingriffe in Grundrechte
• zB Folterverbot
Obsorge/Fürsorgepflicht
• zB Menschenwürdige Behandlung in der Haft
Institutionelle Garantien
• zB Wissenschaftsfreiheit Universitäten
Prozessuale Garantien
• Zugang zum Recht (Parteistellung), Informationspflichten
Untersuchungspflichten
• Bei Verletzung von Grundrechten (zB Misshandlung)
Schutzpflichten gegenüber Dritten
• Strafrechtliche Sanktionen ultima ratio, Opferschutz
Leistungspflichten
• Finanzielle Leistungen (zB Entschädigung, Arbeitslosengeld)
Grundrechtsinterpretation I
Herkömmliche Interpretationsmethode
Wortinterpretation
Grammatikalische Interpretation
Systematische Interpretation
Historisch-teleologische Interpretation unter
Heranziehung der Entstehungs-geschichte und der
Intention des Gesetzgebers
Grundsätze der verfassungs(grundrechts)
konformen und der völkerrechts-konformen
Interpretation
Grundrechtsinterpretation II
Spezifische Interpretationsmethoden
Grundrechtskonforme Interpretation
Teleologisch-dynamische/evolutive Interpretation
Fortentwicklung an den Maßstäben „dringender
sozialer Bedürfnisse“ und „effizienten, nicht
illusorischen Rechtsschutzes“ (auch faktische
Auswirkungen einer Maßnahme zu beachten !)
Auslegungsmaßstab einer „demokratischen
Gesellschaft“
Missbrauchsverbot (Art 17 EMRK)
Günstigkeitsprinzip (Art 53 EMRK)
Grundrechtsprüfung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Absolute und unter Gesetzes/Eingriffsvor-behalt
stehende Grundrechte
Materiell determinierte Eingriffsschranken
(„Schrankenschranken“)
Der Prüfungsmaßstab der „demokratischen
Gesellschaft“
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
•
•
•
•
•
Eingriff gesetzlich vorgesehen
Von materiellen Eingriffsschranken gedeckt
Geeignetes Mittel zur Zweckerreichung
Gelindestes Mittel zur Zweckerreichung
Verhältnismäßiges Mittel (Angemessenheit)
Einfluss der europäischen
Gerichtsbarkeit
Verbindliche Vorabentscheidungen des EuGH
fließen in Anwendung und Auslegung
innerstaatliches Rechts ein
Bindungswirkung der Urteile des EGMR
restitutio in integrum im Einzelfall (gesetzliche
Ausgestaltung notwendig), Ausstrahlungswirkung
auf Anwendung und Auslegung innerstaatlichen
Rechts
Auswirkungen auf Gesetzgebung
Gewährleistungspflicht
Menschenwürde I
In der österreichischen Rechtsordnung nicht
explizit garantiert, aber vorausgesetzt (§ 16 ABGB,
Art. 3 EMRK) und in Art. 1 Abs. 1 PerFrG erwähnt.
Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schüt-zen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
VfGH: Menschenwürde ist „allgemeiner
Wertungsgrundsatz unserer Rechtsordnung“, der
bedeutet, „dass kein Mensch jemals als bloßes
Mittel für welche Zwecke immer betrachtet und
behandelt werden darf“ (VfSlg 13.635/1993).
Menschenwürde II
Menschenwürde ist kein Rechtsgut, das mit
anderen abwägbar wäre, sondern „unhintergehbare
Prämisse rechtlichen Denkens und Argumentierens
überhaupt“ (Bielefeldt, 2007)
Begründung der Menschenrechte (Freiheit und
Gleichheit) aus dem Postulat der unantastbaren
Menschenwürde
Menschenwürde Definitionsmerkmal des
Rechtsstaats
Prinzip der Achtung der Menschenwürde kann daher
auch als ein kategorischer Imperativ formuliert
werden
Kategorien der Grundrechte
Gleichheitsgebote, Diskriminierungsverbote
Existentielle Rechte
Persönliche Freiheitsrechte und Rechte auf
Freizügigkeit
Rechte des Privat- und Familienlebens
Geistige und religiöse Rechte
Politische Rechte
Kulturelle Rechte
Ökonomische Rechte
Soziale Rechte
Kinderrechte
Rechte ethnischer Minderheiten
Prozessuale Rechte
Grundrechtsquellen, u.a.
StGG 1867
Gesetz zum Schutz des Hausrechts 1862
StV St. Germain 1919
B-VG 1920 idF 1929
Verbotsgesetz 1947
StV Wien 1955
EMRK 1964
BVG Rassendiskriminierung 1973
BVG Rundfunk 1974
ARHG 1979
ZDG 1986
BVG Persönliche Freiheit 1988
BVG Altersgrenzen 1992
DSG 2000
Starke Zersplitterung