Transcript Verfassungsrecht Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner
Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.
Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst
Grundlagen
Grundprinzipien
Kompetenzverteilung
Gesetzgebung – Organe, Weg der Gesetzgebung, Aufgaben der Organe Vollziehung – Allgemeines, oberste Organe der Vollziehung, Behördenorganisation
Selbstverwaltung Gemeinderecht Rechtsschutz und Kontrolle – Verantwortlichkeit, Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen
Der Staat Verfassung und Verfassungsrecht Was regelt das Verfassungsrecht?
Wann spricht man von Verfassungsrecht?
Der Staat Begriffe –Verfassung/-srecht Stufenbau der Rechtsordnung Bundesverfassungsrecht/Landes Rechtsquellen des Verfassungsrechtes
Verfassung, Grundprinzipien, B-VG, BVG, L-VG Einfache Gesetze, BundesG, LandesG Verordnungen Bescheide/ Urteile, Beschlüsse
B-VG, BVG… L-VG,….
Relative Verfassungsautonomie der Länder
Begriff/Bedeutung/Abgrenzung von Staatszielen Die einzelnen Grundprinzipien
Leitideen , aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die einen Staat als Ganzes ausmachen Stehen im Stufenbau an oberster Stelle höherwertiges Verfassungsrecht , innerhalb des Balkens „Verfassungsrecht“, Können zusätzlich zu den Kriterien des Zustandekommens von Verfassungsrecht nur mit Volksabstimmung abgeändert werden.
Wenn ein Grundprinzip in seinem Kern berührt wird – bzw wenn mehrere Grundprinzipien so stark verändert werden, dass man insgesamt von einer Gesamtänderung sprechen muss Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1.1.1995 ?
„schleichende Gesamtänderung“
Demokratisches Prinzip Republikanisches Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Gewaltentrennendes Prinzip Rechtsstaatliches Prinzip
Beteiligung des Volkes an der Machtausübung Unmittelbare (Direkte) Demokratie Mittelbare (Indirekte) Demokratie
Verfassungsrechtliche Verankerung Art 1 B-VG, programmatische Erklärung Wodurch wird Österreich zur Demokratie?
Wahlen
Direkt-demokratische Elemente
Wahlen auf Grund des B-VG
Wer wird gewählt?
Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtag, Gemeinderat/Gemeindevertretungen) Bundespräsident Bürgermeister Mitglieder des Europäischen Parlamentes
Die Landtage wählen die Landesregierungen Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die einzelnen Landtage gewählt
Allgemeines, gleiches, direktes, geheimes, freies, persönliches (Verhältnis)wahlrecht
Bringt Einschränkung der Grundsätze „geheimes Wahlrecht“ und „persönliches Wahlrecht“ … durch die Zulassung der sog. Briefwahl – eidesstattl. Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt
Außerdem Wahlalter gesenkt : für aktives Wahlrecht auf 16.Lebensjahr
für passives auf das 18.Lebensjahr – außer Bundespräsident – 35.Lebensjahr
Stellung des Staatsoberhauptes im Staat Wahl, begrenzte Amtsdauer, Verantwortlichkeit und Absetzbarkeit Republik – Staatsform Demokratie - Regierungsform
Art 2 programmatische Erklärung und Aufzählung der Bundesländer „selbstständige Länder“ Wodurch wird Österreich zum Bundesstaat?
Relative Verfassungsautonomie Länder der Aufteilung Gesetzgebung/Vollziehung Kompetenzverteilung Relativ autonome Landesgesetzgebung Autonome Landesverwaltung
Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung (Bundesrat ) Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung (mittelbare Bundesverwaltung) Aufteilung der Finanzmittel durch den Finanzausgleich
Föderalismus und kooperativer Bundesstaat
Keine programmatische Erklärung Verschiedene Elemente, die Rechtsstaat ausmachen
(Wodurch wird Österreich zum Rechtsstaat?)
Formell/materiell
Verfassung/Gesetz/Rechtsschutz Art 18 B-VG Legalitätsgebot Rechtsschutzsystem-Erhebung von Rechtsmitteln Überprüfung von Verwaltungsakten durch Rechtsschutzeinrichtungen
Überprüfung von Gesetzen durch den VfGH Kontrollfunktion der ordentlichen Gerichte Verantwortlichkeit Staatsorgane der (obersten) Sonstige Kontrolleinrichtungen
Die Grundrechte
Begriff und Bedeutung
Rechtsquellen
Die Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), Schutz der persönlichen Freiheit (BVG zum Schutz der…, Art 7 StGG, Art 5 EMRK) Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 B-VG)
Unverletzlichkeit des Hausrechtes bzw Schutz des Privat- Familienlebens, Wohnung und Briefverkehr (Art 9 StGG, Art 8 EMRK) Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK)….
Und weitere…
Staatgewalten Eigene Organe für alle Staatgewalten Keine wechselseitigen Weisungsbeziehungen und Instanzenzüge
Die allgemeine Kompetenzverteilung mit den 4 Haupttypen • Enummerationsprinzip und Generalklausel Die besondere Kompetenzverteilung Einzelne Sonderfälle
Art 10, 11, 12 und 15 B-VG Enummerationsprinzip= abschließende Aufzählung (Bundeskompetenzen) Generalklausel (Art 15 B-VG „…verbleibt im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder “)
Art 10: Gesetzgebung und Vollziehung Bund Art 11: Gesetzgebung Bund , Vollziehung Land Art 12: Grundsatzgesetzgebung Land Bund , Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Art 15: Generalklausel zu Gunsten der Länder
• • Sonderfälle Bedarfsgesetzgebung, Paktierte Gesetzgebung • • • • Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des/der Abgabenwesens Schulwesens Vergaberechtes Privatwirtschaftsverwaltung
Bedarf Vorschriften explizit genannten Fällen (Bund darf regeln) nach bundesweit einheitlichen – nur in den im B-VG Beispiel: Art 11 Abs 2 B-VG AVG, VStG, VVG
• Grenzänderungen Art 3 Abs 2 B-VG ( übereinstimmende Gesetze ) • Vollziehung des Straßenverkehrs- und Schiffahrtspolizeirechtes durch die Bundespolizeidirektionen Art 15 Abs 4 B-VG ( übereinstimmende Gesetze )
Vereinbarungen von Bund und Ländern Vereinbarungen von Bund und einzelnen Ländern Vereinbarungen von Ländern untereinander Betreffen Gesetzgebungs- und/oder Vollziehungsagenden
Abschlusszuständigkeit Genehmigungserfordernis (Nationalrat/Bundesrat bzw Landtage) Umsetzungserfordernis Beispiele
Art 13 B-VG, F-VG, FAG Letztlich wird die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens im Finanzausgleichsgesetz (FAG ) – einem einfachen Bundesgesetz - geregelt
Allgemeines Schulwesen – Art 14 B-VG Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen – Art 14a B-VG
Gesetzgebung: Bund Vollziehung geteilt – je nachdem wer Auftraggeber ist Gesetzliche Regelung der Nachprüfung: Länder in Bezug auf die in ihren Vollzugsbereich fallenden Aufträge
Begriff Privatwirtschaftsverwaltung – siehe auch Skriptum Seite 90, 91 Privatwirtschaftsverwaltung ist „kompetenzneutral“ Jeder (Bund/Land) darf auch in dem Bereich privatwirtschaftlich tätig werden, in dem die Kompetenz zB nach Art 10… dem anderen zukommt
siehe beim Kapitel „Gemeinde“ – verankert im Art 116 B-VG
Gesetzgebung Aufgaben
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Organe des Bundes/Landes, Weg der Gesetzgebung, sonstige Vollziehung, Abgrenzungsfragen, Arten von Verwaltung, oberste Organe, Behördenorganisation
Nationalrat Bundesrat Zur Abgrenzung : Die Bundesversammlung Vollziehungsorgan , die durch den Zusammentritt von Nationalrat und Bundesrat in Bezug auf bestimmte Aufgaben gebildet wird, ist ein
• Aktives Wahlrecht : Wahlalter am Tag der Wahl 16. Lebensjahr • Passives Wahlrecht : Wahlalter auf das 18. Lj gesenkt (Wahlalter) • Briefwahl ist zulässig – eidesstattliche Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt
B-VG nur grundsätzliche Bestimmungen Näheres regelt Geschäftsordnungsgesetz 1975 Organe : Präsident, 2. und 3., Hauptausschuss, übrige Ausschüsse Funktion des Präsidenten Beschlussfassungserfordernisse: grundsätzlich 1/3 Anwesenheit und unbedingte (50% und 1) Mehrheit
Mitwirkungsorgan der Länder an der Bundesgesetzgebung 62 Mitglieder; Sbg 4, richtet sich nach Verhältnis zur Bürgerzahl Wahl durch die Landtage , Prinzip der Verhältnismäßigkeit Laufende Teilerneuerung
Vollzugsorgan Aufgaben in erster Linie in Bezug auf den Bundespräsidenten Einberufung durch Bundespräsidenten/ Bundeskanzler, Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates
B-VG enthält nur grundsätzliche Bestimmungen (allg. Wahlrechtsgrundsätze) – das Nähere wird der jew. Landesverfassung „überantwortet“ Vergleichbar mit Wahl des NR , Wahlalter ebenso gesenkt (16.Lj, 18.Lj), Briefwahl ebenso zulässig (Novelle 63/2008)
L-VG grundsätzliche Bestimmungen, Geschäftsordnungsgesetz gibt es auch hier Neu seit 2009: nur mehr 2 Präsidenten – im Übrigen heißt Landtagskanzlei nunmehr Landtagsdirektion
Freies Mandat – bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden Immunität • Berufliche Immunität – Rede- und Abstimmungsfreiheit – wegen Abstimmungen und Äußerungen im Parlament darf man nur vom Parlament selbst zur Verantwortung gezogen werden Außerberufliche Immunität – Verfolgungsfreiheit (bei strafbaren Handlungen)
Siehe Grafik Skriptum Seite 66 – bitte auch Weg der Landesgesetzgebung beachten - insbesondere auch Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung
Skriptum Bindungswirkung?
Staatsverträge Wiederverlautbarungen Verordnungen Verordnungen (EU) Richtlinien (EU)
allgemein verbindliche Anordnungen werden nicht vom Gesetzgebungsorgan, sondern vom Vollziehungsorgan erlassen ergehen nicht in Gesetzesform, sondern in Verordnungsform Verordnungen brauchen immer eine Grundlage (Verfassung/Gesetz):
Verfassungsunmittelbare Verordnung = selbstständige Verordnung: Die Verfassung selbst enthält die Grundlage – es muss kein einfaches Gesetz mehr dazwischentreten Durchführungsverordnung, grundsätzliche Grundlage ist Art 18 Abs 2 B-VG , einfaches Gesetz tritt dazwischen , Durchführungsverordnung konkretisiert Gesetz näher
Mitwirkung Vollziehung an und Kontrolle der = Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltentrennung
Festlegung des jeweiligen Budgets (Voranschlages) „Budgethoheit der Parlamente“ Bundesfinanzgesetz/ Landeshaushaltsgesetz
Politische Kontrolle Finanzielle Kontrolle (Staats)Rechtliche Kontrolle
Fragerecht ; Fragestunde, dringliche Anfrage Resolutionsrecht – Entschließungen (Wünsche an die Regierung) Misstrauensvotum – Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe - Absetzung
Genehmigung der Rechnungsabschlüsse (Bund in Gesetzesform, Land nicht) Rechnungshof/Landesrechnungshof jeweils als Organe der Parlamente tätig (RH je nachdem wer geprüft wird)
Oberste Organe (Bundesregierung, einzelne Mitglieder, Landesregierung, einzelne Mitglieder) können von den Parlamenten beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzesverletzung angeklagt werden Hiefür ist ein entsprechender Folge Beschluss erforderlich – Amtsverlust ist uU die
Gerichtsbarkeit und Verwaltung/ Abgrenzun g • Arten der Verwaltung: Hoheitsverwaltung/Privatwirtschaftsverw.
• Mittelbare Verwaltung/unmittelbare Verwaltung • Allgemeine staatl. Verw. Sonderverwaltung/Selbstverwaltung • Bundesverwaltung/Landesverwaltung
Neufassung des Art 20 Abs 1 und 2 B-VG durch Ergänzung der „vertraglich bestellten Organe“ und Ermächtigung welche Organe „weisungsfrei“ gestellt werden können (zB Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – UVS, Durchführung von Wahlen, Disziplinarbehörden)
„imperium“ – Befehls- und Zwangsgewalt /Über- und Unterordnung versus Gleichrangigkeit Unterschied auch in der Frage der Geltung des Legalitätsgebotes
jene Verwaltung, die von den „Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung “ besorgt wird Diese Behörden sind: BVB, LH, LReg, BM „Sammelkompetenzen“
eigene Behörden für bestimmte sachliche Angelegenheiten
B-VG weist in den Kompetenzartikeln die Verwaltung entweder dem Bund oder den Ländern zu Nun gibt es aber auch Bereiche der Verwaltung, die durch Rechtsträger eigene – vom Bund oder Land – verschiedene ausgeübt wird!
Territoriale Selbstverwaltung – Gemeindeselbstverwaltung Sonstige Selbstverwaltung (Art 120a bis 120c B-VG) – neu durch BGBl I 2/2008 – Seite 92 zweiter Absatz ist in diesem Punkt nicht aktuell, denn außer der territorialen Selbstverwaltung ist nun auch die „sonstige Selbstverwaltung“ im B-VG mit den für sie geltenden Grundsätzen verankert Skriptum
Je nachdem, ob die Verwaltung durch eigene oder fremde Organe ausgeübt wird Vgl mittelbare Bundesverwaltung
Beispiel: Bezirkshauptmannschaft Landeshauptmann Sind organisatorisch Landesbehörden, funktionell aber (auch) Bundesbehörden
Instanzenzüge Siehe Skriptum Seiten 94 bis 96
Weisungsfrei, aufsichtsbefugt und einem Parlament gegenüber verantwortlich Bundesvollziehung: Bpräs, BK, VK, BM, BReg Landesvollziehung: Lreg Im Art 19 B-VG sind auch die Staatssekretäre genannt – sind aber weisungsgebunden, daher keine obersten Organe
Bundespräsident Bundesregierung Bundeskanzler, Vizekanzler und die einzelnen Bundesminister
Bestellung: Wahl – Berechtigung wie bei NR, passives Wahlalter: 35.Lebensjahr; unbedingte Mehrheit, nur 1 Person Abstimmung Aufgaben: Vertretung der Republik nach außen, Oberbefehl über Bundesheer, Ernennung der Bundesregierung, Beurkundung des verf. Zustandekommens der Gesetze…
Politisch: NR, BR und Volk gegenüber; Volksabstimmung über Absetzung kann über Beschluss der BV verlangt werden(Einberufung NR), bei Ablehnung durch Volk ist Auflösung des NR die Folge (Staats)rechtlich: Anklageerhebung beim VfGH über Beschluss der BV
Bestellung: durch BPräs über Vorschlag BK; bei Ernennung BK ohne Vorschlag des Aufgaben: als Kollegium die ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten (Einstimmigkeit, Anwesenheit ½) Verantwortlichkeit: politisch NR (Misstrauensvotum) rechtlich (Anklage VfGH)
Oberste Verwaltungsgeschäfte des Bundes werden nach dem Ressortsystem selbstständig besorgt von den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung Hilfsapparate für Geschäftsbesorgung: Bundeskanzleramt, Bundesministerien einem einfachen Bundesgesetz (Bundesministeriengesetz) – nähere Regelungen insb auch Anzahl in
B-VG regelt nur, dass LReg oberstes Vollzugsorgan des Landes ist und vom Landtag gewählt wird – wie viele Mitglieder die LReg hat wie sie gewählt wird, bestimmt die jeweil. LV Sbg: 7 Mitglieder, Wahl nach Mehrheitsystem , Anwesenheit ½ und unbedingte Mehrheit (50% +1)
Geschäftsbesorgung: Kollegial- und Ressortsystem – formal entscheidet immer Lreg, nie ein einzelner LR (Zeichnungsklausel: „für die LReg“) Einstimmigkeit und Anwesenheit 1/2 Verantwortlichkeit: politisch (Misstrauensvotum) und rechtlich (VfGH )
Organisatorischer Behördenbegriff: Wem „gehört“ die Behörde? Wer zahlt?
Sind die Bediensteten Landesbedienstete oder Bundesbedienstete? Wer trägt den Aufwand der Behörde?
Oberste Organe - siehe vorne Schulbehörden Sicherheitsbehörden Finanzbehörden Vergabebehörden Arbeitsinspektorate
Kollegium des Landesschulrates Kollegien der Bezirksschulräte
• • Vorbemerkung: Begriff: Sicherheitsverwaltung: Allgemeine Sicherheitspolizei Örtliche Sicherheitspolizei • Sicherheitsverwaltung im engeren Sinn (Pass-, Meldewesen, Fremdenpolizei…)
• Bezirksverwaltungsbehörden (BH und Bgm der Städte mit eigenem Statut) bzw Bundespolizeidirektion Sicherheitsdirektion Bundesminister für Inneres
Bundespolizeidirektion mit Exekutivorgan (Wachkörper nicht Behörde) Bundessicherheitswachekorps Sicherheitsdirektion mit Exekutivkörper Landespolizeikommando
Landesregierung – siehe vorne Landeshauptmann Bezirkshauptmannschaften Diverse Sonderbehörden
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Vertretung Leitung des Landes (nach außen) der Landesregierung, Vorsitz Organ der mittelbaren Bundesverwaltung Leitet Ressort Landesverwaltung (für die LReg als Kollegialorgan) im Rahmen der Vorstand des Amtes der Landesregierung Präsident des Landesschulrat es
Geschäftsapparat und grundsätzlich nicht Behörde!
Grundlage: eigenes BVG aus 1925 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung (erlässt beide LH mit Zustimmung BReg und LReg)
Grundlage: Landesgesetz aus 1976 – Bezirkshauptmannschaften-Gesetz Dem LH als Vorstand des Amtes der Lreg unterstellt, Leitung: Bezirkshauptmann Geschäftsordnung (LH) und Geschäftseinteilung (BH mit Genehm. LH )
Sowohl in der Landesverwaltung als auch in der (mittelbaren) Bundesverwaltung tätig Mögliche Instanzenzüge: Landesverwaltung: BH-Lreg Bundesverwaltung: BH-LH BH – UVS BH – Sicherheitsdirekt.
Selbstverwaltung (Gemeinde)
Rechtsschutz und Kontrolle
Begriff: Besorgung öffentlicher Aufgaben durch vom Bund oder Land verschiedene Rechtsträger – Merkmale Eigenverantwortung und Aufsicht Verfassungsrechtliche Grundlagen: neu seit Novelle 2008 – Art 120a bis Art 120c B-VG
• Art 120 a B-VG: Abs 1:Selbstverwaltungskörper können durch Gesetz eingerichtet werden – Voraussetzung ist, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse liegt und geeignet ist, durch die zusammengeschlossenen Personen gemeinsam besorgt zu werden • Abs 2: Anerkennung der Rolle der Sozialpartner
Art 120b und 120c B-VG - Grundsätze: • Recht – Aufgaben in Eigenverantwortung und frei von Weisungen zu besorgen und Satzungen im Rahmen der Gesetze zu erlassen • Aufsichtsrecht von Bund oder Land im Hinblick auf Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung, ferner bei Erforderlichkeit auch im Hinblick auf Zweckmäßigkeit
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind ausdrücklich zu bezeichnen und Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Organ ist vorzusehen
Art 115 bis 120 B-VG – Grundsätze für die Gemeinden - nach welchen die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln hat Auch das L-VG enthält Grundsätze für das Gemeinderecht Salzburger Gemeindeordnung, Salzburger Stadtrecht
Ortsgemeinden Städte mit eigenem Statut: mindestens 20.000 Einwohner, Antrag der betreffenden Gemeinde, Landesgesetz mit Zustimmung der Bundesregierung, keine Gefährdung von Landesinteressen Es werden auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt
Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel
• Art 116 Abs 2 B-VG: Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben… Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde
Art 116 Abs 2 -Fortsetzung: • … sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben Haushaltsrecht und Steuerhoheit
• Allgemeine Beschreibung Im Rahmen der Gesetze des Bundes und des Landes werden Angelegenheiten in eigener Verantwortung , frei von Weisungen und unter Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde • besorgt.
Es besteht aber staatliche Aufsicht .
Art 118 Abs 2 B-VG: Wirtschafts- und Haushaltsverwaltung und Generalklausel Generalklausel: alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und Grenzen geeignet sind, durch besorgt zu werden.
die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen
Art 118 Abs 3 B-VG – beispielsweise/demonstrative Aufzählung Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG: ausdrückliche Bezeichnungspflicht für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Allgemeine Umschreibung – Generalklausel Demonstrative Aufzählung Bezeichnungspflicht
2 Arten von verfassungsunmittelbaren/selbsts tändigen Verordnungen Ortspolizeiliche Verordnungen Delegierungsverordnungen
Verfassungsunmittelbare/selbstständige Verordnung „ Abwehr unmittelbar zu erwartender oder Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände “ Erklärung als Verwaltungsübertretung möglich, Strafverhängung nicht Gemeindevertretung/Gemeinderat
Einzelne Angelegenheiten herausgelöst und des eigenen Wirkungsbereiches werden aus diesem an eine staatliche Behörde übertragen.
Angelegenheit wird damit eine solche der staatlichen Behörde – Instanzenzug!
Antrag der Gemeinde erforderlich, dem Antrag muss nicht entsprochen werden
Staatliche Aufsicht von Bund oder Land Gesetze und Verordnungen dürfen nicht verletzt werden, Wirkungsbereich darf nicht überschritten werden, gesetzliche Aufgaben müssen erfüllt werden ( Rechtmäßigkeit) Bei der Gebarungsprüfung hat das Land das Monopol (auch Landesrechnungshof darf nur über Auftrag der LReg prüfen)
Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung, Landeshauptmann Auskunfts- und Einschaurechte Genehmigungsvorbehalte Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit (Aufheben von Bescheiden/Verordnungen) Strafen Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung Vorstellung
Richtet sich gegen einen Bescheid eines Gemeindeorganes nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges Innerhalb 2 Wochen Rechtmäßigkeitskontrolle Folge: nur Kassation möglich – vergleichbar mit VwGH-Verfahren
Angelegenheiten, die von Bundes- oder Landesgesetzen an Gemeindeorgane übertragen werden Bürgermeister ist Organ, dem die Angelegenheiten übertragen werden, im Bereich der Landesvollziehung geht dann der Instanzenzug an die Bezirkshauptmannschaft und sodann an die Landesregierung; für die Stadt Salzburg direkt an die Landesregierung
Organ ist bei Bundesvollziehung auch der Bürgermeister – der Instanzenzug richtet sich hier nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz, mit dem übertragen wird) Nichtbefolgung von Weisungen bzw. Verordnungen im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches: Amtsverlust kann entweder von LReg oder LH ausgesprochen werden
Bundesverfassung sieht zwingend vor: Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister Weitere können eingerichtet werden: zB Berufungskommissionen in der Stadt Salzburg Gemeinderat heißt in Ortsgemeinden Gemeindevertretung Gemeindevorstand heißt in Salzburg in Ortsgemeinden Gemeindevorstehung und in der Stadt Salzburg Stadtsenat
Gemeindevertretung bzw Gemeinderat Wahl nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen durch das Gemeindevolk (Unionsbürger sind auch aktiv wahlberechtigt), Wahlalter (aktiv 16.Lj, passiv 18.Lj
) - auch hier gesenkt
Gemeindevorstehung bzw Stadtsenat: Wahl durch Gemeindevertretung bzw Gemeinderat nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Bürgermeister: wird in Salzburg direkt vom Volk gewählt, wobei es die Bundesverfassung den Landesverfassungen frei lässt, ob Direktwahl oder Wahl durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung
Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Gebietskörperschaften Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen
Alle Vollziehungsorgane: strafrechtliche Verantwortlichkeit disziplinäre Verantwortlichkeit zivilrechtliche Verantwortlichkeit (siehe hier aber insb Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaft – Amtshaftung) Staatsrechtliche Verantwortlichkeit der obersten Organe
Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof Rechnungshof Landesrechnungshof Volksanwaltschaft
Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof Ferner: Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof
Sog. „Tribunale“ nach EMRK – nach öst. Rechtsverständnis aber Verwaltungsbehörden und keine Gerichte Prinzipielle Aufgaben im B-VG geregelt – durch die einfachen Gesetze können weitere übertragen werden Organisation und Dienstrecht durch Landesgesetz geregelt, Verfahren durch Bundesgesetz (Sonderbest. im AVG, VStG)
Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg Leiter, Stellvertreter und sonstige Mitglieder (Anzahl nicht festgeschrieben) Vollversammlung, Kammern, Einzelmitglied
Nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt: Verwaltungsstrafsachen – Berufungsbehörden Maßnahmenbeschwerden ( Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ) Sonstige Angelegenheiten, die durch Gesetz zugewiesen sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht , sofern in dieser Angelegenheit auch Berufungsbehörde
AVG, VStG mit diversen Sonderbestimmungen Zu den Besonderheiten gegenüber dem Verfahren vor sonstigen Behörden vergleiche den Gegenstand „Verwaltungsverfahrensrecht“
Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung Dh Bundesverwaltung und Landesverwaltung Es geht im Wesentlichen um die Überprüfung der Einhaltung des Legalitätsgebotes durch die Verwaltung
Präsident, Vizepräsident, erforderliche Zahl sonstiger Mitglieder (Senatspräsidenten, Hofräte) Ernannt vom BuPräs auf Vorschlag der Bundesregierung (VwGH selbst darf Dreier Vorschlag machen) VwGH erkennt in Senaten (3, 5 Mitglieder bzw verstärkter 9er Senat)
Aufgaben können durch einfache Gesetze durch die Zuerkennung von Beschwerdelegitimationen (für bloße Formalparteien) erweitert werden Wichtigste Aufgaben im B-VG verankert: Bescheidbeschwerde Säumnisbeschwerde
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist (neben der Einhaltung der Beschwerdefrist von 6 Wochen und der Einbringung durch einen Rechtsanwalt) die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Beschwerdebehauptung sein durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu
Der VwGH prüft bei Zulässigkeit, ob Der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist und/oder durch ihn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind Wenn ja: Aufhebung des Bescheides Wenn nein: Abweisung der Beschwerde
Damit wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, wenn kein Devolutionsantrag mehr zulässig ist.
Also auch hat die oberste Behörde des betreffenden Vollzugsbereiches bzw der UVS nicht binnen 6 Monaten entschieden , wobei die Säumnis im überwiegenden Verschulden der Behörde gelegen sein muss.
• Verschiedenste Zuständigkeiten, die im weitesten Sinn mit der Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung zu tun haben – • Zuständigkeiten sind abschließend im B-VG geregelt einfaches Gesetz nicht erweitert werden.
und können durch
• Anzahl der Mitglieder feststehend: Präsident, Vizepräsident, 12 weitere und 6 Ersatzmitglieder • Vorschlagsrechte für die Ernennung durch den Bundespräsidenten haben die Bundesregierung, der Nationalrat und der Bundesrat • VfGH selbst hat kein Mitspracherecht
Bescheidprüfung (Abgrenzung zum VwGH!) Prüfung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes Gesetzesprüfung Verordnungsprüfung
Kompetenzfeststellungen Lösung von Kompetenzkonflikten Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften
Wahlanfechtungen Überprüfung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit oberster Organe und bestimmter anderer Organe („Ministeranklagen“) Prüfung, ob Verpflichtungen aus einer Art 15a B-VG- Vereinbarung eingehalten worden sind bzw ob Art 15a B-VG Vereinbarung vorliegt
Abstrakte und konkrete Normenkontrolle • Abstrakt: unabhängig vom Anlassfall oder unmittelbarer Wirksamkeit der Norm • Konkret: auf Grund eines Anlassfalls (zB Bescheid unter Anwendung der Norm erlassen) oder weil Norm unmittelbar wirksam geworden ist (Individualantrag )
• • In Bezug auf Bundesgesetze Antragsrechte: 1/3 der Mitglieder des NR oder BR, LReg • • In Bezug auf Landesgesetze: BReg 1/3 der Mitglieder des LT (wenn dies LV bestimmt - Sbg)
Antragsrecht • der Landesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Landesbehörde • der Bundesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Bundesbehörde
Bescheid erlassen und dieser wird beim VfGH angefochten, im Bescheidprüfungs-Verfahren entstehen dem VfGH selbst Bedenken auf die angewendete generelle Norm (Gesetz oder Verordnung) in Bezug Die generelle Norm ist von einem Gericht (ab der 2.Instanz), dem VwGH, dem AsylGH, oder einem UVS anzuwenden und diese stellen einen Antrag auf Prüfung Individualanfechtung (Norm ist für eine Person unmittelbar wirksam geworden)
Die Gesetze werden auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und ggf. als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verordnungen Gesetzmäßigkeit werden auf ihre geprüft und ggf. als gesetzwidrig aufgehoben.
Bei bereits außer Kraft getretenen Normen Ausspruch, dass die Norm „verfassungswidrig bzw gesetzwidrig war“.
Prüfungsmaßstab anders als beim VwGH: durch den bekämpften Bescheid • „in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt“ oder • wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt“
Zurückweisung der Beschwerde Abweisung der Beschwerde Aufhebung des Bescheides Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (und ggf. – wenn beantragt – Abtretung an den VwGH)
Rechnungshof : Organ des Nationalrates oder des Landtages – je nach Prüfungsgegenstand Landesrechnungshof : Organ des Landtages bzw in Bezug auf die Prüfung von Gemeinden wird der LRH als eine im Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung tätig
Prüfungsgegenstände
Organisation
Rechtsgrundlagen
Funktion Organisation Rechtsgrundlage Befugnisse
bei der Dienstprüfung wünscht Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.