Verfassungsrecht Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner

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Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.

Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst

Grundlagen

Grundprinzipien

Kompetenzverteilung

 Gesetzgebung – Organe, Weg der Gesetzgebung, Aufgaben der Organe  Vollziehung – Allgemeines, oberste Organe der Vollziehung, Behördenorganisation

 Selbstverwaltung Gemeinderecht  Rechtsschutz und Kontrolle – Verantwortlichkeit, Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

 Der Staat  Verfassung und Verfassungsrecht  Was regelt das Verfassungsrecht?

 Wann spricht man von Verfassungsrecht?

 Der Staat  Begriffe –Verfassung/-srecht  Stufenbau der Rechtsordnung  Bundesverfassungsrecht/Landes  Rechtsquellen des Verfassungsrechtes

Verfassung, Grundprinzipien, B-VG, BVG, L-VG Einfache Gesetze, BundesG, LandesG Verordnungen Bescheide/ Urteile, Beschlüsse

 B-VG, BVG…  L-VG,….

 Relative Verfassungsautonomie der Länder

 Begriff/Bedeutung/Abgrenzung von Staatszielen  Die einzelnen Grundprinzipien

 Leitideen , aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die einen Staat als Ganzes ausmachen  Stehen im Stufenbau an oberster Stelle höherwertiges Verfassungsrecht , innerhalb des Balkens „Verfassungsrecht“,  Können zusätzlich zu den Kriterien des Zustandekommens von Verfassungsrecht nur mit Volksabstimmung abgeändert werden.

 Wenn ein Grundprinzip in seinem Kern berührt wird – bzw wenn mehrere Grundprinzipien so stark verändert werden, dass man insgesamt von einer Gesamtänderung sprechen muss  Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1.1.1995 ?

 „schleichende Gesamtänderung“

 Demokratisches Prinzip  Republikanisches Prinzip  Bundesstaatliches Prinzip  Gewaltentrennendes Prinzip  Rechtsstaatliches Prinzip

 Beteiligung des Volkes an der Machtausübung  Unmittelbare (Direkte) Demokratie  Mittelbare (Indirekte) Demokratie

 Verfassungsrechtliche Verankerung  Art 1 B-VG, programmatische Erklärung  Wodurch wird Österreich zur Demokratie?

Wahlen

Direkt-demokratische Elemente

Wahlen auf Grund des B-VG

Wer wird gewählt?

 Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtag, Gemeinderat/Gemeindevertretungen)  Bundespräsident  Bürgermeister  Mitglieder des Europäischen Parlamentes

 Die Landtage wählen die Landesregierungen  Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die einzelnen Landtage gewählt

Allgemeines, gleiches, direktes, geheimes, freies, persönliches (Verhältnis)wahlrecht

Bringt Einschränkung der Grundsätze „geheimes Wahlrecht“ und „persönliches Wahlrecht“ … durch die Zulassung der sog. Briefwahl – eidesstattl. Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt

Außerdem Wahlalter gesenkt :  für aktives Wahlrecht auf 16.Lebensjahr

 für passives auf das 18.Lebensjahr – außer Bundespräsident – 35.Lebensjahr

Stellung des Staatsoberhauptes im Staat  Wahl, begrenzte Amtsdauer,  Verantwortlichkeit und Absetzbarkeit Republik – Staatsform Demokratie - Regierungsform

Art 2 programmatische Erklärung und Aufzählung der Bundesländer „selbstständige Länder“ Wodurch wird Österreich zum Bundesstaat?

 Relative Verfassungsautonomie Länder der  Aufteilung Gesetzgebung/Vollziehung Kompetenzverteilung  Relativ autonome Landesgesetzgebung  Autonome Landesverwaltung

 Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung (Bundesrat )  Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung (mittelbare Bundesverwaltung)  Aufteilung der Finanzmittel durch den Finanzausgleich

 Föderalismus und kooperativer Bundesstaat

 Keine programmatische Erklärung  Verschiedene Elemente, die Rechtsstaat ausmachen

(Wodurch wird Österreich zum Rechtsstaat?)

 Formell/materiell

 Verfassung/Gesetz/Rechtsschutz  Art 18 B-VG Legalitätsgebot  Rechtsschutzsystem-Erhebung von Rechtsmitteln  Überprüfung von Verwaltungsakten durch Rechtsschutzeinrichtungen

 Überprüfung von Gesetzen durch den VfGH  Kontrollfunktion der ordentlichen Gerichte  Verantwortlichkeit Staatsorgane der (obersten)  Sonstige Kontrolleinrichtungen

Die Grundrechte

Begriff und Bedeutung

Rechtsquellen

 Die Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG),  Schutz der persönlichen Freiheit (BVG zum Schutz der…, Art 7 StGG, Art 5 EMRK)  Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 B-VG)

 Unverletzlichkeit des Hausrechtes bzw Schutz des Privat- Familienlebens, Wohnung und Briefverkehr (Art 9 StGG, Art 8 EMRK)  Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK)….

 Und weitere…

 Staatgewalten  Eigene Organe für alle Staatgewalten  Keine wechselseitigen Weisungsbeziehungen und Instanzenzüge

 Die allgemeine Kompetenzverteilung mit den 4 Haupttypen • Enummerationsprinzip und Generalklausel  Die besondere Kompetenzverteilung  Einzelne Sonderfälle

 Art 10, 11, 12 und 15 B-VG  Enummerationsprinzip= abschließende Aufzählung (Bundeskompetenzen)  Generalklausel (Art 15 B-VG „…verbleibt im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder “)

 Art 10: Gesetzgebung und Vollziehung Bund  Art 11: Gesetzgebung Bund , Vollziehung Land  Art 12: Grundsatzgesetzgebung Land Bund , Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung  Art 15: Generalklausel zu Gunsten der Länder

• •  Sonderfälle Bedarfsgesetzgebung, Paktierte Gesetzgebung • • • •  Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des/der Abgabenwesens Schulwesens Vergaberechtes Privatwirtschaftsverwaltung

 Bedarf Vorschriften explizit genannten Fällen (Bund darf regeln) nach bundesweit einheitlichen – nur in den im B-VG  Beispiel: Art 11 Abs 2 B-VG  AVG, VStG, VVG

•  Grenzänderungen Art 3 Abs 2 B-VG ( übereinstimmende Gesetze ) •  Vollziehung des Straßenverkehrs- und Schiffahrtspolizeirechtes durch die Bundespolizeidirektionen Art 15 Abs 4 B-VG ( übereinstimmende Gesetze )

 Vereinbarungen von Bund und Ländern  Vereinbarungen von Bund und einzelnen Ländern  Vereinbarungen von Ländern untereinander  Betreffen Gesetzgebungs- und/oder Vollziehungsagenden

 Abschlusszuständigkeit  Genehmigungserfordernis (Nationalrat/Bundesrat bzw Landtage)  Umsetzungserfordernis  Beispiele

 Art 13 B-VG, F-VG, FAG  Letztlich wird die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens im Finanzausgleichsgesetz (FAG ) – einem einfachen Bundesgesetz - geregelt

 Allgemeines Schulwesen – Art 14 B-VG  Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen – Art 14a B-VG

 Gesetzgebung: Bund  Vollziehung geteilt – je nachdem wer Auftraggeber ist  Gesetzliche Regelung der Nachprüfung: Länder in Bezug auf die in ihren Vollzugsbereich fallenden Aufträge

 Begriff Privatwirtschaftsverwaltung – siehe auch Skriptum Seite 90, 91  Privatwirtschaftsverwaltung ist „kompetenzneutral“  Jeder (Bund/Land) darf auch in dem Bereich privatwirtschaftlich tätig werden, in dem die Kompetenz zB nach Art 10… dem anderen zukommt

 siehe beim Kapitel „Gemeinde“ – verankert im Art 116 B-VG

 Gesetzgebung Aufgaben

,

Organe des Bundes/Landes, Weg der Gesetzgebung, sonstige  Vollziehung, Abgrenzungsfragen, Arten von Verwaltung, oberste Organe, Behördenorganisation

 Nationalrat  Bundesrat  Zur Abgrenzung : Die Bundesversammlung Vollziehungsorgan , die durch den Zusammentritt von Nationalrat und Bundesrat in Bezug auf bestimmte Aufgaben gebildet wird, ist ein

• Aktives Wahlrecht : Wahlalter am Tag der Wahl 16. Lebensjahr • Passives Wahlrecht : Wahlalter auf das 18. Lj gesenkt (Wahlalter) • Briefwahl ist zulässig – eidesstattliche Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt

B-VG nur grundsätzliche Bestimmungen Näheres regelt Geschäftsordnungsgesetz 1975  Organe : Präsident, 2. und 3., Hauptausschuss, übrige Ausschüsse  Funktion des Präsidenten  Beschlussfassungserfordernisse: grundsätzlich 1/3 Anwesenheit und unbedingte (50% und 1) Mehrheit

 Mitwirkungsorgan der Länder an der Bundesgesetzgebung  62 Mitglieder; Sbg 4, richtet sich nach Verhältnis zur Bürgerzahl  Wahl durch die Landtage , Prinzip der Verhältnismäßigkeit  Laufende Teilerneuerung

 Vollzugsorgan  Aufgaben in erster Linie in Bezug auf den Bundespräsidenten  Einberufung durch Bundespräsidenten/ Bundeskanzler, Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates

 B-VG enthält nur grundsätzliche Bestimmungen (allg. Wahlrechtsgrundsätze) – das Nähere wird der jew. Landesverfassung „überantwortet“  Vergleichbar mit Wahl des NR , Wahlalter ebenso gesenkt (16.Lj, 18.Lj), Briefwahl ebenso zulässig (Novelle 63/2008)

 L-VG grundsätzliche Bestimmungen, Geschäftsordnungsgesetz gibt es auch hier  Neu seit 2009: nur mehr 2 Präsidenten – im Übrigen heißt Landtagskanzlei nunmehr Landtagsdirektion

 Freies Mandat – bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden  Immunität •  Berufliche Immunität – Rede- und Abstimmungsfreiheit – wegen Abstimmungen und Äußerungen im Parlament darf man nur vom Parlament selbst zur Verantwortung gezogen werden  Außerberufliche Immunität – Verfolgungsfreiheit (bei strafbaren Handlungen)

Siehe Grafik Skriptum Seite 66 – bitte auch Weg der Landesgesetzgebung beachten - insbesondere auch Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung

 Skriptum  Bindungswirkung?

 Staatsverträge  Wiederverlautbarungen  Verordnungen   Verordnungen (EU) Richtlinien (EU)

 allgemein verbindliche Anordnungen  werden nicht vom Gesetzgebungsorgan, sondern vom Vollziehungsorgan erlassen  ergehen nicht in Gesetzesform, sondern in Verordnungsform  Verordnungen brauchen immer eine Grundlage (Verfassung/Gesetz):

 Verfassungsunmittelbare Verordnung = selbstständige Verordnung: Die Verfassung selbst enthält die Grundlage – es muss kein einfaches Gesetz mehr dazwischentreten  Durchführungsverordnung, grundsätzliche Grundlage ist Art 18 Abs 2 B-VG , einfaches Gesetz tritt dazwischen , Durchführungsverordnung konkretisiert Gesetz näher

Mitwirkung Vollziehung an und Kontrolle der = Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltentrennung

Festlegung des jeweiligen Budgets (Voranschlages) „Budgethoheit der Parlamente“ Bundesfinanzgesetz/ Landeshaushaltsgesetz

 Politische Kontrolle  Finanzielle Kontrolle  (Staats)Rechtliche Kontrolle

 Fragerecht ; Fragestunde, dringliche Anfrage  Resolutionsrecht – Entschließungen (Wünsche an die Regierung)  Misstrauensvotum – Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe - Absetzung

 Genehmigung der Rechnungsabschlüsse (Bund in Gesetzesform, Land nicht)  Rechnungshof/Landesrechnungshof jeweils als Organe der Parlamente tätig (RH je nachdem wer geprüft wird)

 Oberste Organe (Bundesregierung, einzelne Mitglieder, Landesregierung, einzelne Mitglieder) können von den Parlamenten beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzesverletzung angeklagt werden  Hiefür ist ein entsprechender Folge Beschluss erforderlich – Amtsverlust ist uU die

 Gerichtsbarkeit und Verwaltung/ Abgrenzun g •  Arten der Verwaltung: Hoheitsverwaltung/Privatwirtschaftsverw.

• Mittelbare Verwaltung/unmittelbare Verwaltung • Allgemeine staatl. Verw. Sonderverwaltung/Selbstverwaltung • Bundesverwaltung/Landesverwaltung

Neufassung des Art 20 Abs 1 und 2 B-VG durch Ergänzung der „vertraglich bestellten Organe“ und Ermächtigung welche Organe „weisungsfrei“ gestellt werden können (zB Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – UVS, Durchführung von Wahlen, Disziplinarbehörden)

 „imperium“ – Befehls- und Zwangsgewalt /Über- und Unterordnung versus  Gleichrangigkeit Unterschied auch in der Frage der Geltung des Legalitätsgebotes

jene Verwaltung, die von den „Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung “ besorgt wird Diese Behörden sind: BVB, LH, LReg, BM „Sammelkompetenzen“

eigene Behörden für bestimmte sachliche Angelegenheiten

B-VG weist in den Kompetenzartikeln die Verwaltung entweder dem Bund oder den Ländern zu Nun gibt es aber auch Bereiche der Verwaltung, die durch Rechtsträger eigene – vom Bund oder Land – verschiedene ausgeübt wird!

 Territoriale Selbstverwaltung – Gemeindeselbstverwaltung  Sonstige Selbstverwaltung (Art 120a bis 120c B-VG) – neu durch BGBl I 2/2008 – Seite 92 zweiter Absatz ist in diesem Punkt nicht aktuell, denn außer der territorialen Selbstverwaltung ist nun auch die „sonstige Selbstverwaltung“ im B-VG mit den für sie geltenden Grundsätzen verankert Skriptum

Je nachdem, ob die Verwaltung durch eigene oder fremde Organe ausgeübt wird Vgl mittelbare Bundesverwaltung

Beispiel:   Bezirkshauptmannschaft Landeshauptmann Sind organisatorisch Landesbehörden, funktionell aber (auch) Bundesbehörden

Instanzenzüge Siehe Skriptum Seiten 94 bis 96

 Weisungsfrei, aufsichtsbefugt und einem Parlament gegenüber verantwortlich  Bundesvollziehung: Bpräs, BK, VK, BM, BReg  Landesvollziehung: Lreg  Im Art 19 B-VG sind auch die Staatssekretäre genannt – sind aber weisungsgebunden, daher keine obersten Organe

 Bundespräsident  Bundesregierung  Bundeskanzler, Vizekanzler und die einzelnen Bundesminister

 Bestellung: Wahl – Berechtigung wie bei NR, passives Wahlalter: 35.Lebensjahr; unbedingte Mehrheit, nur 1 Person Abstimmung  Aufgaben: Vertretung der Republik nach außen, Oberbefehl über Bundesheer, Ernennung der Bundesregierung, Beurkundung des verf. Zustandekommens der Gesetze…

 Politisch: NR, BR und Volk gegenüber; Volksabstimmung über Absetzung kann über Beschluss der BV verlangt werden(Einberufung NR), bei Ablehnung durch Volk ist Auflösung des NR die Folge  (Staats)rechtlich: Anklageerhebung beim VfGH über Beschluss der BV

 Bestellung: durch BPräs über Vorschlag BK; bei Ernennung BK ohne Vorschlag des  Aufgaben: als Kollegium die ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten (Einstimmigkeit, Anwesenheit ½)  Verantwortlichkeit: politisch NR (Misstrauensvotum) rechtlich (Anklage VfGH)

 Oberste Verwaltungsgeschäfte des Bundes werden nach dem Ressortsystem selbstständig besorgt von den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung  Hilfsapparate für Geschäftsbesorgung: Bundeskanzleramt, Bundesministerien einem einfachen Bundesgesetz (Bundesministeriengesetz) – nähere Regelungen insb auch Anzahl in

 B-VG regelt nur, dass LReg oberstes Vollzugsorgan des Landes ist und vom Landtag gewählt wird – wie viele Mitglieder die LReg hat wie sie gewählt wird, bestimmt die jeweil. LV  Sbg: 7 Mitglieder, Wahl nach Mehrheitsystem , Anwesenheit ½ und unbedingte Mehrheit (50% +1)

 Geschäftsbesorgung: Kollegial- und Ressortsystem – formal entscheidet immer Lreg, nie ein einzelner LR (Zeichnungsklausel: „für die LReg“) Einstimmigkeit und Anwesenheit 1/2  Verantwortlichkeit: politisch (Misstrauensvotum) und rechtlich (VfGH )

Organisatorischer Behördenbegriff: Wem „gehört“ die Behörde? Wer zahlt?

Sind die Bediensteten Landesbedienstete oder Bundesbedienstete? Wer trägt den Aufwand der Behörde?

 Oberste Organe - siehe vorne      Schulbehörden Sicherheitsbehörden Finanzbehörden Vergabebehörden Arbeitsinspektorate

 Kollegium des Landesschulrates  Kollegien der Bezirksschulräte

• •   Vorbemerkung: Begriff: Sicherheitsverwaltung: Allgemeine Sicherheitspolizei Örtliche Sicherheitspolizei • Sicherheitsverwaltung im engeren Sinn (Pass-, Meldewesen, Fremdenpolizei…)

•   Bezirksverwaltungsbehörden (BH und Bgm der Städte mit eigenem Statut) bzw Bundespolizeidirektion  Sicherheitsdirektion  Bundesminister für Inneres

 Bundespolizeidirektion mit Exekutivorgan (Wachkörper nicht Behörde) Bundessicherheitswachekorps  Sicherheitsdirektion mit Exekutivkörper Landespolizeikommando

 Landesregierung – siehe vorne  Landeshauptmann  Bezirkshauptmannschaften  Diverse Sonderbehörden

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Vertretung Leitung des Landes (nach außen) der Landesregierung, Vorsitz Organ der mittelbaren Bundesverwaltung Leitet Ressort Landesverwaltung (für die LReg als Kollegialorgan) im Rahmen der Vorstand des Amtes der Landesregierung Präsident des Landesschulrat es

Geschäftsapparat und grundsätzlich nicht Behörde!

Grundlage: eigenes BVG aus 1925 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung (erlässt beide LH mit Zustimmung BReg und LReg)

 Grundlage: Landesgesetz aus 1976 – Bezirkshauptmannschaften-Gesetz  Dem LH als Vorstand des Amtes der Lreg unterstellt, Leitung: Bezirkshauptmann  Geschäftsordnung (LH) und Geschäftseinteilung (BH mit Genehm. LH )

 Sowohl in der Landesverwaltung als auch in der (mittelbaren) Bundesverwaltung tätig  Mögliche Instanzenzüge: Landesverwaltung: BH-Lreg Bundesverwaltung: BH-LH BH – UVS BH – Sicherheitsdirekt.

Selbstverwaltung (Gemeinde)

Rechtsschutz und Kontrolle

 Begriff: Besorgung öffentlicher Aufgaben durch vom Bund oder Land verschiedene Rechtsträger – Merkmale Eigenverantwortung und Aufsicht  Verfassungsrechtliche Grundlagen: neu seit Novelle 2008 – Art 120a bis Art 120c B-VG

•  Art 120 a B-VG: Abs 1:Selbstverwaltungskörper können durch Gesetz eingerichtet werden – Voraussetzung ist, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse liegt und geeignet ist, durch die zusammengeschlossenen Personen gemeinsam besorgt zu werden • Abs 2: Anerkennung der Rolle der Sozialpartner

 Art 120b und 120c B-VG - Grundsätze: • Recht – Aufgaben in Eigenverantwortung und frei von Weisungen zu besorgen und Satzungen im Rahmen der Gesetze zu erlassen • Aufsichtsrecht von Bund oder Land im Hinblick auf Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung, ferner bei Erforderlichkeit auch im Hinblick auf Zweckmäßigkeit

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind ausdrücklich zu bezeichnen und Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Organ ist vorzusehen

 Art 115 bis 120 B-VG – Grundsätze für die Gemeinden - nach welchen die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln hat  Auch das L-VG enthält Grundsätze für das Gemeinderecht  Salzburger Gemeindeordnung, Salzburger Stadtrecht

 Ortsgemeinden  Städte mit eigenem Statut: mindestens 20.000 Einwohner, Antrag der betreffenden Gemeinde, Landesgesetz mit Zustimmung der Bundesregierung, keine Gefährdung von Landesinteressen  Es werden auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt

Die Gemeinde ist  Gebietskörperschaft mit dem  Recht auf Selbstverwaltung und  zugleich Verwaltungssprengel

•  Art 116 Abs 2 B-VG: Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben… Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde

 Art 116 Abs 2 -Fortsetzung: • … sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben Haushaltsrecht und Steuerhoheit

•   Allgemeine Beschreibung Im Rahmen der Gesetze des Bundes und des Landes werden Angelegenheiten in eigener Verantwortung ,   frei von Weisungen und unter Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde • besorgt.

Es besteht aber staatliche Aufsicht .

   Art 118 Abs 2 B-VG: Wirtschafts- und Haushaltsverwaltung und Generalklausel Generalklausel: alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und Grenzen geeignet sind, durch besorgt zu werden.

die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen

 Art 118 Abs 3 B-VG – beispielsweise/demonstrative Aufzählung  Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG: ausdrückliche Bezeichnungspflicht für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

 Allgemeine Umschreibung – Generalklausel  Demonstrative Aufzählung  Bezeichnungspflicht

 2 Arten von verfassungsunmittelbaren/selbsts tändigen Verordnungen  Ortspolizeiliche Verordnungen  Delegierungsverordnungen

 Verfassungsunmittelbare/selbstständige Verordnung  „ Abwehr unmittelbar zu erwartender oder Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände “  Erklärung als Verwaltungsübertretung möglich, Strafverhängung nicht  Gemeindevertretung/Gemeinderat

 Einzelne Angelegenheiten herausgelöst und des eigenen Wirkungsbereiches werden aus diesem an eine staatliche Behörde übertragen.

 Angelegenheit wird damit eine solche der staatlichen Behörde – Instanzenzug!

 Antrag der Gemeinde erforderlich, dem Antrag muss nicht entsprochen werden

 Staatliche Aufsicht von Bund oder Land  Gesetze und Verordnungen dürfen nicht verletzt werden, Wirkungsbereich darf nicht überschritten werden, gesetzliche Aufgaben müssen erfüllt werden ( Rechtmäßigkeit)  Bei der Gebarungsprüfung hat das Land das Monopol (auch Landesrechnungshof darf nur über Auftrag der LReg prüfen)

 Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung, Landeshauptmann        Auskunfts- und Einschaurechte Genehmigungsvorbehalte Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit (Aufheben von Bescheiden/Verordnungen) Strafen Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung Vorstellung

 Richtet sich gegen einen Bescheid eines Gemeindeorganes nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges  Innerhalb 2 Wochen  Rechtmäßigkeitskontrolle  Folge: nur Kassation möglich – vergleichbar mit VwGH-Verfahren

 Angelegenheiten, die von Bundes- oder Landesgesetzen an Gemeindeorgane übertragen werden  Bürgermeister ist Organ, dem die Angelegenheiten übertragen werden, im Bereich der Landesvollziehung geht dann der Instanzenzug an die Bezirkshauptmannschaft und sodann an die Landesregierung; für die Stadt Salzburg direkt an die Landesregierung

 Organ ist bei Bundesvollziehung auch der Bürgermeister – der Instanzenzug richtet sich hier nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz, mit dem übertragen wird)  Nichtbefolgung von Weisungen bzw. Verordnungen im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches: Amtsverlust kann entweder von LReg oder LH ausgesprochen werden

 Bundesverfassung sieht zwingend vor: Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister  Weitere können eingerichtet werden: zB Berufungskommissionen in der Stadt Salzburg  Gemeinderat heißt in Ortsgemeinden Gemeindevertretung  Gemeindevorstand heißt in Salzburg in Ortsgemeinden Gemeindevorstehung und in der Stadt Salzburg Stadtsenat

 Gemeindevertretung bzw Gemeinderat  Wahl nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen durch das Gemeindevolk (Unionsbürger sind auch aktiv wahlberechtigt), Wahlalter (aktiv 16.Lj, passiv 18.Lj

) - auch hier gesenkt

 Gemeindevorstehung bzw Stadtsenat: Wahl durch Gemeindevertretung bzw Gemeinderat nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit  Bürgermeister: wird in Salzburg direkt vom Volk gewählt, wobei es die Bundesverfassung den Landesverfassungen frei lässt, ob Direktwahl oder Wahl durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung

 Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Gebietskörperschaften  Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

    Alle Vollziehungsorgane: strafrechtliche Verantwortlichkeit disziplinäre Verantwortlichkeit zivilrechtliche Verantwortlichkeit (siehe hier aber insb Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaft – Amtshaftung)  Staatsrechtliche Verantwortlichkeit der obersten Organe

   Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof  Verfassungsgerichtshof   Rechnungshof Landesrechnungshof  Volksanwaltschaft

   Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof  Ferner: Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof

 Sog. „Tribunale“ nach EMRK – nach öst. Rechtsverständnis aber Verwaltungsbehörden und keine Gerichte  Prinzipielle Aufgaben im B-VG geregelt – durch die einfachen Gesetze können weitere übertragen werden  Organisation und Dienstrecht durch Landesgesetz geregelt, Verfahren durch Bundesgesetz (Sonderbest. im AVG, VStG)

 Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg  Leiter, Stellvertreter und sonstige Mitglieder (Anzahl nicht festgeschrieben)  Vollversammlung, Kammern, Einzelmitglied

     Nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt: Verwaltungsstrafsachen – Berufungsbehörden Maßnahmenbeschwerden ( Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ) Sonstige Angelegenheiten, die durch Gesetz zugewiesen sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht , sofern in dieser Angelegenheit auch Berufungsbehörde

AVG, VStG mit diversen Sonderbestimmungen Zu den Besonderheiten gegenüber dem Verfahren vor sonstigen Behörden vergleiche den Gegenstand „Verwaltungsverfahrensrecht“

 Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung  Dh Bundesverwaltung und Landesverwaltung  Es geht im Wesentlichen um die Überprüfung der Einhaltung des Legalitätsgebotes durch die Verwaltung

 Präsident, Vizepräsident, erforderliche Zahl sonstiger Mitglieder (Senatspräsidenten, Hofräte)  Ernannt vom BuPräs auf Vorschlag der Bundesregierung (VwGH selbst darf Dreier Vorschlag machen)  VwGH erkennt in Senaten (3, 5 Mitglieder bzw verstärkter 9er Senat)

 Aufgaben können durch einfache Gesetze durch die Zuerkennung von Beschwerdelegitimationen (für bloße Formalparteien) erweitert werden  Wichtigste Aufgaben im B-VG verankert:   Bescheidbeschwerde Säumnisbeschwerde

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist (neben der Einhaltung der Beschwerdefrist von 6 Wochen und der Einbringung durch einen Rechtsanwalt) die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Beschwerdebehauptung sein durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu

Der VwGH prüft bei Zulässigkeit, ob  Der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist und/oder  durch ihn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind   Wenn ja: Aufhebung des Bescheides Wenn nein: Abweisung der Beschwerde

Damit wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, wenn kein Devolutionsantrag mehr zulässig ist.

Also auch hat die oberste Behörde des betreffenden Vollzugsbereiches bzw der UVS nicht binnen 6 Monaten entschieden , wobei die Säumnis im überwiegenden Verschulden der Behörde gelegen sein muss.

• Verschiedenste Zuständigkeiten, die im weitesten Sinn mit der Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung zu tun haben – • Zuständigkeiten sind abschließend im B-VG geregelt einfaches Gesetz nicht erweitert werden.

und können durch

•  Anzahl der Mitglieder feststehend: Präsident, Vizepräsident, 12 weitere und 6 Ersatzmitglieder • Vorschlagsrechte für die Ernennung durch den Bundespräsidenten haben die Bundesregierung, der Nationalrat und der Bundesrat • VfGH selbst hat kein Mitspracherecht

 Bescheidprüfung (Abgrenzung zum VwGH!)  Prüfung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes   Gesetzesprüfung Verordnungsprüfung

 Kompetenzfeststellungen  Lösung von Kompetenzkonflikten  Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften

 Wahlanfechtungen  Überprüfung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit oberster Organe und bestimmter anderer Organe („Ministeranklagen“)  Prüfung, ob Verpflichtungen aus einer Art 15a B-VG- Vereinbarung eingehalten worden sind bzw ob Art 15a B-VG Vereinbarung vorliegt

 Abstrakte und konkrete Normenkontrolle • Abstrakt: unabhängig vom Anlassfall oder unmittelbarer Wirksamkeit der Norm • Konkret: auf Grund eines Anlassfalls (zB Bescheid unter Anwendung der Norm erlassen) oder weil Norm unmittelbar wirksam geworden ist (Individualantrag )

• •  In Bezug auf Bundesgesetze Antragsrechte: 1/3 der Mitglieder des NR oder BR, LReg • •  In Bezug auf Landesgesetze: BReg 1/3 der Mitglieder des LT (wenn dies LV bestimmt - Sbg)

 Antragsrecht • der Landesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Landesbehörde • der Bundesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Bundesbehörde

 Bescheid erlassen und dieser wird beim VfGH angefochten, im Bescheidprüfungs-Verfahren entstehen dem VfGH selbst Bedenken auf die angewendete generelle Norm (Gesetz oder Verordnung) in Bezug  Die generelle Norm ist von einem Gericht (ab der 2.Instanz), dem VwGH, dem AsylGH, oder einem UVS anzuwenden und diese stellen einen Antrag auf Prüfung  Individualanfechtung (Norm ist für eine Person unmittelbar wirksam geworden)

 Die Gesetze werden auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und ggf. als verfassungswidrig aufgehoben.

 Die Verordnungen Gesetzmäßigkeit werden auf ihre geprüft und ggf. als gesetzwidrig aufgehoben.

 Bei bereits außer Kraft getretenen Normen Ausspruch, dass die Norm „verfassungswidrig bzw gesetzwidrig war“.

 Prüfungsmaßstab anders als beim VwGH:  durch den bekämpften Bescheid • „in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt“ oder • wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt“

 Zurückweisung der Beschwerde  Abweisung der Beschwerde  Aufhebung des Bescheides  Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (und ggf. – wenn beantragt – Abtretung an den VwGH)

 Rechnungshof : Organ des Nationalrates oder des Landtages – je nach Prüfungsgegenstand  Landesrechnungshof : Organ des Landtages bzw in Bezug auf die Prüfung von Gemeinden wird der LRH als eine im Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung tätig

Prüfungsgegenstände

Organisation

Rechtsgrundlagen

 Funktion  Organisation  Rechtsgrundlage  Befugnisse

bei der Dienstprüfung wünscht Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.