Die Rücktrittsklausel im Bauvertrag für den Fall der Insolvenz

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Transcript Die Rücktrittsklausel im Bauvertrag für den Fall der Insolvenz

Die Verantwortlichkeit der Organe im
Rahmen der Jahresabschlusserstellung
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Bank für Handel und Industrie (BHI AG) 1995
 Reinhard Fischer
(Vorstand)
 Erhard Wressnig
(Vorstand)
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Rieger Bank AG 1998
 Wolfgang Rieger
 Johannes Zierer
 Walter Türke
(Vorstand)
(AR-Vorsitzender)
(Prüfer)
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Meta-Hotels AG 1999
TPA Treuhandpartner Austria (Prüfer)
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
LIBRO Disk Handels AG 2002
 André Maarten Rettberg
 Johann Knöbl
 Kurt Stiassny
 Bernhard Huppmann
(Vorstand)
(Vorstand)
(AR-Vorsitzender)
(Prüfer)
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Telekom Austria AG 2006
 Heinz Sundt
(Ex-Vorstand)
 Stefano Colombo
(Ex-Vorstand)
 Martin Huber
(Ex-ÖBB-Vorstand)
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Immofinanz Beteiligungs AG (IBAG) 2007
Constantia Privatbank AG
Karl Petrikovics
(Vorstand)
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Österreichische Banknoten- und
Sicherheitsdruckerei GmbH (OeBS) 2005
 Michael Wolf
(Geschäftsführer)
 Johannes Miller
(Geschäftsführer)
 Kurt Meyer
(Geschäftsführer)
 Wolfgang Duchatczek (Ex-AR-Präsident)
 Tigerlilly
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Verantwortlichkeit der Organe
Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Hypo-Group-Alpe-Adria (Hypo)
1.
2.
3.
4.
5.





Swap-Verluste 2006
Kulterer, Striedinger
Styrian Arways 2013
Kulterer
Vorzugsaktien I 2013
Kulterer, Striedinger, Gabriel, Kuchar
Vorzugsaktien II
Kulterer, Kircher, Grigg
Sonderdividende
13 Beklagte (darunter Othmar Ederer)
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Umsatzwachstum der österreichischen
Prüfungsgesellschaften





KPMG
Deloitte
PriceWaterhouseCoopers
EY
BDO
Umsätze in Mio
200
150
100
2013
2012
50
160 158.4
122.5 115.1
87.5 81.8
KPMG
Deloitte
PriceW.C.
82
72
47.5 46.3
0
EY
BDO
Fragen an den Abschlussprüfer
 Wirksamkeit des Risikomanagements?
 Wirksamkeit des IKS?
 Stand der internen Revision?
 Einhaltung des öCGK?
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Fragen an den Abschlussprüfer
 Feststellungen aufgrund der Prüfung der für die
Berichterstattung des Unternehmens wesentlichen EDVSysteme?
 Einhaltung unternehmensinterner Standards, Dokumentation
bestehender Systeme?
 Prüfungshandlungen zur Erkennung absichtlich herbeigeführter
Fehldarstellungen im Jahresabschluss (fraud)?
 Originale externer Bestätigungen Dritter (Kunden, Lieferanten,
Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater)?
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Fragen an den Abschlussprüfer
 Management Letter?
 Hinweise auf die Gefährdung des zukünftigen Bestands
des Unternehmens (going concern-Prämissen)?
 Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten
und Ausnutzung von Ermessensspielräumen?
 Rechnungslegungsrelevante Prozesse (zB Sale and lease
back-Geschäfte, Verkauf von Forderungsbeständen,
Sicherungsgeschäfte, etc)?
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Rechtsnatur des Prüfungsvertrages
 Werkvertrag
 Freier Dienstvertrag
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Honoraranspruch des
Abschlussprüfers
 § 270 Abs. 1 UGB
 § 78 AktG
Das Entgelt hat in einem
angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben des
Prüfers und dem
voraussichtlichen Umfang
des Prüfer zu stehen.
Die Gesamtbezüge der
Vorstandsmitglieder haben
in einem angemessenen
Verhältnis zu ihren
Aufgaben und Leistungen
und zur Lage der
Gesellschaft zu stehen.
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Erwartungen des Aufsichtsrates von
der Tätigkeit des Abschlussprüfers
 Der Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer einerseits und dem
Vorstand sowie dem AR andererseits kommt größte Bedeutung zu.
Prüfungsumfang und zeitliche Planung sind im Vorhinein festzulegen.
 Auch wenn die Aufgabe des Abschlussprüfers nicht die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit, sondern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
Verhaltens von Vorstand und AR ist, übernimmt er doch auch die
Verantwortung für die Evaluierung von Geschäftsrisiken und für die
Bewertung interner und externer Einflussfaktoren.
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Erwartungen des Aufsichtsrates von
der Tätigkeit des Abschlussprüfers
 Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer die Erlangung
hinreichender Sicherheit, dass der geprüfte Abschluss frei von
wesentlichen Fehldarstellungen ist und dass keine wesentlichen
Verstöße gegen das Gesetz, die Satzung und die gültig gefassten
Beschlüsse der Organe (AR und HV) vorliegen.
 Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser sich
Informationen über die Branche einholt, Daten aus der Vergangenheit
analysiert, Feststellungen aus den Vorjahren berücksichtigt, aktuelle
wirtschaftliche Entwicklungen beachtet, Gespräche mit Manager
durchführt, das Gefahrenpotenzial einer absichtlichen Fehldarstellung in
dem zu prüfenden Abschluss einschätzt und das Risiko von
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche
Malversationen mit dem Vorstand erörtert.
Erwartungen des Aufsichtsrates von
der Tätigkeit des Abschlussprüfers
 Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser bei der Evaluierung von
Geschäftsrisiken die Ergebnisse aus der Prüfung des IKS beachtet, Prüfungshandlungen
vornimmt, um festzustellen, ob interne Kontrollen durch die Unternehmensleitung
selbst ausgeschaltet werden können und ob ein allenfalls festgestellter Verstoß auf
fraud der Unternehmensleitung selbst hindeuten kann.
 Der AR erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser seiner unverzüglichen Berichtspflicht
nachkommt, wenn er die Gefährdung des Unternehmensbestandes oder
schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Satzung oder
wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems feststellt.
 Der AR erwartet vom Abschlussprüfer, dass er konstruktive Verbesserungsvorschläge
kommuniziert.
Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche