Zuwanderungsgesetz

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Transcript Zuwanderungsgesetz

Perspektivwechsel durch das
Zuwanderungsgesetz
Anspruch und Wirklichkeit
Von:
Saskia, Irina, Alena, Chris, Tim & Annekatrin
Von der
Gastarbeiteranwerbung
zum
Zuwanderungsgesetz
1955-1973
Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte
• 1950er – 1960er Jahren waren gekennzeichnet von der Anwerbung
ausländischer Arbeitskräfte *
• Bezeichnung „Gastarbeiter“ da ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein
sollte
• Befristete Zuwanderung der Anwerbepolitik war darauf ausgerichtet, den
Arbeitskräftemangel von bestimmten Industriezweigen auszugleichen
• Übernahmen während des Wirtschaftswunders wichtige Ersatz-,
Erweiterungs- und Pufferfunktionen
• „Rotationsprinzip“ hatte theoretisch zum Ziel, dass nach einem
temporären Aufenthalt die Rückkehr in das jeweilige Herkunftsland
folgen sollte, praktisch funktionierte dies jedoch nicht*
• Ohne die ausländischen ArbeitnehmerInnen wäre das deutsche
Wirtschaftswunder wohl nicht in solch kurzer Zeit erreicht worden
• Zu dieser Zeit war die Zuwanderung noch kein politisches Thema
1973-1979
Anwerbestopp und Konsolidierung der
Ausländerbeschäftigung
• 1973 waren circa 2,6 Millionen ausländische ArbeitnehmerInnen in
der Bundesrepublik beschäftigt
• Auslöser dieses Anwerbestopps war, dass die organisierte
Arbeitsmigration beendet und der Ausländerzuzug gestoppt werden
sollte
• Diese Phase wurde geprägt vom Zuzug der Familienangehörigen
• Ziel: vorübergehende Eingliederung für Familien
• Grundlage des Ausländergesetzes von 1965 eine Aufenthalts- und
Zuzugsgenehmigung*
• Forderte Familiennachzug geradezu heraus, da einzig noch
zugelassene Form der Zuwanderung*
1979-1980
Konkurrierende Integrationskonzepte
• Nordrheinwestfälische Ministerpräsident Heinz Kühn war der
erste Ausländerbeauftragte der Bundesregierung
• Forderte 1979 die Anerkennung der faktischen
Einwanderungssituation und eine daraus resultierende
konsequente Integrationspolitik*
• Ungeachtet weiterer Vorschläge überließ die Bundesregierung
die Integrationspolitik dennoch den pragmatischen aber oft
unkoordinierten Initiativen der kommunalen Verwaltungen
• Folge: umfassende Konzepte wurden nicht weiter bearbeitet
1981-1990
Wende in der Ausländerpolitik
• 1981- 1990 weiterhin geprägt vom Zuzug nachziehender
•
•
•
•
•
Familienangehöriger
Zusätzlich kamen Mitte der 1980er Jahre vermehrt Asylsuchende und
andere Flüchtlinge hinzu
Arbeitslosenzahlen nahmen zu
In der Politik wurden vermehrt emotionale Debatten geführt, was das
öffentliche Interesse der Konzeptlosigkeit der Ausländerpolitik steigen lies.
1982 Nach dem Regierungswechsel nahm Bundeskanzler Helmut Kohl die
Ausländerpolitik als ein Dringlichkeitsprogramm auf.
Leitlinien:
- Aufrechterhaltung des Anwerbestopps
- Einschränkung des Familienzuzugs und Förderung der
Rückkehrbereitschaft
- Integrationsprogramme
1981-1990
Wende in der Ausländerpolitik
• Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble gelang es einen Entwurf
darzubringen, welcher am 1. Januar 1991 in Kraft trat
• „Neues Ausländerrecht“ bot eine Art Einwanderungsstatus und
sollte Einbürgerung von hier aufgewachsenen Jugendlichen bzw.
lange Zeit hier lebenden ZuwanderInnen erleichtern.
• Ausweisbefugnisse wurden verschärft*
• Ermessensspielräume der Ausländerbehörde hinsichtlich
möglichen Aufenthaltsverfestigungen erweitert
• „neue“ Ausländerrecht brachte Fortschritte aber auch
Widersprüche (Anwerbung trotz Anwerbestopp)
• Fiktion, dass Deutschland kein Einwanderungsland sei wurde
aufrecht erhalten.
1991-1998
Praktische Akzeptanz der
Einwanderungssituation
• Fall der Mauer sowie Grenzöffnung der ehemaligen Ostblockstaaten führte
zu sprunghaften Zuzugszahlen*
• Häufige Diskussionen bezüglich dem verankerten Grundrecht auf Asyl
(Art. 16 GG) → rechtsextreme Gewalttaten gegenüber MigrantInnen
• 6. Dezember 1992 → Asylkompromiss von CDU/CSU, FDP und SPD
• Einschränkung des Grundrechtes auf politisches Asyl durch die
Drittstaatenregelung sowie das Flughafenverfahren
• Wurde 1. Juli 1993 rechtskräftig
1998-2004
Deutschland -Einwanderungsland,
Staatsangehörigkeit und
Zuwanderungsgesetz
• Der Asylkompromiss begrenzte die Zuwanderung von
Asylbewerbern und Aussiedlern
• 1. Januar 2000 wurde die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
gültig
1998-2004
Deutschland -Einwanderungsland,
Staatsangehörigkeit und
Zuwanderungsgesetz
• 2001 wurde von Süßmuth ein Punktesystem vorgeschlagen
• Hailbronner fasste Süßmuths Kommission in sechs Positionen
zusammen:
1. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet hat
künftig im Rahmen eines migrationspolitischen Gesamtkonzepts
(Zuwanderungsgesetz) zu erfolgen, das sich stärker an den
Interessen der Bundesrepublik Deutschland orientiert
2. Das Gesamtkonzept schließt Rechte auf Daueraufenthalt
(Einwanderung) und Integration mit ein.
3. Der befristete Aufenthalt und der Daueraufenthalt qualifizierter
Ausländer liegen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland und
sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen und der
Arbeitsmarktbedürfnisse mittels eines möglichst flexiblen
Instrumentariums zu ermöglichen.
1998-2004
Deutschland -Einwanderungsland,
Staatsangehörigkeit und
Zuwanderungsgesetz
4. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern, der nicht im öffentlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, ist in stärkerem Maße
als bisher einer Steuerung und Begrenzung zu unterwerfen. Ausländer,
die über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, sind in ihre
Heimatstaaten zurückzuführen.
5. Ausländern, die sich für einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet
entscheiden, müssen verstärkte Integrationsbemühungen
(Deutschkenntnisse usw.) abverlangt werden. Umgekehrt sind verstärkte
Integrationsangebote von Bund, Ländern und Gemeinden erforderlich
6. Die Bundesrepublik gewährt weiterhin politisch Verfolgten und aus
anderen Gründen schutzbedürftigen Personen Zuflucht.
Das
Zuwanderungsgesetz
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und
der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
Artikel 1
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz)
In §1 wird der Zweck und der
Anwendungsbereich des
Gesetzes genannt:
(1)Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des
Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
[…] Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Förderung und Integration von
Ausländern.
•Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form eines
Aufenthaltstitels erteilt (Visum, Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis)
Im Zuwanderungsgesetz werden drei
Arten des Aufenthaltstitels erteilt:
1. Visum (§6)
 Ein Ausländer kann ein Visum für die Durchreise erhalten oder für
Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs
Monaten. Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum
erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Dieses richtet sich
dann nach den Regelungen der Aufenthalts- und
Niederlassungserlaubnis.
2. Aufenthaltserlaubnis (§7)
 Ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu bestimmten
Aufenthaltszwecken erteilt. oder
3. Niederlassungserlaubnis (§9)
1. Ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§16 Studium, Sprachkurse, Schulbesuch
•[…] Die Geltungsdauer der Ersterteilung einer
Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden
Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle
des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um
jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden,
wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in
einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden
kann.
•Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel
keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen
Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
§18 Beschäftigung
•Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach
§39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach §42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch
die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstiteln zu
übernehmen.
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
• Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ist im Aufenthaltstitel festgehalten
bzw. ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel
• §§39-42: wird die Zustimmung zur Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
benötigt oder nicht?
• Beschränkungen bei der Erwerbstätigkeit müssen im Aufenthaltstitel
genannt sein (Welche Beschäftigung ist erlaubt…)
• Es gibt keinen separaten Verwaltungsapparat mehr für die
Arbeitserlaubnis; die Entscheidung über Aufenthalt und Ausübung
einer Erwerbstätigkeit geht nun einheitlich durch die
Ausländerbehörde („one-stop-government“)
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
§19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen
• §24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
• Schutzgewährung für Flüchtlinge aus Kriegs- und
Bürgerkriegsgebieten
• §25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
• Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar berechtigte Asylbewerber;
diese bekommen jedoch nach neuer Rechtslage nicht sofort eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis sondern regelmäßig eine
Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren erteilt!
• §26 Dauer des Aufenthalts nach diesem Abschnitt
• Aufenthaltserlaubnis jeweils für längstens 3 Jahre
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§27 Grundsatz des Familiennachzugs
•Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische
Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und
Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Kapitel 5
Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht:
• Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen
erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt
• Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn
ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu
verlassen. Diese Frist beträgt 6 Monate. In besonderen
Härtefällen kann diese verlängert werden.
• Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner
Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort
erlaubt sind.
Ausweisung
Es wird nach der Zwingenden Ausweisung
(§53), der Ausweisung im Regelfall (§54) und
der Ermessungsausweisung (§55)
unterschieden.
§53 Zwingende Ausweisung
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
• rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei
•
•
•
•
Jahren verurteilt wurde
wegen mehreren Straftaten innerhalb von fünf Jahren verurteilt wurde
und diese zusammengezählt drei Jahre ergeben.
durch die letzte rechtskräftige Verurteilung Sicherungsverwahrung
angeordnet wurde
er nach dem Betäubungsmittelgesetz eine vorsätzliche Straftat oder
Landfriedensbruch begeht und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2
Jahren verurteilt worden ist. (Auf Bewährung zählt hier nicht!)
er wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (auch hier zählt auf Bewährung nicht!)
 Ausweisung bei Straftaten!
§54 Ausweisung im Regelfall
wenn
• er rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bei welcher die Möglichkeit diese auf
Bewährung zu vollziehen, nicht gegeben ist
• er wegen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig verurteilt ist
• er ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder
ausführt, an einen anderen abgibt oder damit handelt, er zu einer solchen
Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet
• er sich im Rahmen eines verbotenen Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen
Menschen oder Sachen als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
§54 Ausweisung im Regelfall
• er einer terroristischen Vereinigung angehört oder angehört hat, er diese
unterstützt oder unterstützt hat—es muss aber eine gegenwärtige Gefährdung
bestehen, um eine Ausweisung zu begründen.
• er die demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschlands gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an
Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich gewalttätig wird oder mit Gewalt droht
• er falsche Angaben bei Befragungen gibt, wie z.B. frühere Aufenthalte in
Deutschland verheimlicht, falsche Angaben in Bezug auf Terrorismus
unterstützende Organisationen macht
• er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der verboten wurde (z.B. aufgrund von
kriminellen Handlungen etc)
§55 Ermessensausweisung
Wenn
• sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt.
• er falsche Angaben zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels gemacht hat
• bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften
• er Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
Betäubungsmittel konsumiert und nicht zu einer erforderlichen
Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich dem
entzieht.
§55 Ermessensausweisung
• durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder
längerfristig obdachlos ist
• für sich, seine Familie oder sonstige Haushaltsangehörige
Sozialhilfe bezieht
• für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen,
terroristische Taten wirbt und damit die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stört
Bei dieser Entscheidung der Ausweisung sind zu
beachten:
• Dauer des Aufenthalts, inwieweit er an die Bundesrepublik
gebunden ist (Job, persönliche Bindung etc)
• Folgen für die Familienangehörigen oder Lebenspartner
• Voraussetzungen (§60a Duldung) für die Aussetzung einer
Ausweisung
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§§57-62
Durchsetzung der Ausreisepflicht §§57-62
§ 57 Zurückschiebung
• Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs
Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden.
§ 58 Abschiebung
•Der Ausländer ist abzuschieben, wenn er ausreisepflichtig ist und
nicht sicher ist, dass er freiwillig die BRD verlässt oder aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit eine Überwachung der Ausreise
erforderlich erscheint
Durchsetzung der Ausreisepflicht §§57-62
§ 58a Abschiebungsanordnung
•Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer eine
Abschiebungsanordnung erlassen, wenn dadurch zum Beispiel eine
terroristische Gefahr abgewehrt werden kann. Sie ist sofort
vollziehbar!
§ 59 Androhung der Abschiebung
•Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist
angedroht werden.
•In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der
Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf
hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat
abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner
Übernahme verpflichtet ist.
Durchsetzung der Ausreisepflicht §§57-62
§ 60 Verbot der Abschiebung
•Ein Ausländer darf nicht in den Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist.
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
•Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von
Ausländern für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.
Zielgruppen des
Zuwanderungsgesetztes
Arbeitsmigranten
• Hochqualifizierte
• Selbständige
• EU Bürger/innen
• Bürger/innen aus EU-Beitrittsstaaten
• Saisonarbeitnehmer/innen
Ausländische Studierende
• Bedingungen für Studierende sind in § 16 und 17 des ZuwandG
• Bekommen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7, die um weitere 2
Jahre verlängert werden kann wenn der Aufenthaltszweck noch nicht
erreicht ist.
• Arbeitserlaubnisrecht wurde für Studenten durch das ZuwandG
geändert.
• „90 Tage Reglung“ wurde auf 120 Tage oder 240 halbe Tage erhöht
• Nach abgeschlossenem Studium bis zu 18 Monate Verlängerung des
Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche möglich.
• Arbeitserlaubnis wird nach einer Arbeitsmarktprüfung nach § 18 erteilt
• Der größte Teil der Prüfung entfällt für Stipendiaten seit November
2007 nach Weisung des Bundesministeriums für Arbeit
Flüchtlinge
• Asylbewerber
• Geduldete Flüchtlinge
• Kontingentberechtigte und gleichgestellte Personen
• Konventionsflüchtlinge
• Bürgerkriegsflüchtlinge
Spätaussiedler
• Stammen aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen
osteuropäischen Staaten
• Muss mit Aufnahmebescheid einreisen
• Erfolgt eine Anerkennung als Spätaussiedler erhalten
Zugewanderte durch das Bundesverwaltungsamt automatisch die
deutsche Staatsbürgerschaft
• Änderung durch das Zuwanderungsgesetz bei der Anerkennung
als Spätaussiedler
• Kernpunkt der Änderungen ist die Abhängigkeit der Einbeziehung
der Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des
Spätaussiedlers :
 Deutschkenntnisse müssen im Rahmen eines Sprachtests im Herkunftsgebiet oder
durch Vorlage des Zertifikats "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts nachgewiesen
werden.
 Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei Ehegatten und Abkömmlingen
 Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten nur möglich, wenn die Ehe mit dem
Spätaussiedlerbewerber seit mindestens drei Jahren besteht
Familienzusammenführung
(§§ 27 - 36)
Familienzusammenführung
Ehegattennachzug
−Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
−der nachziehende Ehepartner muss sich grundsätzlich zumindest
auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
−Das Auswärtige Amt verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau
»A1« des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
−Das gilt nicht nur für den Ehegattennachzug zu Ausländern,
sondern auch zu Deutschen.
Ehegattennachzug
− Ausnahmen gelten allerdings für den Ehegattennachzug zu Ausländern, die
sich als Hochqualifizierte, Forscher oder Selbstständige in Deutschland
aufhalten, wenn die Ehe schon bei Einreise bestand.
− Ebenfalls befreit von dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse sind
Ausländer, die sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können
oder bei denen erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht.
− Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache können Angehörige von Australien,
Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und die USA zu ihren
Ehegatten nachziehen, da ihnen die visumsfreie Einreise erlaubt ist.
− Durch das Erfordernis von einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache
sollen Zwangsehen verhindert und die Integration von nachziehenden
Ehefrauen verbessert werden.
Kindernachzug
− Beim Kindernachzug bleibt die Altersgrenze von 16 Jahren bestehen.
− Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren kann im Härtefall oder bei
einer günstigen Integrationsprognose ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
− Beim Nachzug zum allein sorgeberechtigten Elternteil besteht für Kinder
unter 16 Jahren ein Anspruch auf Erteilung des notwendigen
Aufenthaltstitels.
− Für den Kindernachzug zu einem Ausländer müssen beide Eltern oder
der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen
Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen.
Familiennachzug zu Flüchtlingen
− Minderjährige Kinder eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings
erhalten einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie ledig sind.
− Eltern eines in Deutschland anerkannten, minderjährigen Flüchtlings haben
Anspruch auf Nachzug.
− Voraussetzung ist, dass sich kein sorgeberechtigter Elternteil im
Bundesgebiet aufhält.
− Beim Familiennachzug zu erwachsenen Asylberechtigten oder anerkannten
Flüchtlingen muss der Nachzug von Ehegatten oder Kindern, wenn der
Antrag auf Familiennachzug spätestens drei Monate nach Asylanerkennung
oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde und die
Familienzusammenführung nicht in einem Drittstaat möglich ist, zu dem der
Flüchtling oder sein Familienangehöriger eine besondere Bindung hat.
Familiennachzug zu Deutschen
− Für den Familiennachzug zu einem Deutschen müssen die
Betreffenden verheiratet sein oder ein lediges Kind bis 18 Jahre
haben.
− Einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen
deutschen Kindes muss die Einreise genehmigt werden, wenn er/sie
zur Personensorge einreist.
Familiennachzug zu Ausländern
´
− Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Betroffene
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzen und über ausreichenden Wohnraum
verfügen.
− Zudem muss der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis als
Asylberechtigter oder entsprechend Genfer Konvention besitzen, seit
2 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Ehe bereits bei der
Erteilung bestehen.
− In anderen Fällen kann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
Familiennachzug bei vorübergehendem Aufenthalt
− Die Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen darf höchstens
so lange gültig sein wie die des Stammberechtigten.
− Die Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten berechtigt
nicht zur Erwerbstätigkeit, wenn die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten durch
Nebenbestimmung oder durch Gesetz oder Verordnung
ausgeschlossen ist.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
− Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle einer
Aufhebung der Ehe als eigenständiges unabhängiges
Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wenn:
− Die Ehe mindestens 2 Jahre im Bundesgebiet bestanden hat
− Der Ausländer gestorben ist, während die Ehe im Bundesgebiet
bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder
Daueraufenthalt war.
Kontingentflüchtlinge
Kontingentflüchtlinge
„Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge
aus Krisenregionen, die im Rahmen
internationaler humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommen werden.“
• „Kontingente“ = festgelegte Anzahl, welche
gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden
sollen
• Durchlaufen KEIN Aysl- und auch kein sonstiges
Anerkennungsverfahren
• Können ihren Wohnsitz nicht frei wählen
• Erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
§§ 22 – 24
AufenthG
§ 22Aufnahme aus dem
Ausland
„Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem
Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden
humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn
das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Im Falle des Satzes 2 berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.“
§ 23
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
• Die obersten Landesbehörden bzw. das Bundesministerium des Innern
hat die Möglichkeit anzuordnen, dass für bestimmte Ausländergruppen
aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird
• Die Anordnung kann sich sowohl auf Personen beziehen, die sich noch
nicht im Bundesgebiet aufhalten als auch auf bereits Aufhältige.
• Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
• Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden
Auflage versehen werden.
• Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
• „Härtefallkommissionen“
• Voraussetzung ist, dass ein Ausländer vollziehbar
ausreisepflichtig ist
• Des Weiteren müssen besondere, herausragende
humanitäre Gründe vorliegen
• Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber auch in
diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten
von erheblichem Gewicht begangen wurden.
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz
• Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates
der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird
und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet
aufgenommen zu werden, wird für eine bemessene Dauer des
vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
• Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem
bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er
hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem
Ort zu nehmen, dem er zugewiesen wurde.
Konventionsflüchtlinge
Konventionsflüchtlinge
„Konventionsflüchtlinge sind Personen, die
Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz) genießen, weil
im Heimatstaat ihr Leben, ihre körperliche
Unversehrtheit oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Überzeugung bedroht ist.“
Konventionsflüchtlinge
• Flüchtlinge, deren Antrag auf Asyl abgelehnt wurde
z.B. weil sie über einen sicheren Drittstaat eingereist
sind
• Diese können trotzdem Abschiebungsschutz erhalten,
wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG
feststellt
§ 60 Abs. 1 AufenthG
• „…darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist.“
• „Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung
des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein
an das Geschlecht anknüpft.“
• Konventionsflüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 2 AufenthG mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
• Umgangssprachlich wird dieser Vorgang auch "Kleines Asyl"
genannt.
Asylrecht für verfolgte
Homosexuelle
Asylrecht für verfolgte
Homosexuelle
• In über 70 Ländern strafrechtlich sanktioniert.
• Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat
entschieden, dass homosexuelle Flüchtlinge Anspruch auf
Asyl haben, wenn ihnen in ihrer Heimat Verfolgung wegen
ihrer sexuellen Orientierung droht.
• Dies gilt aber nur, wenn in den jeweiligen Herkunftsländern
der Flüchtlinge tatsächlich auch Haft- oder Todesstrafen
wegen homosexueller Handlungen verhängt werden.
Asylrecht für verfolgte
Homosexuelle
• Homosexuelle → „Soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention
• Begründung: Die sexuelle Ausrichtung ist ein so
bedeutsames Merkmal für die Identität eines Menschen,
dass er nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu
verzichten. Zielten strafrechtliche Bestimmungen speziell
auf Homosexuelle ab, müssten sie daher als eine "soziale
Gruppe" angesehen werden, "die von der umgebenden
Gesellschaft als andersartig betrachtet wird".
"Androhung von Strafe" reicht aber
nicht aus
• Laut Urteil ist die Androhung von Strafen allein aber
noch kein für Asyl ausreichender Eingriff in die
Grundrechte von Homosexuellen.
• Schutz vor Verfolgung müssen ihnen die EUMitgliedstaaten erst dann gewähren, wenn
Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch
"tatsächlich verhängt werden".
Arbeitsgenehmigung
(&& 39 - 42)



Die Arbeitsgenehmigung wird in der Regel nach oder mit der
Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Eine Arbeitsgenehmigungspflicht besteht nicht für
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes wie Island, Liechtenstein, Norwegen und
die Schweiz.
Eine Arbeitsgenehmigungspflicht besteht auch nicht für
Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
eine Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Dabei ist zu berücksichtigen:
Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes
(Nachrangigkeit)
Arbeitsberechtigung
−Die Arbeitsberechtigung wird unabhängig von der Lage und der
Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt. Sie ist nicht auf eine
bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb
beschränkt. Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der
ausländische Arbeitnehmer beispielsweise:
−eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt
und fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige
Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat;
−eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt
und sich sechs Jahre in Deutschland ununterbrochen aufhält;
− einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen
Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt;
− dem ausländischen Ehegatten einer nicht mehr bestehenden
ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder
Ausländer, wenn er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt;
− einem Ausländer, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres
eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
besitzt und hier einen Schulabschluss einer allgemein bildenden
Schule oder einen Abschluss in einer staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat.
Versagen der Arbeitsgenehmigung
− Die Arbeitsgenehmigung wird nicht erteilt, wenn folgende Tatbestände
vorliegen:
− Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung
oder Anwerbung zustande gekommen.
− Die Arbeitsbedingungen sind ungünstiger als bei vergleichbaren
deutschen Arbeitnehmern. Die Arbeitserlaubnis ist ferner zu versagen,
wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.
− Der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen
einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat.
− Der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung
nicht zurückgibt, obwohl das Arbeitsamt ihn dazu aufgefordert hat oder
− wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
Freizügigkeitsgesetz/EU
Der Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes enthält das neu
eingeführte Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von
Unionsbürgern.
Es regelt den Aufenthalt von Unionsbürgern und deren
Familienangehörigen .
Anspruch:
Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der EU das Recht auf
Freizügigkeit, also auf Einreise und Aufenthalt in einem Mitgliedstaat,
wenn
•
•
•
sie im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbstständige im
Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind
sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und
ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen
sie Familienangehörige eines ausländischen Arbeitnehmers sind
Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten haben das
Recht auf Einreise und Aufenthalt nur, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz verfügen und eigenständig ihren Unterhalt
sichern.
Wirklichkeit:
Ab dem 1. Januar 2014 gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit
auch für Bulgarien und Rumänien.
Das bedeutet:
Zuwanderer können innerhalb der EU überall eine Beschäftigung
aufnehmen und mit ihren Familienangehörigen dort leben.
Um ausreichenden Sozial- und Krankenversicherungsschutz zu erhalten
sind Unionsbürger dazu verpflichtet in Vollbeschäftigung oder als
Selbstständige zu arbeiten, da sie meist über keinen
Krankenversicherungsschutz aus ihrem Heimatland oder sonstige
Rücklagen verfügen.
Zuwachs an prekären Lebens-und Arbeitsverhältnissen
→ Viele Menschen leben und arbeiten in Deutschland
ohne in die Kranken- oder Sozialkasse einzuzahlen.
Ernsthafte gesundheitliche Probleme entstehen durch
strukturelle medizinische Benachteiligung der ärmeren
Unionsbürger
→ Gefahr durch gefährliche Infektionskrankheiten (z.B.
Tuberkulose, Polio) die weder erkannt noch behandelt
werden
Hohe Kosten für die Allgemeinheit durch Einführen von
Infektionskrankheiten und Unversicherte im Krankheitsfall
Strukturelle Benachteiligung der Kinder von
Unionsbürgern
In Deutschland leben mehr als 16 Millionen Menschen mit
Migrationshintergrund. Das ist ein Fünftel der Bevölkerung.
Wir sind ein Einwanderungsland.
Aber ist diese Entwicklung bereits im Bewusstsein der
Bürgerinnen und Bürger angekommen? Und was haben
Politik, Wissenschaft und vor allem die politische Bildung
bislang geleistet, um dieser Realität gerecht zu werden?
Was muss noch getan werden, um die Fähigkeit und
Bereitschaft aller zur gleichberechtigten Mitwirkung an der
Gestaltung von Demokratie und Zivilgesellschaft zu
fördern?
Einführungstest
Baden-Württemberg
Aufgabe 1
Welches ist ein Landkreis in Baden-Württemberg?
□ Demmin
□ Neckar-Odenwald-Kreis
□ Nordfriesland
□ Altötting
Aufgabe 2
Welche Farbe hat die Landesflagge von BadenWürttemberg?
□ blau-weiß-rot
□ schwarz-gold
□ weiß-blau
□ grün-weiß-rot
Aufgabe 3
Welches Bundesland ist Baden-Württemberg?
□1
□2
□3
□4
Aufgabe 4
Welcher Minister/ welche Ministerin hat BW nicht?
□ FinanzministerIn
□ KulturministerIn
□ InnenministerIn
□ AußenministerIn