Finanzpolizei

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Die Finanzpolizei als Teil der
Finanzverwaltung
Name der Präsentation/Autor/Datum/Ort
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Rückblick
• Überleitung der Kontrolle des AuslBG
von den Arbeitsinspektoraten zu den
Zollämtern im Jahr 2002
• Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung (KIAB)
• Erweiterung auf Kontrolle der illegalen
Beschäftigung
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Rückblick
• Überleitung der KIAB von den
Zollämtern zu den Finanzämter mit
1.1.2007 und Installation als
eigenständiges Team im Finanzamt
• Umbenennung auf Finanzpolizei auf
Grund der Änderung des § 12 AVOG
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Finanzpolizei
• Grundlage § 12 AVOG
• Grundsätzlich jeder Bedienstete der
Abgabenbehörde ist Finanzpolizist
• Innerorganisatorisch jedoch das Team
KIAB als Finanzpolizei
• Teilw. Unterstützung bei Kontrollen
durch MA aus anderen Teams
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Finanzpolizei - Aufgaben
• Abgabenrechtliche Aufgaben
- Erhebungen gem § 143 BAO
- Nachschau gem. § 144 BAO
- Einhaltung der Bestimmungen des EStG, UStG und
sonst. Abgabenvorschriften
- Feststellung von steuerrechtl. relevanten
Sachverhalten
- Sicherung von Abgabenansprüchen, Einbringung
von Abgabenrückständen
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Finanzpolizei - Aufgaben
• Ordnungspolitische Aufgaben
-
Kontrolle der Bestimmungen des AuslBG, AVRAG,
Melderecht, ASVG, GewO, AlVG, Glückspielgesetz,
NAG, illegale Gewerbeausübung, Erstermittlung
in Richtung Sozialbetrugsgesetz….,
• Abgeleitete Aufgaben
-
Erhebungen für andere Teams der
Abgabenbehörde bzw. der Finanzstrafbehörde
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Finanzpolizei
• Wie wird die FinPol tätig?
- Durch eigene Ermittlungen
- Auf Grund von Anzeigen
- Erhebungsaufträge von Teams innerhalb der
Finanzverwaltung
- Ermittlungsaufträge der STAA (Sozialbetrug)
• Kontrollen finden im Gegensatz zu
Betriebsprüfungen unangemeldet statt
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Funktionalität der Finanzpolizei
Finanzpolizei
KONTROLLE
AuslBG
AVRAG
SozBeG
GewO
prüft eventuelle
Übertretungen
ASVG
EstG
AlVG
FinStrG
NAG
Meldegesetz
GSpG
- Die FinPol stellt einen
Sachverhalt fest und prüft ob
und in welchem
Materiengesetz dieser
Sachverhalt eventuell einen
Übertretungstatbestand
darstellt.
- erstellt Anzeigen
- erstellt KM
Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
• Betretungsrecht
 Zum Zweck der Abgabenerhebung, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von Abgabenbehörden
zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden,
• Fahrzeuganhaltung
- Anzuhalten und einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen
• Auskunftsverlangen
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Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
• Identitätsfeststellung:
- Bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie
Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu
vollziehenden Rechtsvorschriften begehen
-
Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums
und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit.
Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu
setzen.
Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken
und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
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Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
• Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen
- § 143 und § 144 BAO
- Ersuchen um Beistand gem. § 158 BAO
• Maßnahmen zur Abgabensicherung
- Sicherstellungsaufträge erlassen
- Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen vornehmen
Bei diesen Amtshandlungen immer als Organ
des jeweils zuständigen Amtes tätig
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Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
• Kontrolle der illegalen
Arbeitnehmerbeschäftigung
• Kontrollen nach dem Glückspielgesetz
• Durch andere Rechtsvorschriften
eingeräumte Befugnisse bleiben
unberührt
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Finanzpolizei - Rechte AuslBG
• Betretungsrecht
- Betriebsstätten, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten,
Aufenthaltsräume der AN
- der Allgemeinheit untersagte Wege zu befahren („Privatstraßen“)
• Identitätsfeststellung
- Wenn Grund zur Annahme besteht dass es sich um eine ausländische
Person handelt
- die beschäftigt wird
- Die mit einer Identitätsfeststellung einhergehende Einschränkung der
Bewegungsfreiheit bedeutet keinen Eingriff in das Grundrecht der
persönlichen Freiheit, da diese nur sekundäre Folge, nicht aber
Zweck dieser Maßnahme ist (VfGH B1722/88)
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Finanzpolizei - Rechte AuslBG
• Ermächtigung zur Festnahme
- für die Fremdenpolizei
- Gefahr im Verzug
- Einschreiten der Sicherheitsorgane kann nicht abgewartet werden
 Anhaltung und Überprüfung von KFZ
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Finanzpolizei Pflichten
• Bei Beginn der Kontrolle ausweisen
(Kokarde, Dienstausweis)
• beim Arbeitgeber oder beim
Bevollmächtigten und Betriebsrat
anmelden; gilt nicht auf Baustellen
(Kontrolle darf aber dadurch nicht verzögert werden)
• Betriebskontrolle tunlichst ohne
Störung durchführen
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Pflichten AuslBG
• Arbeitgeber
- Auf Verlangen Bekanntgabe der Anzahl und Namen der im Betrieb
beschäftigten Ausländer
- Zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte zu erteilen
- Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren
- Dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person bestimmt wird, die bei
Abwesenheit des Arbeitgebers die erforderliche Auskünfte erteilen
und Einsicht in die Unterlagen gewähren kann
- Auf Verlangen der Kontrollorgane diese bei der Kontrolle zu begleiten
• Ausländer
- Zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte zu erteilen
- Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren
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Pflichten Glückspielgesetz
• Veranstalter, Anbieter und Personen die
Glückspieleinrichtungen bereithalten
haben
-
den Amtssachverständigen
den Organen der öffentlichen Aufsicht
umfassend Auskunft zu erteilen
Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen
Einblick in geführte Aufzeichnungen und aufzulegende
Spielbeschreibungen zu geben
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Strafbestimmungen § 12 AVOG
• Möglichkeit der Verhängung einer
Zwangsstrafe gem. § 111 BAO bis zu €
5000.• Finanzordnungswidrigkeit gem § 51
FinStrG bis zu € 5000.-
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Strafbestimmungen AuslBG
• § 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
-
entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und
4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder
eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine
“Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel
“Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt
wurde, oder
-
entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber
ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt,
ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder
Anzeigebestätigung erteilt wurde,
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Strafbestimmungen AuslBG
-
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei
Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20
000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;
• wer
-
seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nachkommt
entgegen dem § 26 Abs. 2 den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen
sowie Befahren von Privatstraßen nicht gewährt
die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
entgegen dem § 26 Abs. 4 u. 4a AuslBG die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt
(Anhaltung von Fahrzeugen, Identitätsfeststellung von Ausländern)
ist mit Geldstrafen von 2500 Euro bis 8000 Euro zu bestrafen
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Strafbestimmungen AuslBG
• wer
-
-
entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder
entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit
Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung
nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,
obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EUEntsendebestätigung ausgestellt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei
Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000
Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
• wer
-
-
entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung
erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung
gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur
Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§
15) nicht zurückstellt, oder
die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;
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Strafbestimmungen AuslBG
• wer
-
entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß §
32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.
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Strafbestimmungen ASVG
• § 111 ASVG
• Abs. 1:
- Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige
nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als
bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht
rechtzeitig erstattet oder
- 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt
oder
- 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt
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Strafbestimmungen ASVG
• Abs. 2
- Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen,
und zwar
- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €,
- im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, - Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem
ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf
365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die
Folgen unbedeutend sind.
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Strafbestimmungen GSpG
• § 52 Abs. 1.
- Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro
zu bestrafen,
-
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §
2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder
sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
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Verfahren
• Abgabenbehörde ist bei Strafverfahren
nach dem AuslBG, ASVG und GSpG
Partei im Verfahren
• Kann Stellungnahmen abgeben
• Anträge stellen
• Gegen Bescheide der BVB berufen
• Beschwerdelegitimation an den VwGH
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Erforderliche Unterlagen
•
•
•
•
Kooperation mit den Kontrollorganen
Auskunftsperson vor Ort
Ausweise der Dienstnehmer
Anmeldung zur Sozialversicherung oder
zumindest SV Nummern
• Erforderliche Bewilligungen nach dem
AuslBG bzw. fremdenrechtliche
Dokumente
• Geführte Arbeitsaufzeichnungen
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