4 Europäisches Kartellrecht Kartellverbot Art 101 Abs 1 AEUV

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2. Teil: Europäisches Kartellrecht
A Kartellverbot nach Art. 101 AEUV
§4
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und
abgestimmter Verhaltensweisen zwischen
Unternehmen und Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen
I Funktion der Vorschrift
II Normadressaten
1. Der funktionale Unternehmensbegriff in Art. 101 Abs. 1 AEUV
a) Die Definition des Unternehmens: U. ist „jede eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und
ihrer Finanzierung“: EuGH, Slg. 2002 I 1563, 1576 ff. „Wouters“
b) Institutioneller Unternehmensbegriff
2. Die rechtliche Dimension der „Einheit“: Unternehmen als Rechtssubjekte
a) Rechtssubjektivität der Unternehmen und verfahrensmäßige
Durchsetzung des Kartellverbots
b) Materiellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem
Unternehmensbegriff
3. Wirtschaftliche Tätigkeit
a) Allgemeines
b) Einzelfragen
aa) Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützige Tätigkeiten:
EuGH Rs. C-475/99, Slg. 2001 I, 8089, 8146 „Ambulanz Glöckner“
bb) Einkaufstätigkeit
cc) Privater Verbrauch
dd) Wirtschaftliche Betätigung und freie Berufe:
EuGH, Slg. 2002 I-1577, 1676 „Wouters“
ee) Künstlerische Tätigkeit
ff) Sport: EuGH Rs. 36/74, Slg. 1974, 1405, 1418 „Walrave“; Komm.,
ABl. EG 1992 Nr. L 326/31 „Pauschalarrangements anlässlich der
Fußballweltmeisterschaft 1990“; Komm., ABl. EG 1993 Nr. L 179/23
„EBU-Eurovisions-System“; EuGH Rs. C-519/04, Slg. 2006, I-6991
„Meca-Medina“
gg) Öffentlich-rechtliche Stellen als Unternehmen: EuGH, Rs. C-41/90,
Slg. 1991 I-1979, 2016 „Höfner und Elser“
hh) Regelung von Löhnen und Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge
ii) Die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln auf Handelsvertreter
(1) Echte Handelsvertreter
(2) Unechte Handelsvertreter
kk) Die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf konzernierte Unternehmen
4. Unternehmensvereinigungen
a) Begriff der Unternehmensvereinigungen
b) Grund der Aufnahme von Unternehmensvereinigungen in den Kreis der
Adressaten von Art. 101 AEUV
III. Die Instrumente der Wettbewerbsbeschränkung
1. Das Postulat unabhängigen Wettbewerbsverhaltens von
Unternehmen in der Rechtsprechung des EuGH
(Selbständigkeitspostulat)
2. Die drei Instrumente der Wettbewerbsbeschränkung in
Art. 101 Abs. 1 AEUV und ihr Verhältnis zueinander
3. Vereinbarungen
a) Inhalt der Vereinbarung: Willensbindung der
Beteiligten in Bezug auf ihr Wettbewerbsverhalten
b) Rechtliche Verbindlichkeit der Vereinbarung erforderlich?
c) Formen von Vereinbarungen (Vertrag, Gentlemen´s Agreement,
ausdrückliche und konkludente Abreden)
d) Ausgrenzung hoheitlicher Maßnahmen aus dem Bereich
der „Vereinbarungen“
e) Abgrenzung von „einseitigen Maßnahmen“
4. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
a) Begriff des Beschlusses in Art. 101 Abs. 1 AEUV
b) Verbindlichkeit der Beschlüsse gefordert?
c) Beschlüsse und Vereinbarungen von Unternehmensvereinigungen
5. Abgestimmte Verhaltensweisen
a) Doppelfunktion: Tatbestandserweiterung von Art. 101 Abs. 1
AEUV und Auffangtatbestand
b) Begriff
aa) Abgrenzung von Vereinbarungen und Beschlüssen
bb) Abgrenzung von einseitigen Maßnahmen
c) Die Unterscheidung abgestimmten Verhaltens von autonomem
Parallelverhalten
aa) Autonomes Parallelverhalten ist grundsätzlich erlaubt
bb) Autonomes Parallelverhalten im engen Oligopol und bei Preisführerschaft auf regulierten Märkten
cc) Unterschiedliche Charakteristika von autonomem Parallelverhalten und abgestimmten Verhaltensweisen
d) Gebräuchlichstes Mittel der Koordination des Wettbewerbsverhaltens durch abgestimmte Verhaltensweisen: Austausch
marktbezogener Informationen durch Unternehmen
aa) Wettbewerbliche Relevanz von Marktinformationssystemen:
eine Dilemmasituation
bb) Marktinformationsaustausch als Mittel der Kartelldurchführung und -überwachung
cc) Selbständige Marktinformationssysteme
dd) Handelsplattformen im Internet als Marktinformationssysteme
ee) Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens durch den Erwerb
von Minderheitsbeteiligungen konkurrierenden Unternehmen
6. Realisierung des abgestimmten Verhaltens als Tatbestandsmerkmal
von Art. 101 Abs. 1 AEUV
a) Das Problem
b) Lösung des EuGH: Ausführung des Verhaltens zur Tatbestandsmäßigkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV erforderlich; ebenso Kausalität
zwischen Abstimmung und Marktverhalten
7. Beweisprobleme bei den abgestimmten Verhaltensweisen
a) Zumeist kein direkter Nachweis möglich
b) Daher: Nachweis im Wege des Indizienbeweises
aa) Längerfristiges gleichförmiges Verhalten von Wettbewerbern
bb) Gemeinsame Preispolitik von Unternehmen, falls damit der Preis
über Wettbewerbsniveau gehalten wird
cc) Parallelverhalten eines Unternehmens verstößt gegen seine
eigenen Interessen
dd) Personelle Verflechtung auf den Führungsebenen von
Konkurrenten, gemeinsame Kontrolle von Unternehmen
IV. Der Beschränkungstatbestand: Verhinderung, Einschränkung
und Verfälschung des Wettbewerbs
1. Das Verhältnis der TatbestandsmerkmaleVerhinderung, Einschränkung
und Verfälschung des Wettbewerbs zueinander
2. Wettbewerbsfreiheit und Vertragsfreiheit – das Selbständigkeitspostulat
des EuGH
EuGH verb. Rs. 40-48, 54-56, 111, 113 u. 114/73, Slg. 1975,
1663 (1965) „Suiker Unie u.a./Kommission“.
3. Anknüpfung der Wettbewerbsbeschränkung durch Vereinbarung an
die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Marktakteure oder an
ihre Auswirkungen auf die Marktperformance
4. Geschützter Wettbewerb
a) Aktueller und potentieller Wettbewerb
b) Interbrand (Marken-) und Intrabrand (markeninterner) – Wettbewerb
c) Preiswettbewerb und Nicht-Preiswettbewerb
aa) Die Bedeutung des Preiswettbewerbs
EuGH Rs. 26/76, Slg. 1977, 1875 (1906) „Saba/Metro I/
Kommission“: „So wichtig der Preiswettbewerb sein mag –
weshalb er nie ganz beseitigt werden darf – so ist er doch
nicht die einzige wirksame Form des Wettbewerbs und
auch nicht diejenige Form, die unter allen Umständen absoluten Vorrang erhalten müsste.“
b) Andere Wettbewerbsparameter
- Qualität und Attraktivität von Waren und Dienstleistungen
- Innovation und technische Entwicklung
- Kundendienst
- Konditionen
- Werbung
d) Unlauterer Wettbewerb und Verbot von vereinbarten
Wettbewerbsbeschränkungen
aa) Grundsatz
bb) Kooperatives Zusammenwirken von Unternehmen unter dem
Deckmantel des Schutzes lauteren Wettbewerbs als verdeckte
Wettbewerbsbeschränkung
cc) Standesregeln
5. Die tatbestandliche Reichweite des Art. 101 Abs. 1 AEUV im Hinblick
auf die erfassten Vereinbarungen
a) Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von Art. 101 Abs. 1 AEUV
aa) Rspr. des EuGH: wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen,
die nur geringfügige oder keine Auswirkungen auf den Wettbewerb
haben, unterliegen nicht dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, vgl.
EuGH Rs. C-215/96, Slg. 1999, I-135, Rdnr. 34/35 „Bagnasco“
bb) Abgrenzung vom Spürbarkeitserfordernis im Rahmen der Prüfung des
Zwischenstaatlichkeitserfordernisses
cc) Quantifizierung des Spürbarkeitserfordernisses durch die Bek.
der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung
(Deminimis-Bekanntmachung), ABl. EG 2001 Nr. C 368/13:
Marktanteilsbetrachtung
dd) Horizontalvereinbarungen: 10 % gemeinsamer Marktanteil
ee) Vertikalvereinbarung: 15 % Marktanteil von jedem der beteiligten
Unternehmen auf seinem relevanten Markt
ff) Netze von Vereinbarungen mit kumulativer Wirkung auf dem
relevanten Markt: 5 % Marktanteil (gilt sowohl für Vereinbarungen
zwischen Wettbewerbern als auch zwischen Nicht-Wettbewerbern).
Kumulativer Abschottungseffekt wird nicht angenommen, wenn
weniger als 30% des relevanten Marktes vom Netz der Vereinbarungen abgedeckt werden.
gg) Keine Spürbarkeit, wenn die Werte der Marktanteilsschwellen
durch beteiligte Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren um 2% überschritten werden.
gg) Keine Spürbarkeit, wenn die Werte der Marktanteilsschwellen
durch beteiligte Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren um 2% überschritten werden.
ii) Notwendigkeit zur Bestimmung des relevanten Marktes bei der
Anwendung des Spürbarkeitserfordernisses
b) Vereinbarungen, die in der Regel nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst
werden
aa) Kooperation zwischen Nicht-Wettbewerbern
bb) Zusammenarbeit ohne Einfluß auf die relevanten Wettbewerbsparameter
cc) Kooperation, die von den Beteiligten nicht eigenständig hätte durchgeführt werden können
c) Vereinbarungen, die immer von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst werden
aa) Vereinbarungen im Horizontalverhältnis
- Preisabsprachen
- Beschränkung der Produktion oder des Absatzes
- Räumliche Marktaufteilung oder Marktaufteilung nach
Kundenkreisen
bb) Kernbeschränkungen bei Vertikalvereinbarungen
- Preisbindung der zweiten Hand
- Gebietsbeschränkungen und Beschränkungen des Kundenkreises
(mit Ausnahmen)
- Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs für Mitglieder
eines selektiven Vertriebssystems für Verkäufe an Endverbraucher
- Querlieferungsbeschränkungen für Mitglieder eines selektiven
Vertriebssystems
- Beschränkung von Zulieferern, Komponenten an unabhängige Werkstätten oder Dienstleister zu verkaufen
d) Vereinbarungen, die nicht unter b) und c) fallen und Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der an ihnen beteiligten Unternehmen enthalten
Beispiel: Komm., ABl. EG 1983, Nr. L 376/11 „VW/MAN“
Hier sind weitere Untersuchungen erforderlich, die sich auf die
Auswirkung der fraglichen Vereinbarung auf den Wettbewerb richten.
Von Bedeutung sind dabei Marktstruktur und Marktstellung der
Beteiligten.
6. Bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen
a) Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken
b) Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen bewirken
c) Unterschiede in der rechtlichen Behandlung
aa) Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen (Kernbeschränkungen)
bb) Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen bewirken
Prüfung der Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb
unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und rechtlichen
Einzelaspekte des Falles, insbesondere der Marktstruktur und der
Marktstellung der Beteiligten
- Erforderlichkeit der Abgrenzung des sachlich und geographisch relevanten Marktes
V. Nebenabreden
VI. Die Regelbeispiele des Art. 101 Abs.1 lit. a) – e) AEUV
1. Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele
2. Festsetzung der An- und Verkaufspreise sowie sonstiger
Geschäftsbedingungen (lit. a)
a) Unmittelbare Preisfestsetzung in horizontalen und vertikalen
Vereinbarungen
b) Mittelbare Preisfestsetzung durch Rabattvereinbarungen und
Preiskalkulationsschemata
c) Sonstige Geschäftsbedingungen: Konditionenkartelle (Festlegung
Verkaufs- und Wiederverkaufsbedingungen, Vereinheitlichung
einzelner Geschäftsbedingungen wie Liefer- und Zahlungsfristen,
Lieferbedingungen)
3. Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der
technischen Entwicklung oder der Investitionen (lit. b)
a) Einschränkung der Erzeugung: Produktionsverbote, Produktionsquoten, Spezialisierungskartelle, Strukturkrisenkartelle
b) Einschränkung des Absatzes: Verkaufsverbote, Quotenvereinbarungen, gemeinsamer Verkauf, gemeinsamer Einkauf
c) Einschränkung der technischen Entwicklung
d) Einschränkung von Investitionen
4. Aufteilung von Märkten und Versorgungsquellen (lit. c)
a) Marktaufteilung im Horizontalverhältnis
aa) Lieferverbote als Form der Marktaufteilung
bb) Lieferquoten
b) Marktaufteilung im Vertikalverhältnis
aa) Exportverbote
bb) Querlieferungsverbote bei selektiven Vertriebssystemen
cc) Reimportpreisbindung
dd) Sprunglieferungsverbot
c) Aufteilung von Versorgungsquellen
aa) Begriff
bb) Alleinbezugsvereinbarungen
cc) Einkaufskartelle
5. Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (lit.d)
a) Bedeutung des Regelbeispiels: besonderes Diskriminierungsverbot
b) Beispiel: Preisdiskriminierung
6. Verpflichtung zur Annahme zusätzlicher Leistungen (lit. e)
VII. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen
1. Grundlegende Gefahren für den Wettbewerb durch Horizontalvereinbarungen
2. Produktionsvereinbarungen (z.B. im Rahmen von Spezialisierung)
3. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung
4. Gemeinsamer Einkauf
5. Vermarktungsvereinbarungen
6. Normenvereinbarungen
VIII. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
1. Gefährdung des Wettbewerbs durch vertikale Vereinbarungen
2. Alleinbezugsverpflichtung
3. Alleinvertriebsvereinbarung
4. Selektiver Vertrieb
5. Franchising
6. Kopplungsbindungen
7. Preisempfehlungen und Preisobergrenzen für den Weiterverkauf
IX. Die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der
Wettbewerbsregeln durch die Zwischenstaatlichkeitsklausel
1. Funktion
a) Versteckte Kollisionsnorm für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs
der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts von dem der
mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen
b) Materielles Tatbestandsmerkmal von Artt. 101 Abs. 1, 102 AEUV
2. Der Inhalt der Zwischenstaatlichkeitsklausel
a) Handel zwischen den Mitgliedstaaten
b) Die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
aa) Hinreichende Wahrscheinlichkeit der
objektiver rechtlicher
oder tatsächlicher Umstände
Handelsbeeinträchtigung aufgrund
bb) Beeinflussung des „Warenverkehrs zwischen
Mitgliedstaaten“
cc) Unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle
Beeinflussung des Warenverkehrs
3. Anwendung der Zwischenstaatlichkeitsklausel auf Vereinbarungen oder missbräuchliche Verhaltensweisen, die mehrere Mitgliedstaaten berühren
Vereinbarungen über Ein- und Ausfuhren
a)Kartelle, die mehrere Mitgliedstaaten berühren
b)Horizontale Zusammenarbeit, die sich über mehrere Mitgliedstaaten erstreckt
c)Vertikalvereinbarungen, die sich in mehreren Mitgliedstaaten auswirken
d)Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung in mehreren Mitgliedstaaten
4. Anwendung der Zwischenstaatlichkeitsklausel auf Vereinbarungen und
missbräuchlichesVerhalten, die nur einen Mitgliedstaat oder einen Teil
eines Mitgliedstaates betreffen
a) Kartelle, die nur einen Mitgliedstaat betreffen
b) Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in einem
einzigen Mitgliedstaat
c) Vertikalvereinbarungen
5.
Vereinbarungen und missbräuchliche Verhaltensweisen im
Zusammenhang mit Im- und Exporten durch Unternehmen in Drittländern
6. Die Spürbarkeit der Handelsbeeinträchtigung
a). Begriff und Funktion der Spürbarkeit
aa) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von Art. 101 Abs.1 AEUV
bb) Funktion
b) Kriterien der Spürbarkeit
aa) Gemeinsamer Marktanteil der an einer Vereinbarung beteiligten
Parteien darf 5% nicht übersteigen
bb) Umsatzschwelle
 für horizontale Vereinbarungen: Gesamtumsatz der beteiligten
Unternehmen innerhalb der Union mit den von der Vereinbarung
erfassten Waren darf 40 Mio. € nicht übersteigen
 bei Vertikalvereinbarungen darf der Gesamtumsatz des
Lieferanten mit den von der Vereinbarung umfassten Waren in der
Union 40 Mio. € nicht übersteigen.
cc) Spürbarkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn während zweier
aufeinander folgender Jahre die Umsatzschwelle um 10 % und die
Marktanteils- schwelle um 2% überschritten wird.