Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG

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Schutz von Ehe und
Familie, Art. 6 GG
Dr. Angelika Günzel
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A) Allgemeines:
I. Überblick: Gewährleistungen des Art. 6 GG
1. Allgemeine Gewährleistung
Besonderer Schutz von Ehe und Familie,
Art. 6 Abs. 1 GG
2. Spezielle Gewährleistungen
-- Elterliche Sorge, Art. 6 Abs. 2, 3 GG
-- Schutz und Fürsorge für Mütter, Art. 6
Abs. 4 GG
-- Gleichstellung nichtehelich und ehelich
geborener Kinder, Art. 6 Abs. 5 GG
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II. Schutzdimensionen
1. Klassisches Abwehrrecht
2. Institutsgarantie für die Institute Ehe,
Familie, elterliche Sorge
3. Wertentscheidende Grundsatznorm
(BVerfGE 6, 55)
-- Förderungspflicht
-- Benachteiligungsverbot
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III. Historischer Vorläufer: Art. 119 WRV
„Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens
und der Erhaltung und Vermehrung der Nation
unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie
beruht
auf
der
Gleichberechtigung
der
Geschlechter.
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale
Förderung der Familie ist Aufgabe des Staates
und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben
Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und
die Fürsorge des Staats.“
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B) Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG:
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
a) Natürliche Personen: Jedermann-Grundrecht
b) Keine juristischen Personen
 Mangelnde wesensmäßige Anwendbarkeit
i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG
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I. Schutzbereich
2. Sachlich: Ehe
a) Vorbemerkung: Auslegungsproblem
 Ehe als
-- gesellschaftliches und damit veränderliches
Phänomen
-- Verfassungsbegriff
-- Begriff des einfachen Rechts
=> Problem: Möglichkeiten und Grenzen eines
Begriffswandels
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I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe
b) Ehebegriff
= (1) Vereinigung eines Mannes und einer Frau (2)
zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, (3) begründet auf freiem Entschluss (4) unter Mitwirkung des Staates, (5) in
der Mann und Frau in gleichberechtigter
Partnerschaft zueinander stehen und (6) über
die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei
entscheiden können (vgl. BVerfGE 105, 313
(345))
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I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe
aa) Vereinigung eines Mannes und einer Frau
Problem: Änderbarkeit dieses Elements oder
Strukturprinzip, für dessen Änderung
eine Verfassungsänderung (Art. 79
Abs. 2 GG) erforderlich wäre?
Relevanz: - gleichgeschlechtliche Partnerschaften,
- heterosexuelle Ehen, bei denen ein
Ehepartner sein Geschlecht ändert
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I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe
Pro Strukturprinzip:
-- Wortlaut
-- Historischer Wille des Verfassungsgebers
-- Sinn und Zweck des besonderen Eheschutzes
-- Vergleich mit internationalem Recht und
anderen nationalen Rechtsordnungen
Contra Strukturprinzip:
-- Sinn und Zweck des besonderen Eheschutzes
-- Rechtspraxis: BVerfGE 121, 175 (198 f., 202 f.)
-- Rechtsvergleichung
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I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe
bb) Staatliche Mitwirkung
 Unwandelbares Strukturprinzip, da Begründung
der Rechtspflichten einer Ehe Ausdruck der
Solidarität mit dem Ehepartner ist
cc) Folglich nicht geschützt
-- Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
-- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
-- Mehrehen
-- Zwangsehen
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I. Schutzbereich von Ehe und Familie
3. Sachlich: Familie
= umfassende Gemeinschaft von Eltern und
Kindern (BVerfGE 80, 81 (90))
Schutzumfang:
Familiengründung und alle Formen des
Zusammenlebens
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II. Eingriff und Rechtfertigung
1. Eingriff
= alle staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie
im materiellen oder immateriellen Bereich
schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen
 Abgrenzung: Konkretisierung der Ehe im
einfachen Recht
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Verfassungsimmanente Schranken
b) Schranken-Schranken
 insbes. Institutsgarantie für die Institute der Ehe
und der Familie
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B) Elterliche Sorge, Art. 6 Abs. 2, 3 GG:
I. Schutzbereich
1. Persönlich
Natürliche Personen: Jedermann-Grundrecht;
2. Sachlich: Elternrecht
= elterliche Sorge für die körperliche und geistige
Entwicklung der Kinder (nicht nur Recht,
sondern auch Pflicht)
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II. Eingriff und Rechtfertigung
1. Eingriff
= alle staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie
im materiellen oder immateriellen Bereich
schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen
 Abgrenzung: Konkretisierung der Ehe im
einfachen Recht
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Spezielle Schranken
aa) Kindeswohl, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG
bb) Bzgl. Trennung von Eltern, Art. 6 Abs. 3 GG
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II. Eingriff und Rechtfertigung:
b) Verfassungsimmanente Schranken
 insbesondere:
-- Art. 7 Abs. 1 GG
-- Grundrechte des Kindes
2. Schranken-Schranken
 Insbesondere Institutsgarantie des Elternrechts,
Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
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