Öffentliches Recht VIII

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Transcript Öffentliches Recht VIII

Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts
◦
◦
Sicherung persönlicher Freiheit
Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung
⇨ „Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG
Normgeprägtes Grundrecht
⇨ Inhalt des Eigentums wird „durch die Gesetze“
bestimmt, Art. 14 I 2 GG
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I.
Schutzbereich
Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
⇨ jedes (grds. privatrechtliche) vermögenswerte Recht
weiter als zivilrechtlicher Eigentumsbegriff
◦

(vgl. § 903 BGB: Eigentum an Sachen [⇨ Grund- und
Fahrniseigentum])
Verfassungsrechtliches Eigentum z.B. auch
◦


dingliche Rechte wie Hypotheken, Grundschulden
Patent- und Urheberrechte
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Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
Nicht erfasst:

Vermögen als solches
⇨ nur einzelne Vermögensgegenstände

Bloße Gewinn- und Erwerbschancen
⇨ Art. 14 schützt Erworbenes
↔ Art. 12 schützt Erwerb
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Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
Problemfälle
Eigentumsschutz für Unternehmen („Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“)?
◦
BGH/BVerwG: Eigentum iSv Art. 14 GG (+)



Wirtschaftliche Grundlagen („Substanz“) des Betriebes
BVerfG (-)

Bestand der Sachen und vermögenswerten Rechte = Art. 14 GG

Erwerbschancen = Art. 12 GG
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Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
Problemfälle
Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte?
◦
⇨ z. B. sozialversicherungsrechtliche Positionen
Eigentum iSv Art. 14, wenn


ausschließlich und privatnützig dem Begünstigten zugeordnet

nicht unerhebliche Eigenleistungen
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I.
Schutzbereich
1.
Eigentumsbegriff
2. Umfang des Schutzes


Bestand und
Nutzung
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II. Eingriff
Zwei Eingriffsmodalitäten
1.
Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG
2.
Enteignung, Art. 14 III
a)
Legalenteignung: „durch Gesetz“
b)
Administrativenteignung: durch die Verwaltung „aufgrund
eines Gesetzes“
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II. Eingriff
Abgrenzung der Eingriffsmodalitäten
◦
Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2
⇨ abstrakt/generell
⇨ jede Verkürzung der Eigentumsfreiheit
◦
Enteignung, Art. 14 III
⇨ konkret/individuell
⇨ vollständige oder teilweise Entziehung
⇨ zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben
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III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
⇨ wie Ausgangsschema „Aufbau einer Grundrechtsprüfung“
1.
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
2.
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

⇨ insbes.: Verhältnismäßigkeit
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III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
⇨
Besonderheiten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung
wg. „Sozialbindung“

Freiheit des Einzelnen darf nicht mehr als
verhältnismäßig verkürzt werden

Sozialbindung darf nicht mehr als
verhältnismäßig vernachlässigt werden
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III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Verhältnismäßigkeit
1.
2.
3.
Legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit
4.
Angemessenheit
⇨
Ausgewogener Ausgleich zwischen Individualfreiheit
und Sozialbindung
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III.
…
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
4.
Angemessenheit
⇨ Ausgewogener Ausgleich zwischen
Individualfreiheit und Sozialbindung



Eigenart des vermögenswerten Guts/Rechts
Bedeutung des vermögenswerten Guts/Rechts für
Eigentümer
u.U. Entschädigungszahlung zur Herstellung des
verhältnismäßigen Ausgleichs
⇨ „ausgleichspflichtige Inhalts- und
Schrankenbestimmung“
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III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
⇨Art. 14 III GG
◦
durch Gesetz (oder aufgrund Gesetzes)
◦
gesetzliche Regelung von Art und Ausmaß der
Entschädigung („Junktimklausel“)
◦
zum Wohl der Allgemeinheit
◦
Verhältnismäßigkeit


der Enteignung
der Entschädigung (vgl. Art. 14 III 3 GG)
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Zur Vertiefung
◦
◦
Detterbeck, S. 119 ff.
Arndt/Rudolf, S. 100 ff.
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Art. 3 I GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich“
◦
„Gleichheit vor der Gesetz“
(Rechtsanwendungsgleichheit)
◦
„Gleichheit des Gesetzes“
(Rechtssetzungsgleichheit)
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Zweistufige Prüfungsstruktur
I.
Verfassungsrechtlich relevante
Ungleichbehandlung
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
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I.
Verfassungsrechtlich relevante
Ungleichbehandlung
Behandelt Gesetz
◦


◦
wesentlich Gleiches ungleich
wesentlich Ungleiches gleich?
Gemeinsamer Bezugspunkt (tertium
comparationis)
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I.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Zwei Maßstäbe
◦
Willkürverbot



jeder sachliche Grund
Verhältnismäßigkeit
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II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Wann ist Verhältnismäßigkeitsmaßstab
anwendbar?
Wenn Ungleichbehandlung
◦
◦




personen-/nicht situationsbezogen
Differenzierungskriterium Art. 3 III (absolutes
Differenzierungsverbot) ähnelt
Betroffener Differenzierungskriterium nicht
beeinflussen kann
grundrechtlich geschützte Freiheiten erschwert
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II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Absolute Differenzierungsverbote, Art. 3 II 1, III
◦

Begründung der Notwendigkeit/Erforderlichkeit ohne
das Merkmale nach Art. 3 II 1, III eine Rolle spielen

BVerfG: Abstellen auf „objektive biologische
Unterschiede zwischen Mann und Frau zulässig
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Spezielle Gleichheitssätze
◦



Art. 6 V
Art. 33 I-III
Art. 38 I 1
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Zur Vertiefung
◦
◦
Detterbeck, S. 84 ff.
Arndt/Rudolf, S. 129 ff.
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