SGB VII_Präsentation

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Soziale Sicherungssysteme
Sommersemester 2011
Prof. Dr. iur. Ekkehard Hofmann
Professur für Öffentliches Recht, insbesondere
Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Soziale Sicherungssysteme
Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
1. Allgemeines
2. Aufgaben
3. Versicherter Personenkreis
4. Versicherungsfälle
5. Leistungen
6. Haftungsbeschränkungen
7. Finanzierung
8. Organisation
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Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
Professur für Öffentliches Recht
Soziale Sicherungssysteme
Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
1. Allgemeines
Echte Unfallversicherung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 SGB IV; § 2
Abs. 1 Nr. 2 – 7 SGB VII; § 2 Abs. 2 SGB VII):
steht im Zusammenhang mit Beschäftigung (nicht unbedingt
abhängige Beschäftigung gegen Entgelt)
Unechte Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 – 17 SGB VII):
steht nicht im Zusammenhang mit abhängiger Beschäftigung
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Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
Professur für Öffentliches Recht
Soziale Sicherungssysteme
Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
1. Allgemeines
 Ursprünglich: „Arbeitnehmerversicherung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VII)
 Gleicher Versicherungsschutz für Versicherungspflichtige und –
berechtigte
 Eintritt des Versicherungsschutzes ipso iure, unabhängig von
Antrag
oder
Beitragszahlung
(Ausnahme:
Versicherungsberechtigte, § 6 SGB VII)
 Im Laufe der Zeit Ausdehnung des Versicherungskreises auch
über Bereich abhängigen Beschäftigung hinaus →
Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
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Professur für Öffentliches Recht
Soziale Sicherungssysteme
Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung

Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung:
 besseres und für den Versicherten günstigeres
Leistungsangebot;
 z.B. keine Zuzahlung zu den Leistungen; Beitragstragung:
alleine durch den Arbeitgeber
 bei gKV besteht Wettbewerb zwischen den einzelnen
Krankenkassen um Mitglieder
 Keine obere Versicherungspflichtgrenze: bei
Überschreiten bestimmten Arbeitsentgeltes besteht
keine Ausnahme von der Versicherungspflicht
 Keine Versicherungsfreiheit wegen „Geringfügigkeit“ der
Beschäftigung
Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
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Professur für Öffentliches Recht
Soziale Sicherungssysteme
Das SGB VII – Haftungsfreistellung für Personenschäden
Arbeitgeber
(der einen Arbeitsunfall
verschuldet)
Beschränkte
Haftungsfreistellung
(§§ 104 f. SGB VII)
Zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche
(§§ 280 iVm 241 Abs. 2 BGB, §
823 Abs. 1, 2 BGB)
Gesetzliche
Unfallversicherung
Arbeitnehmer
(der eine Verletzung an
der Hand davonträgt)
Leistungsansprüche, insb. §§ 2655 SGB VII
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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
1. Allgemeines
 Unechte Unfallversicherung:
 rechtssystematisch eigentlich dem Bereich der sozialen
Entschädigung zuzuordnen; keine Versicherung im
eigentlichen Sinn
 Uneinheitliche, vom
erachtete Gruppe
Gesetzgeber
für
schutzwürdig
 Aus Steuermitteln finanziert
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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
2. Aufgaben (§ 1 SGB VII)
 Prävention: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§§ 14 – 25 SGB VII)
 Rehabilitation: Wiederherstellung der Gesundheit und der
Leistungsfähigkeit des Versicherten (§§ 26 – 55a SGB VII)
 Entschädigung des Verletzten, seiner Angehörigen und
Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls (§§ 26, 56 –
80a SGB VII)
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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
3. Versicherter Personenkreis
Versicherungspflichtige
(§§ 2, 3 SGB VII)
Kraft Gesetzes Versicherte
(§ 2 SGB VII)
„Echte“ Unfallversicherung
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Versicherungspflicht gem.
Satzung (§ 3 SGB VII)
„Unechte“ Unfallversicherung
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3. Versicherter Personenkreis
Versicherte der „echten“ Unfallversicherung
Beschäftigte
„Vergleichbar
„Wie(§§ 2 Abs. 1 Nr. Schutzwürdige“ Beschäftigte“
1 SGB VII, 7Abs. (§ 2 Abs. 1 Nrn. (§ 2 Abs. 2 SGB
1 SGB IV)
2 – 7 SGB VII)
VII)
Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
3. Versicherter Personenkreis
„Wie-Beschäftigte“ oder „arbeitnehmerähnliche“ Tätigkeit (§ 2 Abs.
2 SGB VII)
 Ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit
 Übereinstimmung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Unternehmers; „Handlungstendenz“
 Tätigkeit kann der Art nach von Personen verrichtet werden, die in
einem Beschäftigungsverhältnis stehen, insb. Handeln auf Weisung des
„Unternehmers“
 Problematische Fälle:
 Bauhelfer, Gefälligkeitshandlungen, familiäre Hilfe
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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
3. Versicherter Personenkreis
Versicherte der „unechten“ Unfallversicherung (§ 2 Abs.
1 Nr. 8 – 17 SGB VII), z.B.:









Kinder (Nr. 8a)
Schüler (Nr. 8b)
Studierende (Nr. 8c)
Ehrenamtlich Tätige (Nrn. 9, 10)
Nothelfer (Nr. 13a)
Meldepflichtige gem. SGB II, SGB III (Nr. 14)
Personen auf Rehabilitation (Nr. 15a)
Helfer im Wohnungsbau (Nr. 16)
Pflegepersonen (Nr. 17)
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3. Versicherter Personenkreis
Versicherungspflicht gem. Satzung (§ 3 SGB VII), z.B.:




Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten/Lebenspartner (Nr. 1)
Personen, die sich an Unternehmensstätten aufhalten (Nr. 2)
Im Ausland bei staatlicher deutscher Einrichtung Beschäftigte (Nr. 3)
Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte (Nr. 4)
 Versicherungsschutz mit Aufnahme der Tätigkeit
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3. Versicherter Personenkreis
z.B. Beamte (§ 4 Abs. 1
Nr. 1 SGB VII)
Kraft Gesetzes, § 4 SGB
VII
Bestimmte
Selbständige (§ 4 Abs.
2 Nrn. 2 und 3 SGB VII)
Versicherungsfreiheit
Auf Antrag, § 5 SGB VII
Landwirtschaftliche
Kleinstunternehmer
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3. Versicherter Personenkreis
Versicherungsberechtigte (§ 6 Abs. 1 SGB VII)
Freiwillig Versicherte (Abs. 1)




Unternehmer und vergleichbare Personen (Nrn. 1, 2)
Gewisse ehrenamtlich Tätige (Nrn. 3, 4)
schriftlicher Antrag nötig
Beginn des Versicherungsschutzes: Tag nach Antragseingang
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3. Versicherter Personenkreis
 Überschneidungen durch Doppelversicherungen möglich →
Verhältnis der einzelnen Versicherungsarten untereinander
regelt § 135 SGB VII
 → Probleme:
 zuständiger Versicherungsträger; vgl. a. § 43 Abs. 1 SGB I →
vorläufige Leistungserbringung
 evtl. unterschiedliche Leistungen;
 Haftungsausschluss möglich
 Abgrenzung nach „Handlungstendenz“ (s.a.o.)
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4. Versicherungsfälle
(§§ 7 – 13 SGB VII)
← § 7 Abs. 1 SGB VII →
a. Arbeitsunfall (§ 8
SGB VII)
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b. Berufskrankheit (§ 9
SGB VII)
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a. Arbeitsunfall
„Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden
Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum
Tod führen.“ (Legaldefinition: § 8 Abs. 1 SGB VII)
„Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung
oder der Verlust eines Hilfsmittels.“ (§ 8 Abs. 3 SGB VII).
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a. Arbeitsunfall
Versicherte Tätigkeit
(Vollbeweis)
Zurechnungszusammenhang,
(„infolge“; Wahrscheinlichkeit)
Unfallbringende Handlung
(Vollbeweis)
Unfall
Haftungsbegründende Kausalität
(Wahrscheinlichkeit)
(Vollbeweis)
Gesundheits(erst-)schaden/Tod
Haftungsausfüllende Kausalität
(Wahrscheinlichkeit)
(Vollbeweis)
Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
a. Arbeitsunfall
BSG v. 31.01.2012
B 2 U 2/11 R
Versicherte Tätigkeit
(Vollbeweis)
Zurechnungszusammenhang,
(„infolge“; Wahrscheinlichkeit)
Unfallbringende Handlung
(Vollbeweis)
Unfall
Unfallkausalität
(Wahrscheinlichkeit)
(Vollbeweis)
Gesundheits(erst-)schaden/Tod
(Vollbeweis)
Haftungsbegründende
Kausalität
(Wahrscheinlichkeit)
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Arbeitsunfall (+), wenn
 die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang,
“infolge“, Ausschluss von privatem Handeln, wertende Betrachtung),
 diese Verrichtung zu dem „zeitlich begrenzten“ (Abgrenzung zur
Berufskrankheit) und „von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignis“ (Abgrenzung innerer Ursachen) – dem Unfallereignis geführt hat (= haftungsbegründende Kausalität) und
 das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod
des Versicherten verursacht hat (= haftungsausfüllende Kausalität).
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Zur haftungsbegründenden Kausalität:
Zusammenhangsbeurteilung nach
„Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung“:
Nur diejenigen Bedingungen sind ursächlich, die wegen ihrer
besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich
beigetragen haben. Rechtlich wesentlich ist eine Bedingung, die bei
wertender Betrachtung gegenüber anderen Bedingungen die
überragende oder zumindest gleichwertige Bedeutung für den
Erfolgseintritt hat; es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an
→ Einbeziehung von Unfällen, an denen Mitverschulden des
Versicherten besteht und Ausschluss, wenn die Ausübung der
versicherten Tätigkeit für die Entstehung des Unfalles unwesentlich ist
(sog. „Gelegenheitsursachen“)
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Lösungen zu den Übungsfällen: Arbeitsunfall – ja oder nein?
1) AU (-), da zum Zeitpunkt der Tätigkeit (= Duschen, nachdem eine gewisse Zeit
vergangen war) kein innerer Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit; keine
„Betriebsnützlichkeit“, sondern höchstpersönliches Eigeninteresse (BSG v.
18.11.2008 – B 2 U 31/07 R)
Abwandlung : AU (+), innerer Zusammenhang hier (+)
2) Zwar betrieblich bedingtes Gehen, ABER: AU (-), da kein von außen einwirkendes
Ereignis, sondern normale Fortbewegung; Umknicken aufgrund „Anlageleidens“ =
Gelegenheitsursache (LSG Baden-Württemberg v. 16.04.2010 – L 8 U 5043/09)
Abwandlung 1: AU (+), von außen einwirkendes Ereignis (+)
Abwandlung 2: AU (-); keine plötzliche, ungewollte Einwirkung von außen,
sondern bloße regelgerechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeit und vollständig
vom Willen des Verletzten gesteuert (LSG Baden-Württemberg v. 26.01.2009 – L 1
U 3612/08)
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Lösungen zu den Übungsfällen: Arbeitsunfall – ja oder nein?
3) AU (-), da Handlungstendenz ausschließlich eigenwirtschaftlichen Zwecken dient
und nicht betrieblichen Interessen
Abwandlung:
„gemischte
Tätigkeit“
(=
Tätigkeit
besteht
aus
unternehmensbezogenen und eigenwirtschaftlichen Anteilen); Frage: wäre
Verrichtung auch dann vorgenommen worden, wenn private Motivation entfiele?
(BSG v. 12.05.2009 B 2 U 12/08 R) → Hier: AU (+), innerer Zusammenhang (+);
Schwerpunkt der Handlungstendenz primär die betriebliche Tätigkeit
4a) AU (-); nur bei Gelegenheit am Arbeitsplatz ohne jegliche betrieblich veranlasste
Handlungstendenz (BSG v. 08.12.1998– B 2 U 1/98 R)
4b) AU (+); innerer Zusammenhang mit Tätigkeit (+); wesentlich durch versicherte
Tätigkeit hervorgerufen (BayLSG v. 29.04.2008– L 18 U 272/04)
4c) AU (+); innerer Zusammenhang mit Tätigkeit (+); wesentlich durch versicherte
Tätigkeit hervorgerufen (BSG v. 24.11.1982– Sa RKnU 3/82)
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Lösungen zu den Übungsfällen: Arbeitsunfall – ja oder nein?
AU (+):
AU (-):
5)








 Persönliche Freizeitgestaltung
 Keine Eignung zur Förderung des
Gemeinschaftsgedankens
 Missverhältnis der Beteiligung
angesichts 3800 Mitarbeitern:
Gemeinschaftscharakter fraglich
 Arbeitsfreier Tag
 Nicht alle, nur kleiner Kreis
(Fußballfans) angesprochen
→ Ergebnis: (+/-); Betriebssport AU (+), wenn Gemeinsinn gefördert oder wenn
Zusammengehörigkeitsgefühl aller (und nicht nur Einzelinteressen) dienlich;
Unternehmen hat es nicht in der Hand, Schutz der gUV von sich aus auf sonst
unversicherte Tätigkeiten auszudehnen (daher vorliegend offengelassen und
zurückverwiesen in: BSG v. 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R)
Unternehmensinteresse
Zweck: Förderung „Wir-Gefühls“
Teilnahme Unternehmensleitung
Alle eingeladen
Kostentragung
20 % der Niederlassung anwesend
Werbewirkung nach aussen
Von Unternehmen organisiert
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Lösungen zu den Übungsfällen: Arbeitsunfall – ja oder nein?
Abwandlung zu 5):
AU (-):
 Selbstschädigendes
Verhalten
 Ohne „Glas zuviel“ kein Sturz
 Weiteres
alkoholtypisches
Fehlverhalten?
Alkohol nur dann überragender UnfallVerursacher, wenn neben hoher BAK
weitere
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen auftreten →
Gesamtbetrachtung; AU hier wohl: (+)
AU (+):
 Kein Vollrausch
 Liegt
im
Interesse
des
Unternehmens
 Während Arbeitszeit
 Alle eingeladen
 Dient betrieblichen Zwecken:
Förderung Gemeinschaftssinn
 Teilnahme des Chefs
 Pflege Betriebsverbundenheit
und des Betriebsklimas
 Getrunken wegen Betriebsfeier
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Arbeitsunfall auch (+), wenn
 Arbeitsgeräteunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII)
 mittelbare Folgen eines Versicherungsfalles (§ 11
SGB VII (z.B. Tod infolge späterer Operation,
Gesundheitszweitschaden)
 Schädigung der Leibesfrucht
Arbeitsunfall (§ 12 SGB VII)
durch
einen
 Sachschäden bei Hilfeleistungen (§ 13 SGB VII)
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Merke: Problematische Fälle
 Abgrenzung betriebliche ↔ eigenwirtschaftliche o. private
Tätigkeiten („gemischte Tätigkeit“); Wo liegt Schwerpunkt?
Stand Tätigkeit in innerem, zeitlichen, örtlichen
Zusammenhang mit Arbeit?
 Selbstgeschaffene Gefahren
 Anlagebedingte innere Ursachen
 Trunkenheits-/Drogen(un)fälle
 Betriebliche Veranstaltungen (Betriebssport, -feiern, ausflüge)
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Versicherte Tätigkeit ist auch: Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII)
 Direkte Weg nach/von dem Tätigkeitsort (Grenze: Haustür
des Versicherten; BSG v. 04.09.2007 – B 2 U 39/06 R)
 Fahrgemeinschaften (auch mit Kindern von Versicherten)
 Auch Weg von nötiger zweiter Unterkunft zur ständigen
Familienwohnung
 Art der Fortbewegung einerlei
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Versicherte Tätigkeit ist auch: Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII)

Grundsatz: nur der direkte Weg ist versichert → Keine Umwege
(nicht die kürzeste Verbindung) oder Abwege (entgegengesetzte
Richtung), insbesondere für private Zwecke

Antritt des Weges zur/von Arbeit zu/von einem „Dritten Ort“ aber
möglich; Frage: Innerer Zusammenhang mit versicherten Tätigkeit
und angemessenes Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg? (BSG v.
02.05.2001 – B 2 U 33/00 R)

Unterbrechungen von maximal 2 Stunden zulässig; währenddessen
kein Versicherungsschutz; Wiederaufleben nach Rückkehr auf
ursprünglichen Weg (BSG v. 05.05.1998 – B 2 U 40/97 R)
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Lösungen zu den Übungsfällen: Arbeitsunfall – ja oder nein?
6) trotz Fahruntüchtigkeit Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII; Unfall war
überwiegend glatteisbedingt und nicht alkoholbedingt; daher Alkohol keine
wesentliche Bedingung für Eintritt des Unfalls (vgl. a. BSG v. 30.01.2007 – B 2 U
23/05 R)
Abwandlung: „Vollrausch“, daher keine dem Unternehmen dienende Tätigkeit
mehr möglich; „Lösung vom Betrieb“ erfolgt → AU (-)
7) AU (+); längerer, nicht „unmittelbarer Weg“ unschädlich, da bei vernünftiger
Betrachtungsweise wegen besserer Straßen- und Verkehrsverhältnisse
angemessen (BSG v. 28.04.2004 – B 2 U 20/03 R)
Abwandlung 1:
AU (+); nur geringfügige Unterbrechung gleichsam „im
Vorübergehen“ (BSG v. 09.12.2003 – B 2 U 23/03 R)
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Lösungen zu den Übungsfällen: Arbeitsunfall – ja oder nein?
Abwandlung 2: AU (-); Umweg für privaten Zweck; während Überqueren der
Straße nicht versichert; Zeitungskauf nicht „im Vorübergehen“ möglich
Abwandlung 3: während Abweg für privaten Zweck und während Einkaufens nicht
versichert; erst wieder bei Rückkehr auf unmittelbaren und eigentlichen Weg
versichert, da Unterbrechung nur 1 Stunde
Abwandlung 4: überhaupt kein Versicherungsschutz, da Abweg für private Zwecke
und Unterbrechung länger als 2 Stunden
Abwandlung 5: mit Verlassen des KfZ entfällt Versicherungsschutz, lebt aber
wieder auf, wenn Unterbrechung nicht länger als 2 Stunden, da dann noch keine
endgültige Lösung vom versicherten Arbeitsweg (BSG v. 09.12.2003 – B 2 U 23/03
R sowie BSG v. 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R)
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b. Die Berufskrankheit, § 9 SGB VII
 Ursächlich mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende
Krankheit; Gesundheitsschäden nicht erforderlich
 Von BReg in Berufskrankheitenverordnung bestimmt
 Ergänzung und Anerkennung weiterer Bken durch UV-träger
möglich
 Bsp.: Asbestose,
Schwerhörigkeit, ...
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Allergien,
Staublunge,
Infektionen,
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5. Leistungen
a. Vor Versicherungsfall (§§ 14 - 25 SGB VII):

Prävention

Aufklärung

Beratung

Fortbildung

Überwachung

Unfallverhütungsvorschriften
(z.B.: Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 AN)
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5. Leistungen
b. Nach Versicherungsfall:

Überblick, allgemeine Grundsätze: §§ 26, 95 ff. SGB VII

Wichtigster Grundsatz: „Reha vor Rente“ (§ 26 Abs. 3 SGB VII)

§§ 27 – 52 SGB VII: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe,
Leistungen
bei
Pflegebedürftigkeit,
Geldleistungen
(Verletztengeld, Übergangsgeld)

§§ 56 – 80 SGB VII: Renten (Vss.: Minderung der Erwerbsfähigkeit
= MdE: mind. 20 länger als 26 Wochen), Leistungen an
Hinterbliebene, Abfindungen
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6. Haftungsbeschränkungen
 Stichwort: „Unternehmerhaftpflichtversicherung“ (§ 104 Abs. 1
SGB VII)



Freistellung von der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmern
(§ 136 Abs. 3 SGB VII) gegenüber AN, deren Angehörigen und
Hinterbliebenen;
nur
bei
Personenschäden;
kein
Schmerzensgeldanspruch
Ebenso: unter Arbeitskollegen, bei Beschäftigten verschiedener
Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 105 SGB
VII)
Keine Haftungsfreistellung: bei Vorsatz oder Wegeunfall (§ 104
Abs. 1 S. 1 SGB VII)
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6. Haftungsbeschränkungen
 Vgl. a.: Haftungsprivilegierungen gem. § 106 SGB II; hier
insbesondere von Bedeutung: Haftungsprivilegierung für
Beschäftigte verschiedener Unternehmen auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 SGB VII)
 Aussetzen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung,
ob ein Versicherungsfall vorliegt, wenn über Ersatzansprüche
der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu
entscheiden ist (§ 108 Bindung der (Zivil-)Gerichte)
Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
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Professur für Öffentliches Recht
Arbeitsunfall, Haftungsausschlüsse und Regress nach §§ 104 f. SGB VII
Vorsatz oder Wegeunfall (+)
Vorsatz oder Wegeunfall (-)
Ansprüche des Geschädigten gegen Schädiger bleiben
erhalten (insb. vertragl. Ansprüche, §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241
Abs. 2 BGB (bei Arbeitsverhältnissen); §§ 823 ff. BGB (ggf.
i.V.m. StVG)
§§ 253, 254 BGB anwendbar
Vor Zivilgerichten einzuklagen
Vorsatz
= bedingter
Vorsatz; muss
Verletzungshandlung und -erfolg beziehen
sich
auf
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit:
vor Zivilgerichten geltend zu machender Regress der
Sozialversicherungsträger gem. § 110 SGB VII
originärer Anspruch aus eigenem Recht;
Geltendmachung nach billigem Ermessen: § 110 Abs. 2 SGB
VII
begrenzt
auf
Höhe
Schadensersatzanspruches;
des
zivilrechtlichen
hier: Berücksichtigung eines Mitverschuldens gem. § 254
BGB (+);
§ 116 SGB X (cessio legis) gilt nicht (vgl. a. §§ 104 Abs. S. 2;
105 Abs. 1 S. 3; Abs. 2 S. 1; 106 SGB VII)
Haftungsausschluss des Unternehmers (vgl. § 136 Abs. 3 SGB VII) für
Personenschäden gem. § 104 Abs. 1 SGB VII;
Haftungsausschluss von im Betrieb tätigen Personen (Arbeitskollegen;
„Wie-Beschäftigte“ gem. § 2 Abs. 2 SGB VII) für Personenschäden gem.
§ 105 SGB VII
Haftungsausschluss für die Sonderfälle des § 106 SGB VII; besonders
relevant: § 106 Abs. 1 SGB VII: Kinder, Schüler, Studenten; § 106 Abs. 3,
3. Fall SGB VII (vorübergehende Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten
durch Versicherte mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte, oft: „Baustelle“)
„nur“ Leistungen der GUV, hier wichtig: Heilbehandlung gem. §§ 28
ff. SGB VII; Verletztengeld und Übergangsgeld gem. §§ 45 ff. SGB VII
als Entgeltersatzleistung; Unfallrente gem. §§ 56 SGB VII;
Leistungen bei Tod gem. §§ 63 ff. SGB VII
Haftungsausschluss auch für Schmerzensgeldanspruch gem. § 253
BGB
Mitverschulden irrelevant;
Nicht nur bei „Unrechts-„ sondern auch bei „Unglücksfällen“;
Einbeziehung „betriebsimmanenter Gefahren“
Kein Haftungsausschluss bei Sachschäden → durch Geschädigten
vor Zivilgericht einklagbar
Gründe für Haftungsfreistellung:
Beitragstragung
durch
Haftpflichtversicherung“
AG,
„Haftungsfreikauf“,
„soziale
Wahrung des Betriebsfriedens
Gewährleistung eines liquiden Schuldners in Form der GUV
Kein Prozessrisiko für Geschädigten
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Privatdozent Dr. Ekkehard Hofmann
Vertreter der Professur für Öffentliches Recht
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Übungsfall Nr. 3: Lösungshinweise
 Schadensersatzansprüche gegen Bertram?
 Zivilrechtliche Anspruchsgrundlage: § 823 ff. BGB
 § 823 ff. BGB ausgeschlossen?
 Gem. § 105 Abs. 1 SGB VII ? Vorsatz? (-) → Ausschluss (+)
 Weitere privatrechtliche Ansprüche?
 Gegen Arbeitgeber gem. § 3 EntgFG
 Gegen Arbeitgeber bei Erwerbsunfähigkeit u.U. Zahlung einer
Betriebsrente gem. BetrAVG (s.a.o.)
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Prof. Dr. Ekkehard Hofmann
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Übungsfall Nr. 3: Lösungshinweise
§ 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge
derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von
höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von
zwölf Monaten abgelaufen ist.
40
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Professur für Öffentliches Recht
Soziale Sicherungssysteme
Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
Übungsfall Nr. 3: Lösungshinweise

Sozialrechtliche Ansprüche des Anton?
 Versicherungsfall gem. § 7 Abs. 1 SGB VII?
 Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII?
 Versicherte Tätigkeit gem. §§ 7 Abs. 1 SGB IV i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII
 Verrichtung aufgrund versicherter Tätigkeit („infolge“; § 8 Abs. 1 S. 1
SGB VII)
 Unfall gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ?


Zeitlich begrenzt (+)
Von aussen (+)
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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
Übungsfall Nr. 3: Lösungshinweise

Sozialrechtliche Ansprüche des Anton?

Haftungsbegründende Kausalität; „Theorie der rechtlich
wesentlichen Bedingung“ (+)

Haftungsausfüllende Kausalität (+)
Potentielle Ansprüche gegen gesetzliche Unfallversicherung:

Heilbehandlung (§§ 27 ff. SGB VII)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der
Gemeinschaft (§§ 35 ff. SGB VII)
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII)
Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII)
Zahlung von Renten (§§ 56 ff. SGB VII)



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Das SGB VII – Die gesetzliche Unfallversicherung
6. Haftungsbeschränkungen
Haftung gegenüber Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(§§ 110 ff. SGB VII)
 Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung eines
Schadens durch Personen, deren Haftung gem. §§ 104 ff. SGB VII
ausgeschlossen ist, haftet der Schädiger für die infolge des
Versicherungsfalles entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des
zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs (§ 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Der Sozialversicherungsträger kann nach billigem Ermessen auf
den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten (§ 110 Abs. 2
SGB VII).
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6. Haftungsbeschränkungen
Haftung gegenüber Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(§§ 110 ff. SGB VII)
 zivilrechtlicher Anspruch → Geltendmachung vor den ordentlichen
Gerichten
 Regressmöglichkeit, falls Unternehmer Schwarzarbeit nach § 1 des
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes erbringen und keine oder
zu geringe Beiträge in die gUV entrichten. Eine nicht
ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die
Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle
eingetreten sind, nicht nach § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle
angemeldet hatten (§ 110 Abs.1a SGB VII).
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6. Haftungsbeschränkungen
Haftung gegenüber Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(§§ 110 ff. SGB VII)
 Gesetzlicher Forderungsübergang ( § 116 SGB X)
Der UV-Träger kann gegenüber den nicht durch §§ 104 - 107 SGB VII
privilegierten
Schädigern
den
zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend machen.
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Das SGB VII - Die gesetzliche Unfallversicherung
7. Finanzierung

Beitragspflicht: Allein durch Unternehmer (Stichwort:
„Haftungsfreistellung“) → Pflichtmitgliedschaft (§ 150 SGB
VII)
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7. Finanzierung
 Beitragshöhe abhängig von Finanzbedarf (Umlagesoll),
Arbeitsentgelt der Versicherten, Grad der Unfallgefahr im
Unternehmen (Einteilung in Gefahrenklassen; § 153 SGB VII)
 Lastenausgleich unter gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§
176 ff. SGB VII)
 Vereinbarung gemeinschaftlicher Tragung der Entschädigungslast
zwischen
gewerblichen
und
landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften (§§ 176 ff. SGB VII)
 Aktuell:
Stufenweise
Einführung
Lastenausgleichssystems bis zum Jahr 2013
eines
neuen
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
Artikel 267 AEUV (Auszug)
(ex-Artikel 234 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen
Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine
Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichts
hof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht
gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
A. Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267
AEUV
I. Zuständigkeit des Gerichtshofs → (+), nach Art. 267 AEUV
II. Vorlageberechtigung/Vorlagepflicht
→
(+),
LSG
ist
mitgliedstaatliches Gericht i.S.d. Art. 267 AEUV
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
III. Vorlagegegenstand:
 Auslegung der Verträge
Hier: Vereinbarkeit des deutschen Systems der gUV mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht (Art. 267 Abs. 1 lit. a)
AEUV)
IV. Vorlagefrage:
 Abstrakt formulierte Fragen nach Auslegung und/oder
Gültigkeit von Unionsrecht nach Aufklärung des Sachverhalts
und Prüfung der Entscheidungserheblichkeit? (+)
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50
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
Zwischenergebnis: Vorlage ist zulässig
B. Begründetheit (Antwort auf die Vorlagefragen):
Pflichtmitgliedschaft
für
Unternehmen
in
einer
Berufsgenossenschaft könnte gegen das EG-Wettbewerbsrecht (Artt.
81f. EG; nunmehr: Artt. 101f. AEUV) und gegen die
Dienstleistungsfreiheit (Artt. 49 ff. EG; nunmehr: Artt. 56 ff. AEUV)
verstossen.
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
I.
Zur Vorlagefrage 1 – Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit
 Berufsgenossenschaft M Unternehmen i.S.d. Artt. 101f. AEUV
(fr. Art. 81f. EG)?
 Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts ist jede eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von
ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a.
Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg.
1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 2007, ETI u.
a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 38).
.
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52
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
I.
Zur Vorlagefrage 1 – Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit?
 Hier: M ist öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche an der
Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit
mitwirkt und insoweit eine soziale Aufgabe wahrnimmt, die
ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493,
Randnr. 51).
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
I.
Zur Vorlagefrage 1 – Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit
 Grundsatz der Solidarität gewahrt?
Gesamtbetrachtung: Finanzierung durch Beiträge, deren Höhe
abhängig ist von Gefahrenklassen, vom Arbeitsentgelt des
Versicherten, vom Finanzbedarf, der sich aus den erbrachten
Leistungen des Vorjahres ergibt (§§ 153, 157 SGB VII) →
hierdurch Schaffung von „Gefahrengemeinschaften“; Ausgleich
gem. § 176 SGB VII der BG´s untereinander; Wert der Leistungen
nicht von Beitragshöhe abhängig → Grundsatz der Solidarität
gewahrt (+)
54
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
I.
Zur Vorlagefrage 1 – Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit
 Staatliche Aufsicht gewährleistet? M kann im Rahmen des
Selbstverwaltungssystems Faktoren festsetzen, die für die
Höhe der Beiträge und der Leistungen ausschlaggebend sind;
jedoch: Handlungsspielraum der M betreffend die Faktoren zur
Beitragsberechnung durch das Gesetz vorgesehen und strikt
begrenzt; Bundesrepublik ist nach Vorschriften des SGB VII
Aufsichtsbehörde → (+)
ZE: M ist kein Unternehmen i.S.d. Artt. 101f. AEUV, daher kein
Verstoss hiergegen
55
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Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
II. Zur Vorlagefrage 2 – Verstoß gegen die Dienstleistungssfreiheit?
 Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch
Einrichtung einer Pflichtmitgliedschaft?
 Vorliegend kein Ausschluss der Artt. 56 ff. AEUV (vormals: Artt.
49ff. EG), obwohl System der sozialen Sicherheit in die alleinige
Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fällt
 Weiter: System der GUV sieht lediglich Mindestabdeckung vor;
K steht es frei, sich jederzeit zusätzlich betreffend die Risiken
AU/BK privat abzusichern, auch in anderen Mitgliedstaaten
.
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56
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
II. Zur Vorlagefrage 2 – Verstoß gegen die Dienstleistungssfreiheit?
 Geeignetheit, Unternehmen von Inanspruchnahme privater
Versicherung abzuhalten, zwar nicht abzustreiten, jedoch
zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorhanden? → hier:
erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des
Systems der sozialen Sicherheit, daher Beschränkung der Artt.
56 ff. AEUV (vormals: Artt. 49ff. EG) gerechtfertigt
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7. Finanzierung
Lösungshinweise zu Fall Nr. 4; EuGH v. 05.03.2009 – C -350 / 07:
III. Endergebnis:
Die Pflichtmitgliedschaft für Unternehmen in einer
Berufsgenossenschaft verstößt nicht gegen die Artt. 101f. AEUV
(fr.: Art. 81f. EG) sowie die Dienstleistungsfreiheit gem. Artt. 56ff.
AEUV (fr.: Artt. 49 ff. EG).
Berufsgenossenschaften sind keine Unternehmen im Sinne des
Europarechts. Somit verstößt Pflichtmitgliedschaft auch nicht
gegen die Rechtsnormen des Binnenmarktes und gegen
Wettbewerbsbestimmungen.
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Soziale Sicherungssysteme
Das SGB VII - Die gesetzliche Unfallversicherung
8. Organisation
 Geregelt in: §§ 114 – 149a SGB VII i.V.m. 22 Abs. 2 SGB I
 Durchführung durch eigene Körperschaften, im gewerblichen und
im landwirtschaftlichen Bereich durch Berufsgenossenschaften
 Selbstverwaltung, seit 1953 paritätisch durch Arbeitnehmer und
Arbeitgeber
 Gliederung der Berufsgenossenschaften nach Branchen, die
Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zusammenfassen
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Das SGB VII - Die gesetzliche Unfallversicherung
8. Organisation
 Gewerbliche Berufsgenossenschaften (§ 114 Abs. 1 Nr.1 SGB VII
i.V.m. Anl. 1)
 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (§ 114 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. Anl. 2)
 Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der
Gemeinden (§ 114 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII)
 Unfallkassen der Eisenbahn und Post/Telekom (§ 114 Abs. 1 Nrn.
4, 5 SGB VII)
 Feuerwehr-Unfallkassen (114 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII)
 Unfallkassen des Bundes, der Länder und Kommunen (§ 114 Abs.
1 Nrn. 3, 6, 9 SGB VII)
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60
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